giebt nicht nur bei einer Verschiedenheit in der Benutzungs-weise, sondern auch wegen der Ungleichheit in den Ernten undin den Preisen der Erzeugnisse zu verschiedenen Zeiten nicht dienämliche Rente («). Die genaue Erforschung der jedesmali-gen wirklichen Grundrente würde unverhältnißmäßig vielKosten verursachen, auch würde diese unermeßliche und endloseArbeif unfehlbar nachlässig betrieben werden und dadurch wiederviele Fehler veranlassen. Man muß sich deshalb mit der mitt-leren Grundrente begnügen, welche man von jedem Grund-stücke nach genauer Berücksichtigung aller Eigenschaften dessel-ben erwarten kann. Die Grundsteuerbeschreibung kann wegenihrer Schwierigkeit und Kostbarkeit nicht oft verändert werden,sie muß also solche Umstande, die einem häufigen Wechsel unter-worfen sind, unbeachtet lassen und nur das Dauernde in Rech-nung bringen.
(a) Auch die Veränderungen in den Wirthschastskosten zufolge der wech-selnden Preise der Arbeit u. dgl. haben hierauf Einfluß; fernerUnfälle, die den Einzelnen schwer treffen und sich nur in längerenZeiträumen gegen die günstigen Jahre wieder ausgleichen. Schil-derung dieser unvermeidlichen Unvollkommenheiten bei I. G. Ho ff-mann, Die Lehre v, d. St., S» 40 und S. 106: „Das Einkommenaus landwirthschaftiich benutztem Boden ist bei weitem abhängigervon den persönlichen Eigenschaften seines Bewirthschafters und vonBegebenheiten, welche die Wirthschastskosten und die Fruchtpreisebestimmen, als von der Größe und Beschaffenheit des benutztenRaums." „Diese (die gewöhnliche) Grundsteuer ist eine sehrschlechte Form, Mittel zur Bestreitung des Staatsaufwandes zu er-heben." — Die Vorzüge der Grundsteuer entwickelt Lotz, Handb.,a. a. O.
Z. 305.
Zu der Regel benutzen die Menschen ihr Vermögen so gut,als sie können, nur ist bet der Abschätzung des Ertrages kein un-gewöhnliches Maaß von Capital, Kenntniß und Fleiß, sonderndie in einer gewissen Gegend übliche Behandlungsweise zuGrunde zu legen, Z. 298. Es bleibt also als vorübergehendund zufällig außer Betrachtung, wenn l) mit Hülfe eines vor-züglichen Gewerbfleißes von einzelnen Ländereien ein höhererErtrag gewonnen wird, als ihn Grundstücke derselben Beschaf-fenheit und Lage regelmäßig gewähren, es sei nun durch eineausgezeichnete landwirthschaftliche Behandlung, oder durch vor-