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Gläubiger werden soll, allerdings eher eine Versuchung vorhan-den ist, jenem die Uebernahme der Steuer zuzumuthen. 2) Ver-pflichtung der Gläubiger, alle ausgeliehenen Summen, wenig-stens die, welche über 1 Jahr verliehen sind, bei einer Staats-behörde eintragen zu lassen, mit der Androhung, daß sie im ent-gegengesetzten Falle nicht klagbar sein sollten (S). Dieß ist fürdie Zinsgläubiger sehr lästig, für die Schuldner bisweilen höchstwidrig und nachtheilig, die ungleiche Dauer der Darleihen überund unter 1 Jahr veranlaßt manche unbeabsichtigte Uebertretun-gen, und es ist auch ein starker Reiz vorhanden, das Gesetz zuverletzen, welches ohnehin durch häufigeren Gebrauch von An-leihen auf kurze Zeit umgangen werden kann. Die Verpflichtungder Beamten zur Verschweigung der Einträge beseitigt denNachtheil nicht völlig, weshalb diese Einrichtung nicht gebilligtzu werden verdient.
(a) Sowohl bei der früheren britischen Einkommenssteuer (der Schuld-ner zog 10 pCt. ab), als bei der heutigen ist diese Einrichtung an-zutrcffen, Art. 102 u. 103. Der Schuldner ist als schuldenfrei be-steuert und zieht dem Gläubiger 7 Pence von je 20 Schill, der Zinsenab; Verträge, welche diesen Abzug aufhebcn sollen, sind ungültig,und der Gläubiger, welcher den Abzug nicht zugebcn will, ist straf-fällig. — Aehnlich war es im Großh. Hessen, 17. Nov. 1821, §. IS,wobei es gleichfalls verboten war, durch Contracte diesen Abzug zubeseitigen, §. >7.
(ä) v. Jakob, II, §. 1057. — Dagegen u. a. Craig, NI, 77.
§. 388.
Demnach bleibt kein anderes Mittel übrig, als die eigeneAngabe der Zinsgläubiger und die sorgfältige Prüfung derselbendurch eine Commission von Bürgern desselben Wohnorts. Ob-schon man hiebei nicht hoffen darf, alle Unrichtigkeiten zu besei-tigen, so können doch den Steuerpflichtigen mehrere gewichtvolleBeweggründe dargeboten werden, sich von der Wahrheit nichtzu entfernen (»). Dazu dient: 1) Geheimhaltung der Angabendurch die zu ihrer Prüfung und zu der Erhebung der Steuerbeauftragten Personen. Die namentliche Aufführung der ein-zelnen Posten ist entbehrlich, so lange kein Zweifel darüber ent-steht (S). 2) Scheu des Capitalisten vor dem nach seinem Todezu erwartenden Kundwerden seiner Unredlichkeit. Wenn auch