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2 (1851)
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Man mußte daher bei den Gefällablösungen einen der ländlichenGrundsteuer entsprechenden Theil ausscheiden und als Steuer stehenlassen. Um die Besitzer hiezu geneigter zu machen, wurde ihnen dieAblösung des Restes mit dem 20fachen statt des LSfachen gestattet,V. v. 23 Juni 1836, zurückgenommen l. Dec. 1843. Schimmel-fe n n i g, die preußische dir. St. I, 42.

(<?) lieber die Ausmittlung der Reallastcn s. Würtemb. Jnstr. vom 10.Februar 1820 in Reyscher's Sammlung (Moser's Sammlungder würt. Fin. Gesetze, II.) XVII, 2. S. 1104.

§. 309 .

Um dieser Forderung der Gerechtigkeit zu genügen, hat manin den' meisten deutschen Staaten bei der Katastrirung jedesGrundstückes auch die Grundlasten sorgfältig berechnet, ihrenmittleren Betrag in Geld angesetzt und von dem Reinerträgedes als lastenfrei angenommenen Grundstücks abgezogen. DerUeberrest bildet den steuerbaren Ertrag des Eigenthümers; zu-gleich wird aber von dem Berechtigten eine besondere Gefall-steuer erhoben («). Dieß Verfahren gewahrt den belastetenEigenthümern volle Sicherheit und Bequemlichkeit, nur wirddadurch die Katastrirung viel umständlicher und kostbarer.

Man konnte jedoch auch die Grundlasten ganz aus demKataster weglassen und sich damit begnügen, den Grundeigen-thümer zu einem verhältnißmäßigen Abzüge an den zu entrich-tenden Grundgefällen zu ermächtigen. Dieß bewirkt für daSKatastrirungsgeschäst, so wie für die jährliche Erhebung einesehr erhebliche Erleichterung (S).

(a) Z. B. bad. Grundsteuer-Ordnung v. 1810 , Z. 4: Zehnten, Beeten,Zinsen, Gülten, Erbpächte, Theilgabcn,Holz- und Weidebercchtigun-gcn sollen abgezogen werden; Verordn, v. 6. Sept. 1813: auch Froh-nen, die auf einem Grundstücke haften (dagegen ist nach V. v. 4. März1811 der Abzug des Handlohns und Stcrbfalls nicht gestattet, weilsie nicht jährlich eintreten; ein unbefriedigender Grund). Ebensowürtemb.Ges. v> IS. Juli 1821. §. 21. 22. Im Großh. Hessen be-ruht auf diesem Abzüge der Unterschied des sogenannten Rauh-und Pur - Steuercapitales. Bair. Grundst.-Ges. v. 1828, Z. 4.(ä) Ausführliche Schilderung dieser Schwierigkeiten, wie sic sich in derErfahrung darstellen, bei v. Groß, a, a. O., S. S2 61.Esgiebt Länder, wo man nach Aufopferung von mehreren 100,000 fl.zu der Ueberzeugung gelangt ist, daß es besser sei, die auf denGrundstücken ruhenden Reallasten als gar nicht vorhanden zu be-trachten und dem Empfänger und Geber zu überlassen, sich mit ein-ander auszugleichen." In ähnlichem Sinne Benzenberg, II,283. Preuß. Grundsteuergcs. für die westl. Provinzen v. 21. Jan.1839, §. 24: Privatrechtliche Lasten werden im Kataster nicht be-st a u, Mit. Oekon. Sie Ausg. III. r. Abth. 2