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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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len, die durch den Rcichs-Deputations-Schlufs vom 25.Febr. 1803 getroffenen Verfügungen in Betreff desSchn Iden wese ns der Länder,welche durch jenenRccefs ihre Herren wechselten, und der Pensionen, wel-che dadurch für die bei jener Gelegenheit entlassenen Be-amten festgesetzt sind, werden von dem Bunde garantirtI). B. A. Art. 15. R. Dcp. Ree. v. 1803. §. 77.

3) Hinsichtlich des Handels und der Schifffahrtauf dem Rheine ist festgesetzt, dafs die Schifffahrt aufdem ganzen Rheine, von dem Punkte an, wo er schiff-bar wird, bis an das Meer, zum Zwecke des Handelsjedermann frei scyn soll. Für den ganzen Lauf desRheines ist in dieser Hinsicht ein gleichförmiges Poli-zei-System angeordnet. Die Octroi-Gebühren l>), (Ab-gaben von Waaren und Lebensmitteln nach Verschie-denheit ihrer Quantität) dürfen im Ganzen von Strafs-burg bis -zur niederländischen Gränze nicht mehr be-tragen, als bei Waaren, die abwärts gehen, 1 Franken33 Centimen; bei denen, die aufwärts gehen, 2 Fran-ken für den Centner. Die Recognitions-Gebührenwerden so erhoben, wie es in der Oclroi-Conven-tion vom 15. August 1804 Art. 94 festgesetzt ist.Schiffe unter 50 Cenlnern sind davon frei. ZurErhebung dieser beiden Arten von Gebühren sollenvon Slrafsburg bis zur niederländischen Gränze nichtmehr als 12 Büreaus bestehen. Jede Vermehrung dersel-ben, so wie jede Veränderung hinsichtlich ihres einmalbestimmten Sitzes, kann nur durch gemeinsame Uebcr-einkunft aller Uferstaalen geschehen; es steht jedochdenselben zu, die Zahl der ihnen ausschliefslich zu-stelienden Erhebungsbürcaus zu vermindern. Die Er-hebung geschieht in jedem Ufcrslaatc auf seine Rech-nung und durch seine Beamten. Bei jedem Erhe-bungs-Büreau entscheiden Tribunale über alle Strei-tigkeiten hinsichtlich der Schifffahrts - Ordnung. ZurConlrolle derselben, und zu den Verhandlungen überdas Interesse des Handels und der Schifffahrt versam-