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2 (1851)
Entstehung
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saO Mag auch die Ertragsfähigkeit zumLhcilc die Folge eines früherenCapitalaufwandes für Urbarmachung und Grundverbesserungen sein,so kann man doch die Zinsen desselben nicht unter dicKosten rechnen,denn die Zinsen eines sicher und fortdauernd angelegten Capitalessind ebenfalls reines Einkommen.

(äs) Illao Lull» all ('llreaUso on ilio prlnciples ans practloal in-lluence ok tnxatlo» null lde tnnnlli»^ System, I.on<I. 1815, S. 13)verwirft die Grundsteuer. Derjenige Lheil der Grundrente, welchervon einem auf Gebäude, Einfriedigung, Entwässerung rc. verwen-deten Kapitale hcrrühre, lasse sich von dem anderen nicht leichtscheiden. Besteuere man jenen ebenfalls, so halte dieß von weiterenBodenverbesscrungcn ab; gelinge aber die Trennung beider Lheile,so sei doch eine Steuer, die nur ein einzelnes Einkommen treffe, un-gerecht. Dieser letzte Satz hätte nur Gewicht, wenn es neben derGrundsteuer keine anderen Schatzungen gäbe, gegen den ersten ist zuerinnern, daß der Unterhalt aller Mauern, Gräben, Gebäude rc.unter die Kosten gehöre, die reine Zinsrente von Meliorationen aberohne Nachtheil besteuert werden könne, ferner daß keine Grundsteuersogleich, etwa alljährlich, nach den Meliorationen erhöht werde, son-dern nur nach langen Zwischenzeiten rc. Auch mehrere Deutschehaben sich neuerlich gegen die Grundsteuer ausgesprochen, z. B.Gr. Moltke, Uebcr die Einnahmequellen des Staates. S. 179.v. Beckedorf in v. Lengerke, Annalen der Landw. VII. Jahrg.Supplementheft. S. 72. (1819). Z i eg ler, zur socialen Reformdes prcuß. Abgabcnwesens, Berlin, 1830. S. 19. Die Einwürfe die-ser Schriftsteller kommen in §. 311 ff. zur Untersuchung. Die Mei-nung derselben ist jedoch nicht, daß die Grundrente gar nicht belegtwerden soll, denn sie sind einer allgemeinen Einkommensteuer nichtentgegen»

fe) A. Smith, III, 216. 232.

(-0 Ricardo, a. a. O., unterscheidet mehrere Arten von Steuern, dieauf den Ertrag der Landwirthschaft gelegt werden können: 1) solche,die sich nach der Menge von Erzeugnissen richten und folglich wie ir-gend eine Vergrößerung der Hervorbringungskostcn anzusehcn sind,Cap. 9; 2) solche, die genau im Vcrhältniß der Grundrente stehen undvon denen das im §. Gesagte gilt; 3) solche, die auf alle Ländereien,auch auf die schlechtesten, rentelosen gelegt sind, und deßhalb, da siedem Eigenthümcr solcher Grundstücke nicht zur Last fallen können, sowie die unter Nr. 1 betrachteten wirken müssen, S. 211 der 2. A.,S. 180. d. Ucbers. v. Baumstark. Ucbrigens läßt sich das Eintre-ten dieser Wirkung noch bezweifeln, weil es in jedem Lande nur we-nig ganz rcntclose Grundstücke giebt, deren Ocdebleiben schwerlich dasAngebot von Bodcncrzeugnisscn in fühlbarem Maaße vermindernkönnte.

Z. 303.

Die Grundsteuer soll denjenigen Theil des Reinertrags vonGrundstücken treffen, der dein Eigenthümer als solchem zufällt.Die Einkünfte sind jedoch in der Wirklichkeit nicht immer so voneinander geschieden, wie sie in dem Wegriffe gesondert werdenmüssen. Es muß daher bei der Anlegung der Grundsteuer der