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2 (1851)
Entstehung
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fs) Z. B. ein Haus sei zu SSW fl. angeschlagen, der Fuß >/z Proc., so istdie Steuerschuldigkeit 28 Hz fl. In Frankreich und Belgien ist esüblich, eine veränderliche Zahl von Procenten (coullmes uiläiUouol«)zur Hauptsumme einer Steuer zu schlagen.

Z. 300.

Die Schatzungen gestalten sich bei ihrer Entstehung nichtnach der wissenschaftlichen Unterscheidung, sondern nach der be-quemsten Art, dieselben zu belegen. Doch lassen sich die in denwirklichen Staaten vorkommenden Schatzungen in folgende Ab-teilungen bringen:

I. Steuern von dem Einkommen, und zwarH.. von den einzelnen Zweigen desselben.

1) Die Grundrente kann belegt werden

n) bei den Eigentümern, in der Grundsteuer(s. den folg. 1. Absatz);

I,) bei denjenigen, welche vermöge eines Nealrcch-tes einen Theil davon beziehen, durch die Ge-fallsteuer (2. Absatz).

2) Dieselbe mit einer ZinSrente verbunden zeigt sichin der Hausrente und bildet den Gegenstand derHaussteuer (3. Absatz).

3) Die Capitalrente findet sich

n) in Verbindung mit Gewerbsvcrdienst in demEinkommen der Gewerbsunternehmer, welchesder Gewerbsteuer unterliegt (l. Absatz);b) abgesondert in dem Zinse ausgeliehener Eapi-tale, für welche die Zins- oder Capitalsteu erbestimmt ist (5. Absatz).

4) Der Arbeitslohn, ohne Verbindung mit anderenEinnahmen, kann eine besondere Lohnsteuer be-gründen (6. Absatz).

L. von dem zusammengefaßten Einkommen jedes Steuer-pflichtigen im Ganzen; allgemeine Einkommens-steuer (7. Absatz);

II. -Steucrn von dem Stamm des Vermögens, Vermögens-steuer (8. Absatz).