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schwerden wegen verweigerten Druckes in letzter In-stanz zu untersuchen und darüber zu entscheiden, istdas Hauptgeschäft des Ober-Censur-Collegiums.
K) Von den äufsern Iloheitsrechten.
1) Ueberhaupt.
§. 309.
Dem Souverän gebühren sämmtliche Befugnisse,welche aus den, die anerkannten Staaten vereinigenden,völkerrechtlichen Beziehungen hervorgehen. Esgehört ferner hierher das Recht für die äufsereRuhe und Sicherheit zu sorgen. Endlich mufs auchdie höchste Gewalt in kirchlichen Angelegenhei-ten deshalb zu den äufsern Iloheitsrechten gerechnetwerden, weil die Kirche eine vom Staate ganz ver-schiedene Gesellschaft ist. Dieselbe ist indessen zumGehorsam gegen den Staat verpflichtet, weil sie dessenSchutz verlangt.
2) Vom Gesandschaftsrechte, dem RechteBündnisse zu schli efsen, von Retorsionen u. s. w.
§. 310.
Der Souverän hat das Gesandschaftsrccht.Ihm allein kommt es zu, an fremde Mächte Gesandte,als seine Stellvertreter, zu schicken; denselben müssenalle Vorrechte gesichert seyn, welche ihnen das Völ-kerrecht zugesteht, namentlich die üblichen Ehren-rechte, die Unverletzlichkeit und die Exterritorialität(s. oben).
§. 311.
Der König allein hat das Recht mit fremden Staa-ten Bündnisse und Verträge zu errichten.
A. L. R. Th. II. tit. 13. §. 5.
Es darf jedoch ein solcher Vertrag die Rechte desdeutschen Bundes nicht beeinträchtigen, oder gegendenselben gerichtet seyn (s. III.).
Wiener Schlufsakte v. 15. Mai 1820 Art. 36.