Druckschrift 
3 (1799)
Entstehung
Seite
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Nimmt der Pachter einen Theil desselben zurück: so kanner gewiß nicht hoffen, die Rente oder Steuer deshalb leich.ter bezahlen zu können. Es kann nie sein Vortheilseyn, die Menge der auf seinen Aeckern erzeugten Pro»ducke zu verringern, und den Markt kärglicher zu ver-sorgen, auch wenn er durch die Auflage gedrückt würde.Er ist daher nicht im Stande, die Preise seiner Waarendurch Verminderung ihrer Quantität dergestalt zu erhö-hen, daß er die letzte Bezahlung der Abgabe auf denVerzehrer walzen, und sich für seinen Vorschuß bezahltmachen könnte. Nun muß aber ein Pachter, so gutwie jeder andere Gewerbsmann, von seinem angelegtenKapitale den landüblichen Gewinn ziehen, oder ermuß das Gewerbe aufgeben. Diesen billigen Ge»winn kann er nach Auflegung jener Steuer nicht anders,als durch einen Abzug von der Rente, welche er demEigenthümer bezahlt, erhalten. Je mehr er also zueSteuer geben muß, desto weniger kann er als Rente ge-ben. Wird eine solche Steuer während des Laufs derschon angegangenen Pachtzsit aufgelegt: so kann sie denPachter allerdings sehr drücken; vielleicht gar ihn zuGrunde richten. Bey Erneuerung des Pachkcontractsaber wird sie immer auf den Gutsherrn zurückfallen.

In Ländern, wo die persönliche Taille eingeführt ist,wird der Pachter gemeiniglich nach dem Verhältnisse des-jenigen Kapitals angesetzt, welches er in seinen Pachtgesteckt zu haben scheint. Er fürchtet sich deßwegen oft,sich einen recht guten Zug Pferde oder Ochsen zu halten,und bearbeitet das Feld mir so elenden Ackerbau-Werk-zeugen , als es nur möglich ist. So verdächtig ist ihm

die