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1. Absitz.
Gru « dste« e r.
?sllgemeine Grundsätze.
Z. 301.
Die Grundsteuer^) ist bestimmt, einen Theil der Grund-rente, d. i. des reinen Ertrages, welchen das Grundeigenthumgewährt (I, 207), für die Staatscafse in Anspruch zu neh-men (-). Die Grundrente kann aus sehr verschiedenen Be-nutzungsarten einer gewissen Wodenfläche herrühren, indem einesolche bald zum Bergbau, bald zum Landbau, zu einem Ge-werks- oder Dienstgeschäft, zum Ueberbauen rc. angewendetwird und in allen diesen Fällen dem Eigenthümer einen Rein-ertrag zu gewähren vermag. In den meisten Staaten ist dieGrundrente der größte Westandtheil des reinen Volkseinkom-mens, und die Grundsteuer nimmt daher unter den Schatzungenin Hinsicht auf Ergiebigkeit und Sicherheit die erste Stelleein (n). Ihr hohes Alter erklärt sich leicht aus der am Tageliegenden Steuersähigkeit der Grundeigner, welche in einer Zeit,wo der Neichthum fast blos in Ländereien bestand, noch mehrhervortrat, als seit der Vermehrung des beweglichen Ver-mögens. Auch giebt es keine andere Steuer, deren Anlegungso vieles Nachdenken und so große Vorarbeiten veranlaßt hätte,als diese.
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