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finanzielle Zwecke des Gemeinwohles befördert werden können, wie, hier die Begünstigung der productiven Bodenbenutzung, obschonauch abgesehen von diesem besonderen Grunde die in §. 304 cntwi-ckelcen Sätze zu jener Folge führen. Monthion in der angef.Schrift hat sich vorzüglich mit diesen Nebenzwecken und Nebenwir-kungen der Steuern beschäftiget. Sie dürfen jedoch nicht mit derHauptbestimmung in Widerstreit stehen.
Z. 306.
Die Geld-Grundrente, die der Eigenthümer bei der eigenenBenutzung bezieht, ist ferner von Jahr zu Jahr veränderlich,weil die Preise der Erzeugnisse, und mit Ausnahme der Wal-dungen auch derNaturalertrag einem Wechsel unterliegen, Z. 304.Die Preise ändern sich zwar bisweilen unabhängig von derGröße deS Erzeugnisses durch Zunahme oder Abnahme des Be-gehrs, z. B. Erweiterung des Absatzgebietes, Mißernten imAuslande u. dgl., öfter jedoch nach der größeren oder geringerenErgiebigkeit der einzelnen Jahre. Daher gewinnen die Land-wirthe nach schlechten Korn-, Obst-, Wein-, Heu-rc. Erntennicht in gleichem Verhältnis;, wie die Preise steigen, undfinden dagegen bei großer Wohlfeilheit in der Fülle desErnteertrags einige, obschon keine ganz zureichende Entschädi-gung, I, §. 160. Nimmt man, wie es unvermeidlich ist, die Er-tragssätze und Preise nach dem Durchschnitte einer längerenJahresreihe in das Kataster auf </«), so gleichen sich geringereVeränderungen von Jahr zu Jahr leicht aus und können unbe-achtet bleiben. In Mißjahren hilft man durch Steuernachlässe.Wenn aber die Preise der Rohstoffe anhaltend niedrig sind,z. B. bei einer Reihe guter Ernten oder Unterbrechung der bis-herigen Absatzwege, — oder anhaltend hoch, z. W. in Folgeeiner Zunahme der Bevölkerung oder der Ausfuhr, so verliertder Durchschnitt einer früheren Periode seine Anwendbarkeit aufdie gegenwärtige und es wird eine Berichtigung nöthig, die ent-weder in einer einstweiligen Aenderung der katastrirten An-schläge, oder wenigstens in einer Veränderung des Steuerfußesbestehen kann (S). Auch die Schwankungen im Preise des Gel-des können eine ähnliche Wirkung haben.
(a) Wehr (Wirthschaft des Staats, §. 200) verlangt, daß die Grund-steuer nach dem wirklichen Einkommen umgelcgt werde, weil nurmit diesem die Steuerfähigkeit gleichen Schritt halte.