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Fall zu Grunde gelegt werden, in welchem der Eigenthümer dieBenutzung einem Andern überläßt und nur die Grundrente be-zieht. Ucbernimmt er die Bewirthschaftung selbst, so muß dieGrundrente erst aus dem gesammtcn Reinerträge der Erdarbeitherausgcfunden werden, und selbst bei Pachtungen ist sie nichtimmer ganz abgesondert anzutreffen. Es kann nämlich mit ihrverbunden sein
1) der Zins des angewendeten Capitales;
u) Bei ganzen Landgütern wird zugleich das stehende Ca-pital an Gebäuden und Geräthschaftcn mit vermiethct,bisweilen auch der Viehstand, und der Pachtzins ent-hält dann die Zinsrente dieser Gegenstände (I, Z. 209)nebst einer Vergütung für die Abnützung oder die Aus-bcffcrungskosten rc. Waldungen, viele Weiden undeinzelne Garten- und Feldstücke sind jedoch von einersolchen Vermischung verschiedener Einkünfte frei, auchgeben solche vereinzelte Grundstücke einen Anhalts-punkt, um da, wo die Bodenbcschaffenheit, Lage rc. die-selbe ist, die bloße Grundrente aus zusammengesetztenPachtungen auszuscheiden.
Ii) Die Betriebsauslagen müssen von dem Pachter bestrit-ten werden, weshalb die Zinsen des auf sie verwendetenumlaufenden Eapitals dem Grundeigner nur dann Zu-fällen, wenn er zugleich Landwirth ist.
2) der Gewcrbsverdienst des letzteren, worin nach Abzug desUnterhaltsbedarfs ebenfalls oft ein reines Einkommen ent-halten ist. Der Pachtzins begreift diesen Gewerbsverdienstnicht in sich, man kann daher, wenn man jenen mit demganzen Reinerträge vergleicht, abnehmen, welcher Thcildes letzteren als Belohnung für die Gewerbsthätigkcit desEigenthümers anzusehen ist.
§. 301.
Bei der Grundsteuer zeigt sich sogleich die oben (Z. 298)erklärte Unmöglichkeit einer ganz gleichmäßigen Belegung desreinen Einkommens sehr deutlich. Ein und dasselbe Grundstück