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2 (1851)
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vorzüglich brauchbaren Kennzeichen der Einträglichkeit bezeich-net, bei einigen die Größe des Ortes, bei anderen die stehendenVorrichtungen rc. (Z. 367—70).

3) Bei jeder Abtheilung von Gewerben ist die Regel anzu-geben, um den Stcueranschlag nach der Zahl und Beschaffenheitder Gehülfen zu erhöhen.

-1) Es ist zweckmäßig, für jede Abtheilung oder für mehrerederselben eine Anzahl von Elasten aufzustellen, deren jeder eingewisser Steuersatz oder irgend ein Anschlag beigesetzt wird.Die verschiedenen Arten von Unternehmungen können schon imAllgemeinen in diese Elasten eingereiht werden, aber dieß darfnicht so unbedingt geschehen, daß auf inviduelle Umstände nichtdie gehörige Rücksicht genommen werden könnte. Man mußalso etwa noch die Wahl zwischen mehreren Haupt- oder Unter-klassen sreigeben, oder eine Abänderung des aus der Stellungin einer Elaste sich ergebenden Anschlages gestatten ((,).

5) Einer Commission von achtbaren und unterrichteten Bür-gern jedes Ortes, zum Theil aus der Elaste der Gewerbtreiben-den, wird unter Mitwirkung des Katasterbeamten die Abschäz-zung aller einzelnen Steuerpflichtigen auf den, in vorstehendenSätzen enthaltenen Grundlagen übertragen.

6) Läßt sich ein brauchbarer Anschlag für sämmtliche Unter-nehmer eines Gewerbes an einem Orte im Ganzen erlangen,so kann die Vertheilung der Summe unter die Einzelnen demVereine der letzteren überlassen werden, weil sie gegenseitig ihreGewerbsverhältnifse am besten kennen. Freilich entstehen hiebeileicht Streitigkeiten, zu deren Vermittlung der Beistand einesSteuerbeamten nöthig wird (c).

(a) Oesterr. Industrial- oder Gcwerbssteucr, Patent vom 3l. Dcc.1812, Decret v. 11. Sept. 1822. 1) Landcsfabriken in 8 Claffen von40—I SOO fl., 2) Großhandlungen in 9 Abtheilungen von Orten, fürjede mit 3—8 Claffen, 3) Künste und Gewerbe ebenso, von 1—300 fl.

4) Dienstgewerbe ebenfalls in verschiedenen Abthcilungen für Wien,Provinzialhauptstädte, kleinere Städte:c., überall mit mehrerenClaffen nach Art des Gewerbes , Ort, Gehülfenzahl, Capital undGeschicklichkeit des Unternehmers. — Würtcmbcrg: l) Hand-werker und Kleinhändler (unter 200 fl. Gewcrbscapital), 2) Hand-lungen und Fabriken, 3) Mühlen und andere Werke, die von meh-reren Kunden gegen Lohn benutzt werden, 4) Wirthschaftsgewcrbe,n) im engeren Sinne, b) Gctränkefabriken. Zu 1) s. §. 368 (-k).—