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1 (1907) Einleitung und Text
Entstehung
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XXXI
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Ti. Vorschriften über Immatrikulation.

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Reihenfolge der Studierenden in der allgemeinen Matrikel war maß-gebend für die Lokation der Kandidaten zum Baccalareat in artibus,also zmn ersten akademischen Grad, den ein Immatrikulierter er-reichen konnte. Zwar war diese Bestimmung zunächst nicht statuten-mäßig festgelegt und wurde auch nicht allzustreng ohne Ausnahmegehandhabt, aber schon ein Beschluß der Artistenfakultät vomÜ">. Juni 1461 schrieb vor: quod non fiat locatio ad gradum bacca-lariatus, sed qui alium precedit in intitulatione ad matriculam universi-tatis, precedat eundem et in loco, nisi ratione notabilis nobilitatisveniat talis aliis preferendus aut propter excessum aliis postponendus.In den uns erhaltenen, wahrscheinlich auch um das Jahr 1490 ent-standenen Statuten der Artistenfakultät ist denn auch dementsprechendfür den Examinator bestimmt, quod examinatos et promotos ponat inordine et loco, baccalariandos quidem secundum ordinem, quem inmatricula universitatis obtinent, nisi nobilitas personae, presbyteratusaut ordo sive etiam excessus notabilis aut morum levitas suum ordinemmutaverit 1 . Ausnahmefälle gab es also genug, aber im Prinzip bleibtbestehen, daß auch hier auf die demnach auch wieder als not-wendig und selbstverständlich vorausgesetzte Eintragung in die all-gemeine Matrikel zurückgegriffen wird.

Aber noch auf andere Weise sollte auf die Studierenden einDruck ausgeübt werden, sich immatrikulieren zu lassen. Auch dieProfessoren und Beamten der Universität, sowie die mit Studenten inBerührung kommenden Bürger der Stadt sollten gehalten werden, dafürzu sorgen, daß, und zu kontrollieren, ob jeder immatrikuliert sei.So durfte kein Professor vor einem Nichtinskribierten lesen oder einensolchen an seinen Übungen teilnehmen lassen: Item quod nullus heißtes schon in den erwähnten Statuten (Disziplinargesetzenj von 1460in nostra universitate regens coram non intitulato, qui tamen subforma studentis hic incedat aut moretur, scienter legat aut exerceat,seu talem in domo, bursa vel expensis teneat sub pena per uni-versitatem infligenda. Wie er freilich diese Kenntnis, ob ein Zu-hörer immatrikuliert sei oder nicht, sich verschaffen solle, wirdnicht gesagt. In Bezug auf den im zweiten Teil des obigen Satzesberührten Punkt, die Aufnahme in Privathäuser und Bursen, wirdnoch weiter hinzugefügt: Item quod nullum nostre universitatis sup-positum in domo, bursa, camera aut expensis teneat vel ad actusscolasticos quovis modo recipiat vel admittat a nostro consorcio etnostris privilegiis exclusum et solenniter non reconciliatum, nec etiam

1 Anders bei den Magisterpromotionen, wo für die Lokation ausschlaggebendsind scientia, inores, eloquentia, spes proficiendi und nobilitas generis. (Ebd.)Matrikel der Universität Freiburg.