Uebersichtliche Darstellung des Preufsischen Staats-Rechts nebst einer kurzen E n t wi c k e 1 un g s - G e s c la i c li t e der Preufsischen Monarchie SUrrmtTrer ^ttrus. Berlin, 1833. Verlag von Friedrich August HerLig, Sr. Excelle uz dein Königlich Preufsisdien Wirklichen Geheimen Staats- und Justiz - Minister, Kannnerherrn, Ritter des königl. Preufsischen rotlien Adler-Ordens zweiter Klasse mit dem Stern und Eichenlaub, des Grofskreuzes des königl. Dänischen Dancbrog - Ordens, des kaiserlich Russischen St. Annen-Ordens erster Klasse, des kurfiirsü. Hessischen Löwen-Ordens erster Klasse, Kommandeur des kaiserl. Oesterreich. Leopold-Ordens etc. Herrn von Kamptz ehrfurchtsvoll gewidmet vom Verfass er. V o r w o r t. Der Zweck des gegenwärtigen Versuches sollte kein anderer seyn, als eine systematische Ueber- sicht des Wichtigsten der in der Preufsischen Monarchie bestehenden staatsrechtlichen Grundsätze. Die vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen mufsten eben deshalb durch die, der preufsischen Legislation correspondirenden, allgemeinen staatsrechtlichen Begriffe verbunden, und durch eine historische Einleitung ihre Entwickelung im Allgemeinen dargestellt werden. In jedem positiven Staatsrechte beruhet das Vorhandene auf dem Vergangenen. Das historische Element, als Haupt-Norm, führt hier zu dem Bestehenden, und wo nur von diesem die Rede seyn soll, bleibt jede Aufstellung von Idealen ausgeschlossen. Es haben daher diese Blätter eine rein VI praktische Tendenz; aber auch in dieser Hinsicht: mögen die Mängel eines Versuches in dein Bereiche eines bis jetzt noch nicht vollständig bearbeiteten Gegenstandes der wohlwollenden Nachsicht empfohlen seyn. Berlin, im December 1832. Der Verfasser. Druckfehler: §. CC. Z. 1. 1. Friedrichs II. statt Friedrichs I. §. 109. Note a. 4. 1. Dieselbe statt Dicc bc. Seite 170. letzte Zeile 1. le Tiers Etat statt Tiers Etat, Seite 28S Zeile 13 von oben 1. Alluvion statt Allurion. t I n h a 1 t. Allgemeine Vorbegrifl’c. Staat §. 1 —C. Staatsreclit §. 7 —12. Verfassung des Staats §. 13 — 22. I. Jhuiptmonicnte der Entwickelung des Preufsischen Staats und der jetzigen Staalsverfassung §. 23—72. II. Uebcrsicht des Preufsischen Staatsrechts. A. Quellen des Preufsichen Staalsrechts §. 73—77. 15. Gebiet des Preufsischen Staats §. 78 — 82. C. Untcrtlianen. 1) Ueberhaupt §. 83. 2) Stände der Linterthancn: überhaupt §. 84. persönliche Stände: erbliche Stände: a) der Adel, (Standesherrn, Rittergutsbesitzer, landschaftliche Crcditvereine) §. 86 — 88. b) der Bürgerstand, (städtische Verfassung) §. 89 — 95. c) der Bauersland, (Verfassung der bäuerlichen Gemeinden, neuere Gesetzgebung — llegulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse.) §. 96 —105. 3) Eintheilung der Unterthanen nach der Religion: überhaupt §. 106. Christen (geduldete Sekten —Mcnnonitcn, Herrnhuter u. s. vv.) §. 107. Juden §. 108. 4) Rechte und P(lichten der Unterthanen. — Auswanderungen §. 109 —111. D. Vom Regenten und der Regierungsform. 1) Monarchie §. 112. 2) Thronfolge im Preufsischen Staate §. 113. 3) AcuTsere Hoheitszeichen des Regenten und der königlichen Familie: a) Titel und Wappen §. 114 —115. b) Hofstaat und Holamter §. 116—117. c) Orden.— General-Ordens-Commission §. 118 —122. 4) Sonstige Familienrechte des Königs und des königlichen Hauses (Domainen) §. 123 —132. 5) Eigentümliche Verfassung des Fürstenthums jNeuchä- tel §. 133—139. E. Von der Regierung §. 140 —141. F. Mitwirkung der Landsläudo (Communal - Landtage — Kreisstände) §. 112—153. b) der geistliche Stand, > §. Sa. cl der Civilsland. ) VIII G. Von den liechten und Pflichten der Staatsdiener §. 154 — 173. II. Von den llohcitsrechten. 1) Im Allgemeinen — Oberaufschende, gesetzgebende, vollziehende Gewalt — §. 174 —179. 2) Wesentliche und zufällige, innere und äufserc Iloheits- rechte §. 180— 181. a) Wesentliche Hoheitsrechte, überhaupt §. 182. a) .lusliz-lloheit, (Rcchtspllejre) §. 183 —197. ß ) Polizey - Hoheit — einzelne Beziehungen, derselben, (Dlünzregal, Censur u. s. w.) §. 19S — 209. . Seinen Sohn Udo II. und dessen Nachfolger nannte man nach ihrer Residenz: Mark — 11 — grafen von Soltwedel. Es folgten ihm Heinrich I., iler Lange, Udo III., Heinrich II., Udo IV., Conrad von Plötzkau (Sassenblome). §. 31. Nach seinem Tode folgen die Markgrafen aus dem nscanischen oder anhaitischen Hause (bis zum Jahre 1320). Albrecht der Bär, Sohn Otto des Reichen, Grafen von Ballenstädt (Ascanien), erbte 1123 Ascherslehen. 1134 belehnte ihn Kaiser Luther mit der Nordmark (Mark Soltwedel). Durch einen mifslungenen Versuch, seine, ihm von den deutschen Fürsten zugesprochenen, Rechte auf Sachsen (damals von Herzog Heinrich dem Grofsmiithigcn regiert) geltend zu machen, wurde Albrecht aus der Nordmark, welche Rudolph, Graf von Stade, 1140 in Besitz nahm, und aus seinem ererbten Lande gänzlich vertrieben. §. 32. Erst 1144 wurde er vom Kaiser Conrad abermals mit der Nordmark belehnt, so wie er denn auch in Folge des Vergleichs zu Frankfurt a. M. (1142) seine Erbgüter wieder erwarb, und das, seitdem von den sächsischen Herzogen nicht mehr abhängige, Her- zoglhum Nordsachsen erhielt. §. 33. Wie und wann Albrecht das Land erworben, nach welchem er sich seit 1144 Markgraf von Brandenburg genannt, darüber streiten die Geschichtsschreiber, gestützt auf die abweichenden Angaben der Chroniken. Nach vielen Berichten erhielt er dies Besitz- thum durch ein Testament des letzten Königs der Wenden, Przibczlaum, der sich kurz vor seinem Tode zur Lehre des Christenlhums bekannte, und den Namen Heinrich annahm. Nach andern verdankte er 12 es allein der Gewalt der Waffen ®). Eine Vereinigung beider Angaben scheint das glaubwürdigste Resultat zu geben, nach welchem Albrecht die durch Testament erworbenen Rechte noch lange mit den Waffen geltend machen mufste, und erst, nach gänzlicher Unterjochung der Wenden, im Jahre 1157 sichern Besitz der Stadt Brandenburg und der von dem Könige der Wenden ererbten Länder erhielt f>). a) Helm old, Chronica Slavorum lib. I. c. 38. b ) Chronica Luneburgicum ap. Eccardum T. I. p. 1382. §• 34. Die Nordmark erhielt jetzt den Namen: Altmark, Neumark wurde das neu eroberte Land bis zur Oder genannt «). a) Dasselbe erhielt später den Namen: Mittclmark, nachdem die jetzige Ncumark hinzugekommen war. §. 35. Albrecht besetzte das von den Wenden eroberte, sehr entvölkerte Land mit Colonisten aus Sachsen, Seeland, Friesland, Flandern, Holland und den Rheingegenden. Er wird von Vielen als der Erbauer Berlins genannt, gründete mehrere andere bedeutende Städte und machte die deutsche Sprache zur Landessprache. Das Heidenthum wurde unter seiner Regierung ausgerottet, deutsche Gesetze verdrängten die wendischen Gebräuche, und die Gewerbe begannen aufzu- blöhcn. Albrecht erwarb sich das Verdienst zu einem festen Staatsgebäude den Grund gelegt zu haben, und übergab 1168 die Regierung seinen Söhnen. §. 34. Otto I. bekam nur die Altmark und Pricgnilz, seine Brüder erhielten als Grafen die andern Länder. Er wurde mit Pommern belehnt, und durch die Würde eines Erzkämmerers des deutschen Reichs 13 ausgezeichnet, welche bis zu dessen Aufhören bei Brandenburg blieb, dem dadurch der Rang eines Kurfürstenthums ertlieilt wurde. §. 35. Unter der gemeinschaftlichen Regierung seiner drei Söhne, Otto II., Heinrich I. und Albrecht U. übergab 1196 Otto den gröfsten Tlieil der Altmark, die Pfalzgrafschaft Sommerschenburg, einen Theil der Mit- lelmark und die Grafschaft Groitsch dem Erzstilte Magdeburg, nahm aber alles einige Zeit darauf von Ludolph, Erzbischof von Magdeburg, wieder als Lelm an. Albrecht erbte von seinem Schwiegervater, dem Markgrafen Conrad, die Niederlausitz, und erhielt von Kaiser Friedrich II. die Bestätigung des pommer- schen Lohns. §. 36. Unter der gemeinschaftlichen Regierung seiner beiden Söhne, Johann I., des Gütigen, und Otto III., des Frommen, wurde das Land durch den Erwerb der ganzen Ukermark und eines Theils des Fürsten- thums Kamin «), der Stadt und des Landes Lebus, der Städte Bautzen, Görlitz, Lauban und Löbau mit ihren Gebieten ö) vergröfsert. a) Beide Landstriche trat 1250 Barnim I., Herzog von Stettin, gegen Wolgast ab, welches Sophia von Dänemark Johann I. als Brautschatz mitgebracht hatte. b) Diese erwarb Otto III. durch seine Vermählung mit Beatrix von Böhmen. §. 37. Beide Regenten haben grofse Verdienste um die Cultur des Landes. Sie gründeten Frankfurt an der Oder, Landsberg an der Warthe, Bärwalde, Friedeberg, Arenswaldc und Königsberg in der Neumark. Otto III. schlug 1257 die deutsche Kaiserkrone aus. 14 Sold in wurde 1262 vom deutschen Orden durch Tausch erworben. Vielen Städten bewilligte man Zollfreiheit oder Ermäfsigung der Abgaben, Innungs- und lland- werksprivilegicn. Die Rechtspflege wurde verbessert, und die Sicherheit der Landstrafsen durch zweckmä- fsige Mafsregeln befördert. Die trägen Mönche erhielten eine dienlichere Beschäftigung, auch wurden die ersten klosterbibliolhcken gegründet. Beide Brüder errichteten durch die Theilung ihrer Länder (1259) die Johanneisclie (6 Prinzen) und die Ottonisehe (4 Prinzen) Linie. 1266 starb Johann, 1267 OlLo III. §. 38. Von der Johanneischen (Steildaliseben) Linie kamen zuerst Johann II., Otto IV. und Konrad, von der Ottonischen (Salzwedelschcn) Otto V., Al- brecht III. und Otto VI. (da der älteste Bruder Johann III. schon 1268 gestorben war) zur Regierung. Otto IV., mit dem Pfeile, zeichnete sich vorzüglich aus. Gleich grofs als Held und als Staatsmann, beförderte er die Aufklärung in Religions-Angelegenheiten und die Gelehrsamkeit. 1269 erkannte Mestwin II., Herzog von Pomereilen, die brandenburgischen Markgrafen für seine Lehnsherren, und setzte sie in Besitz der Städte Stolpe und Schlawe. Erich wurde durch die Bemühungen seines Bruders, Otto II., Erzbischof von Magdeburg. Otto IV. und Konrad kauften 1290 die Markgrafschaft Landsberg (zwischen Leipzig und Zörbig) vom Markgrafen Albrecht von Meifsen, und nannten sich von nun an: Markgrafen von Brandenburg und Landsberg. §• 39. Die Markgrafen Otto IV. und Herr mann der Lange (Sohn Otto’s V.) kauften 1303 vom Markgrafen Diezmann von Thüringen die INieder-Lau- — 15 — sitz, und nannten sich zugleich: Markgrafen der Lausitz. §• 40. Markgraf Waldemar, ein tapferer Fürst, erhob das Land Zu einer hedeulenden Gröfsc. Handel und Gewerbe blüheten mehr und mehr auf, Künste und Wissenschaften kamen unter seiner Regierung in Aufnahme. Er erhielt 1318 vom Kaiser Ludwig IV. die Anwartschaft auf Anhalt. Bewundert von seinen Zeitgenossen starb Waldemar 1319. §. 41. Mit Johann V., des Erlauchten (Sohnes Herrmann des Langen), Tode war die Oltonische Linie 1317 erloschen und seine Erbgüter an die Johanncische Linie zurückgcfallen. Nach Waldemars Tode fiel daher das ganze Land an Heinrich III., Sohn Heinrich II. ohne Land, der indessen schon 1320 starb und die erste Dynastie des Brandenburgischen Hauses beschlofs. . §. 42. Das Land bestand jetzt aus den fünf Marken (der Alt-, Neu-, Uker- und Mittelmark und der Prieg- nitz), den beiden Lau sitzen, der Markgrafschaft Landsberg, der Pfalz Sachsen, einzelnen Landstrichen von Pomereilen, einigen Städten der Markgrafschaft Meifsen, den Städten Züllichau und Scliwic- bus. Hierzu kommt die Lchnsherrschaft über Pommern, Wernigerode, das Land Kotbus, die Herrschaft Stargard in Meklenburg und die Schutzvoigtey über die Abtey Quedlinburg. — Die meisten Besitzungen des Adels waren den Fürsten zu Lehn aufgetragen, welche keine andere Soldaten als diese Lehnsträeer hatten. Die Abgaben waren festgesetzt, zu neuen war die Einwilligung der Landesstände erforderlich. (Diese bestanden aus den Prälaten, dem hohen und 16 niedern Adel und den Städten.) Die Mark theilte sich in gewisse Distrikte (Münzyser), deren jeder eine eigne Münzstadt hatte. Zur Bestreitung der Münzkosten gab man später dem Silber einen Zusatz von schlechtem! Metall. Das Gesetzbuch war der Sachsenspiegel, der Richtsteig die Prozefs - Ordnung, jedoch richteten sich auch viele Entscheidungen nach Gewohnheit und Statuten. Die hohe Gerichtsbarkeit wurde von Landeshauptleuten und Burggrafen ausgeübt, an die Stelle der letztem kamen später die Hofgerichte und Schöppenstühle. An die Schöppcnstühle wandte man sich zur hohem Entscheidung, in letzter Instanz urlhcilte der Scböppenslubl zu Brandenburg. Der zur Beförderung des Handels 1241 gestifteten deutschen Hanse traten mehrere brandcnburgische Städte bei «). Die herrschende Religion beförderte die Stiftung von Klöstern und das Mönchsleben, wodurch die dem Lande nützliche allgemeine Thätigkeit geschmälert wurde. Auch hatte die Geistlichkeit bedeutenden Grundbesitz. Es vergröfserte sich indessen auch der Wohlstand der Städte durch die ihnen von den aska- nischen Markgrafen zugestandenen Begünstigungen. a) Berlin, Frankfurt, Brandenburg, Salzwedel, Stendal, Seehausen, Gardelegen und Werben. §. 43. Die Besitzesrechte auf das jetzt herrenlose Land waren zweifelhaft. Rudolph von Sachsen nahm einen Theil der Mittelmark, Agnes (Markgraf Waldemars Wittwe) erhielt die Altmark als Wiltthum, und behielt sie auch bei ihrer Vermählung mit Herzog Otto von Braunschweig als Leibgedinge. Die Markgrafschaft Landsberg und Pfalzsachsen erhielt Heinrichs II. Wittwe als Wiltthum, und gab dasselbe später ihrer Tochter So- 17 Sophia bei deren Vermählung mit Magnus, Herzog von Braunschweig. Von diesem kam es durch Kauf an die Markgrafen Friedrich von Meifsen. Die Herzoge von Meklenburg nahmen die Priegnitz, die Herzoge von Pommern die Ukermark und den durch Waldemar erworbenen Tlieil von Pomerellen. Einzelne Striche der Neumark wurden von den Polen genommen. §. 44. Nachdem Kaiser Ludwig der Baier 1323 auf dem Reichstage zu Nürnberg als rechtmäfsiges Oberhaupt des deutschen Reiches erschienen war, zog er, mit Zustimmung aller Reichsstände, die Mark, als erledigtes Reichslehn, für seinen ältesten Sohn Ludwig ein. §. 45. Mit der feierlichen Belehnung Ludwigs °) beginnt die Regierung der Fürsten aus dem Hause Bai- ern (bis 1373). Ludwig der Aeltere regierte zuerst unter Vormundschaft. Er kam durch die Belehnung noch nicht in den Besitz seiner Länder. Mit grofsen Opfern erhielt er die Uker- und Neumark, die Priegnitz und die Altmark zurück. 1348 erschien ein Betrüger, Jakob Reh bock in der Mark und gab sieb, von der Geistlichkeit dazu veranlafst, für den Markgrafen Waldemar aus. Kaiser Carl IV. belehnte ihn mit der Mark Brandenburg und Landsberg und der Kurwürde. Die ganze Mark huldigte ihm, ausgenommen die Städte: Frankfurt an der Oder, Spandau und Brietzen ®). Nachdem Ludwig hierauf den Grafen Günther von Schwarzburg als Gegenkaiser aufgestellt, und demnächst Carl 1349 zu Eltvil mit dem baierschen Hause einen Vergleich geschlossen hatte, erklärte er Waldemar für 2 18 einen Betrüger und belehnte Ludwig I. und seine Brüder Ludwig II. und Otto mit der Mark Brandenburg und der Lausitz. Auch dadurch wurde indessen die Ruhe noch nicht wiedcrhergestellt. Ludwig I. legte deshalb 1352 seine Regierung nieder und übergab die Länder seinen Brüdern. a) Er wurde am 24. Juli von seinem Vater mit der Kur- und Erzkämmererwürde, der Mark Brandenburg und .Landsberg, dem Herzogthumc Pommern, der Grafschaft. Wernigerode und der Anwartschaft auf die anhällischen Länder belehnt. b) Diese Stadt erhielt dadurch den Namen Treuen- brietzen. $. 46. Ludwig II. der Römer suchte die noch immer zahlreich vorhandenen Anhänger des falschen Waldemar durch Güte zu ihrer Pflicht zurückzuführen. 1356 half er Carl IV. die goldene Bulle zu Stande bringen, wodurch die Vorrechte des Kaisers, die Art seiner Wahl und Krönung festgesetzt wurden. Die Zahl der Kurfürsten wurde auf sieben bestimmt, und die Mark Brandenburg für das siebente Kurfürstenthum erklärt. Die goldene Bulle verbot zugleich die Theilung der Kurländer, dieselben sollten von den Erstgeborenen allein ererbt werden. Seit 1365 regierte 0 tto der Finne allein. Durch den Vergleich mit Carl IV. vom 15. August 1373 entsagte er der Mark gänzlich und behielt sich nur die Kur- und Erzkämmererwürde und ein bedeutendes Jahrgeld vor. Es folgt jetzt die Regierung der Markgrafen und Kurfürsten aus dem Luxemburgischen Hause (bis 1415). <$. 47. Kaiser Carl IV. regierte zuerst für seinen unmündigen Sohn Wenzel. Da dieser indessen 1376 19 König von Böhmen wurde und der Mark entsagte, so nannte sich Carl: Kurfürst von Brandenburg. Er sorgte für die innere und äufsere Buhe des Landes, erweiterte die Schifffahrt auf der Elbe und Oder, und ermunterte zur Benutzung der 1348 von ihm zu Prag gestifteten Universität. Das von ihm herrührende sogenannte Landbuch ist erst unter König Friedrich II. beachtet worden. Unter der Regierung seines Sohnes Siegis- mund verschwanden bald wieder die heilsamen Einrichtungen Carls. Siegismund wurde 1386 König von Ungarn, verpfändete 1388 die Kurmark an Jobst von Mähren und gab seinem Bruder Johann die Ncumark. Jobst verpfändete 1395 das unter dieser Zeit immer mehr gesunkene Land an Wilhelm von Mcifsen, lösete es indessen im folgenden Jahre wieder ein. 1399 erbte Siegismund von seinem Bruder Johann die Neumark und verkaufte sie 1403 an die deutschen Ordensritter. Er wurde 1410 zum Kaiser erwählt, nahm die Mark Brandenburg wieder, verpfändete sie an den Burggrafen Friedrich VI. von Nürnberg, und iiberliefs sie demselben 1415 nebst der Kur- und Erzkämmererwürde erb- und eigenthümlich unter der Bedingung des Wiederkaufrcchlcs für sich, seine und seines Bruders männliche Nachkommen. §. 48. Mit Friedrichs Regierung beginnt die Reihe der Fürsten aus dem Hause Hohenzollern, unter welchen das Land seine jetzige Macht und Gröfse erreicht hat. Die Burggrafen von Nürnberg aus dem Ilause Hohenzollern stammen aus Schwaben ab. Von der alten Bergfeste Hohenzollern und der Grafschaft dieses Namens rührt, der Titel: Grafen von Hohenzollern her, den der Kurfürst Friedrich Wilhelm zuerst an- 20 nahm. Friedrichs (als Kurfürst von Brandenburg der Erste genannt) ausgezeichnete llerrschertalente hatten bald einen segensreichen Einflufs auf den gesunkenen Wohlstand der Mark Brandenburg. Er hatte vom Kaiser nur die Allmark, die Mittelmark (damals Neumark), mit Ausnahme der, nachher hinzugetretenen, Herrschaften Storkow, Beeskow, Zossen und Teupitz, die Priegnitz, einen Theil der Ukermark und von dem Lande jenseits der Oder (der jetzigen Neumark) das Land Sternberg erhalten. 