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2. Die christliche Zeit 1 (1855) Fünfzehn Jahrhunderte
Entstehung
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und die Bildung des Abendlandes in der Zeit der Krcuzziigc. 283

Festsetzungen gegeben hat, noch nicht vorhanden war, und der von allenSeiten sich gewaltig erhebenden Willkühr gegenüber auch die mit gei-stigen Mitteln geführte Verteidigung in einer Reihe von Versuchenbestand, mit welchen die Grenzlinie des zur Verteidigung Erforderlichennicht immer beobachtet werden konnte. Daß unter dem Verfahren derPäpste oft das fürstliche Ansehn litt, kann den Päpsten nicht zum Vor-wurfe gemacht werden, da gerade die Handlungen der Fürsten bei demEinflüsse, den sie als Beispiele ansübten und bei den Folgen, welchedie Macht ihnen geben konnte, ganz besonders in den Kreis der päpst-lichen Beurteilung gezogen werden mußten, und für die Anfrechthaltungkirchlicher Vorschriften nichts notwendiger war, als daß Alle ohneUnterschied des Standes zur Unterwürfigkeit gegen dieselben angehaltenwurden. Ist demnach die Ercommunication, wenn sie ein Papst gegeneinen Fürsten aussprach, nicht unbedingt als ein Mißbrauch geistlicher Ge-walt in weltlichen Angelegenheiten anzusehen, so war es nur eine notwen-dige Folge, daß demselben, falls er in bestimmter Frist nichts zur Lösungdes Bannes getan hatte, das Recht, die Negierung fortzuführen, abge-sprochen und der ihm geleistete Eid der Treue gelost wurde. Es wardamals allgemein erkannt, daß die Grundlage der staatlichen Verhält-nisse eine christliche sein müsse, und als Regent eines Reiches konnteunmöglich ein solcher gelten, der, nachdem er der Ercommunication ver-fallen, sich mit der Kirche zn versöhnen verschmäht hatte. Für einenKaiser war diese Maßregel um so unvermeidlicher, als das Kaiserthumseiner Natur nach ein auf die Kirche bezügliches Amt war, das vomrömischen Stuhle aus sein Bestehen empfangen hatte. Selbst der deutscheKönig, der noch nicht die Kaiserkrone erhalten, stand in einem näherenVerhältnisse zur Kirche, als alle anderen Fürsten, da seit Otto demGroßen die deutsche Königskrone eine Anwartschaft auf die Kaiserkroneverlieh. Hatten doch einst vermöge der wechselseitigen Abhängigkeit, inwelche bei Errichtung des Kaiserthumcs Kaiser und Papst getretenwaren, Kaiser die Entsetzung von Päpsten ausgesprochen. Dieses Ver-fahren hatte Grund, sofern es die Kirche von der Gefahr befreite, anihrer Spitze Männer zu sehen, die ohne Beruf durch ordnungswidrigeWahl ihr aufgedrungen wären. Erst als die Ausübung dieser Befugnißdie Kirche mit neuen Fesseln bedrohte, war sie durch kanonische Regelungdes Wahlverfahrens beseitigt worden und Heinrichs Versuch, zu ganzanderen Zwecken, als zum Vortheile der Kirche, den Papst abzusetzen,hatte die Nothwcndigkeit der Aenderung schlagend dargethan. Wennnach Aufhebung dieser Abhängigkeit die andere, die Abhängigkeit desKaisers oder Königs von dem Papste, bestehen blieb, so war sie nöthig,sofern der weltliche Regent als Glied der Kirche von den für Negierungder Kirche geltenden Gesetzen nicht befreit sein, vielmehr ohne Ueber-

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