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2 (1851)
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übergehende Verwendung zu einem anderen Zwecke (a); einsolcher Mehrertrag des einzelnen Bewirthschafters ist nicht ein-mal Grundrente, sondern Gewerbsverdienst; 2) wenn dieselben,z. B. in der Hand eines dürftigen oder nachlässigen Landwir-thes, weniger abwerfen, als in der Regel anzunehmcn ist. Hie-her gehört auch der Einfluß, den die Größe der Besitzungen aufdie Rente äußert. Wenn der Morgen eines großen Landgutesweniger einträgt, als der eines mittleren und kleineren, so hatder Eigenthümer des ersten keinen Anspruch auf einen niedrige-ren Steuersatz, da es in seiner Wahl steht, diesen Umstand zuändern (-). Dagegen kann auch der Besitzer weniger Morgenkeine Steuererleichterung verlangen, weil der Besitzstand zuveränderlich ist, weil eine übermäßige Zerstückelung, bei der dieRente wieder abnimmt (I, §. 373), eher eine Erschwerungverdient, als eine Begünstigung, und weil die freie Zeit zueinem Nebenerwerbe benutzt werden kann; 3) wenn sie vorüber-gehend auf eine nicht werbende Weise zu persönlichem Genußverwendet werden, wie Lustgärten (c), Spielplätze u. dgl. Hierverzichtet der Eigenthümer eine Zeit lang freiwillig auf dieRente, weil er ein persönliches Gut höher anschlägt; die Steuerwandelt sich während dieses unproductiven Gebrauches ineine Aufwandssteuer (Z. 292) um, welche auch zulässig ist, in-dem derjenige, welcher eine solche sichere Einnahme aufgiebt,wahrscheinlich aus anderen Quellen ein reichliches Einkommenbezieht (</).

(a) Z. B. eine Bleiche, Seilerbahn, ein Zimmerplatz, Trockenplatz, Turn-platz, eine Reit- oder Kegelbahn rc. Nur überbaute Plätze fordernwegen der Widmung auf lange Zeit eine andere Behandlung.

(ä) Anders verhält es sich freilich da, wo die Lheilung gesetzlich verhin-dert oder erschwert ist, Die französischen Gesetze rechtfertigen dieRegel, den Durchschnitt vom Ertrage beider Bewirthschaftungen,in großen und kleinen Gütern, zu nehmen, wobei die Besitzer der er-stcrcn etwas zu kurz kommen, mit dem Satze; l.o dut, gu'o» so pro-pose (laus I'vvulnation ll'uno commune, ost ll'utteinllrs le tauxino^vn äu proüuit lies terros, et la loi llit positivement gu'o»ii'uurn anouu vAurci nn plus ou moius ll'inllustris lies proprietai-res; c'est uue iiiliustriv gus lle cliviser son llomnineei> petite tenue. liovueil metiioliigus etc. Art. 563.

(c) Diese geben jedoch immer einige Nutzung an Holz, Gras, Blumen rc.(-/) Die positiven Steuergesetze stimmen hiermit überein. Dieser Fallgibt ein Beispiel davon, daß durch Steuern auch verschiedene nicht