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§. 362.
Unter diesen 6 Abtheilungen der Gewerbe ist nur bei der er-sten die Zulässigkeit einer Beiziehung zur Gewerbsteuer zweifelhaft.
Bei der Gewinnung der Mineralstoffe sind die Berg-werksunternehinungen gewöhnlich darum von dieser Steuer freigeblieben, weil man ihnen vermöge des Bergwerksregales eineeigene höhere Abgabe auferlegt hatte, deren Ermäßigung nachdem Fuße der Gewerbsteuer jedoch sehr rathsam ist, Z. 181.Steinbrüche, Torfstiche, Lehm-, Gvpsgrnben u. dergl. unterlie-gen der Grundsteuer und bringen als Gewerbsunternehmungenin der Regel neben der Grundrente nur einen geringen steuer-baren Gewerbsertrag.
Ander Landwirthschaft gehören: gewöhnliche Landwirthe,welche Feldbau und Viehzucht mit einander verbinden, — Wein-bauer (Rebleute), Gemüse-, Obst-und Blumengärtner, — Per-sonen, die ohne eigenen Feldbau Schaafzucht betreiben oderKühe zur Milchwirthfchaft miethen (Holländerei-Pachter), —Teich- und Flußfischer u. dgl. s«) Hiebei ist zuvörderst die Steu-erfähigkeit größerer Pachter am wenigsten zu bezweifeln, dadiese in Bezug auf Capitalzins und Gewerbsverdienst anderenUnternehmern gleichstehen und ein reines Einkommen erwerben,welches von keiner anderen Schatzung erreicht wird (S). Klei-ne Pachtungen dagegen bringen wegen des großen Mitwerbensunbegüterter Landleute kaum mehr als gemeinen Arbeitslohnein. Bei welcher Ausdehnung des Betriebes die Gewerbsteuerder Pachter anfangcn und nach welcher Regel sie steigen soll,dieß kann nach der Größe des abgeschätzten Pachtzinses und desangewendeten Capitales, insbesondere des Viehstandes festgesetztwerden (c).
(a) Die Waldbesitzer können, nicht zu den Gewcrbsleutcn gerechnetwerden.
(») Bgl. Fulda, Handb. §. l!1l. I!,2. - v. Malchus, I, §. 5t.
(c) Die französ. Wille personelle traf auch die Pachter. Lnc^elop a. a.O.S. 654. NachdemStcuer-Regulativ desGeneralgouvernem» Sach-sen v. 12. Nov. 1813 (bei Har l, Steucrreg. I, 373) wurden Pachtermit einem Steuercapitale angesctzt, welches z/z ihres Pachtzinses be-trug, in Weimar versteuern Pachter ganzer Landgüter V, des Pacht-zinses, in Sachsen (Ges. v. 24. Dcc. 1845, §. 37) zahlen sie von