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2. Die christliche Zeit 1 (1855) Fünfzehn Jahrhunderte
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310 DaS römisch-deutsche Reich im Zeitalter der Krcuzziigc.

sich nun von dem aus seiner Diöcese abwesenden Erzbischöfe Burdinusvon Braga zum Kaiser krönen, wofür diesen der Bann des Papstestraf. Im Sommer des Jahres 1117 führte er sein Heer der Hitzewegen nach Oberitalien, aber die von ihm zurückgelassene Besatzungschlug die Angriffe des von den Normannen unterstützten Paschalis ab,der im folgenden Jahre starb. Der erwählte Nachfolger Gelasius H.mußte vor dem zurückkehrenden Kaiser nach Gaeta entfliehen undHeinrich stellte unter dem Vorwände, daß ihm die nach der VerordnungNikolaus II. erforderliche Theilnahme an der Wahl nicht gestattet worden, !

den Burdinus als Gegenpapst auf, der sich Gregor VUl. nannte.Gelasius erneuerte den Bann gegen den Eindringling und sprach den-selben nun auch über den Kaiser aus, konnte aber auch nach HeinrichsAbzug das von Parteien zerrissene Nom nicht wiedergewinnen, ging nachFrankreich und starb im Jahre 1119 zu Clugny. Von ihm empfohlenward der Erzbischof Guido von Vienne sein Nachfolger unter demNamen Calirtus II. Heinrich fand indessen in Oberitalien keine Ge-legenheit, gegen die mächtig aufstrebenden Städte in der Ebene des Po,die longobardischen oder lombardischen Städte genannt, die kaiserlichenRechte geltend zu machen. Glücklicher war er in Deutschland, wo er, ^während er mit dem in Nheims weilenden Papste verhandelte, sich den !aufständischen Fürsten näherte und im Jahre 1121 auf einem Reichstagezu Würzburg sich mit ihnen auf Herstellung des Landfriedens und Er-stattung alles widerrechtlich Entrissenen verglich. Hierauf folgte, nachdemBurdinus in Calirtus' Hände gefallen und so das Schisma beendetwar, im nächsten Jahre die Beendigung des kirchlichen Streites durchdas Cvncordat, das auf einer großen Versammlung zu Worms mitCalirtus' Legaten abgeschlossen wurde. Darin entsagte der Kaiser derInvestitur durch Ring und Stab, gestattete kanonische Wahl und freie !

Weihung, erhielt für die deutschen Bischöfe das Recht, bei der Wahl !

zugegen zu sein und sie vor der Weihung hinsichtlich der Lehen und Re- -galien durch den Scepter zu belehnen, während für die italischen undburgundischen diese Belehnung nach der Weihung geschehen sollte. Hier- Smit war der von Urban und Paschalis verworfene ligische Eid, derBischöfe und Aebte zu Vasallen des Königs machte, so unvereinbar erauch mit der geistlichen Würde sein mochte, wegen der sicheren Erreichungdes Friedens stillschweigend zugestanden, dagegen die Ansprüche derKaiser auf Theilnahme an der Papstwahl ebenso stillschweigend beseitigt.Ausdrücklich wurde noch festgesetzt, daß alle der Kirche zu Nom zustehen-den Besitzungen und Regalien dem Papste zurückgegeben werden sollten,wodurch der in seinem Bestehen durch kaiserliche Ansprüche vielfach an-gefochtene Kirchenstaat seine Anerkennung erhielt. Der Kaiser ward zuWorms feierlich in die Kirchengemeinschaft wieder ausgenommen und als