1420 erbte er durch den Tod seines Bruders Johann das Fürstenihum Baireuth und eroberte Angermünde und die ganze Ukermark. 1427 ward er Lehnsherr über Mcklenburg und schlug 1438 die deutsche Kaiserkrone aus. §. 49. Unter seinen Nachfolgern Friedrich II., dem Eisernen (1440 — 1470), Albrecht Achill (1470 — 1486), Johann Cicero (1486 — 1499) und Joachim I. (1499 — 1535) wurde in seinem Geiste fortgearbei- let. Friedrich II. schlug die ihm angebotenen Kronen von Böhmen und Polen aus, verschaffte seinem Hause einen bedeutenden Theil der Lausitz, die Erbfolge in Meklenburg und die Lehnsherrschaft über Wernigerode, bekam vom Kaiser Albrecht die Schirmgerechtigkeit; über Quedlinburg, und kaufte von den deutschen Ordensrittern die Neumark. Durch den Tod seines Bruders Friedrich des Dicken erwarb er die Altmark und Priegnitz (1463). Mit Sachsen und Hessen schlofs er 1457 zu Naumburg eine Erbverbrüderung und Erbvereinigung. Albrecht Achill wurde von Kaiser Friedrich III. mit der Mark Brandenburg, dem Herzogthum Stettin, Pommern, Kassu- ben, Wenden, dem Fürstenthume Rügen und der Anwartschaft auf Meklenburg belehnt. Dieselbe Beleb- 21 nung erhiell Johann Cicero, der die Herrschaft Zossen kaufte und sie von Böhmen als Lehn nahm. Die Städte Krossen, Züllichau, Bobersberg und Sommerfeld, nebst deren Gebieten, erhielt er pfandweise, da die seiner Tochter in dem Ehcvergleiche mit dem Herzoge Heinrich von Krossen und Glogau ausgesetzten 50,000 Ducaten nicht bezahlt wurden. Er halte seinen immerwährenden Aufenthalt in der Mark, besetzte die, früher nur von Franken inne gehabten, ersten Stellen mit Inländern und erwarb sich so die besondere Liebe der Märker. Um den in Unordnung gcrathenen Finanzen wieder empor zu helfen, legte er eine Abgabe auf das Bier. Sehr verdient machte er sich um die Wissenschaften. Der Sachsenspiegel wurde 148S zu Stendal in der ältesten Druckerei der Mark gedruckt, und in demselben Jahre zu Berlin die erste Apotheke errichtet. Joachim I. (Nestor) schallte das Fauslrecht ab, gründete die Universität zu Frankfurt an der Oder, welche am 1. Mai 1506 eingeweiht wurde, und vertrieb (1510) die Juden aus der Mark. Er erweiterte sein Land durch den Erwerb der Grafschaft Ruppin. Es begann zu seiner Zeit die Kirchen-Reformation, an welcher er keinen Theil nahm, sondern sich als ein eifriger Vertheidiger des allen Glaubens zeigte. Er konnte indessen die Ausbreitung des Lutherlhums nicht hindern. Der Kurprinz Joachim begünstigte die Reformation, der deutsche Hochmeister, Albreclit von Brandenburg, nahm selbst (1525) die neue Lehre an, und Matthias von Jagow, Bischof von Brandenburg, duldete lutherische Prediger in Brandenburg. Joachim I. verbesserte die Rechtspflege, verordnele den Versuch gütlicher Vergleiche hei den streitenden Parteien, und dafs nur, wenn derselbe fruchtlos bliebe, der, möglichst abzukürzende, Pro- ‘22 zel's eingeleitet werden solle. Er stiftete 1516 das Kammer-Gericht, dem die übrigen Gerichte untergeordnet seyn sollten, und erklärte, dafs er sich dort selbst durch Abgeordnete stellen werde, wenn Jemand Forderungen gegen ihn gellend machen wolle. Er gah allgemeine Erbsch allsgesetze, bestimmte die Sportelgelder und erliefs eine Sladtordnung, auch gab er besondere Trinkgesetze, um den überhand nehmenden Ausschweifungen zu steuern. Die Stände halten 1524 auf acht Jahre eine Hufensteuer bewilligt, welche indessen nachher noch auf acht Jahre erneuert wurde, da viele Schulden vorhanden waren. Joachim theille das Land unter seine beiden Söhne, und be- schlofs die Reihe der katholischen Kurfürsten. §. 50. Joachim II., Ilector (1535 — 1561), erhielt nach dem letzten Willen seines Vaters die Kurwürde, die Alt-, Mittel- und Ukermark, die Priegnitz, die Grafschaft Ruppin und die Oberherrschaft über die drei märkischen Bislhtimer Brandenburg, Ilavelberg und Le- bus. Johann (1535 — 1571) erhielt die Neumark, die Lande Sternberg, Krossen, Kotbus, Peitz und die Oberherrschaft über das Ilecrmeistertlium Sonnenburg. §. 51. Joachim II. erwarb die Länder Krossen, Zül- lich au, Bohersberg und Sommerfeld cigcnthüm- lich (cf. §. 40.). Er sclilofs 1537 mit Friedrich II., Herzog von Liegnitz, eine Erbverbrüderung, nach welcher das Kurhaus Brandenburg beim Aussterben des herzoglichen Hauses die Herzogthiimer Liegnitz, Brieg und Wolau, die Herzoge von Liegnitz aber im entgegengesetzten Falle das Herzogthum Krossen, Ziil- lichau, Sommerfeld, Bobersberg, Kotbus, Zossen und Peitz erhalten sollte. Im Jahre 1569 erhielt Joachim II. 23 die Mitbelehnung über Preufsen und legte dadurch den Grund zur nachherigen königlichen Würde des Kurhauses Brandenburg. Der durch ihn im Jahre 1543 bei Lenzen errichtete Elb zoll brachte bald gegen 70,000 Ducaten jährlich ein. Die Verbreitung der Lehre Luthers halte in der Mark einen schnellen Fortgang. Am 1. November 1530 erklärte sich Joachim öffentlich für die lutherische Lehre und empfing zu Spandau das heilige Abendmahl unter beiderlei Gestalt. Die Bisthümer Brandenburg, Havelberg und Lebus, so wie die meisten Klöster wurden aufgehoben. §. 52. Sein Bruder Johann führte die evangelische Lehre in der Neumark ein, und trat dem schmalkaldischen Bunde bei, den er indessen 1545 wieder verliefs, da sich sein Bruder, aus Neigung zum Frieden, nicht für denselben erklärte. Er errichtete zu Küstrin ein Ilof- und Kammergericht und hob„1553 die Appellation an das Reichskammergericht auf. Die Städte Küstrin und Peitz wurden befestigt. §. 53. Unter seinem Nachfolger Johann George (1571 — 159S) wurde die Neumark wieder mit der Kur vereinigt. Derselbe liefs 1572 eine Sammlung von Kirchenverordnungen (corpus doctrinac') publicircn, hielt auf gröfsere Bildung der Geistlichen und errichtete mehrere Gymnasien und Schulen. Er nahm die Niederländer, welche unter Philipp II. von Spanien aus ihrem Va- lerlande wanderten, auf und unterstützte sie. Ueberlraupt sorgte er auf alle mögliche Weise für den inneren Wohlstand seiner Staaten, deren Bevölkerung unter seiner Regierung bedeutend zunahm. Er gab Berlin ' und Köln ein Polizeigesetz und ordncLc die Einrichtung 24 der Beförderung durch Postboten, welche der Anfang des brandenburgischen Postwesens war. §. 54. Sein Sohn, Joachim Friedrich und der Markgraf Geo rge Friedrich von Ansbach schlossen 1595 den Geraischen Ilausvertrag, nach welchem die Marken «) stets ungelheilt bleiben und dem ältesten Prinzen zufallen, in Franken dagegen zwei Nebenlinien nach dem Loose ihren Anllieil erhalten sollten &). Bei dem Tode des Markgrafen George Friedrich (1603) erhielt Christian Baireuth und Joachim Ernst Ansbach, das von George Friedrich ebenfalls besessene Fürstenlhum Jägerndorf aber fiel an den Kurfürsten. Derselbe übernahm nach dem Tode des Markgrafen von Ansbach die bisher von diesem geführte Vormundschaft über den blödsinnigen Herzog Albrecht Friedrich von Preufsen, konnte indessen die Belehnung von den polnischen Ständen nicht erlangen. Zur Leitung der wichtigsten Staatsangelegenheiten errichtete Joachim Friedrich 1604 den Geheimen Staatsrath. Er verordnete zweckmäfsige Abänderungen in den religiösen Ceremonieen, schaffte viele von den noch eingewurzelten katholischen Gebräuchen und aufserdem 54 Festtage ab, und setzte überhaupt der Schwelgerei und dem Müfsiggange nach Möglichkeit Schranken. Den Fabriken und Manufakturen widmete er eine besondere Fürsorge. Auch gab er eine Kleiderordnung. a) Es sollten mit der Kurmark, die Neumark, Krossen, die Anwartschaft auf IMeklcnburg, Pommern u. s. w., so wie der preufsisclie Lelms-Anfall verbunden seyn. b) Nach dem Tode des Markgrafen Georg Friedrich sollten Ansbach und Baireuth an die Brüder des Kurfürsten, Christian und Joachim Ernst, das Fürstenthum Jägerndorf aber an die Linie des Kurfürsten fallen. 25 $. 55 . Johann Siegismund (1608 — 1619) erhielt 1611 von den Polen, unter harten Bedingungen, die Belehnung von Preufsen, übernahm daselbst 1618, da der Herzog Albrecht Friedrich ohne männliche Nachkommen gestorben war, die Regierung, und verband das Herzogthum Preufsen «) auf immer mit der Mark Brandenburg. Aufserdem fielen 1609 die Herrschaften Schwedt und Vierraden, bei dem Tode des letzten Grafen von Hohenstein-Schwedt, als offene Lehne wieder an Brandenburg. Nach vielen Streitigkeiten mit dem Pfalzgrafen von Neuburg, Philipp Ludwig, und andern Prätendenten fiel von den durch den Tod des Herzogs von Jülich, Johann Wilhelm, erledigten Ländern, zufolge des Vergleichs zu Xanten (1614) an Pfalz-Neuburg Jülich und Berg, an die Mark Brandenburg aber das Ilerzogthum Cleve, die Grafschaften Mark, Ravensberg und Ravenstein. Beide Regentenhäuser behielten Titel und Wappen von allen diesen Ländern. Johann Siegismund bekannte sich den 25. Dec. 1613 öffentlich zur reformirten Kirche und liefs den 31. Oct. 1617 das erste hundertjährige Jubiläum wegen des Beginns der Reformation durch Luther feiern. Im Jahre 1618 begann der für die Mark Brandenburg so verhängnifsvolle dreifsigjährige Krieg, veranlafst durch eine Empörung der Protestanten in Böhmen, welche, von den Katholiken aufs härteste bedrängt, vergebens bei dem Kaiser Matthias Schutz gesucht halten. a ) cf. über die ältere Geschichte von Preufsen: Preufs. Historien geschrieben durch Christoph IJart- knoch. Frankfurt 1684. Ostcrmcyer. Gedanken von den alten Bewohnern des Landes Preufsen. Königsberg 1780. 26 56. Wählend der Regierung George Wilhelms (1619 — 1640) war die Mark Brandenburg ein Schauplatz der Verheerung. Pest und Hungersnolh vollendeten das Elend, das mit dem Kriege begonnen hatte. Gustav Adolph von Schweden landete 1630 auf der Insel Rügen. Er verjagte im folgenden Jahre die kaiserlichen Truppen aus Meklenburg und die Flucht derselben brachte der Mark neue Verwüstungen. Die Schweden besetzten Berlin. Am 11. Juni 1631 schlofs der Kurfürst mit Gustav Adolph ein Bündnifs. Nach der Niederlage bei Nördlingen (1634) machte er indessen 1635 zu Prag mit dem Kaiser Frieden, der in demselben die Rechte des Kurfürsten auf Pommern bestätigte. 1637 schlofs er sogar ein Bündnifs gegen Schweden mit dem Kaiser. In demselben Jahre starb Bogislaw XIV., der letzte Herzog von Pommern, der Kurfürst versuchte indessen vergebens das Herzogthum, welches von den Schweden besetzt wurde, von diesen zn befreien. §. 57. Seinem Nachfolger Friedrich Wilhelmdem Gro- fsen (1640 — 1688) war es Vorbehalten, dem in den tiefsten Verfall geralhenen Lande wieder empor zu helfen, und dessen wichtigere Stellung im europäischen Staaten-Systeme kräftig zu begründen. Seine Länder befanden sich beim Anfänge seiner Regierung in der traurigsten und unsichersten Lage. Die Marken und Pommern waren von den Schweden besetzt, Spanier und Holländer hauselen in Westphalen. Des Kurfürsten erste Sorge war, die Schweden nach und nach durch Güte aus der Mark zu entfernen «). Friedrich Wilhelm erhielt 1641, unter den härtesten Bedingungen, von Polen die Belehnung mit Preufsen. Durch den wcstphälischen Frieden zu Osnabrück und Mün- ster (1648) wurde der dreifsigjährige Krieg geendigt. Der Kurfürst trat Vorpommern nebst Rügen und Stettin, von Ilinterpommern Damm, Garz, Golnow, die Insel Wollin mit dem frischen Haff und den drei Odermündungen an Schweden ab, und wurde durch die säcularisirten Bislhümcr Halberstadt (nebst der Grafschaft Hohenstein), Minden und Camin, welche er als weltliche Fiirstentliümer erhielt, und durch die Anwartschaft auf das Erzstift Magdeburg (mit Vorbehalt der vier Querfurtischen Acmler: Qucrfurt, Jü- terbogk, Dahme und Burg) als erbliches Herzoglhum entschädigt. Von Pommern behielt er nur llinter- pommern, dessen Anfall beim Aussterben des bran- denburgischen Mannsstammes ebenfalls für Schweden bestimmt wurde. Die Ansprüche auf die Herrschaft Ravenstein (cf. §. 55.) überliefs er dem Pfalzgrafen für 50,000 Thaler. Der Kurfürst richtete, nach geschlossenem Frieden, seine ganze Aufmerksamkeit auf das Wohl seiner Staaten. Er bevölkerte die menschenleer gewordenen Marken durch Colonisten, errichlete das Postwesen und ein stehendes Heer. Die Anzahl der Mitglieder seines geheimen Ratlies wurde auf zehn erhöhet und ein Oberpräsident an dessen Spitze gestellt. Bei den nachherigen Feindseeligkeitcn zwischen Schweden und Polen war der Kurfürst anfangs genöthigt, mit erstem sich zu vereinigen (1656). Er wurde von den Schweden mit Preufscn und dem Bislhume Ermeland belehnt, und demnächst durch den Vergleich zu Lieb au zum souverainen Herzog von Preufsen und von Ermeland erklärt. In dem Frieden zu Wclau 1657 zwischen Polen und Friedrich Wilhelm ward diese Souveränität über Preufsen, unter Bedingung der Verzichtleislung auf Ermeland, bestätigt. Die Herrschaften Bütow und Lauenburg erhielt er als 28 männliches Lehn von Polen ö). Im folgenden Jahre verband sieh der Kurfürst mit Dänemark gegen Schweden. Dem Tode Carl Gustavs folgte bald der allgemein gewünschte Frieden 7.11 Oliva 1660, durch welchen die Verträge zu YVelau und Bromberg bestätigt wurden. Friedrich Wilhelm nahm 1663 die Erbhuldigung in Prcufsen an. a) Neutralitäts-Vergleich im Juli 1641 (auf zwei Jalire). — Die Schweden sollten, mit Ausnahme von Krossen, Frankfurt, Driescu, Landsberg und Gardelegcn, die branden- burgisclien Länder räumen, wogegen der Kurfürst jene Besatzungen zu verpflegen versprach. — Durch den Vergleich vom Jahre 1643 verpflichtete sieh derselbe zur monatlichen Entrichtung von 12,000 Thalcru und 1000 Scheffeln Getraidc. b ) Durch die Ratification des Welauer Vertrages zu Bromberg vom 6. Nov. 1657. Zufolge derselben wurde ihm auch die Stadt Elbing, die von den Schweden besetzt war, als Eigenthum zugesprochen, unter der Bedingung indessen, dafs sie von Polen für 400,000 Thaler wieder eingelöst werden könnte. §. 58. Ludwig XIV., König von Frankreich, griff 1672 die Holländer an. Der Kaiser Leopold sowohl als der Kurfürst nahmen sich indessen der Bedrängten thälig an. Ludwig bewog die Schweden, die vom Heere entblöfsten brandenburgischcn Provinzen zu überfallen, und die Siege des Kurfürsten bei Rathenau und Fehr- licllin, die Eroberung von Vorpommern, Stettin, Stralsund und Greifswald, so wie die Vertreibung der Schweden aus Prcufsen konnten ihm dennoch nicht die Früchte dieses mit Aufopferung geführten fünfjährigen Krieges sichern. Ludwig XIV. hatte am 5. Februar 1679 mit dem deutschen Reiche Frieden geschlossen; ein Heer von 30,000 Mann Franzosen erschien in West- plralen und nölhiglc den Kurfürsten zum Frieden mit Schweden, der am 29. Juni 1679 zu St. Germain en Layc von ihm, Frankreich uml Schweden unterzeichnet wurde, und ihn /Air Herausgabe aller in diesem Kriege erkämpften Vortheile zwang. Zum Ersatz der Kriegskosten erhielt Brandenburg von Ludwig 300,000 Kronen. August von Sachsen, der letzte Administrator des Erzslifles Magdeburg, starb 1680 und Friedrich Wilhelm liefs sich den 30. Mai 1681 zu Magdeburg huldigen (cf. §. 57.). Auch nahm er 1684 wieder den Titel eines Grafen von IlohenzoIlern an, um seinem llausc die Nachfolge iu diese Länder zu sichern. Im Jahre 1686 entsagte er seinen Ansprüchen auf Liegnitz, Brieg, Wolau und Jägerndorf ") gegen Abtretung des Schwicbufscr Kreises und Sicherung seiner Rechte auf Ostfriesland. a) Leopold I. hatte nach dem Tode des letzten Herzogs von Liegnitz, Georg Wilhelm (1675), diese Länder für östreichische Erbfürstenthümer erklärt. §. 59. Friedrich Wilhelm erweiterte den Handel seiner Staaten bis in andere Welttheile. Er errichtete 1682 die africanische Handelsgesellschaft in Guinea und liefs dort das Fort Grofs-Friedrichsburg anlegen. Im Jahre 1684 überreichte ihm ein abgesandlcr vornehmer Neger zu Berlin eine Unterwerfungsurkunde «). Der Kurfürst hob die Manufakturen und Fabriken durch die Aufnahme von 20,000 Franzosen, welche durch die Aufhebung des Ediktes von Nantes zur Auswanderung genöthigt waren. Im Jahre 1681 hatte er in allen seinen Staaten die Accise eingeführt, um von den Einkünften derselben das stehende Heer zu besolden, welches bereits aus 38,000 Mann £) bestand. Seinem Eifer für die Verbreitung der Wissenschaften verdanken die Universität zu Duisburg, so wie die königliche Bibliothek zu Berlin ihre Stiftung. Berlin vergrö- 30 fserte er durch den Werder und die Neustadt. Friedrich Wilhelm der Grofse beschlofs sein seegensrciches Leben am 29. April 1688, und hinterliefs einen Länderbestand von fast 1700 Q. Meilen. «) König Friedrich Wilhelm I. verkauffe 1720 die afri- canischcn Besitzungen an die holländisch-westindische Compagnie. b) 35 Bataillons Infanterie, 32 Escadrons schwere Ca- vallerie, 8 Escadrons Dragoner, 18 Garnison - Compagnicen und 300 Artilleristen. <$. 60. Sein Nachfolger Friedrich III. (als Kurfürst von 16SS — 1701, als König Friedrich I. von 1701 — 1713) erhielt, während fast ganz Europa den Verheerungen des Krieges ausgeselzt war, seinen Staaten den Frieden. In dem Retraditionsreccsse vom 20. Dec. 1694 wurde ihm, gegen Rückgabe des Scliwie- bufser Kreises an Ocslreich, eine Entschädigung von 100,000 Thalern, der Vorbehalt der Ansprüche auf Liegnitz, Bricg, Wolau und Jägerndorf, nebst der Anwartschaft auf Oslfriesland, und die fränkischen Grafschaften Limburg und Spekfeld zugesprochen. Friedrich unterstützte den Prinzen Wilhelm von Gramen bei dessen Unternehmen auf England, später auch Oeslreich im Kriege gegen Ludwig XIV. von Frankreich, und in dem Feldzuge gegen die Türken. Er verschaffte dem brandenburgischen Hause das Erbfolgerecht auf Schwerin und Ralzeburg und schlofs 1695 eine Erbvereinigung mit Hohenzollern. Von Sachsen kaufte er 1698 den Pelersberg hei Halle und die Erbscbirinvoigley über Quedlinburg. Die Stadt Elbing nahm er als ein ihm längst gebührendes Pfand in Besitz (cf. §. 