Druckschrift 
3 (1799)
Entstehung
Seite
273
Einzelbild herunterladen
 

Eine Aufläge auf die Hausrenten also, würde auf denReichen am schwersten fallen. Und bey dieser Ungleich-heit würde die wenigste Uubilligkeit seyn. Es ist nichtunbillig, daß der Reiche nach Verhältniß seiner Ein-künfte, zu den öffentlichen Ausgaben beytrage; jadaß er selbst noch etwas mehr gebe, als genau diesemVerhältnisse gemäß ist.

Die Renke von Häusern, ob sie gleich in manchenRücksichten der Rente von Ländereyen sehr ähnlich ist, istdoch in einer von ihr wesentlich unterschieden. DieLandrente wird für den Gebrauch einer Sache bezahlt,die etwas hervorbringt. Der Acker, für welchen siebezahlt wird, liefert auch selbst etwas, womit sie bezahltwerden kann. Die Hausrenke hingegen wird für eineSache bezahlt, die nichts hervorbringt. Weder dasGebäude, noch der Grund und Boden auf dem es steht,ist fähig, irgend etwas neues Zu erzeugen. Wer alsodie HauSrente bezahlt, muß dieselbe aus einer andernQuelle des Einkommens hernehmen, die von dem Ge-genstände, wofür er zahlt, ganz verschieden und vonihm unabhängig ist. Die Abgabe also, die auf dieHausrenten gelegt ist, muß, insofern sie von den HanS-einwohnern bezahlt wird, ebenfalls so gut wie die Renkeselbst, aus einer andern Quelle hergeleitet es mußebenfalls ein anderes Einkommen zu deren Bezahlungangewandt werden, es mag nun dieses Arbeitslohn,Kapitalgewinnst oder Landrente seyn. Insofern gehörtalso diese Abgabe unter diejenigen, welche ohne Unter-schied auf alle drey Quellen der Einkünfte fallen, und istin jeder Rücksicht mit den auf die Consumlron gelegtenAbgaben von gleicher Natur. Überhaupt ist vielleichtSmith Unters. z.TH. S kein