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2 (1851)
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Zu 2) must jeder Gewerbsmann sich nach seinem ganzen Gewerbs-Capital in eine von 15 Hauptclaffen cinreihcn, worüber dann einePrüfung «»gestellt wird. Hierauf bestimme» die,Schätzer, in welchevon den 3 »nterclassen jeder Hauptclasse der Unternehmer zu setzensei. — Auch für 3) und 4) bestehen Classcn und in denselben Ab-stufungen. — Die meisten Unterscheidungen haben die Niederländ.Gewerbsgcsetze. — Sachs. Ges. v. 24. Dec. 1845: l) Kaufleute,2) Händler, 3) Fabricantcn, 4) Gast- und Speisewirthe, S) Fleischerund Bäcker, 6) Müller, 7) Schiffer, 8) Fuhrleute, 9) Pachter vonLand oder Gcwcrksanstalten, 10) Handwerker, Künstler, l l) Um-herziehende Gewerbslcute.

(ä) Z. B. Großh. Hess. Ges. vom 16. Juni !827: 7 Classcn von Gewer-ben, die erste mit 2 Unterabtheilungcn; ferner Orte des l., (Darm-stadt und Mainz) 2. und 3. Ranges, also 24 Fächer für die Nor-malsteuercapitale, z. B. in der untersten Classe nach den 3 Artenvon Wohnorten 12—6—3 fl. Nach der Zahl von Gehülfen und demMiethwerth der benutzten Räume werden Zuschläge zu den Classen-sätzen gemacht; s. v. Hoffmann, Beiträge, S. 77. — Bad. Ge-werbsteuerordnung: 10 Classcn des persönlichen Verdienstes. EinTheil der Gewerbe ist ohne Rücksicht auf die Orte eingereiht, z. B.Schiffbauer in die 3te, Papier-, Mahl-, Oel- und Pulvermüllcr indie 4te, Spediteurs in die 8te, Banquicrs in die 9te Classe; anderekommen an verschiedenen Orten in verschiedene Ciassen, z. B. Tün-cher, Schornsteinfeger, Hutstaffirer, Bürstenbinder, Mäcklcr stehenauf Dörfern in der Itcn, in Städten über 6000 E. in der 4. Classe.Nach der Zahl der Gehülfen wird ein Zuschlag gemacht, 8- 373 (a).Abgeänderte Eintheilung in >6 Classcn und mit der Befugniß, ein-zelne Meister gewisser Handwerke in die nächsthöhere und niedrigereClasse zu setzen, Entw. v. 1847. — Nassau: 22 Classcn mit einemSteuercapitale von 20 — 30,000 fl. Die meisten Gewerbe sind, jenachdem sie in einer Stadt oder auf dem Lande betrieben werden,fest in eine gewisse Classe gebracht, andere werden ohne Rücksichtauf den Ort nach verschiedenen Kennzeichen eingeschätzt, z. B. Mahl-müller. — A. Nied er l ä nd. Ges. Tarif A. 15 Classcn, deren Steuer-sätze von 180 fl. bis 0,° fl. herabgehen. Tarif ll. 14 Classcn und 6Abtheilungen der Wohnorte, z. B. Classe 1. 100—50 fl., 14. Classe1,°°—0,ifl.

(v) Vgl. §. 369 v) und (r/). In Sachsen werden in großen und Mittel-städten 26, 16 oder 10 rl. auf jeden Großhändler angenommen unddie Summe für jeden Ort wird durch einen Ausschuß der Bcthei-ligten umgelegt. Bei Fabricantcn geschieht die Vertheilung in ei-nem ganzen Steuerbezirk.

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In einigen Ländern wird die Gewerbsteuer in zwei abgeson-dert ausgemittelte Abgaben zerlegt, nämlich die Steuer von demArbeitsverdienst des Unternehmers, mit Beischlägen für die ge-gebene Zahl von Gehülfen, und in die Steuer von dem Ertragedes ängewendeten Capitales (ri). Diese Theilung entspricht denbeiden Quellen des Gewerbseinkommens, nämlich Arbeit und Ca-