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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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1)) Vom Regenten und der Regierungs-

form.

1) Monarchie.

§. 112 .

Der König von Preufsen ist das alleinige Ober-haupt des Staats, so dafs alle Rechte und Pflichtendes Staats gegen seine Bürger und Schutzverwandlesich in seiner Person vereinigen.

A. L. R. Th. II. tit. 13. §. 1.

Die Regierungsform ist eine uneingeschränkt-monarchische. Die souveräne Gewalt des Königsals Oberhaupt einer erblichen Monarchie besteht indem Rechte, alles das nach seinem eigenen Ermessenzu befehlen, was das Bedürfnifs des Staats erfordert.

2) Thronfolge im preufsischen Staate.

§. 113. »

Die, in männlicher und weiblicher Linie, erblicheThronfolge gebt in gerader absteigender Linie auf denerstgeborenen Prinzen über, dessen Majorennitäl mitdem vollendeten achtzehnten Jahre einlritt. Der erste Kö-nig von Preufsen ist gekrönt und gesalbt worden, undes hat jährlich (am 18. Januar) die Feier des Krö-nungsfestes zugleich mit der des Ordensfcsles Statt.

Der König nimmt nach dem Regierungsantritt, aufdem Throne sitzend, die Huldigung der Prinzen desHauses, Fürsten und Herzöge, Prälaten, Gutsbesitzeru. s. w. an, so wie unter dem Thronhimmel auf demBalkon des Schlosses zu Berlin, die Huldigung des ver-sammelten Magistrats und der Bürgerschaft von Berlin.

Wenn der König nicht aus den entfernteren Pro-vinzen Depulirle zur Huldigung beruft, so nimmt erdieselbe persönlich oder durch einen Bevollmächtig-ten ein.