57. Note ü). Im Jahre 1699 vereinigte er die Grafschaft Hohenstein mit dem Fürstenllmme Halberstadt. Die damalige Lage der europäischen Staaten 31 unterstützte Friedrichs Wunsch, seinem Hause die königliche Würde zu verschaffen. Nach dem Ryswiker Frieden 1697 machte Brandenburg bedeutende lliiH's- gelder-Forderungen, welche Ocstrcich nicht realisiven konnte; aufserdem hoffte man auf die Hülfe des Kurfürsten bei dem vorauszusehenden spanischen Sucees- sionskriege. Der Kaiser Leopold I. erkannte ihn daher am 16. November 1700 als König von Preu- fsen an. Friedrich publicirte durch das Maniiest vom 16. Dec. desselben Jahres die Annahme der Königs- Würde und setzte am 18. Januar 1701 zu Königsberg zuerst sich, dann seiner Gemahlin, selbst die Krone auf. Da der westliche Tlicil von Preufsen den Polen gehörte, so nannte sich Friedrich I.: König in Preufsen. Noch in demselben Jahre wurde er von Friedrich August von Sachsen, Rufsland, Holland, England, Dänemark, der Schweiz und den Fürsten des deutschen Reichs, mit Ausnahme von Baiern und Köln, anerkannt. Der König vermehrte sein stehendes lloer bis auf 40,000 Mann und gab dem Kaiser im spanischen Successionskriege die versprochenen Hülfstrup- pen. Er nahm 1702 die Grafschaften Mörs und Dingen ß) in Besitz, kaufte im folgenden Jahre von dem Grafen Sohns-Braunfels die Grafschaft Teklenburg für 300,000 Thaler und nahm die Grafschaft Mansfeld gemeinschaftlich mit Sachsen in Sequestration. Ncuf- chatel und Valengin fielen in demselben Jahre an das Haus Brandenburg. Friedrich stiftete 1694 die Friedrichs-LTniver- sität zu Halle, 1696 die Akademie der Maler- und Bildhauerkunst und 1700 die Societät der Wissenschaften b) zu Berlin. Er erbauetc die Friedrich s s t a d t, stiftete das grofse W a i s e n h a u s in Berlin und legte den Grund zum Armendirectori u m, versehe- 32 nerte Berlin durch die Erbauung des Zeughauses, des Domes u. s. w., beförderte Gewerbe und Handel, und liefs die Saale schiffbar machen. Preufsen und die Neumark verloren im Jahre 1709 durch Pest, strenge Kälte und llungersnoth viel an ihrer Bevölkerung und der König suchte durch die Aufnahme von Colonisten aus der Schweiz, der Pfalz u. s. w. dieselbe zu ergänzen. a) Wilhelm III., König von England und Statthalter von Holland, war 1702 gestorben, und Friedrich hatte aus dem Testamente des Statthalters Friedrich Heinrich (vom Jahre 1644), die Erbberechtigung auf die von jenem als ora- nischen Fürsten eigcnthümlich besessenen Länder. Wilbelmlll. setzte indessen Johann Wilhelm Friso, Fürsten von Nassau- Dietz zum Erben ein. Dies neuere Testament wurde aber von Friedrich I. verworfen. b ) Friedrich II. verwandelte dieselbe 1744 in eine Akademie. §. 61. Sein Nachfolger Friedlich Wilhelm I. (1713 — 1740) strebte vor Allem dahin, den Zustand der Finanzen zu verbessern, und liefs die in grofser Menge vorhandenen Kostbarkeiten seines Vaters verkaufen, um die Schulden zu tilgen. Ludwig XIV. erkannte ihn in dem Utrecliter Frieden (11. April 1715) als König in Preufsen und souveränen Fürsten von Neuf- chatel und Valengin an «), und überliefs ihm, gegen Abtretung der Ansprüche auf das Fürstcnlhum Oranien, von den bis jetzt spanischen Niederlanden den bedeutendsten Theil von Geldern. Am 19. August desselben Jahres nahm er auch die Herrschaft Limburg in Franken in Besitz. In Preufsen empfing er den 11. September 1714 die Erbhuldigung. An dem nordischen Kriege nahm er erst im Jahre 1715 Antheil, nachdem Carl XII. die Neutralität der deutschen Provinzen hartnäckig verweigerte. Nach dem Vergleiche vom 33 vom 6. Oct. 1713 übernahm Friedrich Wilhelm I. die Sequestration von Vorpommern, Usedom und Wohin. Carl XII. erschien im November 1714 selbst und vertrieb die Preufsen aus Usedom. Jetzt zog Friedrich Wilhelm I. verbündet mit seinen Feinden gegen ihn, Carls Flotte wurde von der dänischen geschlagen, Stralsund und Rügen wurden erobert. Die Macht Schwedens in Deutschland war gebrochen. Nach Carls Tode (1718) wurde am 21. Januar 1720 der Frieden zu Stockholm zwischen Schweden und Preufsen geschlossen. In demselben erhielt letzteres Stettin mit dem Landstrich zwischen der Peene und Oder, Wol- lin und Usedom, gegen Entrichtung von zwei Millionen Thaler. Am 12. August 1732 nahm der König den Titel eines Fürsten von Ostfriesland an. a) Auch von Spanien wurde er zu gleicher Zeit anerkannt. §. 62. Friedrich Wilhelm I. erwarb sich ein besonderes Verdienst tim die Verbesserung der Finanzen. Die Einkünfte stiegen mit jedem Jahre. Bei seinem Tode waren die Staatsschulden getilgt, und ein Schatz von fast neun Millionen Tbalern vorhanden. Die jährlichen Reveniien waren, unerachtet der verminderten Abgaben, durch seine Sparsamkeit auf sieben Millionen gestiegen. Das stehende Ileer war wohl organisirt und belief sich auf 80,000 Mann. Im Jahre 1717 stiftete er das Kadettencorps zu Berlin. Die wüsten Stellen waren auf seinen Befehl neu bebauet; viele Städte und Dörfer verdanken ihm theils ihre Entstehung, theils ihre Vergröfserung. Potsdam, früher ein Fischerdorf, wurde eine schön gebauete, bedeutende Stadt, wo 1722 das grofse Waisenhaus für Soldaten - Kinder ge- 3 34 gründet wurde. Er nahm viel salzburgische und böhmische Emigranten, Rheinländer und Schweizer auf, und bewilligte ihnen eine fünfzehnjährige Abgabenfrei- heit. Fabriken und Gewerbe erfreucten sich seiner besondern Aufmerksamkeit; vorzüglich suchte er die Wollwebereien o) in Flor zu bringen, und untersagte die Ausfuhr der inländischen Wolle. Auch den Seidenbau beförderte er. Die früher zur abgesonderten Verwaltung der Einkünfte und Steuern zum Civilelat und der Abgaben für das Kriegswesen in jeder Provinz bestehenden Amts- und Finanzkammern und Kriegscommissariate vereinigte Friedrich Wilhelm I. in Kriegs- und Domainenkammern. Sämmtliche Kammern waren dem, am 19. Januar 1723 eingesetzten, General-Ober-Finanz-Krieges- und Domai- nen-Directorium zu Berlin untergeordnet. Zur Rechnungslegung der Beamten ernannte er eine besondere Ober-Rechnungskammer. Auch für die Verbesserung der Rechtspflege gab er heilsame Verordnungen, und bewilligte grofse Summen zur Vermehrung der Landschulen. c) Das Lagerhaus wurde im Jahre 1713 angelegt. §. 63. Friedrich II., der Grofse (1740— 1786), trat, am 31. Mai 1740 eine Regierung an, durch welche er sich, bewundert von Europa, den unsterblichen Ruhm erwarb, welchen sein thatenreiches Leben verdient. Die speciellere Geschichte seiner glänzenden Periode gehört nicht in diese kurze Entwickelungsgeschichte des preufsischen Staates. Friedrichs II. grofser Geist durchschauete schnell die Bedürfnisse seines Volkes und die Richtung eines Zeitalters, auf welches er bald einen so entscheidenden Einflufs übte. Er befahl seinen Ministern, mehr den Nutzen seiner Unterlhanen. als seinen eigenen im Auge zu haben, und öffnete die Magazine zur Versorgung der Bedürftigen. Die Rechts pflege war zuerst Gegenstand seiner besondern Aufmerksamkeit. Er entsagte den Machtsprüchen in gerichtlichen Entscheidungen. Den Streit wegen der, früher oranischen, Herrschaft Heer stall beendigte er durch deren Verkauf an das Stift Lüttich. Schlesien war im Jahre 1526 mit Böhmen an Oestreich gefallen. Friedrich II. erklärte Maria Theresia (Tochter Carls VI.) für die reclit- mäfsige Erbin aller östreichischen Staaten, machte aber dabei die Ansprüche seines Hauses auf die schlesischen Fürstentlnimer Liegnitz, Brieg, Wolau und Jä- gerndorf, so wie auf Beuthen und Oderberg geltend. Da man in Wien seine Rechte nicht anerkennen wollte, so rückte er am 16. Dec. 1740 mit einem Heere von 30,000 Mann in Schlesien ein, und es begann der erste schlesische Krieg. Der König nahm bereits am 7. Nov. zu Breslau die Erbhuldigung von ganz Niederschlcsien an, kehrte auf einige Zeit nach Berlin zurück, und gab Schlesien eine mit der seiner übrigen Länder übereinstimmende Verfassung hinsichtlich des Ivameralwesens und der Justiz. Die feindliche Absicht Frankreichs, Spaniens, Baierns (ßündnifs zu Nymphenburg am 18. Mai 1741) und Sachsens gegen Oestreich gab dem Könige diese Mächte zu Bundesgenossen in diesem Kriege, der, nachdem die Oestreicher durch Friedrich am 17. Mai 1742 bei Chotusitz und Czaslau gänzlich geschlagen worden, durch den Präliminar-Vertrag vom 11. Juni 1742 zu Breslau und durch den Frieden vom 28. Juli desselben Jahres zu Berlin beendigt wurde. Friedrich II. erhielt durch denselben ganz Nieder- und 36 Ober-Schlesien nebst der Grafschaft Glatz, mit Ausnahme von Teschen und Bielitz, Troppau und einem Theile von Jägemdorf, als ein souveränes Herzog thum, übernahm die auf Schlesien haftenden Schulden (Liber 1,500,000 Thaler), versprach alle sonstigen Ansprüche an die östreichischen Staaten aufzugeben, und die Katholiken nicht zu kränken. Im Jahre 1744 erwarb er durch den Tod des letzten Fürsten von Ostfriesland, Carl Etzard, auch dies Fürstenthum. a) Der Kurfürst von Baiern wurde zum Kaiser gewählt (24. Januar 1742), und Böhmen durch die Franzosen, Baiern und Sachsen erobert. §. 64. Oestreicli, mit England verbündet, hatte gegen die Franzosen und Baiern einige Vortheile erstritten, auch zu Warschau ein Bündnifs mit Sachsen geschlossen, und Friedrich II. fürchtete nicht mit Unrecht die Absicht, ihm das durch den Frieden erworbene Schlesien wieder streitig zu machen. Durch den Unionsvertrag zu Frankfurt vom 22. Mai 1744 mit Frankreich und Baiern, wodurch er sich zugleich in dem Besitze von Schlesien schützen wollte, versprach er Carl VII. zur Wiedererlangung seiner Erbländer (des Kurfürstenthums Baiern, welches von den Oestreichern besetzt war) behülflich zu seyn. Mit dem Einrücken eines preufsisclien Heeres von 80,000 Mann in Böhmen begann der zweite schlesische Krieg. Kaiser Carl VII. starb und dem Frieden Oestreichs mit dem Kurfürsten von Baiern, Maximilian Joseph, (1745) folgte bald ein enges Bündnifs mit Sachsen. Nach glänzenden Siegen über die Oestreicher und Sachsen hielt Friedrich II. am 18. Dec. 1745 seinen Einzug in Dresden und schon am 25. Dec. folgte der Frieden zu 37 Dresden, in welchem dem Könige der Besitz, Von Schlesien, unter Garantie Englands und des deutschen Reiches, bestätigt, von ihm dagegen Franz I. als rechlmäfsiger Kaiser anerkannt ward. Friedrichs Staaten erlreueten sich jetzt einer eilfjährigen Ruhe. Bei aller seiner Sorge für die innere Organisation blieb ihm doch nicht verborgen, dal’s Maria Theresia auf Mittel sann, ihm Schlesien wieder zu nehmen, und die andern Mächte feindlich gegen ihn zu stimmen. Er erhielt Nachricht von dem Bündnisse Rufslands, Sachsens und Oestreichs gegen ihn. Friedrich II. sclilofs den 16. Januar 1756 ein Bündnifs mit England, und verstärkte seine Armee bis auf 160,000 Mann. Der König liefs mehrmals in Wien nach den Gesinnungen des dortigen Hofes gegen ihn fragen, da er indessen keine bestimmte Antwort erhielt, so liefs er am 29. August 1756 seine Truppen in Sachsen einrücken. Es begann der dritte schlesische (siebenjährige) Krieg. Der König besetzte im September Dresden, und fand in dem dortigen Archive die Original-Urkunden des Bündnisses gegen ihn. Auch Frankreich, Schweden und viele deutsche Reichsfürsten traten demselben bei. Am 29. Januar 1757 hatte die Reichsversammlung, durch Maria Theresia bewogen, den Reichskrieg gegen ihn beschlossen »). Nur England, Hannover, Braunschweig und Hessen-Kassel waren auf seiner Seite in dem ungleichen Kampfe, den demungeaclitet seine glänzenden Feldherrntalente ohne Länderverlust und selbst ohne Schulden zu beendigen vermogten. Friedrichs II. gro- fse Eigenschaften bewährten sich in einer Reihe blutiger Schlachten, glücklich ging er aus den Gefahren hervor, die ihn und sein Reich bedroheten. Dem Frieden mit Rufsland am 5. Mai 1762, und mit Schweden am 22. desselben Monats folgte am 15. Februar 1763 38 der Frieden zu Huberlsburg, wodurch der verhäng- nifsvolle Krieg, in welchem gegen 800,000 Menschen ihr Leben einbiifsten, sein Ende erreichte und Europa die lluhe wieder gegeben wurde. Dem Könige ward Schlesien gesichert, dagegen verpflichtete er sich (durch einen geheimen Artikel) dem Prinzen Joseph seine Stimme zur römischen Königswürde zu geben. Mit väterlicher Fürsorge bereisete er jetzt selbst seine Länder, um den durch den Krieg verursachten Schaden zu ermitteln, und seine Unterlhanen möglichst bald von den Folgen jener Zeit zu befreien. Seine Unterstützungen waren so kräftig, dafs selbst in Schlesien nach Verlauf von zehn Jahren keine Spur des Krieges mehr bemerkbar war. Die in Polen entstandenen Unruhen bewirkten 1772 die Erwerbung des polnischen Preu- fsen l>), welches jetzt den Namen Westprcufsen erhielt. Friedrich II. nannte sich seit dieser Zeit König von Preufsen. Die Wittelsbachischc Dynastie in Baiern war mit Maximilian Joseph den 30. Dec. 1777 ausgestorben, und Oestreich besetzte, nach einem Vergleiche mit dem kinderlosen Carl Theodor, Kurfürsten von der Pfalz, dem Erben der erledigten Länder, Nie- derbaiern und einen Theil der Oberpfalz. Der König von Preufsen erklärte sich damit nicht einverstanden, und schützte den Herzog von Zweibrücken, als rnuth- mafslichen Erben Carl Theodors gegen Oestreich. Nachdem friedliche Unterhandlungen vergebens gewesen waren, rückte Friedrich in Böhmen ein. Rufsland und Frankreich vermittelten indessen, ohne dafs eine Schlacht geliefert war, den am 13. Mai 177!) zu Teschen abgeschlossenen Frieden. Oestreich erhielt von Baiern das Innviertcl und versprach der künftigen Vereinigung von Ansbach und Baireuth mit Brandenburg nicht entgegen zu seyn. Im Jahre 1780 fiel beim Aussterben des Mansfeldischen Hauses der Theil der Grafschaft Mansfeld als offenes Lehn an Friedrich II., welcher bisher unter magdebur- gischer und halberstädtischer Sequestration gestanden hatte. Oestreichs Plänen, sein Gebiet zu vergröfsern, setzte er die Errichtung des deutschen Fürstenbundes (den 23. Juli 1785) entgegen. Theilnehmer desselben waren: der König von Preufsen, die Kurfürsten von Mainz, Sachsen und Hannover, die Fürsten von Anhalt, Ansbach, Braunschweig, Gotha, Hessen- Kassel, Meklenburg, Weimar und Zweibrücken. a) Die gegen ihn in Antrag gebrachte Reichs-Acht war verworfen. b ) Mit Ausnahme der beiden freien Städte Danzig und Thorn. §. 65. Friedrichs II. Regierung war auch hinsichtlich der innern Organisation des Staates eine Reihe wohlthäti- ger Verordnungen und kräftiger Maafsregeln. Viele wegen ihrer Religion Vertriebene fanden bei ihm eine Freistatt, und es beläuft sich die Zahl der von ihm nach und nach aufgenommenen Colonisten auf 200,000. Er stiftete 1748 das Invalidenhaus, und erhob 1750 das Consistorium zu Berlin zum Ober-Consistorium seiner Staaten. Grol’se Sorge trug er für die Verbesserung der Rechtspflege; er liefs durch den Grofskanz- ler Cocceji eine neue Prozefs - Ordnung (corpus ju- ris Friedcriciani) entwerfen. Sein Wunsch war, die Kenntnifs des Rechtes allgemeiner zu machen, und so wurden später das Landrecht und die Gerichtsordnung in deutscher Sprache abgefafst; beide kamen indessen erst unter der Regierung seines Nachfolgers zur Anwendung. Friedrich II. hat gegen 800 Flecken und Dörfer angelegt, Berlin und Potsdam vergröfsert und durch viele bedeutende Bauwerke verschönert. 40 Gewerbe und Handel beförderte er durch grofse Unterstützungen. Die Elbe und Havel wurden durch den neuen Friedrichsgraben, die Weichsel und Netze durch den Bromberger Kanal verbunden, auch stiftete er 1750 zu Emden eine asiatische Handelsgesellschaft. Es erstanden eine Menge neuer Fabriken, auch die Porzellan-Fabrik zu Berlin. Sümpfe liefs er austrocknen und grofse Strecken Landes urbar machen. Grofsen Fleifs widmete er der Verbesserung des Kriegswesens. Er legte die Festungen Silberberg und Graudenz an und brachte seine wohlgerüstele Armee bis auf 200,000 Mann. Trotz der Kosten, welche die zahlreichen Kriegsjahre verursacht halten, und der grofsen Summen, welche er nach und nach auf die Verbesserung des Landes verwandte, hinterliefs er seinem Nachfolger einen reichen Schatz. Friedrich der Gro- fs e starb am 17. August 1786. Der Flächeninhalt des Landes war unter seiner Regierung bis auf 3112 Q. Meilen gestiegen; die Bevölkerung betrug über sechs Millionen Menschen. §. 66 . Friedrich Wilhelm II., ein Neffe Friedrichs I. bestieg den Thron und bestätigte die Erwartungen, welche man von ihm gehegt hatte. Im Jahre 1787 liefs er 20,000 Preufsen in Geldern einrücken, um die gegen den Erbstatthalter, den Gemahl seiner Schwester, entstandenen Unruhen beizulegen. Nach geringem Widerstand wurde der Erbstalthalter in seine Rechte wieder eingesetzt. Oestreich und Rufsland waren um diese Zeit in einen Krieg mit den Türken verwickelt. Preufsen hatte durch ein Biindnifs mit der Pforte (31. Januar 1790) die Integrität der Besitzungen derselben übernommen, und vermittelte den Frieden mit Oestreich zu Szislowe den 4. August 1791. Es begann um 41 diese Zeit die französische Revolution. Die unglücklichen Begebenheiten waren für Oestreich um so mehr von grofsem Interesse, als Antoinette, Königin von Frankreich, eine Schwester des Kaisers war. Preufscn verband sich mit Oestreich gegen Frankreich. Das empörende Verfahren der neuen Republik erbitterte ganz Europa, so dafs demnächst fast alle Mächte zu den Waffen griffen. Die grofsen Kosten, welche dieser Krieg Preufsen verursachte, führten den Separatfrieden zu Basel am 5. April 1795 zwischen Friedrich Wilhelm II. und Frankreich herbei. Die Fürstenthümer Ansbach und Baireuth waren schon im Jahre 1792 von dem kinderlosen letzten Markgrafen, Christian Friedrich Carl Alexander, gegen ein Jahrgeld, dem Könige, als rechlmäfsigen Nachfolger, übergeben. Im Jahre 1793 erwarb der König einen Th eil von Grofspolen und die Städte Danzig und Thorn. Dieser ungefähr 1060 Q. Meilen betragende Zuwachs wurde Siidpreu- fsen genannt. Da sich die Polen dieser neuen Thei- lung widersetzten, so schritten Rufsland, Oestreich und Preufsen zur dritten Theilung, bei welcher letzteres von Grofs- und Ivlein-Polen und Littliauen 778 Q. Meilen erhielt, und diesen Landstrich, mit Ausnahme einiger mit Schlesien, Ost- und Südpreufsen vereinigten Theile, Neu-Ostpreufsen nannte. Der Flächenraum der prcufsischen Staaten war jetzt bis auf 5212 Q. Meilen gestiegen. §• 67. Friedrich Wilhelm II. erwarb sich während seiner Regierung bedeutende Verdienste um die Verbesserung des Kriegswesens, dessen obere Leitung einem Ober- Kriegskollegium übergeben wurde. Die Cadetten- institute erhielten eine neue Einrichtung, und im Jahre 1788 wurde eine Ingenieur-Akademie zu Potsdam gc- 42 gründet. Eine gänzliche Reform wurde mit der Rechtspflege vorgenommen; es erschien im Jahre 1794 das allgemeine Landrecht für die preufsisclien Staaten (cf. §. 