2Z4 Frankreich bis zum Ende des elften Jahrhunderts.
bildung kam. Damit hing zusammen, daß die rechtlichen Bestimmungenim Süden allgemeinere Geltung erhielten und dem Lande eine größereEinheit gaben. Denn indem schon im neunten Jahrhundert in Frank-reich das persönliche Recht, wonach Jeder durch seine Abstammung andie Gesetze eines besonder» Volksstammes gewiesen war, verschwand,und für Jeden das in dem betreffenden Gebiete heimische Recht zurGeltung kam, wurde im Süden, wo die verhältnißmäßig sehr wenigzahlreichen deutschen Ansiedler sich leicht in die romanische Masse ver-loren, das römische Recht allgemeine Richtschnur, während im Norden,wo dem Inhalte nach deutsches Recht überwog, das aus der altdeut-schen Zeit Ueberlieferte sich in den einzelnen Kreisen des Lehenswesensnach Maßgabe örtlicher Einflüsse verschieden gestaltete. Aus ähnlichenGründen erhielten sich im Süden in den größeren Städten die Ge-meindeversassungen in einer Weise, daß hier der Stand der Freiengeschützter war und willkührlichen Eingriffen mit mehr Erfolg begegnenkonnte. Wurden alle diese Keime einer neuen Ordnung aber durch dieäußeren Verhältnisse noch vielfach in ihrer Entwicklung gehemmt, sowar auch die Thätigkeit der Kirche, obgleich sie naturgemäß der äußerenOrdnung, ohne welche sie ihren Beruf nicht zu erfüllen vermag, diemächtigste Bundesgenossin war, vielfach gelähmt, weil rohe Gewalt oftihrem Worte die Macht raubte, und weil ihre Diener zum Theil dem ihnenobliegenden Amte durch Verwicklung in die Wirren des Lehenswesens ent-fremdet wurden. Vermöge des Berufes, die Völker zu erziehen, mußtedie Kirche für die Erhebung der königlichen Macht, die sie als eineheilige erkennen lehrte, aus allen Kräften wirken. Auch konnten dieBischöfe nur von einer Stärkung der königlichen Macht die Erhaltungihrer Selbstständigkeit hoffen. Wie das Lehenswesen in Frankreich dieKönigsgewalt ganz verschlungen hatte, waren auch die Bischöfe hinsicht-lich der kirchlichen Güter die Lehensträger der Lehensträger geworden,und wenn sie auch auf den von den Königen berufenen Versammlungenebenso gut, wie auf denen ihrer unmittelbaren Lehensherren erschienen,gingen diese in ihren Bemühungen, die Bischöfe von sich abhängig zumachen, so weit, daß sie sich oft die Investitur derselben aneigneten,wozu ihnen Seitens der Kirche nie das Recht zugestanden wurde. Insolcher Stellung mußten sich die Bischöfe in endlosen Kampf mit demgewaltthätigen Lehcnsadel verwickeln, und dessen Auflehnung gegen Rechtund Sitte häufte und schärfte die kirchlichen Strafen. Eine Erweiterungder Strafe des Bannes, die sich an dem rohen Sinne der Zeit oftunwirksam zeigte, oft aber auch den Ucbelthäter vor den Nichterstuhldes Bischofs führte, war dessen Ausdehnung auf ein ganzes Gebiet, dasInterdikt genannt, worin das Verbot Gottesdienst zu halten und dieSakramente öffentlich auszuspenden enthalten war. Unter solchen