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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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vom Freiherm von Fahnenberg. Heidelberg. HeftI VI. 1810 ff.

10) Gönner: Von den Veränderungen, welche derUmsturz der teutschen Staatsverfassung in dem vorma-ligen Parlicular-Staatsrecht einzelner Reichsländer imgegenwärtigen Zustande der Souveränität hervorbringt(in dessen Archiv für die Gesetzgebung und Reformdes juristischen Studiums. Landshut 1808. B. I. II. I.Abh. I.).

11) Julius Graf von Soden, über die National-Repräsentation in den rheinischen Bundes-Staaten (inden Miscellen für die neueste Weltbünde. 1811. Nr. 67.).

B. Gebiet, des preufsischen Staats.

§. 78.

Jeder Staat mufs, seinem Begriffe nach, nolhwen-dig ein Gebiet haben. Dasselbe besteht aus dem Grund-eigenthume, welches den Schulz der Regierung ge-niefst und dessen Besitzer dieser, als Unterthanen, zumGehorsam und zur Treue verpflichtet sind. Der Begriffdes Gebiets führt also zu einem moralischen Verhält-nisse, welches die Besitzer eines Landesdislrikts, insofern sie ein geschlossenes Ganze bilden, betrifft, undvon diesen auf das Ganze der ihnen zugehörigen Grund-stücke übertragen wird.

§. 79.

Ueber das Gebiet des Staates übt der Regent dasOber-Eigcnthum {dominium eminens) aus, welchesin staatsrechtlicher Hinsicht die Grundeigenthümerverpflichtet, ihre Grundstücke auf keine Art von demTerritorium zu trennen, während es in völkerrechtlicherBeziehung das Recht ist, die andern Staaten an derAusübung von Souveränitätsrechten in dem Gebiete zuhindern.