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(») Hiernach hat man in den meisten Staaten seit der Wohlfeilheit der1820r Jahre gehandelt, indem die Kataster aus der thcureren Zeitherstammtcn. Es kann nirgends an der Kenntniß derjenigen statisti-schen Thatsachen fehlen, nach denen diese Berichtigung vorzuneh-mcn ist.
Z. 307.
Der Vorschlag, die Grundsteuer im Kataster in Wodcn-crzeugnissen (in natura) anzusetzen und nach den Preisen jedesJahres die Steuerschuldigkeit in Geld zu bestimmen (»), be-zweckt zwar eine Erleichterung der landbauenden Elaste, hataber Folgendes gegen sich:
1) Die rohe und reine Einnahme der Landwirthe ist ausder in §. 306 angegebenen Ursache keinesweges so verschieden,als der Preis der Wodcnerzeugnisse. Es wäre fehlerhaft, diejährliche Steuerzahlung nur nach diesem Verkaufspreise abzu-messen, ohne dabei auch die erzeugte Menge in Betracht zu zie-hen, deren Berücksichtigung aber zu umständlich sein würde (ä).
2) Man hätte vielerlei Feld- und Gartengewächse zu beach-ten. In der einen Gegend kann der hohe Preis eines Handels-gewächses für die Wohlfeilheit des Getreides entschädigen ic.
3) Da schon ein Thcil der Steuern, namentlich die Auf-wandssteuern, unständig ist, so wäre es für die Drdnung imStaatshaushalte überaus störend, wenn nun auch die beträcht-lichste unter den Schatzungen jährlich einen veränderlichen Er-trag hätte. Wollte man dagegen den Gesammtbetrag der Grund-steuer gleich bleiben lassen und nur nach den jedesmaligen Prei-sen der Erzeugnisse die Abgabe der verschiedenen Arten vonLändereien neu bestimmen, so würde jede Erleichterung eineBeschwerde auf einer anderen Seite Hervorbringen, z. B. einsehr wohlfeiles Getreidejahr würde den Steuerantheil der Wein-bergs- und Waldbesitzer, ein sehr gelinder Winter den der Acker-besitzer erhöhen (c).
(a) Lotz, Handb. d. Staatsw. III, 257 (219 der 1. A.).— Schön,Grundsätze, S. 194. — S. dagegen die Ree. des crsteren Werkes inden Heidclb. Jahrb» 1823. Nr. 64 fr. Rau).
(L) Bei welchem Preise der landwirthschaftlichcn Erzeugnisse die Grund-rente am größte» sei, dicß ist im Allgemeinen gar nicht anzugeben,weil kein festes Verhältniß zwischen den Preisen und Quantitätenstattsindet, I, §. 160 (e). Soviel ist jedoch außer Zweifel, daß, wennder Scheffel von 1 auf 2 fl. steigt, darum die Rente nicht auch die