LX
Einleitung.
Christoph Eimers geschrieben, obwohl derselbe erst seit 23. Mai des-selben Jahres für den erkrankten und dann verstorbenen Tilnbergerals stellvertretender Rektor eintrat. Tilnberger hatte also offenbarbei seiner Erkrankung und der Übergabe der Geschäfte (23. Mai) mitder Reinschrift noch nicht begonnen. Ebenso haben wir die HandEliners auch in den Einträgen vom 26. Juli bis 21. August, trotzdemer selbst damals krank war und Streit für ihn amtierte. — DieserBeweis setzt freilich voraus, daß die Einträge ins Matrikelbuch vomRektor selbst gemacht sind oder allenfalls wenigstens jeder Rektorseinen eigenen Schreiber (oder famulus) dazu hatte.
5. Zu dem Namen des 11. August 1503 inskr. Nie. Sartoris istim Text und von derselben Hand hinzugefügt, daß er im Monat Sep-tember exkludiert worden sei: also ist auch der Eintrag selbst frühe-stens gegen Ende September erst gemacht worden.
6. 13. Oktober 1599 ist Theobald Mansharter immatrikuliert mitder von der gleichen Hand stammenden und gleichzeitigen Bemerkung:hic promotus in doctorem theologiae. Nun erschien aber, wie aus denActa fac. theol. hervorgeht, dieser Theobald Mansharter erst an diesemTag (13. Oktober) vor der Fakultät und wünschte die theologischenGrade zu erlangen. Die Fakultät beschloß jedoch differendam esseconsultationem, donec disputatio sit habita et linita. Nachdem diesedisputatio 15. Oktober stattgefunden hatte, erhielt er 16. Oktober diedrei Baccalareatsgrade der Theologie, 18. Oktober bittet er zum examenrigorosum zugelassen zu werden, dasselbe findet 19. Oktober statt, abererst 20. Oktober ist der actus renuntiationis. Der Tag der Inskription(13. Oktober) war also eine ganze Woche vor der theologischen Doktor-promotion; wenn dieselbe trotzdem als vollzogen in der Matrikel hin-zugefügt ist, so müssen wir annehmen, daß jener Reineintrag insMatrikelbuch erst nach dem 20. d. M., also mindestens sieben Tagenach dem am Tag der Rezeption gemachten Konzept gemacht wor-den ist.
Doch wozu noch weitere Einzelfälle aufzählen, aus denen durchSchlußfolgerungen erst die Beweise zu liefern sind? Haben wir dochzwei ganz direkte Beweise für unsere Annahme.
Der erste führt uns zurück in die ersten Dezennien unserer Schule.Schon 1485 scheint in den Schriftstücken der Universität eine großeVerwirrung geherrscht zu haben, weshalb der Senat am 23. Dezember1485 beschließt: quod omnes convocentur et portentur omnia muni-menta et liber actorum et intitulatorum similiter et statutorum, ut inhis et ex his universitas possit se deliberare, quid ulterius faciendumsit; noch größer war trotzdem die Unordnung 1486, daher der Be-schluß vom 13. Mai dieses Jahres: quod omnia acta praecedentium