Pachtungen über 100 bis 1000 rl. '/, pCt., von größeren Vz pCt.,von kleinen bis zu 50 rl. 8 Sgr., von 50 —> 100 rl. 15 Sgr. — Beider britischen Einkommensteuer giebt der Pachter halb soviel alsder Grundeigner.
§. 363
Die Stcuerfähigkeit des selbstwirthschastenden Grundeigen-thümers ist streitiger und schwieriger zu bestimmen. Derselbezieht neben der Grundrente auch einen GewerbSverdicnst undCapitalzinS wie der Pachter («), bei kleineren Besitzungen auchArbeitslohn, und diese Einkünfte werden von der Grundsteuernicht erreicht. Solche Landwirthe, die ihren Ländereien viel mehrErtrag abgewinnen, als man bei der Ansetzung der Grundsteu-er auf längere Dauer und nach der üblichen Bewirthschastungannehmen durste, z. W. durch eine starke Wiehnutzung (Z. 333,Nr. 6), könnten offenbar eine Gcwerbsteuer tragen, auch sind inmehreren Ländern auch wirklich alle Landwirthe, sowohl Pachterals Eigenthümer, unter die Gewcrbsteuerpflichtigen eingerechnetworden (-). Jedoch stellen sich dieser Maaßregcl in Bezug aufdie Grundeigentbümer mehrere Gründe entgegen, wie denn auchdie Erfahrung zeigt, daß diese auf ihrem Eigenthume arbeitendenLandwirthe von den oben genannten anderen Einkünften nurwenig erhalten. 1) Während die Ausdehnung eines Gewerks-oder Handelsgeschäftes sich nach dem Capital« und der Absatzge-lcgenheit richtet und deßhalb zu einem Maaßstabe für das Ein-kommen der Unternehmer dient, bestimmt sich der Umfang einerlandwirthschaftlichen Unternehmung nach der Größe des Gutes,als einem gegebenen Umstande, aus dem sich keinesweges aufeine verhältnißmäßige Einträglichkeit schließen läßt. Die Lände-reien müssen auch unter ungünstigen Umständen fortgebaut wer-den, und der Besitzer ist bei ihrer Benutzung durch ihre Lage undBeschaffenheit mehr beschränkt. Naturereignisse und unvortheil-hafte Preise schmälern bisweilen das Einkommen der Grundei-genthümer, ohne daß sie ein anderes Erwerbsmittel zu Hülfenehmen könnten, und sie haben dann wohl Mühe, auch nur dieGrundsteuer aufzubringen. 2) Die Grundrente wird zum Theilvon den Zinsen der Unterpfandsschulden aufgezehrt. 3) Wäh-rend große Unternehmungen in anderen Gewerben nicht nur