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a) Wegen der dem Hause Thurn und Taxis hinsicht-lich des demselben -verliehenen Reichspostinstituls garantir-len Rechte s. §. 255.
b ) Die Oclroi-SchiiFe führen die Flagge des Ufer-Staa-les, dem sie angehören, und zu ihrer Legitimation für denOetroi-Dicnst das Wort: Rhenus.
§. 340.
Die Bundesversammlung zu Frankfurt am Mainist eine, von den vereinigten Staaten zur Besorgung sämmt-licher Angelegenheiten des Bundes anerkannte, Be-hörde, von welcher die nöthigen Maafsregeln zur Ausfüh-rung der grundgesetzlichen und spätem Festsetzungengetroffen werden. Die Executions-Ordnung vom 3.August 1820 bestimmt die Art der Execution der Bun-desbeschlüsse.
W. Schlafs-A. Art. 31. 32. 33.
Gedruckt bei Brandes und Kiewerl in Berlin.