65.). Die deutsche Gelehrsamkeit wurde von Friedrich Wilhelm II. besonders in Schutz, genommen. Er sorgte für die sittliche und geistige Bildung des Landes, legte Landarmenhäuser an, und errichtete ein Ober-Schul-Collegium. An die Stelle der französischen Regie trat eine Accise-, Zoll- und Commerzverwaltung. Das Zuckermonopol wurde aufgehoben. Friedrich Wilhelm II. starb am 16. Nov. 1797. §. 68 . Es folgte ihm Friedrich Wilhelm III., schon als Thronerbe von seinen nachherigen Untcrthanen hoch geehrt und geliebt. Das unter der . vorigen Regierung erlassene Religionsedikt wurde von ihm wieder aufgehoben, und das Volk sah in seinem Fürsten das schönste Beispiel wahrer Frömmigkeit. Obgleich bemühet, den Schatz wieder in seinen frühem Zustand zu setzen, vermied Friedrich Wilhelm III. doch dabei mit väterlicher Fürsorge jede Maafsregel, welche seinen Unterlhanen schwer geworden seyn würde. Demungeachtet wurde der geringe Sold des Militairs erhöht. Die Tabacks- administration hörte auf. Im Jahre 1798 wurde eine General-Kontrolle der Finanzen errichtet und die Ober-Rechnungskammer derselben untergeordnet. Noch immer tobte der Kampf, den die französische Revolution herbeigeführt hatte, und der König trat der bewaffneten Neutralität Rufslands, Dänemarks und Schwedens bei. Der Lüneviller Frieden ») (9. Februar 1801) und die Veränderungen, welche das Jahr 1803 dem deutschen Reiche brachte, bewirkten zuerst wieder eine Umgestaltung der Gränzen. Preufsen erhielt 43 für die, bereits im Baseler Frieden provisorisch einge- räumten, und demnächst im Liincviller Frieden an Frankreich abgetretenen Länder auf dem linken Rheinufer #) die Bislhümer Paderborn und Hildesheim, den östlichen Theil des Bisthums Münster, das Gebiet von Erfurt, das Eichsfeld, die Abteien Elten, Essen, Herford, Kappenberg, Werden und Quedlinburg, die untere Grafschaft Gleichen, und die Reichsstädte Mühlhausen, Nordhausen lind Goslar c). Am 18. Mai 1804 erhielt Napoleon die erbliche Kaiserwürde, und wurde, unter den zu jener Zeit freundschaftlichen Verhältnissen, von Preufsen anerkannt. Rufsland und England verbanden sich durch den Concerltractat zu Petersburg am 11. April 1805, dem auch Schweden und Oestreich beitraten. a ) cf. de Martens receuil des traites etc. T. 7. b) Das Ilerzogtlmm Geldern, einen Tbeil des Ilerzog- thums Cleve, das Fiirstenthum Mors und die Bezirke von Huissen, Malburg und Sevenaer. c) Preufsen erhielt durch diese Acquisitionen in Thüringen und Westphalen eine reichliche Entschädigung, da es nur ungefähr 42 Q. Meilen abtrat, und die neu erworbenen Landstriche zusammen einen Flächcnraum von 241 Q. Meilen ausmachten. §. 69 . Durch die Uebermacht des französischen Kaisers gedrängt, schlossen mehrere deutsche Staaten «), indem sie sich vom deutschen Reiche lossagten, am 12. Juli 1806 zu Paris die Conföderations-Akte des rheinischen Bundes, dessen Protektor Napoleon seyn sollte. Dabei wurde eine gänzliche Trennung der vereinigten Staaten von dem bisherigen Verhältnisse bestimmt, die Reichsgesetze wurden in denselben aufgehoben und die Regenten für Souveräne erklärt. Kaiser Franz 11. legte am 6. August 1806 die deutsche Kaiserkrone nie- 44 der, nachdem er bereits 1804 für seine Erbländer, unter dem Namen Franz I., den Titel eines Kaisers von Oestreich angenommen halle. Durch diese Absa- gungs-Akte entsagte er seinen ihm als Oberhaupt des deutschen Reichs gebührenden Rechten gänzlich, und entband die Kurfürsten, Fürsten u. s. w., so wie die Mitglieder der höchsten Reichsgerichte, von ihrer Pflicht segen Kaiser und Reich. Der Reichsverband wurde dadurch auch hinsichtlich der Regenten aufgehoben, welche dem rheinischen Bunde noch nicht bcigetrelen waren. Das deutsche Reich hatte aufgehörl und die Glieder des Rheinbundes standen, der Willkiihr eines eroberungssüchtigen Usurpators preisgegeben, feindlich ihrem eigenen Vatcrlande gegenüber. Es ist nicht der Zweck dieser Blätter, die Reihe der eigenmächtigen Handlungen darzustellcn, welche sich, trotz der Bemühungen des preufsischen Kabinels, ein friedliches Ver- hältnifs mit Frankreich zu erhalten, dessen Kaiser erlaubte. Preufsens bedenkliche Lage hatte zur Annahme von Vorschlägen (Convention zu Wien am 15. Dec. und Frieden zu Presburg am 26. Dcc. 1805) geführt, nach welchen Preufsen im Besitz von Hannover bleiben, aber Ansbach, Neufchatel und Valengin, den übrigen Thcil von Cleve (cf. §. 68 Note &) und Wesel ab treten sollte. Friedrich Wilhelm III., noch immer bemüht, seinen Völkern den Frieden zu erhalten, verlangte zuletzt bestimmt die Rückkehr der französischen Truppen auf das linke Rheinufer ?>), Rückgabe der, von dem neu ereil ten Grofsherzog von Berg e) eigenmächtig besetzten, Abteien Essen, Elten und Verden, Trennung Wesels von Frankreich und ungehinderte Consliluirung des nordischen Bundes. Da Napoleon auch hierauf keine entscheidende Antwort gab, so erfolgte am 9. Oclobcr 1S06 ein Kricgsmnnifcsl des Königs von Preufscn gegen Frankreich. Die unerschütterlichste Treue der preufsisclien Untcrthanen gegen ihren geliebten Fürsten, und dessen edelste Bemühungen konnten indessen das Land nicht vor dem traurigen Residtate dieses Krieges schützen. Fast alle Provinzen hatten durch die Bedrückungen der Franzosen sehr gelitten und dev König wünschte, in der Hoffnung auf eine glücklichere Zukunft, seinem Volke Frieden und Wohlstand wieder zu geben. So entschlofs er sich zur Unterzeichnung des Friedens zu Tilsit am 9. Juli 1S07 d), und verzichtete auf Süd- und Neu- Oslpreufsen, den gröbsten Theil von Weslpreufsen, Danzig nebst dem Stadtgebiete, alle Besitzungen zwischen dem Rheine und der Elbe «), den Cotbusser Kreis und das Fürstenlhum Baireuth. Die preufsisclien Staaten hatten vor dem Kriege einen Flächeninhalt von 5829 Q. Meilen, der jetzt um mehr als die Hälfte verloren ging /). Die Anschaffung der aufserdem versprochenen Contributionen, wodurch der Rückzug der französischen Truppen aus den preufsisclien Provinzen bedingt war, mufste jetzt die erste Sorge seyn, da indessen dieselbe durch die Verfügungen Napoleons g) aufs Aeufscrste erschwert wurde, so dauerten auch noch im Frieden die Drangsale des Krieges fort. In Folge späterer Verträge 4) räumten die französischen Truppen endlich die preufsisclien Staaten (die Residenz Berlin am 3. Dec. 1808), mit Ausnahme der drei Oderfestungen Stettin, küstrin und Glogau, welche bis zur gänzlichen Entrichtung der Contribution im Besitz der Franzosen bleiben sollten. a) Es waren dies ursprünglich: 1) der König von Baiern, 2) der König von Würtemberg, 3) der Reiclis- Erzkanzler (von Dalberg), 4) der Kurfürst, von Baden, 5) der Herzog von Cleve und Berg, 6) der Landgraf 46 von Hessen-Darmstadt, 7) der Herzog von Aremberg, die Fürsten 8) von Nassau-Usingen, 9) von Nassau- Wcilburg, 10) von Ilohcnzollcrn-Hechingcn, 11) von Ilohenzollcrn-Sigmaringen, 12) von Salm-Salm, 13) von Salm-Kyburg, 14) von Isenburg-Birstein, 15) von Lichtenstein, 16) der Graf von der Leyen. Später traten hinzu: 17) der Kurfürst von Würzburg, 18) der König von Sachsen, 19) die Herzoge von Sachsen-Weimar, Gotha, Coburg, Meinungen und Hildburghausen, 20) die Fürsten von Schwarzburg-Son- dershausen und Rudolstadt, 21) die Fürsten zu Anhalt, Lippe, Rcufs und Waldck und der Herzog von Meldcnburg-Strclitz. — (cf. Winukopp, der rheinische Bund.) b) Trotz der anerkannten Neutralität waren, sogar ohne Anfrage, französische Truppen durch preufsisclie Provinzen gezogen, um die feindlichen Heere der Ocstrciclier und Russen schneller zu erreichen. c) Marschall Miirat, später König von Neapel. d) Rufsland halte schon am 7. Juli diesen Frieden, zu dessen Abschliefsung der Kaiser Alexander, der König Friedrich Wilhelm III. und Napoleon auf einem in der Mitte des Niemen errichteten Flosse persönlich zusammengekommen waren, unterzeichnet. e) Preufsen entsagte dadurch der Altmark, dem bedeutendsten Theilc des Herzogthums Magdeburg, den Fürslen- thümern Ilalbcrstadt, Ilildcshcim, Minden, Münster, Ostfriesland und Paderborn, den Grafschaften Hohenstein, Lingen, Mansfeld, Teklenburg, Wernigerode, Ravensberg und Mark, dem Eichsfelde, Treffurt, Erfurt, Untergleiclicn, Kranichsfeld, Quedlinburg, Ilerfort, Essen, Werden, Ellen, Kappenberg, Mühlhausen, Nordhausen und Goslar, so wie auch dein erst kurz zuvor in Besitz erhaltenen hannoverschen Lande, auf welches es indessen schon im Frieden mit England zu Memel am 28. Januar 1807 verzichtet hatte. f) Der damals vom Waffenglück begünstigte Usurpator verfügte nach Wilikühr über die neuen Eroberungen. Einen ansehnlichen Theil von Neu-Oslpreufsen (das Bialystocker Departement) erhielt Rufsland, aus den andern abgetretenen 47 polnischen Landstrichen wurde das Ilerzogthum Warschau gebildet, welches der König von Sachsen erhielt, dem deshalb auch im Frieden eine Militairstrafse durch die preufsi- schen Staaten bewilligt werden mufste. Danzig, wo indessen ein französischer Gouverneur blieb, wurde mit einem Gebiete von einer Weile im Umkreise ein eigener freier Staat. Ostfriesland kam zum Königreich Holland. Den bedeutendsten Theil der früher preufsischen Provinzen auf dem linken Elbufcr erhielt, nebst braunschweigischen, hessischen und hannoverschen Landstrichen, Hieronymus, Bruder Napoleons, als Königreich Westphalen. Ueber mehrere bedeutende Eroberungen behielt sich der französische Kaiser die Entscheidung vor. g) Es wurde z. B. der Werth der Scheidemünze redu- cirt, und das schwere Geld war fast gänzlich aufser Circu- lation gekommen. 7t) Abgeschlossen durch den Prinzen Wilhelm, Bruder des Königs, zu Paris am 8. September 1808. Die Contri- bution -wurde auf 36 Millionen Thalcr festgesetzt, von welcher Summe indessen Napoleon nach der späteren Ueberein- kunft zu Erfurt 5 Millionen nachliefs. §. 70. Inzwischen waren die Wiederherstellung der Armee, welche nach der Uebereinkunft zu Paris (s. oben) die Höhe von 42,000 Mann nicht übersteigen sollte, und nothwendige Veränderungen im Kriegswesen Gegenstände der besondern Aufmerksamkeit des Königs. Zugleich wurden die harten körperlichen Bestrafungen im Militair gänzlich aufgehoben. Ebenso sorgte Friedrich Wilhelm III. für eine verbesserte Organisation der Behörden. Unter der Leitung des Königs selbst sollte ein Staatsrath, an dessen Spitze fünf Minister (des Innern, der Finanzen, der auswärtigen Angelegenheiten, der Justiz und des Krieges) stehen. Die Städte- Ordnung vom 19. Nov. 1808 gab den Städten eine selbstständigere Verwaltung, da sie der Bürgerschaft das Recht ertheilte, ihre Beamten selbst zu wählen. Nach der Rückkehr des Königs von Königsberg nach Berlin (am 23. Dec. 1809) verfügte derselbe einen Verkauf königlicher Domainen, nachdem die durch Friedrich Wilhelm I. vcrordnete Unveräufscrlichkeit derselben aufgehoben war. Zur obein Leitung der einzelnen Geschäftszweige erfolgte am 6. Juni 1810 die Ernennung eines Staatskanzlcrs. Der Zunft- und Gewerbszwang wurde aufgehoben, und eine allgemeine Gewerbsteuev angeordnet. Im October 1810 wurde die Universität zu Berlin eröffnet und im Jahre 1811 die Universität zu Frankfurt nach Breslau verlegt und mit der dortigen vereinigt. — So wie Friedrich Wilhelm als Vater seiner Unterlhanen für den innern Wohlstand des Landes sorgte, so bemühete er sich auch, durch treue Erfüllung der gegen Frankreich übernommenen Verbindlichkeiten, demselben die äu- fsere Ruhe zu erhalten. Es wurde indessen keine der drei Oderfestungen von den Franzosen geräumt, im Gegentheile die Besatzung verstärkt. Der zwischen Rufsland und Frankreich drohende Krieg machte die Lage des Landes, in welchem die Anmafsung der Franzosen die Erbitterung gegen dieselben aufs Höchste brachte, sehr bedenklich. Es hatten indessen die, durch fremde Einwirkung gelähmten, Kräfte des Staates noch nicht in dem Grade wieder ersetzt werden können, dafs es rathsam gewesen wäre, schon jetzt entscheidend gegen Frankreich aufzutreten. Preufsen schlofs daher mit Napoleon am 24. Februar 1812 zu Paris ein Vertheidigungsbündnifs. Bald zogen auch die französischen Heere durch die preufsischen Länder, welche den drückendsten Erpressungen Preis gegeben, von Neuem aufs Höchste litten. Die zum Heere Napoleons stofsenden preufsischen Truppen wurden seinem 49 ncm zehnten Armeecorps zugetheilt. Gegen Ende des Juni 1812 begann der Krieg. Die Schicksale der französischen Armee in Rufsland, deren eilfertiger Rückzug nach dem Brande von Moskau, die Flucht Napoleons, die Annäherung der Russen und deren feindliches Eindringen in Preufsen führten schnell den Zeitpunkt herbei, um sich des fremden lästigen Joches zu entledigen. Am 3. Februar 1813 erging von Breslau aus des Königs erster Aufruf zu einer allgemeinen Bewaffnung. Von allen Seiten strömte das treue Volk zu Friedrich Wilhelms Fahnen, der, nachdem er zu Kaliscli am 28. Februar mit Rufsland sich verbündet, am 17. März erklärte, dafs er den Krieg gegen Frankreich beschlossen habe. So begann der grofsc Befreiungskrieg, an dem auch Oestreich, nach der Kriegserklärung vom 17. August, Theil nahm. Das preufsi- sche Heer war durch die Organisation einer Landwehr von 160,000 Mann verstärkt, und erhielt durch eine schwedische Armee, welche unter Anführung des Kronprinzen Carl Johann schon im April in Pommern gelandet war, neuen Zuwachs. Nach mehreren glorreichen Siegen wurde durch die Schlacht bei Leipzig (vom 16. bis 19. October 1813) die Freiheit Deutschlands entschieden. Napoleon eilte dem Rheine zu, unausgesetzt von den Verbündeten verfolgt, und nach und nach von den Deutschen in seiner Armee verlassen. Baiern, Würtemberg und die übrigen Theil- nehmer des rheinischen Bundes eilten zu den Fahnen der Sieger. Gegen Ende 1813 und mit Anfang des Jahres 1S14 gingen die verbündeten Heere über den Rhein und näherten sich siegreich dem Innern des feindlichen Reiches und der Hauptstadt Napoleons. Paris capitulirte, und am 31. März 1814 hielten der 4 50 Kaiser Alexander und der König von Preufsen daselbst ihren Einzug. Gleich darauf erklärten die verbündeten Souveräne, dafs fernere Unterhandlungen mit Napoleon Buonaparte nicht Statt finden, und die Integrität Frankreichs nur so von ihnen anerkannt werden würde, wie cs unter den legitimen Königen bestanden hätte. Nach Niedersetzung einer provisorischen Regierung zu Paris und Zusammenberufung des Senats, wurde Napoleon von demselben am 2. April des Thrones verlustig und das Erbrecht seiner Familie erloschen erklärt, und am 6. April Ludwig Stanislaus Xaver (Bruder Ludwigs XVI.) zum König von Frankreich berufen. Napoleon Unterzeichnete am 11. April die Entsagungsurkunde, nahm den Vorschlag, nach welchem ihm die Insel Elba als Aufenthalt und 2 Millionen Franken jährlicher Einkünfte überwiesen worden, ohne weitere Clausei an «), und traf am 4. Mai in Elba ein. Ludwig XVIII. hielt am 25. April seinen Einzug in Paris. Am 30. Mai wurde daselbst der Frieden geschlossen, und durch denselben die Friedensschlüsse zu Basel und Tilsit, so wie alle spätem Conventionen für ungültig erklärt. Ruhmgekrönt verliefsen jetzt die verbündeten Monarchen Frankreichs Hauptstadt. Schon von dort aus hatte Friedrich Wilhelm III. die Verwaltung, dem jetzigen Zustande seiner Staaten gemäfs, neu organisirt, und sechs Ministerien (.der Finanzen und des Handels, der auswärtigen Angelegenheiten, der Justiz, des Krieges, der Polizey und des Innern) unter der obern Leitung des Staatskanzlers eingesetzt. Es wurde im October 1S14 der Congrefs zu Wien eröffnet. Hannover erhielt die königliche Würde, Genua wurde mit dem Königreich Sardinien vereinigt, Preufsen sollte einen Theil von Sachsen erhallen, welchem dagegen ein Theil von Polen wieder zugesprochen 51 wurde. Die Entweichung Napoleons von Elba und dessen Landung auf französischem Boden am 1. März 1815, unterstützt durch eine Verschwörung gegen die neue Regierung in Frankreich, unterbrachen die Verhandlungen des Congresses, und die Verbündeten eilten von Neuem zu den Waffen. Nur Joachim, König von Neapel, Schwager Napoleons, erklärte sich für diesen und begann die Feindseeligkeilen gegen Oest- reich, welche indessen bald zu des letztem Vorlheil entschieden waren. Die französischen Soldaten traten zu Napoleon über, und derselbe usurpirte aufs Neue einen Thron, dessen er vor kaum einem Jahre verlustig erklärt war. Die Schlacht bei Bclle-Alliancc am 18. Juni entschied das Schicksal der Feinde, welche bis in die Vorstädte von Paris verfolgt, die Hauptstadt den Siegern übergaben (nach der Militair-Convention im Pallaste von St. Cloud). Napoleon segelte am 8. August, als Gefangener der Verbündeten, jedoch unter besonderer Aufsicht der englischen Regierung, nach St. Helena ab. Am 20. November folgte der zweite Pariser Frieden. Frankreich mufsle sich, aufser mehreren Abtretungen an Sardinien, die Niederlande und der deutschen Glänze, zur Entrichtung von 700 Millionen Franken an die Alliirlen, und Realisirung aller Forderungen, welche deren Unterthanen hatten, verstehen. Zur Erhaltung des Friedens schlossen die Kaiser von Oestreicli und Rufsland und der König von Prcu- fsen (am 26. September 1815) den heiligen Bund, dem die meisten europäischen Souveräne beitraten. «) Er hatte früher schon dem Throne zu Gunsten seines Sohnes entsagen wollen, welcher Vorschlag indessen verworfen wurde. §. ,71. Preufsen wurde, in Folge der siegreichen Feld- 4 * züge gegen Frankreich, durch die beiden Pariser Frieden und den Wiener Congrefs für die nach dem Tilsiter Frieden cingebüfslen Länder hinreichend entschädigt. Es erhielt nämlich jetzt: 1) Von Weslprcu- fsen, die Städte Danzig und Thorn, die Kreise Bromberg, Michelau, Inowraclaw, Kulm und den bedeutendtsen Theil der Kreise Kamin und Krone. 2) Einen grofsen Theil des ehemaligen Siidpreu- fsen, aus welchem das Grofsherzogthum Posen gebildet wurde. 3) Den Kotbusser Kreis. 4) Die Altmark. 