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2 (1851)
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deß die Belastung mit Unterpfandsschulden eine vorübergehendeund veränderliche ist, auch nur eine einzelne Art der Verschul-dung bildet, so kann sie an einer anderen Stelle abgehandeltwerden, s. Z. 401 a.

(a) Man kannte dieß nicht damit rechtfertigen, daß man sich objcctiv anden reinen Ertrag der GüterqueUe, nicht an das Einkommender Personen halten wolle, denn jenes wäre eben in solcher Weiseunzulässig, vergl. Z. 262.

(L) In Oesterreich wurde bei der Theresianischen Grundsteuerregulirung(17501756) den Gefällberechtigten eine Dominicalsteuer aufge-legt, eine Erleichterung der belasteten Eigenthümer scheint abernicht vorgekommen zu sein, da man in Niederösterrcich die Rustical-(bäuerlichen) und Dominica!- (gutshcrrlichen) Besitzungen aufgleiche Weise nach den Preisen der verschiedenen Bodenclafsen an-schlug, in Mähren sogar bei einem Theile der Ländereien das rusli-cale höhere Ansätze erhielt, als das üomlniuale von gleicher Bodcn-güte; s. Linden, Grundstcucrvcrfass. der österreichischen Monar-chie, I, 8. 10. 43. Bei der Joscphinischen Grundsteuer (1784 und1785) durften zwar die Reallasten bei der Ausmittlung des Ertra-ges nicht abgezogen werden, es wurde ihnen aber ein gewisses Maaßgesetzt, indem die Steuern und Grundlastcn zusammengcnommennicht über 30 pCt. des Rohertrags betragen sollten, und da jene imDurchschnitt auf 12 fl. 13'/, kr. gesetzt wurden, so blieben für diese17 fl. 46z/z kr. von >00 fl, übrig; v. Krcmer, II, 60. Linden,I, 72. Diese Verminderung der Grundgefälle, eine für die Berech-tigten harte Maaßregel, trat vom 1. November 1789 an ein undwurde schon 1790 mit dem ganzen Josephinischcn Grundstcuer-systeme von Leopold II. wieder aufgehoben, doch sollten wenigstensvon jetzt an die herrschaftlichen Grundstücke eben so hoch als die un-tcrthänigen (bäuerlichen) besteuert werden, woraus für diese eineAbgabenvcrminderung entstand. Linden, I, 76. Das Patentvon 1817 §. 14 verbietet die Berücksichtigung derEapitalschuldcn,Gelddienst-, Ratural-Abstattungs-, Roboth- und Zehentverbindlich-kciten." Das Bcdürfniß einer Abänderung dieser Bestimmungwurde nicht verkannt. In Niedcrösterreich, wo das Kataster 1835 inVollzug trat, wurde noch kurz vorher, auf den Antrag der Stände,die Uebcrtragung eines Theils der Grundsteuer von belastetem Landeauf die Berechtigten verfügt und einstweilen der Abzug der bisheri-gen Urbarial- u. Zehntsteuer von dem Anschläge der bäuerlichenLändereien angeordnct, Decr. vom 1. Juli 1831. Während unbelaste-tes Eigenthum von 100 fl. Reinertrag 16 fl. 55s/, kr. giebt, so trägtder belastete Eigenthümer nur 13 fl. 13'/, kr. und der Berechtigtedie übrigen 3 fl. 42'/, kr. Linden, I, 555. II, 14 und Beil. Sir. 4. Das mailändische Kataster trifft den Grundeigenthümer nachMaaßgabe seines festen oder veränderlichen Pachteinkommens, parle(lominioalL, und der Antheil des Bauern (parle colonicn) wirdunter die Wirthschaftskosten gezählt; jedoch geschah diese Ausschei-dung nicht ohne Fehler, s. Burger, Reise durch Obcrtalien, II, 210. In den östlichen Provinzen des preußischen Staates gab es vieleBauern, welche Gefälle in Geld oder Früchten an die Domänencaffeentrichteten und dafür von der Grundsteuer frei geblieben waren.