X. Stammeszugehörigkeit.
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Genau genommen darf wohl die Zahl der Angehörigen des geist-lichen Standes sogar noch etwas höher angesetzt werden als in denTabellen. Denn ah und zu ist doch ein Schreiber (oder der Rektorselbst), sei es gleich bei der Aufnahme, sei es beim Übertragen desNamens, auch in dieser Beziehung nicht genau gewesen und hat dieStaudesbezeichnung weggelassen. Im allgemeinen jedoch sind freilichdie Bezeichnungen clericus und laicus in unserer Matrikel sorgfältigerangegeben als z. B. in Heidelberg. Es läßt sich dies an Einzelfällennacliweisen. Am 21. Dezember 1555 z. B. ist in Freiburg inskribiertMart. Spar ex Bruchsel Spir. dioc. clericus; 25. August 1556, alsoacht Monate später, ist ebenderselbe auch in Heidelberg eingetragen,aber ohne die Bezeichnung clericus. — Über den Begriff clericus habeich in der Freiburger Zeitschrift der Gesellschaft für GeschichtskundeXIII 46—47 (vgl. G. Kaufmann, Gesch. d. deutschen UniversitätenII 81) gehandelt. Daß mit den niederen Weihen, die solche clericicharakterisieren, an und für sich der Zölibat nicht verbunden war, be-weist unter anderem der Eintrag Jeorg. Blaß Spirensis clericus uxoratus3. August 1554 in unserer Matrikel. Häuüg war es natürlich nicht, son-dern es blieb immer eine Ausnahme — sonst wäre es a. a. 0. auch nichtbesonders vermerkt —, wie ja überhaupt im 14. und größtenteils nochim 15. Jahrhundert es Sitte war, daß überhaupt die Lehrenden undLernenden an den deutschen Universitäten ehelos waren und nament-lich kein Laie Rektor sein durfte. Es erklärt sich diese Sitte aus demklösterlichen Zuschnitt des Lebens in den Bursen sehr leicht. Aberschon gegen Ende des 15. und noch mehr im 16. Jahrhundert nahmin demselben Grad, wie die Bursendisziplin sich lockerte, die Zahl derVerheirateten immer mehr zu. Es wurden dann besondere Verzeich-nisse dieser uxorati angelegt, die ich für die Anmerkungen auch be-nützt habe. Selbst verheiratete Rektoren kommen schließlich vor,nur daß man eine Zeitlang wenigstens keine in zweiter Ehe Lebenden(sog. bigami) zu diesem Amt zuließ, bis dann durch päpstliches Privi-leg gegen Ende des 17. Jahrhunderts auch diese Schranke fiel, vgl.die Anmerkung zum Beginn des Rektorats 1571/72.
Am 11. Juni 1537 ist ein gewisser Franciscus Garnetus aus derDiözese Toul immatrikuliert mit der Bemerkung: qui se falso laicmnprofitebatur, cum monachus esset'. Am 2. Juli d. J. wurde darüberim Senat verhandelt: Obiectum est Francisco Garneto, quare se inintitulatione laicum nominaverit, cum religiosus sit ordinis Cistercien-siuin, et professionem fecerit, qui ista omnia coram universitate publice
1 Daß einer überhaupt unter falschem Namen sich eintragen Heß, wurde22. November 1545 entdeckt. Da derselbe (Claudius quidam) auch sonst unver-schämt war, wurde beschlossen: ut civitati denuiicietur.