5) Das ehemalige schwedische Pommern und Rügen (von Dänemark für einen Theil des an Preufsen von Hannover abgetretenen Lauenburg). G) Die Herzogthiimer: Magdeburg auf dem linken Ufer der Elbe nebst dem Saalkreise und Mansfeld preu- fsischen Antlieils, Cleve am rechten und zum Theil auch am linken Rheinufer, Sachsen «■'), Berg mit den Herrschaften Broich, Styrum, Hardenberg, Schüller und Odenthal und den Aemtern Deuz, Willich und Kö- nigsmintcr, Westphalen und die Souveränität über die Grafschaften Berleburg und Wittgenstein, endlich vomfler- zoglhum Nassau die Aemter: Braunsfels, Greifenstein, Freufsburg, Friedewald, Schönberg, Altenkirchen, Bcn- dorf, Linz, Ilammerslein, Atzbach und zum Theil Ehrenbreitstein und Vallendar, ferner die Besitzungen des Fürsten von Wied-Runkel und Neuwied (ausgenommen die Aemter Runkel und Grenzhausen und das Kirchspiel Herhausen). 7) Die Fürstenlliümer Halberstadt mit den Herrschaften Hasserode und Derenburg; Quedlinburg nebst dem vormals preufsischen Antheil an der Ganerbschaft Treffurt und Voigtey Dorla, Eichsfeld (ausgenommen die Aemter Duderstadt, Giebolds- hausen und Lindau), Erfurt (mit Ausnahme der Herrschaften Kranichenfeld und Blankenhayn, so wie der 53 Aemter Atzinansdorf, Tondorf mul Wippach), derborn, Minden, Münster (mit Ausnahme des zwischen der Grafschaft Bentheim und der niedern Grafschaft Gingen belcgcnen Distrikts; cf. (. 68), Corvey (seit 1803 oranisch), Siegen mit den Aemtcrn Bürbach und Neuenkirchen, Neufchatcl mit Val engin. 8) Die Grafschaften: Hohenstein (preufsischen Anthcils), Ravensberg mit dem Stifte llerlord, Teklenburg, Mark nebst Lippstadt, Dortmund (seit 1803 oranisch) und den ohern Thcil der Grafschalt Lin gen. 9) Die ehemaligen Stifte Essen, Elten, Kappenberg und Werden. 10) Die Städte Mühlhausen, Nordhausen und Wetzlar. 11) Ansehnliche Landstriche von dem bisherigen französischen Departement auf dem linken Ufer des Rheins &), aus welchen grofsenlheils das Grol'sherzoglhum Niederrhein gebildet wurde. So halte der Flächenraum der preufsischen Staaten eine Höhe von 5054 Q. Meilen erreicht. a) Dasselbe bestand: aus der Niederlausilz, einem Tlieile der Oberlausitz (den Herrschaften Hoyerswerda, Muskau und Seideuberg, den Städten: Goldenhammcr, Marklissa, Ruliland, Wigandslbal, Witliehenau, Görlitz, Lauban, Ilal- bau, Reiclicnbacli, Rotlienbnrg, dem Dorfe Niesky und dem Fräuleinstifle Joacliimsstein), dem Wittenberger (mit der Herrschaft Baruth und Sonnenwalde), Thüringer und Neustädter Kreise, dem Fürstenthume Querfurt, dem Hochstifle Naumburg-Zeitz, den Aemtcrn Seuflcnberg, Finstcrwalde, Torgau, und einem Tlieile der Aemter Mühlberg und Gro- fsenliayn vom Mcifsner Kreise, Delitzsch, Eilenburg, Düben, Zörbig, und einem Tlieile der Aemter Pegau und Leipzig vom Leipziger Kreise, Gefell, Blintendorf, Sparenberg und Blankenberg vom voigtländischcn Kreise, Külmsdorf, Schleusingen und Sulila als königl. sächsischen Antheil der Grafschaft Ilennehcrg, Merseburg, Lauchstädt, und bedeutenden Theilen der Aemter Skeuditz und Lützen im Hochstifle Merseburg, den» sächsischen Mausi'eld, den Aeintern Gommern und Barby, dem sächsischen Aulheile in der Ganerbschaft Treffurt und Voigtey Dorla, und dem Mediatamte Waller-Nienburg des Fürsten von Anhall-Köthcu. b) Durch deu Frieden im Jahre 1815 (raten hierzu noch die im ersleu Pariser Frieden bei Frankreich gebliebenen Caulone Saarbrücken und Arneval mil Sellerbach und Schwalbach, die Festung Saarlouis und mehrere Ortschaften. §. 72. liei der neuen Organisation der Verwaltung wurden die prcufsischen Staaten in zehn Provinzen ge- theilt. Das Fürstcnthum Ncufchatel erhielt eine besondere Verfassung. An die Stelle der ehemaligen Kriegsund Domainen-Kammern traten, nach der Verordnung vom 26. Dec. 1S0S, Regierungen, und über jede Provinz wurde ein Oberpräsident gesetzt. Für die Rechtspflege wurden Oberlandesgerichte und für die Militair-Verwaltung Militair-Commando’s angeordnet. Friedrich Wilhelm III. trat dem deutschen Bunde bei (s. unten: Preufsen als Glied des deutschen Bundes). Als höchste berathende Behörde wurde durch das Edikt vom 20. März 1817 der Staatsrath beru- len, am 3. iN'ov. ein besonderes Ministerium für die geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten (welche früher zum Ressort des Ministern des Innern gehörten), und gleichzeitig ein Ministerium des Schatzes und für das Staatscrcditwcscn, so wie die Generalcontrolle für das gesammte Cassen-, Etats- und Rechnungswesen und für die Staatsbuchhallerei gebildet. Das letztere Ministerium erhielt später eine andere Organisation. Am 5. Juni 1823 gab der König das Gesetz wegen Anordnung der Provin- zial-Stände. Eine besondere Aufmerksamkeit widmete er der Cultur des Volkes, die Schulen wurden zweckmäfsiger eingerichtet und ihre Anzahl vermehrt. 55 Die Universität zu Wittenberg wurde am 12. April 1817 mit der zu Halle vereinigt, und 1818 die zu Bonn gestiftet. Vorzüglich angelegen liefs sich der König auch das kirchliche Leben seyn. Im Jahre 1S16 ernannte er die ersten Bischöfe der evangelischen Kirche und veranlafste durch die Cabinetsordre vom 27. Sept. 1817 die Vereinigung der beiden protestantischen Kirchen. Er sorgte aber auch für das Wold seiner katholischen Unterthanen und genehmigte die Bulle Pabst Pius VIII. vom 16. Juli 1821 de salute animarum. Preufsen schlofs in neuerer Zeit mehrere vortheilbafte Handelsverträge, bewirkte Uebereinkom- men zum Besten der Rhein- und Elbschifffahrt unter den dabei interessirten Staaten, und brachte auch hinsichtlich der Zölle dem Handel förderliche Verträge zu Stande (1828 mit Hessen-Darmstadt, 1829 mit Baden und Baiern). Der schönste Erfolg lohnte dem Könige die väterliche Sorge, mit der er sein Land beglückte. Von Europa hoch geachtet, erfreut sich Preufsen eines dauernden Friedens, stark und selbstständig, von den Stürmen der neuesten Zeit nicht berührt, hängt es mit unerschütterlicher Treue an seinem Fürsten und dem ihm angestammten Herrscherhause. II. Uebersicht des preufsischen Staatsrechts. A. Quellen des preufsischen Staatsrechts. §. 73 . Jeder Staat hat, wie bereits entwickelt worden, sein eigenes Staatsrecht, so wie er seine innere Verfassung und Verwaltung frei ordnen kann. Dies ist nun namentlich auch der Fall mit den Staaten des ehemaligen deutschen Reiches, welche bei dessen Auflösung die Souveränität erhielten. Es bildet indessen die Verpflichtung, nichts gegen das Interesse des deutschen Bundes anzuordnen, unter den zu demselben gehörigen Regenten in staatsrechtlicher Beziehung eine Vereinigung, welcher auch der preufsische Staat hinsichtlich der Provinzen, mit welchen er dem Bunde beigetreten ist, angehört. §. 74 . Der preufsische Staat hat hinsichtlich seiner Be- standtheile früher grofsentheils zum deutschen Reiche gehört, es ist also hier das deutsche Staatsrecht «) historisch von grofser Wichtigkeit und als Quelle besonders zu berücksichtigen. Auch die Sammlungen der Reichstagsschlüsse, Reichsabschiede £), so wie die Staatsrechte einzelner deutschen Länder sind von W T erth, um die Entwickelung der jetzigen Verhältnisse zu verfolgen. Es sind ferner zu erwäh- nen: die Staatsherkommen, da dem Gewohnheitsrechte auch in staatsrechtlicher Beziehung die ihm gebührende Stelle nicht abzusprechen ist. «) J. St. Putter: Liticratur des tentschen Staatsrechls 1776. J. S. Ersclx Littcralur der Jurisprudenz und Politik. 1811. J. R. von Roth, Staatsrecht teutscher Rciclis- lande 1740. b ) Sammlung der Reichs-Abschiede. Frankfurt 1747. 2 Bde. Pachncr von Eggendorf: Sammlung der Rcichs- schliisse von 1663 an, Regensburg 1740 und 1776. §. 75. Als Ilausgesetze gehören hierher: 1) Die Haus vor Ordnung des Kurfürsten Alb recht Achilles (1473), dafs nach seinem Tode die bran- denburgischen Länder in Franken nicht unter mehr als zwei Prinzen verlheilt, alle übrigen Länder aber ungetheilt bei der Kurlinie bleiben sollten. Es wurde zugleich bestimmt, dafs, wenn nur zwei Prinzen vorhanden wären, der eine die brandenburgischen, dr»r andere die fränkischen Länder erhalten, und eine Vereinigung dieser Länder allein in dem Falle Statt finden solle, wenn nur ein Prinz da wäre. 2) Der Geraische Haus-Vertrag (159S), zwischen dem Kurfürsten Joachim Friedrich und dem Markgrafen George Friedrich von Ansbach, setzte fest, dafs die Mark Brandenburg stets ungetheilt bleiben und dem erstgeborenen Prinzen, mit der Anwartschaft auf das Herzogthum Preufscn, auf Pommern u. s. w. zufallen, die brandenburgischen Länder in Franken aber nur an zwei Nebenlinien fallen, und diese ihren Anflieil nach dem Loose erhalten sollten. Die andern Prinzen sollten bis zum 18. Jahre ihre Erziehung vom Kurfürsten und dann entweder eine Apa — 58 — nage von 6000 Thalern oder Stifte und andere Ländereien erhalten. 3) Das Edikt Friedrich Wilhelm I. vom 13. August 1713, wodurch bestimmt wird, dafs die von ihm besessenen Länder ein ewiges Fideicommifs seyn sollen. Im Jahre 1S09 ist durch das Edikt vom 6. Nov. die Unveräufserlichkeit der Domainen wieder aufgehoben, und die Art und Weise, wie Domainenver- käufe Statt finden können, bestimmt worden. Das Gesetz ist von sämmtlichen Prinzen des königlichen Hauses und den Landständen unterzeichnet. §. 76. Erbverbrüderungen sind namentlich 1) mehrfach mit Sachsen und Hessen geschlossen. Die erste wurde unter der Regierung Friedrich des Eisernen im Jahre 1457 abgeschlossen. Die letzte Erneuerung und Bestätigung derselben geschah unter der Regierung des Kurfürsten Johann Sigismund zu Naumburg am 29. März 1614. 2) Mit dem Herzoge von Liegnitz und Brieg (1537) unter der Regierung Joachim II. Brandenburg sollte heim Aussterben des Hauses Liegnitz, die Herzoglhü- mer Liegnitz und Brieg, das Haus Liegnitz aber heim Aussterben des brandenburgischen Hauses, Kotbus, Krossen, Teupitz und Zossen erhalten. 3) Mit dem Hause Hohenzollem im Jahre 1695 von Friedrich III. (König Friedrich I.). Beim Aussterben jenes Hauses sollten dessen Lande an das Haus Brandenburg, heim Aussterben dieses die brandenbur- gisch-fränkischen Fürstenthümer an Ilohenzollern fallen. 4) Der Vertrag zu Wittstock 1442 zwischen dem Kurfürsten Friedrich dem Eisernen und Mek- lenburg. Es war nämlich im Jahre 1415 Friedrich 1. das Land Wenden von dessen Fürsten zu Lehn auf- getragen, dasselbe indessen bei der Erledigung (1436) von den meklenburgisclien Herzogen eingenommen. Der erwähnte Vergleich schlichtete die deshalb entstandenen Streitigkeiten dahin, dafs das Land Wenden bei Meklenburg bleiben, Meklenburg aber nach dem Aussterben des gesammten Mannsstammes an das Ilaus Brandenburg lallen sollte. Die meklenburgisclien Stände leisteten ein für allemal die eventuelle Erbhuldigung, und der Kurfürst nahm den Titel eines Fürsten von Meklenburg, Wenden, Schwerin und Rostock an. Der noch jetzt anerkannte Vertrag ist zuletzt im Jahre 1787 erneuert worden. §• 77. Die sonstigen Quellen des preufsischen Staatsrechts betreffen entweder den ganzen Staat oder einzelne Theile desselben und es müssen vorzüglich folgende hier genannt weiden: 1) Das allgemeine Landrecht für die preufsischen Staaten (publ. den 5. Febr. 1794). Dasselbe behandelt nicht nur das Privat-, sondern auch das öffentliche Recht, und unterscheidet sich hierdurch wesentlich von den Gesetzbüchern anderer Staaten. Eine umfassende Darstellung des Staalsrechts ist indessen in dem preufsischen Landrechte nicht vorhanden. Aufser- dem haben spätere Gesetze manches darin Enthaltene aufgehoben oder abgeändert. 2) Die Gesetz - Sammlung für die preufsischen Staaten, welche mit dem 27. Octoher 1810 begonnen hat und sämmtliche Gesetze enthält, sie mögen das Privat- oder das öffentliche Recht betreffen. 3) Die Provinzial-Amtsblätter. Die darin publi- cirten Verordnungen haben ebenfalls allgemeine Gültigkeit. 4) Die Myliussehen Ediktensammlungcn (cur 60 pus marchicarum conslilutionum und novum corpus constitul iomim marchicarum). 5) Die Rescriptc der Ministerien. Man hat die gesetzliche Kraft der ministeriellen Verordnungen häufig in Zweifel ziehen wollen, es ist indessen in der Regel nicht zu bestreiten, dafs die Art und Weise der Einführung eines Gesetzes, nachdem der Entwurf zu demselben durch den Staatsrath dem Könige zur Sanc- tion vorgelegt worden und diese erfolgt ist, den höheren Behörden überlassen bleiben mufs. 6) Der Code Napoleon, in welchem sich indessen nur wenige das Staatsrecht betreffende Verordnungen vorfinden. Mylii corpus constit. Magdeburgic., der codex Augustacus für Sachsen (cf. Handbuch des sächsischen Staats-Rechts von Weil'se), und das Bulletin des loix für die ehemals französischen Provinzen, so wie das westphälische Gesetzbulletin für das ehemalige Königreich Westphalen. Die Uebersicht der preufsischen Gesetze würde durch die grofse Anzahl der seit Publication des Landrechts ergangenen neuen Verordnungen sehr erschwert worden seyn, wenn nicht ausgezeichnete Privat- Sammlungen dieselbe wesentlich erleichterten. Es gehören hierher namentlich: 1) von Kamptz Annalen der preufsischen innern Staatsverwaltung. 2) von Kamptz Jahrbücher für die preufsisehe Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung. 3) von Strombeck Ergänzungen des allgemeinen Landrechts. 4) Mathis juristische Monatsschrift. 5) Kleins Annalen der preufsischen Gesetzgebung. Insofern als das Staatsrecht des rheinischen Bundes wenigstens ein historisches Interesse behält, 61 ist dasselbe auch hier nicht zu übergehen. Es genügt indessen aus den vielen Schriften, welche dasselbe behandeln, folgende heraus zu heben: 1) von Kampf/.: Lilteratur des Staats-Rechts des rheinischen Bundes in dessen: Beiträgen zum Staats- und Völkerrecht. 1 Band. Berlin 1815. 2) Der rheinische Bund, herausgegeben von P. A. Winkopp. Heft I,— LXVI. Frankfurt am Main 1S06 — 1813. 3) Das Archiv der Regierung und Gesetzgebung der gesammten rheinischen Bundes-Staa- ten. Würzburg 1808. 4) Germanien; eine Zeitschrift für Staatsrecht, Politik und Statistik von Deutschland, herausgegeben vom Geh. Regierungs-Rath Cromc und vom Prof. Jaup in Giefsen. Bd. 1—IV. 1S08 — 1S12. Die Fortsetzung dieser Zeitschrift erschien nachher unter dem Titel: Europa und Germanien. 5) C. II. L. Pölitz Handbuch der Geschichte und Statistik des Rheinbundes. Leipzig 1810. 6) Guicl. Wiesand comment. de abrogationis legum Germanicarum vi et effectu in civitatibus Foedcri Rhenano adscriptis praesertim in carum fonnam. Serve- stae 1810. 7) Codex diplomaticus, betreffend die Errichtung der rheinischen Conföderation und die Auflösung der deutschen Reichsverfassung (in den europäischen Annalen. 1806. St. IX. Nr. 2.). 8) E. A. Haus, über die Wirkungen der Auflösung der deutschen Reichs-Verfassung auf das deutsche Privat-Fürstenrecht (Rh. B. H. XXVIII. Nr. 3.). 9) Magazin für die Handlung und Handelsgesetzgebung Frankreichs und der damit verbündeten Staaten, 62 vom Freiherm von Fahnenberg. Heidelberg. Heft I — VI. 1810 ff. 10) Gönner: Von den Veränderungen, welche der Umsturz der teutschen Staatsverfassung in dem vormaligen Parlicular-Staatsrecht einzelner Reichsländer im gegenwärtigen Zustande der Souveränität hervorbringt (in dessen Archiv für die Gesetzgebung und Reform des juristischen Studiums. Landshut 1808. B. I. II. I. Abh. I.). 11) Julius Graf von Soden, über die National- Repräsentation in den rheinischen Bundes-Staaten (in den Miscellen für die neueste Weltbünde. 1811. Nr. 67.). B. Gebiet, des preufsischen Staats. §. 78. Jeder Staat mufs, seinem Begriffe nach, nolhwen- dig ein Gebiet haben. Dasselbe besteht aus dem Grund- eigenthume, welches den Schulz der Regierung ge- niefst und dessen Besitzer dieser, als Unterthanen, zum Gehorsam und zur Treue verpflichtet sind. Der Begriff des Gebiets führt also zu einem moralischen Verhältnisse, welches die Besitzer eines Landesdislrikts, in sofern sie ein geschlossenes Ganze bilden, betrifft, und von diesen auf das Ganze der ihnen zugehörigen Grundstücke übertragen wird. §. 79. Ueber das Gebiet des Staates übt der Regent das Ober-Eigcnthum {dominium eminens) aus, welches in staatsrechtlicher Hinsicht die Grundeigenthümer verpflichtet, ihre Grundstücke auf keine Art von dem Territorium zu trennen, während es in völkerrechtlicher Beziehung das Recht ist, die andern Staaten an der Ausübung von Souveränitätsrechten in dem Gebiete zu hindern. 63 §. 80 . Der Flächeninhalt des preußischen Staates beträgt nach den neuesten Angaben (Neufchatel mit eingeschlossen) 5054,6 8 geogr. Q. Meilen "). Der bei weitem grüfste Tlieil des Gebietes (ungefähr f) bildet ein ununterbrochenes Ganze (die Mark, Pommern, Preu- fsen, Schlesien, Posen). Nicht ganz den sechsten Tlieil der Monarchie machen die westlich vom Ganzen getrennt liegenden Länder aus (Wcstphalen und die llhein- provinzen). Kaum den hundertsten Theil des ganzen Flächenraums betragen die einzelnen Fiirslentlnimer, Kreise, Städte und Aemter, welche theils nur geringe directe Verbindung mit den gröfsern Ländermassen haben, theils gänzlich von fremden Ländern cnclavirt sind. Der preufsische Staat bildet hiernach kein arron- dirtes Ganze und steht in der verschiedenartigsten Gränz- verbindung. Er ist durch seine Lage auf eine bedeutende Militairmacht hingewiesen, welche jetzt wohl or- ganisirt da steht. Preufsen enclavirt die Besitzungen mehrerer deutschen Souveräne, z. B. der Herzoge von Anhalt-Dessau, Bernburg und Köthen, der Fürsten zu Schwarzburg-Rudolstadt und Sondershausen gänzlich, und aufserdem viele einzelne Aemter der hannoverschen, braunschvveigsclien, meklenburgisclien und weimarseben Lande. a) Nach andern 5062 Q. Meilen ohne Neufchatel. §. 