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pital, und kommt ungefähr mit der Unterscheidung des Gewerb-verdienstes und Capitalzinses (Z. 359) überein, nur daß jenerebenfalls unter dem Einflüsse des Capitales steht und mit ihmsteigt oder sinkt, §. 365. Gegen diese Einrichtung laßt sich vorzüg-lich erinnern, 1) daß durch die Zusammensetzung des Steueran-schlages aus zwei Thcilen der Ueberblick einer Unternehmung imGanzen, nach seiner Gesammterscheinung und im Wergleiche mitdem Zustande anderer Unternehmer erschwert wird; 2) daß man-che andere gute Kennzeichen unbenutzt bleiben und hauptsächlichdie Erforschung des Eapitales zu Grunde gelegt wird, die öfterssehr schwierig ist, z. W. wenn die Worräthe in verschiedenen Zeit-puncten des Jahres sich sehr verändern, oder wenn ein Theil deSumlaufenden Capitals nicht in die Augen fällt, wie im auswär-tigen Handel, in Bank- und Assecuranzgeschäften u. dgl. (S)Doch ist die Erfahrung dieser Methode nicht ungünstig. Zu ih-rem guten Erfolge gehören folgende Bedingungen (e): a)Der Arbeitsverdienst des Unternehmers soll nicht bloß nach demGrade der persönlichen Mitwirkung desselben in jedem Gewerbe(Z. 365), sondern auch nach der Ausdehnung des Betriebes ge-schätzt werden. Hiezu giebt allerdings die Zahl der Gehülfen einenMaaßstab, es ist aber nöthig, mehrere Elasten von diesen zu un-terscheiden (Z. 368) , so daß eine Zahl von Gehülfen einer nie-drigeren Elaste den Steuersatz des Unternehmers weniger erhöht,ferner scheint es besser, den Beischlag für jeden Gehülfen sozu bestimmen, daß er eine Duote jenes Steueranschlages bildet,d) Es muß genau vorgeschrieben werden, welche Theile bei demGewerbscapitale zu beachten seien, und wie dasselbe, mit Zu-ziehung des Unternehmers, abgeschätzt werden solle (e().
(a) Bad. Gewerbstcuergcs. v. 6. Apr. I8!5. (Kamm) Sammlung derVerordnungen u. Erläuterungen, w. auf das Gew. St. Ges. im Gr,B. Bezug haben, 183 t. Gesetzentwurf vom 31. Dec. 1847 (noch nichtzur ständischen Berathung gelangt). Es sind 1) 10 Classen despersönlichen Verdienstes von 500 — 6000 fl. Steucrcapital,was, nach dem jetzigen Fuße von 23 kr. auf 100 fl., 1 fl. 55 kr. —23 fl. macht. (Steuer Entwurf, 16 Classen bis zu 12,000 fl.) Beiden Gehülfen werden unterschieden a) Arbeiterinnen, Knechte,Hausknechte :c, jene mit 50 fl., die Männer mit 100 fl. Beischlagfür den Unternehmer, b) gewerbskundige Arbeiter; sind es l — 5(Entw. 10), so wird für jeden dem Ncrdienstcapital des Gewerbs-