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Messung, Bonitirung und Katastrirung gegründeten Steuerregu-lirung. Neust, a. d. O. 1828. — Selß, Grundsätze zur Aufnahmeund Erhaltung von Grundkataster in den deutschen Staaten. Weselu.Leipz. 1840.— Klemm, StaatswirthschaftlichcBlätter, Stuttg.1842. Heft II—IV.
Daher schlägt Jakob den Namen Grundrentenstcuer vor.
(o) Die Grundsteuer macht in vielen Staaten ungefähr '/g bis ander reinen Staatseinnahme aus. Sie beträgt z. B. in den 10 Pro-vinzen von Oesterreich (ohne Ungarn, Oberitalien rc.) 1,^ fl. in Ba-den 1 fl-, in Würtemberg 0,°> fl. auf den Kopf der Einwohner.
§. 302.
Die Grundrente, als ein Einkommen, von welchem dieKosten der Wodenbenutzung schon abgezogen sind (»), kannohne Nachtheil eine mäßige Steuer ertragen und dürfte nichtunbesteuert bleiben (ö). Die Grundsteuer bleibt auf den Grund-eigenthümern liegen (a), denn diese sind nicht im Stande, jeneauf eine andere Classe von Würgern zu wälzen. Dieß läßt sichso Nachweisen:
1) Die Steuer kann nicht durch Bertheuerung der Boden-erzeugnisse den Käufern derselben aufgebürdet werden, weilhiezu eine Verminderung der Production erforderlich wäre, zuder die Mehrheit der Grundeigner sich nicht entschließen würde,wenn auch Einzelne geneigt wären, den Anbau des Landes ein-zuschränken. Eine solche Grundsteuer, welche die Rente ganzaufzehrte oder sie sogar noch überstiege, würde allerdings denLandbau entmuthigen und das Angebot verringern, namentlichwenn man die undankbareren Grundstücke nicht mehr ohne Scha-den bauen könnte (ck). Aber von einer solchen fehlerhaften An-legung abgesehen, ermuntert die Grundsteuer eher zur Vervoll-kommnung, als zur Vernachlässigung des Anbaues, weil dieseden Eigenthümer von der Steuerpflicht nicht befreien würde, sowid es demselben auch in Bezug auf die Steuer nichts helfenkann, wenn er eine andere Benützungsart der Grundstücke vor-nimmt.
2) Eben so wenig kann die Steuer auf die Pachter gewälztwerden, denn wenn die Eigenthümer, um jene zu höheren Pacht-zinsen zu nöthigen, ihre Ländereien häufiger selbst bewirthschaf-ten wollten, so würden sie ebenfalls von der Auflage getroffenwerden.