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doppelte wird. Bei Holz und Wolle ist dieß eher der Fall, weil diePreisverändcrungen derselben fast nur von dem Begehre ausgchen.— Bei verschiedener Fruchtbarkeit und verschiedenen Preisen blei-ben auch die Kosten des Landwirthes nicht ganz gleich, aber wennman diesen Umstand ebenfalls beachten wollte, so würde die Verwi-ckelung vollends unlöslich.
(c) In dem v. Lotz a. a. O. aufgestellten Beispiel sind die Waldungenmit einem Steucrcapitale von 2 Mill. Klaftern Holz angelegt, wo-von sie 20 pCt. oder 400,000 Kl. zu steuern haben. Zu einer Grund-steuersumme von 7,200,000 rl. sollen die Waldungen nach dem Preisevon 3 rl. für die Klafter 1,200,000 rl. beitragen. Nun steigen diePreise der Bodcnerzeugnisse, Waizen um die Hälfte, Roggen, Gerste,Heu und Holz um Vz. Da man im Ganzen auch nur 7, 200,000 rl.aufbringcn will, so vertheilt man die Last so, daß die Besitzer derWaizcnfelder 192,000 rl. mehr, alle andern Grundeigncr aber we-niger als bisher bezahlen, während vielleicht die Stcuerfähigkcitder Waldbesitzcr am allermeisten zugcnommen hat. Hiezu kommt,daß kein Acker bloß Waizen oder Roggen rc trägt, vielmehr immereinige Abwechslung vorkommt und also die Preise mehrerer Erzeug-nisse zusammengcfaßt werden müßten.
Z. 308.
Die Besitzungen des Bauernstandes waren bisher insge-mein mit erheblichen bäuerlichen Lasten belegt. Da ein solchesRcalrecht auf Dienste und Abgaben einen Theil des Reinertra-ges dem Berechtigten zuwendet, so kann die Steuerpflicht desbelasteten Eigenthümers sich nur auf den demselben bleibendenUeberrest der Grundrente erstrecken. Derjenige Theil des Rein-ertrages aber, welchen der belastete Eigenthümer wieder abge-ben muß, bildet in den Händen des Berechtigten eine Gefäll-rente, für welche derselbe ebenfalls besteuert werden muß, dasein Antheil nach Abzug der Erhebungskosten ebenfalls reinesEinkommen ist. So wie es die Gleichheit verletzen würde, wennman die Gefällberechtigten steuerfrei ließe (Z. 338), so wäre eseine Ueberbürdung, den Eigenthümer zehnt-, zins-, frohn-rc.pflichtiger Grundstücke ebenso zu behandeln, wie den, dessen Be-sitzungen ganz unbelastet sind </,), und dieser Unterschied mußschon bei der Grundsteuer beachtet werden, weil diese verschiede-nen bäuerlichen Lasten mit der Art des Grundbesitzes zusammen-hängen (-). Won Dienstbarkeiten gilt dasselbe (o). Die Hypo-thekenschulden haben ähnliche Wirkung und ihre Nichtbeachtungbei der Steuerbelegung der Grundeigenthümer ist eine der größ-ten Unvollkommenheiten der bisherigen Steuersysteme. Da in-