81. Die Wassergränzen an der Ostsee haben eine Ausdehnung von 104 geographischen Meilen, von denen 50 auf die preufsischen und 54 auf die pommerschen Küsten kommen. Von Nimmersatt, dem nördlichsten Punkte der Monarchie, beginnt der 179 geogr. Meilen lange Gränzzug gegen Rufsland, der sich bis an das Gebiet des Freistaats Krakau erstreckt, welcher in einer Ausdehnung von 3 geographischen Meilen an das preufsische Gebiet gränzt. Bei dem Dorfe Zabrzig im Plcsser Kreise beginnt die Gränze gegen Oestreicli, welche sich, in einer Ausdehnung von ungefähr 84 geographischen Meilen, bis Seidenberg im Görlilzer Kreise erstreckt. Der gegen 36 geogr. Meilen betragende Gränzzug gegen Sachsen geht von Bunzcndorf (| Meile südwestlich von Seidenberg gelegen) bis Radin critz. Von hier an werden die Gränzen sehr verwickelt. Das llcrzoglhum Al teil bürg, die reufsi- schen Länder, das Grofsherzogthnm Weimar, die herzoglich meiningenschcn und fürstlich schwarzburgischen Gebiete, das Herzogthum Gotha, die hannoverschen, kurhessischen, anhaltschen, braunscliweigsdien, mcklenburg-strelitzschen, meklenburg-schwerinschenLande begränzen llieils die preufsischen Staaten, tlieils cnclaviren sie einzelne Kreise, Aemter und Städte gänzlich. (Die Acmtcr Wandersleben und Mühlberg und der Kreis Schicusingen und Ziegenrück vom Regierungsbezirk Erfurt werden en- clavirt von den Gebieten des Grofsherzogs von Weimar, des Herzogs von Meiningen, der Fürsten von Schwarzburg und den reufsischen Besitzungen, ebenso auch die Stadt Benekenstein vom Kreise Nordhausen von den hannoverschen Staaten, die Dörfer Wolfsburg, Ilatlingen und Häslingen von den braunschweigschen Landen.) Die Gränzen der westlichen, getrennt liegenden, Länder der preufsischen Monarchie beginnen heim Kreise Warburg (Regierungs-Bezirk Minden), der von dem Kreise Heiligenstadt (Regierungsbezirk Erfurt) durch das hier gegen acht Meilen breite hessische Gebiet getrennt wird, und werden gebildet durch die fürstlich waldekschen, kurhessischen, grofsher- zoglich hessischen, herzoglich nassauischen und 65 landgräflich hcssen - homburgischcn Lande, den baierschen Rheinkreis, das Königreich Hannover (mit einer Ausdehnung von 44 Meilen), das fürstlich lippe-schaumburgische und lippe-detmoldische Gebiet. (Die Stadt Lügde und das Dorf Ilarzberg des Brakler Kreises werden vom waldekschen Gebiete, die Kreise Wetzlar und Braunfels vom kurhessischen, grofs- lierzoglich hessischen und nassauischen Gebiete encla- virt.) Die Gränzen gegen Frankreich betragen nur 13|- Meile, und sind nach dem Gränzvertrage zu Worms vom 1. Juli 1S16 regulirt. An Frankreich schliefsen sich als begränzendes Gebiet die Niederlande in einer Ausdehnung von 80 geographischen Meilen. Das Fürstenthum Neufchatel wird begränzt vom Neufcha- teler-See, der es von den Cantonen Fr ei bürg und Bern trennt, dem Canton Waadt und Frankreich. Der Rhein ist durch die Aar mit dem Bieler-See und dieser durch den Ziel-Flufs mit dem Neufehateler-See verbunden. Das Gebiet des preußischen Staats ») ist, mit Ausnahme von Neufchatel, im Jahre 1815 in zehn Provinzen getheilt, nämlich Ost- und Westpreufsen, Brandenburg, Pommern, Schlesien, Sachsen, Posen, Westplialen, Jülich - Cleve - Berg und Niederrhein. Die Einwohnerzahl betrug, mit Ein- scldufs des Militairs, in diesen Provinzen im Jahre 1828 12,726,110. Es kamen davon: §. 82. auf Preufsen Brandenburg 2,008,361 1,539,592 876,842 2,396,551 1,409,388 P o m m e r n Schlesien S a c h s e n 66 1* os cn 1,064,506 Westphalen 1,228,548 die Rheinprovinzen 2,202,322. Die Volkszahl in Neufchalel wurde auf 53,949 angegeben. IN ach der Zählung im Jahre 1831 hal sicli folgendes Resultat ergeben (allgem. preufs. Niaalszcilung von 1832 Wo. 187.): Es wurden gezählt, mit Einschlufs des Mililairs, in den Regierungsbezirken 1828 1S31 Königsberg 705,158 716,456 Gumbinnen 510,996 527,115 Danzig 329,938 326,549 Marienwerder 462,269 455,807 l’osen 730,862 730,047 Bromberg 333,644 326,231 Potsdam mit Berlin 874,766 896,751 Frankfurt 664,826 683,188 Stettin 416,274 432,570 Köslin 311,620 329,298 Slralsund 148,94S 150.355 Breslau 942,307 960,881 Oppeln 694,251 730,044 Eiegnilz 759,993 773,489 Magdeburg 549,132 562,932 Merseburg 585,327 604,303 Erfurt 274,929 282,352 Münster 392,824 399,896 Minden 387,870 396,325 Arnsberg 447,854 465,775 Köln 382,993 399,808 Düsseldor! ' 692,032 706,803 Koblenz 412,210 436,828 Trier 366,458 390,415 Achen 348,629 354.742 Im ganzen Staate 12,726,110 13,038,960. 67 Es ergibt sieh also eine Vermehrung der Einwohnerzahl im preufsischen Staate während der Jahre 1829, 1830 und 1831 von 312,850, und die Bevölkerung ist mithin beinahe um 2-*-^ Procent gestiegen. Die Zahl der Einwanderungen hat in der letzten Zeit bedeutend zugenonnnen, und es ist dies eine Tbatsache, wodurch die öffentliche Meinung beredter für den preufsischen Staat spricht, als es die Feder vermag. Der ganze Staat hat im Durchschnitt auf der geographischen Quadratmeile 2,576 Einwohner, und die Dichtigkeit der Bevölkerung stellt sich in den einzelnen Regierungsbezirken folgendermaafsen: der Regierungsbezirk: hat auf der geogr. Q. Meile: Düsseldorf 7,048 Einwohner Köln 5,471 — Achen 4,696 — Erfurt 4,573 — Minden 4,178 — Koblenz 3,9SS — Breslau 3,872 — Arnsberg 3,314 — Trier 3,212 — Merseburg 3,201 — Liegnitz 3,087 — Münster 3,024 — Oppeln 3,004 — Magdeburg 2,679 — Potsdam mit Berlin 2,399 — Posen 2,269 — Danzig 2,144 — Stralsund 1,992 — Frankfurt 1,912 — Stettin 1,856 5 * 08 Gumbinnen Königsberg Bromberg Marien werder Köslin 1,768 Einwohner 1,756 — 1,518 — 1,427 — 1,274 — Die oben angegebene Durchschnittszahl erreicht keiner der eilf Regierungsbezirke, welche die vier nordöstlichen Provinzen, Preufsen, Posen, Brandenburg und Pommern bilden, Mährend jeder der vierzehn Regierungsbezirke, welche die vier südwestlichen Provinzen, Schlesien, Sachsen, Westphalen und die Rheinprovinz bilden, dieselbe übersteigt. Dieses Verhältnis hat sich bereits bei der Einlheilung des Staats im Jahre 1816 gezeigt, und seitdem erhalten, obwohl die Bevölkerung in den einzelnen Regierungsbezirken in sehr verschiedenem Maafse wächst. Es ist die Dichtigkeit der Bevölkerung eine wesentliche Grundlage zur Feststellung aller Sterblichkeitsverhältnisse. Während das Verhält- nifs der Einwanderungen zu den Auswanderungen in den letzten Jahren sich so günstig gestaltete, hat der Ueberschufs der Geburten seit dem Jahre 1826 abgenommen (s. allgein. preufs. Staalszeitung von 1832 Nr. 43.), wenn gleich auch die oben angegebene Vermehrung der Einwohnerzahl gröl’stentheils durch die Ueherschiisse der Gehörnen entstanden ist, denn in den Jahren wurden geboren starben es blieben 1829 495,483 1830 497,241 1831 490,524 l Teberschufs 388,255 107,22S 390,702 106,539 462,592 27,932 zusammen 1,483,248 1,241,549 241,699 Es bleibt mithin ein Ueberschufs der Auswanderungen über die Einwanderungen von 71,151. Das Verhält- 69 nifs der nächstvorhergehenden Jahre stellt sich folgen- dermaafsen: Am Ende des Jahres 1822 wurden gezählt 11,664,133 Einw. Dazu kamen in den Jahren 1823, 1824 und 1825 durch den Ueber- schufs der Geburten 562,904 Durch den Ueberschufs der Einwanderungen 29,68*8 überhaupt 592,592 Durch deren Zurechnung sich ergeben die am Ende des Jahres 1825 gezählten 12,256,725 Hierzu kamen in den Jahren 1826, 1827 und 1828 durch den Ueberschufs der Geburten 422,208 Durch den Ueberschufs der Einwanderungen 47,177 überhaupt 469,385 Durch deren Zurechnung sich ergeben die zu Ende des Jahres 1828 gezählten 12,726,110 a) Es ist liier nicht der Ort, den preufsischen Staat in geographischer und statistischer Hinsicht genauer zu schildern. S. darüber: Voigtei Versuch einer Statistik des preufsischen Staates. Halle 1830. Schlichen neuestes Gemälde der preufsischen Monarchie. Wien 1830. Mützell neues topographisch-statistisch-geographisches Wörterbuch des preufsischen Staates. Halle 1821 —1825. Cannabich statistisch-geographische Beschreibung des Königreichs Preufscn. Dresden 1827. 70 C. 1J n tert h a n e n. §■ « 3 . 1) Uebcrhaupt. Im Allgemeinen nennen wir alle der Staatsgewalt unterworfenen Individuen: Untertbanen. Dies Ver- hältniis kann vorübergehend, in welcher Art es auch bei den Fremden Statt; findet, und dauernd sevn. Fremde Regenten und die auswärtigen Gesandten geniefsen nebst ihrer Familie und ihrem Gefolge die Exterritorialität, sind indessen den allgemeinen polizeylichen Verordnungen unterworfen. Von der dinglich und persönlichen Unterthanenschaft ist die blos dingliche (Landsassial) zu unterscheiden, welche bei Auswärtigen Statt tindet, die im Staate Grundstücke besitzen. Man nennt dieselben auch zmveilen Landsassen im engem Sinne. — (Landsassialus minus plenus und plcnm). Im engern Sinne sind Unterthanen des preu- fsiscli en Staates diejenigen, w'clchc aus demselben gebürtig sind, ferner diejenigen, welche zwar nicht aus demselben gebürtig sind, aber seit zehn Jahren ihren gewöhnlichen Wohnsitz in den preufsischen Landen gehabt, und entweder ein Grundstück eigenlhümlich erworben oder ein bürgerliches Gewerbe getrieben haben, so wie auch diejenigen, welche nicht aus dem Staate gebürtig sind, aber ein mit einem Diensteide verbundenes Amt bekleidet haben, insofern sic nicht mit unumschränkter Erlaubnifs der Behörde die königlichen Staaten verliefsen. Verordnung vom 2. Juli 1812. Declaration vom .9. Juli 1812. Gesetz-Sammlung von 1812. S. 114, 115, 123. Die Unterthanen bleiben auch in Handlungen und Geschäften, welche sie außerhalb des Staates vorucli- 71 men, an dessen Gesetze gebunden, so weit als ihre persönliche Fähigkeit sie zu unternehmen, dadurch eingeschränkt wird. cf. Allgem. Land-Rcehl Einleitung §. 23. Auch die in dem Staate zur Zeit der Publicalion der Verordnung vom 11. März IS 12 wohnhaft und mit Generalprivilegien , Naluralisationspatenten, Sclmlzbrielen und Coucessioncn versehen gewesenen Juden werden für Einländcr und preufsischc Staatsbürger erachtet, wenn sie binnen sechs Monaten durch Annahme eines Familiennamens dazu qualilicirt und von der competcnten Regierung das Zeugnifs, dafs sie Einländcr und Staatsbürger wären, erhalten haben. Ihre privatrechllichen Verhältnisse werden nach denselben Gesetzen beurtlieill, welche andern preufsischcn Untcrlhancn zur Richtschnur dienen, und nur bei solchen Handlungen und Geschäften, welche wegen Verschiedenheit der llcligionsbe- grilfe an besondere gesetzliche Formen gebunden sind, lindet eine Ausnahme Statt. (S. unten: Juden.) Verordnung vom 11. März 1S12. Gesetz-Sammlung von 1812. S. 17—20. Ist einem Unterthan des prcufsischen Staates vom Könige die Annahme eines Creditivs von einer fremden Regierung gestaltet worden, so wird er demungeaeh- tet in seinen Privatverhällnissen den Landesgesetzen und der hiesigen Gerichtsbarkeit für unterworfen erachtet. Schreiben des Minisl. der auswärtigen Angelegenheiten vom 18. April 1S26. — von Kampl.z Annalen Band 10. S. 306. Im weitern Sinne gehören alle diejenigen zu den preufsischcn Unterlhanen, welche ihren Wohnsitz in den preufsischcn Staaten haben, und ein Unterschied in gesetzlicher Beziehung zwischen ihnen und denen, 72 welche Unterthanen im engem Sinne sind, kann mir in Betreff der Auswanderung gemacht werden (s. unt. Auswanderungen). Es genossen in früheren Zeiten, wie hei der Entwickelung des Staats erwähnt worden, die Eingewanderten vor den Eingebornen manche Begünstigungen, welche indessen jetzt weggefallen sind. Es steht aber im Allgemeinen jedem Fremden die Einwanderung offen, sobald er nicht zu den wirklich Armen gehört, d. h. unfähig ist, sich zu ernähren, Verbrecher oder eines Verbrechens verdächtig ist. Bescript. des Minist, des Innern vom 24. August 181!). von Kamptz Annalen Band 3. S. 747. Es reservirt auch in solchen Fällen der 18. Artikel der deutschen Bundcsacle im §. 2 lit. a. den Bundesstaaten ausdrücklich die Befugnifs, den Unterthannen aus fremden Ländern, nach beigebrachtem Auswande- rungs-Consense ihrer vaterländischen Behörde, die Einwanderung zu verweigern. Auch gibt die Ileirath einer preufsisehen Unterthanin dem Ausländer kein Recht, hlos um deswillen seine Aufnahme in den preußischen Staat zu verlangen. Bescript des Min. des Innern vom 5. Juli 1826. von Kamptz Annalen Bd. 10. S. 769. §. 84. 2) Stände der Unterthanen. Die Gesammtheit der Unterthanen theilt sich in Stände, deren Unterschied in staatsrechtlicher Hinsicht von Wichtigkeit ist. Die Stände sind entweder persönliche, d. s. der Civil-, Militair- und geistliche Stand, oder erbliche, d. s. der Adel-, Bürger-und Bauernstand. §. 85. Persönliche Stände. Die allgemeine Sonderung der persönlichen Stände 73 ergibt sich von selbst aus den ihnen obliegenden Functionen. a) Der Militairstand besteht aus allen in Kriegsdiensten stehenden Oberund Unter-Offizieren und Soldaten, so wie aus allen Personen, welche, wenn auch nicht zum wirklichen Kriegsdienste, doch zum Kriegswesen bei der Armee oder in der Garnison verpflichtet sind. b) Der geistliche Stand besteht aus denen, welche bei einer Kirchengemeine zum Unterrichte in der Religion, zur Besorgung des Gottesdienstes und zur Verwaltung der Sacramente angestellt sind. Allg. L. R. Th. II. Tit. 11. Absclm. 2. §. 59. Man unterscheidet die hohe und die niedere Geistlichkeit. Zur hohen Geistlichkeit gehören die Erzbischöfe, Bischöfe, Pröbste und die Mitglieder der Dom- capitel. Sie hat die Rechte des Adels und bildet gewöhnlich unter dem Namen Prälaten den ersten Landstand der Provinz. Die niedere Geistlichkeit besteht aus den Pfarrern, Predigern und Klostergeistlichen. c) Der Civilstand umfafst im engern Sinne diejenigen, welche weder zum geistlichen, noch zum Militairstande gehören, im weitern Sinne aber alle, welche nicht zum Militairstande gerechnet werden können. §. 86 . Erbliche Stände. Die erblichen Standesverhältnisse, welche seit ihrer Sonderung im Mittelalter manchen Veränderungen unterlegen haben, bedürfen hier einer genauem Erörterung. 74 a) Der Adel. Zum Gesclilechtsadel gehören diejenigen, welche den Adelsland durch Geburt oder landesherrliche Verleihung erwerben. Personcnadel nennt inan den Inbegriff der mit einem Amte verbundenen, oder einem Collegio oder einer Corporation vom Landesherrn beigclegten adlichcn Rechte. A. L. II. Th. II. tit. 9. Ohne besondere landesherrliche Erlaubnis soll niemand eine Slandeserhöhung bei einem fremden Staate nachsuchen. A. L. R. a. a. 0. Anh. §. 118. Jeder Edelmann kann Gewerbe treiben und die frühem diese Befugnifs einschränkenden Verordnungen sind aufgehoben. Edikt vom 9. Oct. 1S07. §. 2. Rescr. vom 20. Juli 1816. v. Kamptz Bd. 8. S. 8. Wegen Diebstahls oder demselben ähnlichen Verbrechen wird auf Verlust des Adels erkannt. Durch blofscn Nichtgebrauch geht der Adel nicht verloren, ist er aber durch zwei Generationen nicht geltend gemacht, so mufs dessen Erneuerung bei der Landesjustizbehörde der Provinz nachgesucht werden, und es bleibt der näheren Beurlheilung des Lelmsdeparlements Vorbehalten, den geführten Nachweis für hinreichend zu erklären. A. L. R. a. a. O. §. 95. und Anh. §. 120. Der preufsisehe Adel thcilt sich in den niedern und hohen. Zu letzterem gehören alle diejenigen, welche Standesherrschaflen «) besitzen. «) cf. v. Kamptz. Beiträge zum Staats- und Völkerrecht I. §. 8. 9. §■ 87. Bei Errichtung des deutschen Bundes konnten die früher regierenden, durch den rheinischen Bund aber m e di a tisir te n Fürsten nicht in ihre vorigen liechte wieder eingesetzt werden. Es wurden ihnen aber durch die Bundesakte und durch die Wiener Schlufsakte vom Jahre 1820 ihre Domainen und so viele Iloheits- und persönliche Ehren-liechte zugesichert, als mit der Ober-Hoheit ihrer jetzigen Souveräne vereinbar waren. Den Inbegriff dieser liechte, hinsichtlich welcher ihnen im Falle einer Kränkung derselben der Rekurs an die Bundes-Versammlung gestattet ist, nennt man: stan- deslicrrliche liechte. (cf. Bundesakte Art 14. Wiener Schlufsakte Art. 63.). Die Häupter dieser fürstlichen und gräflichen Häuser, welche bis zum Jahre 1806 unmittelbar unter dem deutschen Reiche standen, sind die ersten Standesherrn des Staates, zu dem sie gehören und gehen den übrigen Standesherrn vor. Es sind als solche zu betrachten: I. In der Provinz Westphalen: 1) der Herzog von Aremberg, wegen der Grafschaft lleklinghausen; 2) der Fürst von Bentheim-Steinfurtli wegen der Herrschaft Steinfurth; 3) der Fürst von Bentheim-Rheda, wegen der Herrschaft Rheda und der Herrschaft Hohen-Limburg; 4) der Freiherr von Bömmelberg, als Besitzer der Herrschaft Gehmcn; 5) der Herzog von Croy, wegen der Herrschaft Dülmen; 6) der Fürst von Kaunilz-Rictbcrg, wegen der Grafschaft llictbcrg; 7) der Herzog von Lootz-Corswaren, wegen seines der Monarchie einvcrleibtcn südlichen Antheils von Ilhcina-Wolbeck; S) der Fürst, vormalige Rheingraf, von Ilalm-IIorsI- mar, wegen der Grafschaft Horstmar; 9) der Fürst von Salm-Ivyrhurg, wegen seines Antheils an Ahaus und Bocholt; 10) der Fürst von Salm-Salm, wegen seines Antheils an Ahaus und Bocholt und wegen der Ilerrschalt Anholt; 11) der Fürst von Sayn - Wittgenstein-Berleburg, wegen seines Antheils an der Grafschaft Wittgenstein; 12) der Fürst von Sayn-Wiltgenstein-IIohen- stein, wegen seines Antheils an der Grafschaft Wittgenstein. II. In der Provinz, Niederrhein: 1) Der Fürst von Solms-Braunfels, wegen der Aemter Braunfels und Greifenstein; 2) der Fürst von Solms-Lich und llohen-SoIms, wegen des Amtes Ilohen-Solms; 3) der Fürst von W^ied-Neuwied, wegen der nie- dern Grafschaft Wied, mit Ausnahme des Amtes Grenzhausen; 4) der Fürst von W ied-Runkel, wegen der ohern Grafschaft W'ied, mit Ausnahme des Amtes Runkel, dann wegen der Aemter Alten-Wied und Neucrhurg. III. In der Provinz Cleve-Berg: Der Fürst von Sayn-Wittgenstein-Berlehurg, wegen der Herrschaft Homhurg an der Mark. cf. Instruction wegen Ausführung des Edikts vom 21. Juni 1815, die Verhältnisse der vormals unmittelbaren deutschen Reichsstände in der prcufsischcn Monarchie betreffend, vom 30. Mai 1820. §. 1. Geselz- Samml. von 1820. S. 81 u. f. Es haben dieselben nachstehende Vorrechte: 1) Es bleibt ihnen das Recht der Ebenbürtigkeit in dein bisher damit verbundenen Begriffe, also mit den jetzt souveränen Häusern. 2) Es ist ihnen demgemäfs auch verstattet, ihre alten Haustitel und Wappen, insofern diese sich nicht auf die Reichsverhältnisse beziehen, zu behalten. 3) Hinsichtlich ihrer Personen, Familien und Besitzungen bleiben ihnen alle diejenigen Rechte, welche aus ihrem Eigenlhum und dessen ungestöhrtem Genufs herrühren und nicht zur Staatsgewalt und den höheren Regierungsrechten gehören; d. s. namentlich folgende: die unbeschränkte Freiheit, ihren Aufenthalt in jedem zum deutschen Bunde gehörenden oder mit demselben in Frieden lebenden Staate zu nehmen; die Aulrechthallung der noch bestehenden Familienverträge nach den Grundsätzen der frühem deutschen Verfassung, so wie die Befugnifs, über ihre Güter und Familienverhältnisse verbindliche Verfügungen zu treffen, welche jedoch dem Souverän vorgelegt werden müssen; privilegirter Gerichtsstand bei den königlichen Oberlandesgerichten, und Befreiung von aller Militairpflich- tigkeit für sich und ihre Familie; die Ausübung der Civil- und Criminal-Gerichtsbarkeit in erster, und wo die Besitzung grofs genug ist, in zweiter Instanz, der Forstgerichtsbarkeit, Ortspoli- zey und Aufsicht in Kirchen- und Schulsachen, jedoch nach Vorschrift der Landesgesetze und unter Oberaufsicht der Regierungen. In dritter Instanz wird bei den königlichen Ober - Landesgericblen Recht genommen. Die von den standesherrlichen Gerichten erkannten Strafen sind der Revision der Ober-Landesgerichte unterworfen, jedoch wird den Slandesherrn das Recht Vorbehalten, auf Erlassung oder Milderung des Straferkenntnisses beim Könige anzutragen. 