4
Z. 299.
Bei den Schatzungen wird für jeden Steuerpflichtigen undfür jede Art von Einkünften desselben eine gewisse Jahresschul-digkeit der Steuer festgesetzt. Dazu ist erforderlich
1) die Anlegung (Negulirung) der Steuer, d. h. dieVerfertigung der Steuerbücher, Stcuerbeschreibungenoder Kataster («). Hierunter versteht man die Verzeichnissealler, eine Steuerschuldigkeit begründenden Gegenstände (Ver-mögenstheile, Gewerbe, Arbcitözweige rc.), mit Angabe solchernäherer Bezeichnungen und Zahlen, daß daraus das Verhältnis;der Weitragspflicht der Einzelnen zu erkennen ist (S). WievielJeder in einem gewissen Jahre wirklich zu bezahlen habe, dieshängt zugleich von dem jedesmaligen Steuerfuße ab, welcherveränderlich ist. Der Steueranschlag (allivrvmonl), d. i. dieVerhältnißzahl, welche für jeden steuerbaren Gegenstand nebender Beschreibung der Hauptmerkmale desselben im Kataster steht,muß wenigstens zu dem wahren steuerbaren Einkommen oderdem aus diesem sich ergebenden Mittelpreise (Vcrkehrswerth)der Steucrguelle durchgängig in gleichem Verhältnisse stehen,wenn er nicht mit einer jener Größen zusammcnfällt (e). Erkann auf mehrfache Weise ausgedrückt werden; er ist nämlichentweder
a) ein Anschlag des ausgemittelten steuerbaren (reinen) Ein-kommens, oder
d) das sogenannte Steucrcapital, ein Anschlag des mitt-leren muthmaßlichen Preises oder Verkehrswerthes einerEinnahmsquclle. Bei manchen Steuergegenständen, na-mentlich einem Arbeitserträge, kommt der Preis nicht wirk-lich vor und kann nur in Gedanken (durch eine Fiction)angeschlagen werden; oder
e) ein gewisser Theil des ermittelten Einkommens oder Prei-ses; Steuersimplum (Anschlagstheil, Steuerein-heit). Die Ansetzung solcher Simpla geschieht, um diejährlich zu erhebenden Summen mit größerer Leichtigkeitfinden zu können (</).
8) Die Entwcrfung der jährlichen Erhebungs-Listen