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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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mein sich am 1. Nov. jeden Jahrs, und, wenn esnölhig ist, im Frühjahre nochmals, Commissaire derverschiedenen Uferstaaten (Central - Commission)zu Mainz, unter Vorsitz eines, jeden Monat durchdas Loos neu zu wählenden, Präsidenten. Zur bestän-digen Aufsicht werden auf Lebenszeit ein Ober-In-spector und drei Unter-Inspectoren ernannt.

Die Freiheit des Handels, wie sie für den Rheinfestgesetzt ist, ist auch auf den Neckar, den Main,die Mosel, die Maas und die Schelde ausgedehnt.

Arlicles concerncint la navigation du Rhin.Klübcrs Akten, Bd. III. S. 257275.

4) Die Verschiedenheit der christlichen Re ligio ns -parteien soll in den Ländern und Gebieten des deut-schen Bundes keinen Unterschied in dem Genüsseder bürgerlichen und politischen Rechte begründen.

D. B.-A. Art. 16.

5) Die Unterthanen der deutschen Bundesstaatenhaben das Recht, in denselben Grundeigenthum au-lserhalb des Staats, den sie bewohnen, zu erwerben undzu besitzen, ohne deshalb in dem fremden Staate meh-reren Abgaben und Kosten unterworfen zu seyn, als des-sen eigene Unterthanen.

D. B. A. Art. 18.

6) Sie haben ferner die Befugnifs des freienWegziehens aus einem deutschen Bundesstaat in denandern, der erweislich sie zu Unterthanen annehmenwill; auch in Dienste desselben zu treten, insofern keineVerbindlichkeit zu Militärdiensten für das bisherige Va-terland im Wege steht.

D. B. A. Art. 18.

7) Es stehet ihnen die Freiheit von aller Nach-steuer (Jus detractus) zu, insofern das Vermögen ineinen andern deutschen Bundesstaat übergeht, und mitdiesem nicht besondere Bestimmungen durch Freizü-gigkeits-Verträge bestehen.

D. B. A. Art. 18.