Druckschrift 
2 (1851)
Entstehung
Seite
93
Einzelbild herunterladen
 

83

8. 361.

Die Gewerbsteuer ist zunächst als die von der sogenanntenstädtischen Nahrung, (Gewerke und Handel) zu entrichtendeSchatzung betrachtet worden. Geht man indeß von dem Begriffeeiner Gewerbsunternehmung aus, so findet man einen weiterenKreis von Steuerpflichtigen, und da es nur aus das Daseineines reinen Einkommens ankommt, so macht es keinen Unter-schied, ob ein Gewerbe productiv ist oder nicht. Die Gränzen,bei denen die Gewerbsunternehmungen einerseits von den höherenund niederen Lohnarbeiten, andererseits von einer bloßen Anleg-ung eines zinstragenden Capitales sich unterscheiden, müssendurch die Gesetzgebung genau bestimmt werden. Zn der Aus-übung hat man meistens die niedrigeren Zweige der Lohnarbeitmit zu der Gewerbsteuer gezogen, weil dieselben manchen mitganz geringem Capitale betriebenen Gewerben nahe stehen. Diesämmtlichen Unternehmungen, welche einer solchen Steuer unter-worfen werden könnten, lassen sich so überblicken:

1) Erdarbeit; Gewinnung von Mineralstoffen, Landwirth-schaft in ihren verschiedenen Zweigen.

2) Gewerke; Handwerke, Fabriken, Bau-Unternehmungen,Kosthäuser;

3) Handel und dessen Hülfsgeschäfte, — Fuhrleute, Reeder,Schiffer, Bankhäuser, Wanken, Canal-und Eisenbahngescll-schaften («).

4) Dienstgewerbe und solche, die den Gebrauch vonSachen betreffen, z. B. Lohnkutscher, Unternehmer von Theatern,Kunstreitergesellschaften, Menagerien, Badeanstalten, — Musi-kanten, Schornsteinfeger, Friseure u. dgl.

ö) Gemischte Gewerbe, z. W. Schenk-und Gastwirth-schaften, die aus Nr. 2) 3) und 4) zusammengesetzt sind, Apo-theker aus 2) und 3) rc.

6) Gewerbe, bei denen aus der Uebernahme einer Wagniß(Risico) Gewinn gezogen wird, Prämien-Assecuranzen gegenFeuer-und Seegefahr, Lebensversicherungen w.

(a) Für solche Gesellschaften pflegen in der Verleihungsurkunde schon

Bestimmungen wegen der Steuer ausgestellt zu werden.