78 4) Aufserdcm sollen sie nicht nur in dem Besitze ihrer sämmtliehen Domainen und davon herrührenden Einkünfte geschützt, sondern auch die directen Steuern ihnen gelassen werden; jedoch sind diese einer Revision zu unterwerfen, und nach angemessenen Grundsätzen denen der königlichen Unterlhanen gleich zu regu- liren, nur zum Besten des Landes zu verwenden und auch ohne Erlauhnifs des Königs nicht zu erhöhen. 5) Ihre Personen und Familien sind frei von den gewöhnlichen Personalsteuern, so wie ihre Domainen von den gewöhnlichen Grundsteuern. Zu aufserordent- lichen und Kriegssteuern müssen sie verhältnifsmäfsig beitragen. Die indirecten Steuern läfst der Staat durch seine Behörden erheben. Verordnung vom 8. Juli 1815. §. 1. Ges. Sainml. von 1815. S. 105. 106. Es liegen ihnen dagegen die Pflichten ob, welche aus ihrer Unterwerfung unter die Souveränität des Königs entspringen. Die Häupter der standesherrlichen Familien haben nicht nur bei jeder königlichen Regierungsveränderung, sondern auch hei ihrer Suecession in die Standesherrschaft die Huldigung zu leisten. Hinsichtlich der Verhältnisse der übrigen Standesherrn (in Schlesien, Sachsen und Brandenburg) fehlt es an allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Dieselben beruhen gröfstenllieils auf Herkommen, Verträgen und kaiserlichen Verleihungsurkunden, welche die landesherrliche Bestätigung erhalten haben, und nähern sich meistcntheils den obigen Bestimmungen. Eine Mittelstufe zwischen den Standesherrn und Gutsbesitzern bilden die Minderherrschaften, denen namentlich das Recht, eigene Kollegien anzuordnen, nicht zusteht. Auch die Besitzer der preufsiseben Erbäm- tcr gehören zum hohen Adel. §. 88 . Rittergutsbesitzer. Die ältere Verordnung, nach welcher zum Besitze adlichcr Güter nur der Adel berechtigt war, ist aufgehoben. Jeder Einwohner der königlichen Staaten ist, ohne alle Einschränkung in Beziehung auf den Staat, zum eigcnlhümliclien und Pfandbcsilz von unbeweglichen Grundstücken aller Art berechtigt. Edikt vom 9. October 1807. §. 1. Malliis jur. Mon. Schrift Bd. 5. S. 170. Jeder Kreis soll eine Matrikel der Rittergutsbesitzer haben, der Begriff eines Ritterguts indessen ist in den Gesetzen nicht ausgesprochen, und ergibt sich nur aus den einzeln aufgestcllten Requisiten. Es gehören zu den Rittergütern diejenigen, welche in dieser Eigenschaft seit einer gewissen Zeit (1804) anerkannt, oder vom Könige besonders dazu erhoben sind. Letzteres soll aber nur bei solchen Gütern geschehen, welche zu freiem Eigenthum besessen sind, und mit deren Besitze die Gerichtsbarkeit verbunden ist. Wo indessen die preufsische Gerichtsordnung oder der gemeine Prozcfs nicht in Anwendung kommt, d. i. namentlich in den Rheinprovinzen, gehören diejenigen Grundstücke zu den Rittergütern, welche entweder als solche vor der französischen Herrschaft anerkannt waren, oder von so bedeutender Grüfse sind, dafs sie eine jährliche Grundsteuer von mindestens 75 Thalern zahlen und demnächst vom Könige zu Rittergütern erhoben sind. Die Rittergutsbesitzer haben einen eximirten Gerichtsstand, wo derselbe überhaupt Statt findet, und bilden bei den Provinzialsländen einen besondern Stand. Der in einigen Provinzen, z. B. Schlesien und 80 Pommern, noch bestehende Lehnsnexus, hinsichtlich welches die Rittergüter entweder Lehn- oder Allo- dialgüter sind, ist nur noch lur das Privatrecht von Bedeutung. Die Rittergutsbesitzer bilden die Landschaft. Friedrich II. stiftete im Jahre 1769 für Schlesien ein landschaftliches Kreditsystem«), um den dortigen Gutsbesitzern, welche durch den siebenjährigen Krieg in eine traurige Lage gekommen waren, wieder empor zu helfen, und machte dazu einen Vorschufs von 200,000 Thalern. Bald bildeten sich in den übrigen Provinzen ähnliche Institute, in der Kur- und Neumark 1777, in Pommern 1781, in Westpreufsen 1787, in Ostpreufsen 1788, und 1821 im Grofsherzoglhum Posen. Die landschaftlichen Kreditvereine (in den Marken nennt man sie ritterschaftlicbe Kr. V.) bestehen aus den denselben beigelretcnen Gutsbesitzern einer Provinz, welche Capitale aufnehmen, darüber Pfandbriefe auf bestimmte Güter ausstcllen, und auf Verlangen zurückzahlen. Sie haften dafür in solidtnn. Die Pfandbriefe lauten auf jeden Inhaber (au porleur'). Jeder dieser Vereine hat sein besonderes Abschätzungs- Reglement. In einigen Provinzen können die Güter nur bis auf J-, in andern bis auf die Hälfte des ermittelten Werlhes mit Pfandbriefen belegt werden, § dieses Werthes sind das Maximum einer solchen Verschuldung. Wie hoch der Werth des Gutes seyn müsse, um dessen Besitzer zur Theilnahme an den Kreditsystemen zu qualiliciren, ist besonders bestimmt, und die Verordnungen darüber weichen in den verschiedenen Provinzen sehr von einander ab *). Die Pfandbriefe werden nicht über 1000 Th. und nicht unter 20 Th. ausgefertigt. Der Schuldner zahlt jährlich 4 Procent Zin-' 81 Zinsen an die Landschaftscasse, welche dieselben in gewissen Terminen pünktlich an die Pfandbriefinhaber entrichtet. Wenn die Schuldner die Zinsen nicht re- gelmäfsig einzahlen, so kann die Landschaft durch ihre Behörden das Gut sequestriren lassen. a) cf. Rabe Darstellung des Wesens der Pfandbriefe. 2 Theilc. b) In einigen Provinzen z. B. in Schlesien genügt ein Werth von 500 Thalerri, in andern, namentlich in den Marken, wird ein Werth von 6000 Th. erfordert. §. 89. b) Der Bürgerstand. Bürger im eigentlichen Verstände wird derjenige genannt, welcher in einer Stadt seinen Wohnsitz auf- geschlagen, und daselbst das Bürgerrecht gewonnen hat. A. L. R. Th. II. tit. 8. Äbschn. I. §. 2. Es charaklerisirt mithin den Bürgerstand die Fähigkeit, Bürger d. h. Mitglied einer städtischen Corporation zu werden, mit welcher das Recht, Handel und städtische Gewerbe zu Ireiben, in Verbindung steht. Die Rechte der Städte entwickelten sich allmählig im Mittelalter. An die Stelle der städtischen Obrigkeiten wurden unter der Regierung Friedrich Wilhelm I. königliche Beamte — Steuerrälhe — gesetzt und dadurch die Eintheilung des Landes in steuerräthliche Kreise begründet. Durch die Städte-Ordnung vom 19. Nov. 1808 wurde indessen die Tlieilnahme der Bürgerschaft an der Verwaltung des Gemeinwesens wieder hergestellt, und den Städten eine selbstständigere und bessere Verfassung gegeben. Dies Gesetz hat aber in den neuen und wiedervereinigten Provinzen keine Gültigkeit. 6 Cabinels-Ordre vom 2. Juni 1820. von Knmptz Bd. 15. S. 249. 250. Es bleibt nach den in der Städte-Ordnung ausgesprochenen Grundsätzen dem Staate und den Behörden desselben die oberste Aufsicht über die Städte, ihre Verfassung und ihr Vermögen, insofern nicht in dem Gesetze selbst auf eine Tbeilnahme an der Verwaltung ausdrücklich verzichtet ist, Vorbehalten. Der Staat übt diese Oberaufsicht dadurch aus, dafs er die öffentlich darzulegenden Rechnungen der Städte über die Verwaltung ihres Gemeinvermögens einsieht, die Beschwerden der Börger über das Gemeinwesen entscheidet, neue Statuten bestätigt und zu den Wahlen der Magislratsmitglieder die Genehmigung ertheilt. Der frühere Unterschied zwischen mittelbaren und unmittelbaren Städten «) ist durch die Städte-Ordnung in allen Beziehungen auf städtische Angelegenheiten aufgehoben. a) Zwischen mittelbaren und unmittelbaren Städten waltet der Regel nach nur derjenige Unterschied ob, welcher aus der Abhängigkeit der erstem noch von einer andern Herrschaft, aufser dem Landesherrn, entsteht. A. L. R. Th. 11. lit. 8. §. 166. Den Gutsherrn ist nicht gestattet, über mittelbare Städte der Städte - Ordnung zuwider laufende Rechte auszuüben. St. O. 6. 7. §. 90. Die Verfassung der Städte gestaltet sich, wo die Städte-Ordnung eingeführt ist, im Wesentlichen nach folgenden Bestimmungen: Das Stadtrecht, so wie überhaupt der Umfang der Städte, erstreckt sich auch auf die Vorstädte, nicht aber auf die dazu gehörenden Feldmarken. Rescript vom 12. Juli 1810. v. Rabe Bd. 10. S. 399. Die Einwohner der Stadt, d. li. alle diejenigen, welche im Gemeinbezirk ihren Wohnsitz aufgeschlagen 83 haben, zerfallen in zwei Classen: Bürger und Schutzverwandte, je nachdem sie entweder das Bürgerrecht erworben haben oder nicht. Nach der Einwohnerzahl werden sämmlliche Städte in drei Classen getheilt, d. s. 1) grofse Städte, welche, mit Ausschlufs des Mili- tairs, 10,000 Einwohner und darüber haben, 2) mittlere Städte, welche, ohne Militair, 3o00, allein noch nicht 10,000 Einwohner haben, und 3) kleine Städte, welche, das Militair ungerechnet, noch nicht 3500 Einwohner zählen. Jede Stadt, welche über 800 Einwohner enthält, soll geographisch, nach Maafsgabe ihres Umfanges, in mehrere Bezirke gelheilt werden, wovon jedoch in grofsen ■»Städten keiner über 1500, und keiner unter 1000, — in miltlcrn und kleinen aber keiner über 1000 und unter 400 Einwohner enthalten darf. Der ganzen Stadt ist ein Magistrat und jedem Bezirk ein Bezirksvorsteher vorgesetzt. Das Bürgerrecht besieht in der Befugnifs, städtische Gewerbe zu treiben und Grundstücke im städtischen Polizeybezirke der Stadt zu besitzen. Wenn der Bürger stimmfähig ist, so erhält er zugleich das Recht, an der Wahl der Stadtverordneten Theil zu nehmen und zu öffentlichen Stadtämtern wahlfähig zu seyn. Das Bürgerrecht darf Niemandem versagt werden, welcher in der Stadt, worin er solches zu erlangen wünscht, sich häuslich niedergelassen hat und einen unbescholtenen Wandel führt. Rücksichllich der Ausländer mufs zuvor die Genehmigung der Provinzialpo- lizeybeliörde eingeholt w r erden, damit nicht in politischer Beziehung erhebliche Bedenken übersehen werden. Auch Juden, welche Staatsbürger sind, können das Bürgerrecht erwerben. Verpflichtet sind dazu 6 * tlie Besitzer städlisolier Grundstücke und vorläufig mich alle diejenigen, welche ein gewerbsteuerpflichtiges släd lisches Gewerbe treiben. llcscr. des Minist, des Handels und der Gewerbe und des Innern vom S. Ocl. 1824. v. Kamplz Ann. Bd. 8. S. 1111. 1112. Das Bürgerrecht wird durch den Magistrat ertheill, welchem jeder, der Bürger werden will, den Bürger- eid leisten und sich darin verpflichten mufs, die Slädte- Ordnung aufrecht zu erhallen und das Beste der Stadt nach seinen Kräften zu befördern. Jeder Bürger ist. verpflichtet, zu den städtischen Lasten verhällnifs- mäfsig beizutragen. Der auswärts wohnende Bürger, welcher kein persönliches Domicil im Orte hat, ist wegen seines Grundbesitzes in der Stadl nur diejenigen Communalabgabcn mit zu tragen verbunden, welche direct vom Grundeigeulhum erhoben werden, von allen Beiträgen zu den persönlichen ist er befreiet. Rescr. des Minist, des Innern vom 4. Juni 1824. v. Kamptz Ann. Bd. 8. S. 468. 469. Oeffentliche Stadtämter ist jeder Bürger, welcher durch die Wahl der Stadtverordneten dazu berufen wird, zu übernehmen schuldig, so wie er sich überhaupt den Aufträgen unterziehen mufs, welche ihm zum Besten des Gemeinwesens gemacht werden. Ebenso sind die Bürger auch alle andern persönlichen Dienste zur Sicherheit der Stadt und in jedem Nolhfalle zu übernehmen schuldig. Befreiung von allgemeinen persönlichen Leistungen der Bürger darf auch mit Einwilligung der Stadtgemeine nicht geschehen. Das Bürgerrecht geht verloren: 1) Durch Veränderung des Wohnsitzes. Will jemand, der seinen Wohnsitz an einen andern Ort verlegt, das Bürgerrecht sich erhalten, so mufs er die 85 Erlaubnils dazu binnen drei Monaten nach seinem Abzüge beim Magistrate nachsucheu, welcher diesen Antrag den Stadtverordneten zum Gutachten vorzulegen und nach Maafsgabe des letzteren die Erlaubnils zu er- theilen oder zu versagen hat. 2) Durch blofse Entfernung aus der Stadt geht es binnen zwei Jahren verloren, wenn wegen der bürgerlichen Lasten und Pflichten kein Stellvertreter am Orta ernannt ist. 3) Durch Verbrechen. (Namentlich verlieren das Bürgerrecht: Landesverwiesene, die lür ehrlos Erklärten, die nach ergriffener Flucht des Todes schuldig Erkannten, Meineidige, Urkundenvcrfälscher, unredliche Vormünder u. s. w. Andere Verbrechen haben den Verlust desselben nur dann zur Folge, wenn darauf, nach Vorschrift der Criminalgesetze, ausdrücklich erkannt oder der Verbrecher zum dritten Male mit einer Criminalstrafe für begangene Verbrechen belegt ist. Doch kann Jeder, der sich durch niederträchtige Handlungen verächtlich gemacht, oder wegen eines Verbrechens Criminalstrafe erlitten hat, durch einen Beschluis der Stadtverordneten des Bürgerrechts für verlustig erklärt werden.) St. 0. §. 39. cf. Cabinetsordre vom 25. August 1822. Gesetzsammlung von 1822 S. 206. 207. Cabi- nelsordre vom 6. April 1823. Ges. Samml. v. 1S23. S. 42. Rescr. des Minist, des Innern vom 2. August 1822. v. Kamptz Ann. B. 6. S. 698. 699. Rescr. des Minist, des Innern vom 31. Oct. 1823. v. Kamptz Ann. Bd. 7. S. 941. 942. Rescr. des Minist, des Innern vom 20. Juni 1810. Verordn, vom 22. Februar 1813. Nr. 3. Ges. Samml. v. 1813. S. 21. Rescr. des Minist, des Innern vom 19. April 1827. v. Kamptz Ann. Bd. 11. S. 436. Die Schutzverwandten (s. oben) sind, gleich den Bürgern, in allen Polizey- und Gemeinde-, mithin auch in den Gewerbe-Angelegenheiten, den Anordnungen der Ortspolizey, des Magistrats und der sonst dazu bestellten Behörden unterworfen. Sie dürfen nur solche Gewerbe treiben, wozu es verfassungsmäfsig des Bürgerrechts nicht bedarf. Ebenso wenig haben sie auf andere Rechte der Bürger, welche diesen als Mitgliedern der Stadtgemeinde zukommen, Anspruch. Zu den städtischen Lasten und zu den öffentlichen Anstalten, deren Vortheile sie milgeniefsen, haben die Schutzverwandten zwei Driltheile des Satzes beizulragen, den sie zu entrichten verbunden seyn. würden, wenn sie Bürger wären. §• 91. Der Inbegriff säminllicher Bürger der Sladt bildet die Stadtgemeinde, Bürgerschaft. Der Magistrat des Orls ist der Vorsteher der Stadt, dessen Anordnungen die Stadtgemeinde unterworfen ist. Seine Mitglieder und die Individuen zur Besetzung der öffentlichen Stadtämter wählt und präsentirt die Bürgerschaft. Die Bürgerschaft selbst wird in allen Angelegenheiten des Gemeinwesens durch Stadtverordnete vertreten, welche sie aus ihrer Mitte zu wählen belügt ist. Von den Stadtverordneten werden die Magistratsglieder gewählt und durch die bestehenden Magistrate der Pro- vinzialpolizeybeliörde präsentirt. Nach eingegangener Bestätigung besorgen die Magistrate die weiteren Ausfertigungen und die Introduction. Rescr. des Minist, des Innern vom 22. Febr. 1809. cf. Rumpfs St. 0. §. 47. Nr. 1. Privilegien, Concessionen und sonstige, unter Genehmigung des Staats, früher abgefafste Beschlüsse, sind nur in so weit gültig, als sie den Bestimmungen 87 der Städte-Ordnung nicht entgegenslehen. Der Bürgerschaft liegt es ob, darauf zu sehen, dafs das zu gemeinsamen städtischen Zwecken bestimmte Vermögen dem gemäfs und zum Besten der Stadt verwendet werde. Alles, was zur Befriedigung des öffentlichen Bedürfnisses der Stadt erfordert wird und aus dem Gemeindeeinkommen nicht bestritten werden kann, wird durch Verlheilung auf die Sladleinwohner aufgebracht. Die Wahl der Stadtverordneten und deren Stellvertreter wird in den verschiedenen Bezirken der Stadt bewirkt. In den kleinen Städten werden 24 bis 36, in den mittleren 36 bis 60 und in den grofsen 60 bis 100 dazu geeignete Individuen gewählt. Jüdische Bürger können Stadtverordnete und Magistratsmitglieder werden, cs ist jedoch mit Vorsicht und Schonung dahin zu wirken, dafs sie weder in den Stadtverordneten-Versammlungen, noch in den städtischen Verwaltungs-Behörden die Mehrzahl ausmachen. liescr. vom 14. Sept. 180!) an die Breslauer Regierung. Rumpfs St. O. §. 73. JNr. 1. Das Stimmrecht zur Wahl der Stadtverordneten steht zwar in der Regel jedem Bürger zu; jedoch sind davon ausgeschlossen: 1) Diejenigen, welche unfähig seyn würden, das Bürgerrecht zu erlangen, wenn sie es nicht schon besä- fsen (cf. §. 20 und 22. der St. O., Rescr. des Minist, des Innern vom 20. Juni 1820. v. Kamptz Ann. Bd. 4. S. 267., Rescr. des Minist, des Innern vom 19. Mai 1809. Rumpfs St. O. §. 19. Nr. 1.). 