ihre unscelige Verblendung herbeifübrte. Gehorsam istein grofscr Beweis für den glücklichen Zustand einesStaates.
§. 141.
Das Oberhaupt des Staates kann seine Rechteund Pflichten nicht alle unmittelbar ausüben. Für dieBesorgung derer, welche er sich nicht allein Vorbehal-ten hat, sind daher von ihm Collegien und Beamteangeordncl, welche unter seiner Oberaufsicht und Di-reclion, in seinem Namen, die ihnen aufgelragcncn Re-gierungsgeschäfLe verwalten.
So weit daher die Besorgung gewisser zu denRechten und Pflichten des Staats gehörender Angele-genheiten und Geschäfte den Beamten des Königs, ver-möge ihres Amts, obliegt, mufs diesen, innerhalb derGränzen ihres Auftrags, ebenso wie dem Landesherrnselbst Folge geleistet werden.
§. 16 a. a. 0.
F) Mitwirkung der Landstiinde.
§. 142.
Nachdem sich gegen das Ende des Mittelalters dieSouveränität der Fürsten mehr ausgebildet hatte, trafauch die Entwickelung der Landslände nach undnach mehr hervor "). Man bezeichnetc mit diesemAusdrucke: Deputate der Landsassen, welche zu demZwecke sich versammelten, um ihrem Souverän in Re-gierungs-Angelegenheiten Rath zu erlheilcn. Die Ver-sammlung der Landstände fand indessen nur dann Statt,wenn er sie zum Landtage ausdrücklich berief &).Die Organisation derselben, so wie der Umfang ihrerWirksamkeit gestaltete sich in den verschiedenen Län-dern höchst mannichfallig. Fast immer hallen sie dasRecht der Remonstration d. h. die Bcfugnifs der