XXXVI
Einleitung.
Es klingt fest wie Holin, wenn trotz aller Verwarnungen undMahnungen ein welscher Hauslehrer und Erzieher vornehmer Fran-zosen (praeceptor Gallus), der im Jahr 1592 mit seinen Schülern eineZeitlang hier lebte, ohne seinen und der Seinigen Namen in die Ma-trikel eintragen zu lassen, sich mit Unwissenheit entschuldigt (se deignorantia excusat). (Senatsprotokoll vom 27. November 1592.)
In allen angeführten Fällen wird jeweils als wirkungsvollsteDrohung der Verlust der akademischen Privilegien und Auslieferungan die städtische Behörde in Aussicht gestellt. Ein solcher, der trotzaller Warnungen sich nicht einsclireiben ließ, war dann eo ipsoder städtischen Gerichtsbarkeit unterstellt, und mit Recht weigertesich dann auch die Universität, von sich aus im gegebenen Falle ihnzu bestrafen. Am 6. Juni 1600 z. B. wird dem Senat vom Stadt-schreiber ein Colmarer angezeigt, der einem Bürger 18 Wunden bei-gebracht und einen Finger abgeschlagen habe, der betreffende Delin-quent habe hier deponiert 1 , sei etwa neun Wochen hier gewesen, aberfreilich nicht eingeschrieben worden und habe auch keine Vorlesungengehört. Gleichwohl bat der Stadtschreiber (bzw. die Stadt) nm dessenBestrafung, die Universität lehnte aber unbedenklich ab: sie könnediesen „nit pro subdito halten oder dessen beladen“. —■ Gerade weiles sich aber um die Regelung der (städtischen und akademischen)Gerichtsbarkeit handelte, war es auch der Stadt sehr daran gelegen,daß scharfe Kontrolle geübt wurde, wer zur Stadt und wer — durchInskription — zur Hohen Schule gehörte. Die Stadt ist es, die vonsich aus Anzeige erstattete, daß der oder jener, ohne intituliert zusein, sich als Student geriere, die Stadt verlangt ein Verzeichnissämtlicher Nichtinskribierten von der Universität ein. Vgl. Senats-protokoll vom 9. November 1521: Cives . . . nomina non intitulatorumin cedulam conscripta sibi presentari institerunt . . ., allegarunt duosLangmentel fratres et quendam Hilfinger non intitulatos licet avisatosrespondisse satis temporis pro intitulatione sibi superesse nec mox adnutum düi rectoris et universitatis oportere immatriculari. item etSchrottenbach deduxerunt dixisse non opus studentibus immatricula-tionem, cum facultas aliis viis hic remanendi pateat. . . . Solche
1 Der Akt der sog. Deposition (vgl. darüber die Monographie von W. 1’ a b r i c i u s,Freiburg 1895. Die ganze Literatur darüber in der Bibliographie der deutschenUniversitäten von W. Erman und E. Horn, 1. Teil 1904, 572—577) hatte vorder Inskription und Vereidigung stattzufinden. Vgl. den Senatsbeschluß vom17. Juni 1580: Cum multi Galliarum nobiles huc venientes non depositi pro in-scriptione instent, decernitur iubendos prius deponere, antequam pro inscriptioneinstarent. Es mußte also einer zuerst „seine Hörner abgestoßen“ haben, bevor erder Inskription für würdig erachtet wurde.