2) Magislralsinitglieder während der Dauer ihres Amtes, 3) Bürger weiblichen Geschlechts, 4) unangesessene Bürger in grofsen Städten, deren reines Einkommen noch nicht 200 Thaler, und in mitt- 88 leren uud kleinen Städten, deren reines Einkommen noch nicht 150 Tlinler jährlich beträgt, und 5) Personen, welchen als Strafe das Stimmrecht entzogen ist. ln der Bürgerrolle, welche der Magistrat von jedem Bezirke der Stadt besonders zu führen hat, wird vermerkt: ob der Bürger stimmfähig sey oder nicht. Nur der Bürger, welcher ein Stimmrecht hat, ist wahlfähig, auch darf er nur in dem Bezirke, wo er verzeichnet ist, gewählt werden. Von den in jedem Bezirke zu erwählenden Stadtverordneten und Stellvertretern müssen wenigstens zwei Drilthcile mit Häusern in der Stadt ansässig seyn. Die Stadtverordneten sowohl, als die Stellvertreter, werden auf drei Jahre, und zwar hei der ersten Wahl mit der vollen Anzahl, hei den folgenden Wahlen aber jedesmal mit einem Drit- llieil derselben, gewählt. Dagegen scheidet jährlich ein Driltheil aus, welches am Ende des ersten und zweiten Jahres durch das Loos, hiernächst aber jederzeit durch das Dienstalter, bestimmt wird. Im zweiten Jahre kann aber nur unter denen gclooset werden, welche schon zwei Jahre Stadtverordnete gewesen sind, und dasselbe gilt auch von den Stellvertretern. Die Stadtverordneten erhalten,durch ihre Wahl die gesetzliche Vollmacht, in allen Angelegenheiten des Gemeinwesens der Stadt, die Bürgergemeinde zu vertreten, sämmlliche Gemeinde-Angelegenheiten für sie zu besorgen und in Betreff des gemeinschaftlichen Vermögens, der Rechte und Verbindlichkeiten der Stadt und der Bürgerschaft, Namens derselben verbindende Erklärungen abzugeben. Die Stadtverordnelenstellen werden unentgeldlich verwaltet. In jeder Stadt darf nur ein Magistratscollegium 89 seyn, welches überall nur aus Mitgliedern bestehen soll, die das Vertrauen der Bürgerschaft geniefsen. Das Magistratscollegium besteht 1) in kleinen Städten: aus einem besoldeten Bürgermeister und einem besoldeten Ratlismann, der zugleich Cämmerer ist, aufserdem aber aus vier bis sechs unbesoldeten Rathsmännern; 2) in mittleren Städten: aus einem besoldeten Bürgermeister, einem besoldeten Rathsherrn, der zugleich Cämmerer ist, einem besoldeten Rathsherrn zum Syn- dicus, und sieben bis zwölf unbesoldeten Ralhsherrn; 3) in grofsen Städten: aus einem besoldeten Oberbürgermeister, einem bis zwei besoldeten gelehrten Stadträthen, einem besoldeten Stadtratli für das Baufach, wo derselbe nülhig ist, einem besoldeten Stadtrath als Syndicus, einem besoldeten Stadtratli als Cämmerer und zwölf bis fünfzehn unbesoldeten Stadträthen. Der älteste gelehrte Stadtratli führt in der Regel in Abwesenheit des Oberbürgermeisters das Präsidium und daher den Charakter Bürgermeister, es soll indessen die Ernennung desselben lediglich nach der Wahl der Stadtverordneten-Versammlung geschehen, welche dabei nicht auf die vorhandenen Mitglieder des Magistrats beschränkt ist. Von allen Magistratsmitgliedern werden nur die Syndici, die gelehrten Stadträllie und der Stadtratli für das Baufach, auf zwölf Jahre, die übrigen aber nur auf sechs Jahre bestellt. Niemand, der zu einer Magistralsstelle gewählt oder vorgeschlagen wird, darf mit den übrigen im Magistrate bleibenden Mitgliedern und dazu schon erwählten und vorgeschlagencn Personen im dritten Grade oder näher verwandt oder verschwägert seyn. Sämmtliche Mitglieder der Magistrate, mit 90 Ausschluß des Oberbürgermeisters, welche, Namens der Stadlgemeinde, von den Stadtverordneten envählL sind, werden von der Provinzialpolizeybehörde bestätigt, der Oberbürgermeister aber vom Könige ernannt. §. 92. Die Geschäfte, welchen der Magistrat allein vorzustehen bat, sind: 1) die Besetzung der Magisfratsstellen, Bezirksvor- steher- und Bürgerämtcr, nach der 'Wahl der Stadtverordneten, so wie die Wald und Ansetzung der Unterbedienten ; 2) alle die städtische Verwaltung betreffende Generalien und die auf den Antrag der einzelnen Deputationen zu ertheilenden Bestimmungen in Specialien; 3) alle Beschwerdesachen, sie mögen die Beeinträchtigung einzelner Einwohner der Stadt, die Verwaltung oder die verzögerte Abmachung betreffen; 4) die Annahme der Bürger, Führung der Bürgerrollen, Verzeichnung der Grundstückserwerber und Er- theilung der Gewerbsconcessionen. Letztere kann aber da, wo der Magistrat nicht zugleich, vermöge Auftrags, die PolizcyVerwaltung hat, nur nach geschehener Einwilligung der Polizeybehörde geschehen; 5) Handlungs-, Stromschifffahrts-, Manufactur- und Fabriken - Ange legenbeiten; 6) die Controlle der öffentlichen Gassen, die Einforderung und Prüfung der Etats, das Rechnungswesen und die Bestimmung der zu den städtischen Bedürfnissen erforderlichen Beiträge der Bürgerschaft. Aufser- dem liegt aber dem Magistrate die Aufsicht auf die Geschäftsführung sämmtlicher Deputationen und Commissionen und die Controlle derselben oh. Besonders ist das Magistratspräsidium verbunden, die Geschäfts- 91 fiihrung genau zu revidiren. Der Magistrat führt die Processe der Stadlgemeinde. Es werden indessen, wenn die Geschäftsverwaltung sich dazu eignet, gemischte Deputationen und Commissionen aus dem Magistrate und der Bürgerschaft gebildet und es gehören hierher vorzüglich nachstehende Geschäftszweige: 1) Die kirchlichen Angelegenheiten (Jede Kirche erhält einen Obervorstcher aus dem Magistrate und zwei Kirchenvorsteher aus der Gemeinde, welche die Externa besorgen.); 2) Schulsachen; 3) das Armenwesen (In kleinen Städten soll die mit der Leitung desselben beauftragte Deputation aus dem Bürgermeister nebst Stadtverordneten und Bürgern aus verschiedenen Gegenden der Stadt bestehen. In gro- fsen und mittleren Städten tritt aufserdem wenigstens der Syndicus und nülhigenfalls noch ein anderes Magistratsmilglied hinzu. Auch werden Geistliche und Aerzte in die Deputation mit aufgenommen. Wo die Polizey des Orts einer besondern Behörde aufser dem Magistrate übertragen ist, soll allezeit auch der Vorsteher derselben hinzulrelen. Unter dieser Leilungsbehörde, welche den Namen Armendirection führt, wird die Verwaltung des Armenwesens lediglich durch Commissionen aus der Bürgerschaft besorgt, und die Stadt zu dem Ende in angemessene Armenbezirke gelheilt.); 4) die Feuersocietäts - Angelegenheiten (Dieselben werden von einer besondern Deputation, bestehend aus einem oder zwei Magislralsmilgliedern und mit Grund- cigenlhum angesessenen Stadtverordneten und Bürgern aus den verschiedenen Gegenden der Stadl verwaltet. In grofsen und kleinen Städten gehört zu den hierzu zu bestimmenden Magistratsmitgliedern auch der Syndicus.); 5) die Sieherungsanslalten, als: Nachtwache, Feuer- (lienst, Revision der Löschinstrumente (Hierfür wird ebenfalls eine eigene Deputation aus einem oder zwei Magistratsmitgliedern und aus Stadtverordneten und Bürgern gebildet, welcher die Polizcybehördc des Orts beilritt, insofern eine solche aufscr dem Magistrat bestellt.); 6) die für die Sanitätspolizey erforderlieben Anstalten (Dieselben leitet eine ähnliche Deputation mit Zuziehung des Physicus oder eines andern Arztes.); 7) die Bauangelegenheiten, mit Inbegriff der Slra- fsenpflasterungen, Entwässerungen, Unterhaltung öffentlicher Promenaden u. s. w. (Diese leitet eine Bau-Deputation, welche ebenfalls aus einem oder zwei Magistratsmilgliedern, sonst aber aus Stadtverordneten und Bürgern, und in den grofsen Städten auch aus dem Sladtralli des Baufaches, bestehen soll.); S) die Curatel über die Cämmcrcicassen (Dieselbe wird von einem Magistratsmitglicde und vier bis sechs Stadtverordneten oder Bürgern verwaltet.); 9) das Serviswesen; 10) wo ein Ajusliramt der Maafse und Gewichte, Slrafsenerleuchtung, Gcfängnifs-, Zuchthaus- und Arbeitsanstalten, Landwirtschaften der Cämmcrei, oder ähnliche Anstalten vorhanden und von Bedeutung sind, werden dafür ebenfalls eigene Deputationen und Commissionen angeordnet. §• 93. Die Bezirksvorstcher sollen in dem betreffen den Bezirke angesessene Hausbesitzer seyn. Sie werden von den Stadtverordneten, Namens der Biirgerge- mcinde, jedes Rial auf sechs .lalire gewählt. Der Magistrat bestätigt dieselben. Besoldung ist mit ihrem Amte nicht verbunden. Jeder Bezirksvorstehcr bildet 93 eine Untcrbchörde des Magistrats. Es wird ihm in dem Bezirke, welchem er Vorsicht, die Besorgung der kleineren Angelegenheiten und die Controlle der Poli- zeyanordnungen übertragen. Er mufs von allen Angelegenheiten des Gemeinwesens in seinem Bezirke Kennt- nifs nehmen, und diejenigen Mängel, welchen von ihm nicht abgeholfen werden kann, der betreffenden Deputation oder Commission sofort anzeigen. Die Stadtverordneten in der Gcsammlheit con- trollircn die ganze Verwaltung des städtischen Gemeindewesens in allen Zweigen, und haben für die Beschaffung der öffentlichen Geldbcdürfnisse zu sorgen. §. 94 . Jeder Bürger ist verpflichtet, öffentliche Stadtämter zu übernehmen, die unbesoldeten Mitglieder der Magistrate u. s. w. können indessen ihre Stellen nach drei Jahren niederlegcn. Fortdauernde Krankheit, Reisen, die eine lange Abwesenheit nölhig machen, die gleichzeitige Verwaltung von drei öffentlichen Aemlcrn und ein Alter über sechzig Jahre sind allgemein gültige Ursachen, die Annahme eines Stadtamtes zu versagen. Es darf dies auch von Staatsdienern, Geistlichen, Aerz- ten u. s. w. geschehen, wenn die Verwaltung des aufgetragenen Amtes neben ihren Amts- und Berufsgeschäften nicht besorgt werden kann. Wer ohne gültige Ursache die Annahme eines öffentlichen städtischen Amtes beharrlich verweigert, wird für unwürdig erachtet, an den Ehrenrechten der Bürger ferner Theil zu nehmen, verliert das Stimmrecht und alle Theilnahme an der Verwaltung des Gemeinwesens, und mufs zur Strafe, nach Festsetzung der Stadtverordneten-Versammlung, -g bis 4 stärker zu andern Gemeindelasten beitragen, als er sonst verpflichtet gewesen wäre °). 94 a) S. über die Städteordnung: die Schriften vonStreck- fufs, von Raumer und Voigts. §. 95. Nach dem Edikte vom 2. Noy. 1810 (Gesetz- Samml. von 1810. S. 79.) ist den Bewohnern des platten Landes, mit Ausnahme des Handels mit Colonial- und andern hoch imposlirlcn Waaren, als Wein, fremden Liquenrcn und dergleichen, so wie der Fabriken, welche dergleichen Waaren verarbeiten, z. B. Tabacks- spinnereien und Tabacksfabriken, welche nur mit Er- lauhnifs der Regierungen auf dem platten Lande angelegt werden dürfen, volle und uneingeschränkte Gewerbefreiheit erlheilt. Zugleich wurde eine allgemeine Gewerbesteuer eingeführt. Durch dies Gesetz und das Edikt vom 7. Sept. 1811 wurde beabsichtigt, die Auflösung der Gewerke im Fortgange der Zeit herbeizuführen und zu erleichtern, denn es durften seitdem alle, die bisher nicht zünftig waren, unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften jedes Gewerbe treiben, auch Lehrlinge und Gehülfen annehmen, ohne deshalb genöthigt zu seyn, irgend einer Zunft beizutreten. Es wurde ferner durch das letztere Edikt festgesetzt, dafs, wer bisher zünftig war, dem Zunftverbande zu jeder Zeit entsagen, und dafs jedes Gewerk sich durch gemeinsamen Beschluss nach Stimmenmehrheit selbst aullösen dürfe. Die Freiheit der Gewerbe wird beschränkt, wenn sie einem durch ein Patent erlangten Rechte entgegensieht. Patente sind Berechtigungen zur ausschliefs- lichen Benutzung einer neuen selbst erfundenen, beträchtlich verbesserten oder vom Auslande zuerst ein- geführlen und zur Anwendung gebrachten Sache, insofern diese Berechtigungen auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt sind. 95 Schon früher waren durch das Edikt vom 29. März. 180S für Öslprcufsen, Ermcland, Litlliauen und den landriilhlichen Kreis Marienwerder die Mühle ngcrech- tigkeiten und für die ganze Monarchie der Mühlenzwang aufgehoben. Demnächst wurde durch die Verordnung vom 24. Oct. desselben Jahres der Zunftzwang uxd das Verkaufs-Monopol für Bäcker-, Schlächter- und Höcker-Gewerbe in Ost- und West- preufsen und in Litlliauen aufgehoben. Hierdurch wurde die Gewerbefreiheit vorbereitet, welche, durch das Edikt vom 2. Nov. ISiO ausgesprochen, eine grö- fsere Concurrenz der, nun nicht mehr auf die Zünfte und Städte beschränkten, Gewerbetreibenden und eine heilsamere Regsamkeit des Gewerbetleifses möglich machte. In den neu erworbenen Ländern ist die Gewerbefreiheit, wo sie noch nicht war, nicht eingeführt. Ebenso mufs auch hinsichtlich der städtischen Verias- sung in den Ländern, wo die Städte-Ordnung nicht gilt, auf die frühere Gesetzgebung Rücksicht genommen werden. §■ 96. c) Der Bauernstand. Die Rechtsverhältnisse der Bauern sind durch die neuere Gesetzgebung wesentlich geändert. Während im Mittelalter Handel und Gewerbe blüheten und der Bürgerstand sich schon selbstständig ausgehildet hatte, seufzten die Bauern unter dem Joch der Leibeigenschaft. Wenn auch schon frühzeitig die brandenburgischen Regenten ihre Aufmerksamkeit auf die Verbesserung des Zustandes ihrer Bauern richteten, so blieb es doch der Regierung Friedrich Wilhelm III. Vorbehalten, dieselbe ins Werk zu setzen. Mit dem Edikte vom 9. Oct. 1807, wodurch die Erbunterthänigkeit auf- 96 gehoben wird, beginnt eine Reihe neuer Gesetze, deren Resultat die jetzt bestehenden bäuerlichen Verhältnisse sind. Der Bauersland begreift alle Bewohner des platten Landes in sich, welche sich mit dem unmittelbaren Betriebe des Ackerbaus und der Landwirlhschaft beschäftigen, insofern sie nicht durch Geburt, Aemter oder sonstige Rechte von diesem Stande ausgenommen sind. Die Besitzer der in einem Dorfe oder in dessen Feldmark gelegenen bäuerlichen Grundstücke machen zusammen die Dorfgemeinde aus, welche die Rechte einer öffentlichen Corporation geniefst. Die Dörfer sind entweder Mediat- oder Immediat-Dörfer, je nachdem sie unter einer Gulsherrschaft stehen, oder dem Landesherrn unmittelbar unterworfen sind. A. L. R. Th. II. tit. 7. §• 97. Die Landleute zerfallen nach der Beschaffenheit, Gröfse und Art der Bearbeitung ihrer Grundstücke in: 1) eigentliche Bauern, welche nach der Gröfse ihrer Besitzungen ganze Bauern (Vollspänner, Vollmaier), Halbbauern (Halbspänner, Ilalbmaier, Ilalb- hüfner) oder Viertelbauern ( Vierlelspänner, Viertelhüfner) genannt werden; 2) Kossäthen, Kätlmer (in Schlesien Dreschgärtner), welche geringere Besitzungen haben, und ebenfalls nach der Gröfse derselben ganze, halbe und Viertel-Kossäthen genannt werden; 3) Lafsbauern, denen das Recht eines Niefsbrau- chers zustehet; 4) Hausleute, Häusler, Büdner, welche Besitzer eines kleinen Wohngebäudes ohne Ackerland sind, und als Tagelöhner oder Handwerker leben; 5) Kolonisten, deren Verhältnisse sich nach den be- sondem, ihnen crtheilten Grundbriefen gestalten. §.- 98. Die Verfassung der bäuerlichen Gemeinden ist nach den verschiedenen Provinzen sehr abweichend, indessen ist es doch als charakteristisch bei den Dorfgemeinden überhaupt zu erwähnen, dafs ihre Verfassung durch die Grundverhältnisse gegeben wird, und nicht auf freier Wahl beruhet. Die Gutsherrschaft ernennt den Schulzen oder Dorfrichter, welcher der Vorsteher der Gemeinde ist. Er mufs ein angesessenes Mitglied der letztem seyn, so lange es darunter an einer mit den erforderlichen Eigenschaften versehenen Person nicht mangelt. Aufserdem unterscheidet man Erbschulzen, wo das Amt an ein freies Bauerngut, und Lehnschulzen, wo es an ein lehnbares Bauerngut geknüpft ist, dessen Lehnsherr der Gutsherr ist. In diesen Fällen mufs der neue Besitzer eines solchen Gutes, vor Antritt seines Amts, der Gerichtsobrigkeit zur Prüfung und Bestätigung vorgestellt werden. Fehlt es ihm an den erforderlichen Eigenschaften und Fähigkeiten, so ist die Herrschaft einen Stellvertreter zu ernennen berechtigt, dem der Erb- oder Lehnschulze für die Ucbernelimung des Amts eine billige Belohnung aussetzen mufs. Wer zum Schulzenamte bestellt werden soll, mufs des Lesens und Schreibens nothdürftig kundig und von tadellosen Sitten seyn. A. L. R. Th. II. tit. 7. §. 47—51. Der Schulze hat bei nöthigen Berathschlagungen die Gemeinde zusammen zu rufen, die Versammlung zu dirigiren und den Schlufs nach Stimmenmehrheit abzufassen. Er mufs der Gemeinde die landesherrlichen und obrigkeitlichen Verfügungen bekannt machen, 98 und für deren Befolgung sorgen, die Steuern, auf Verlangen der Gemeinde cinsammcln und gehörigen Orts abliefern • auch gebührt ihm die Verwaltung des Vermögens der Gemeinde, welcher er darüber Rechnung zu legen hat. Sind besondere Verwalter der Gemein- degütsr bestellt, so hat der Schulze die Aufsicht über sie, und mufs sie zur Rechnungslegung anhaltcn. Vorzüglich liegt ihm ob, auf genaue Befolgung der Dori- und Landes-Polizey-Ordnungen zu hallen. A. L. R. a. a. 0. §. 52—57, 59 u. f. Eine Declaration vom 10. Februar 1827 iiberläfst es den Gutsherrn, die polizeyliche Gewalt, selbst ohne Zuziehung der Gerichtsbehörde, zu üben. Die polizeyliche Gewalt des Gutsherrn geht indessen hinsichtlich der zu verhängenden Strafen nicht über ein Slraf- maafs von 5 Thaler Geld- oder vierzehntägiger Gcfängnifs- strafe. Die dem Schulzen zukommenden Vortheile oder Freiheiten sind nach der Verfassung eines jeden Orts besonders bestimmt. A. L. R. a. a. 0. §. 72. Es müssen dem Schulzen von der Gerichtsobrigkeit wenigstens zwei Schöppen oder Gcrichtsmänner beigeordnet werden, und diese sowohl, als jener, dem Staate, der Herrschaft, so wie der Gemeine, zur getreuen Besorgung ihrer Amtsangelegcnheiten, in Gegenwart der letztem eidlich verpflichtet werden. A. L. R. a. a. 0. §. 73. Die Gerichtsherrschaft mufs zu Schöppen oder Gerichtsleuten, so viel als möglich, angesessene Wirthe und Leute von unbescholtenem Rufe und tadellosen Sitten bestellen. Ein Mitglied der Gemeinde kann ein ihm aufgetragenes Schulzen- oder Schöppenamt nur aus solchen 99 Gründen ablehnen, die ihn von der Uebernehmung einer Vormundschaft entschuldigen würden. A. L. R. a. a. 0. §. 75. Schulze und Schöppen bilden zusammen die Dorfgerichte, welche sich indessen in die Entscheidung streitiger Rechtshändel nicht mischen dürfen. Doch sind Ueberlrelungen der innern Dorfs-Polizeyordnung, anf welche nur kleine zur Gemeindecasse fliefsende, den Betrag von Einem Thaler nicht erreichende, Strafen gesetzt worden, ihrer Untersuchung und Entscheidung, mit Vorbehalt der Berufung auf die Gerichtsobrigkeit, unterworfen. Auch können Dorfgerichte, mit Zuziehung eines vereideten Gerichlsschreibers, gerichtliche Handlungen, bei welchen es auf keine Rechtskenntnisse, sondern auf blofse Beglaubigung ankommt, gültig vornehmen; doch müssen sie auch dergleichen Verhandlungen, zur Beurtheilung der Gesetzmäfsigkeit, dem ordentlichen Gerichtshalter ohne Zeitverlust vorlegen. A. L. R. a. a. 0. §. 81—83. Nur die angesessenen Wirthe nehmen, als Mitglieder der Gemeinden, an den Beratschlagungen derselben Theil, und es werden in der Regel die Stimmen nach den Personen der angesessenen Wirthe gezählt. Alle Glieder der Dorfgemeinen sind zur Nutzung der Gemeingründe durch Hutung, Holzung u. s. w. berechtigt; insofern ihnen nicht ausdrückliche Gesetze oder Verträge entgegenstehen, und zwar nehmen sie an den gemeinschaftlichen Nutzungen nach eben dem Maafse Theil, nach welchem sie die gemeinsamen Lasten zu tragen schuldig sind. A. L. R. a. a. 0. §. 20. 22. 28. §. 99. Vom 9. October 1807 an hat kein Unlerthänig- 7 * 100 keitsverhällnifs, weder durch Geburt, noch durch Hci- rath, noch durch Uebernchmung einer unterthänigen Stelle, noch durch Vertrag entstehen können. Ebenso hat auch mit der Publicalion dieser Verordnung das vorher bestandene Untcrthänigkcitsvcrhällnifs derjenigen Unterthanen und ihrer Frauen und Kinder, w'clclic ihre Bauergüter erblich oder eigenthümlich, oder erbzinsweise, oder erbpächtlich besitzen, aufgehört. Für völlig aufgehoben sind daher nachstehende auf die persönliche Erbunterlhänigkeit der Dorfbew’ohner gegründeten Gerechtsame der Gutsbesitzer zu erachten: 1) das Recht, für die Loslassung aus der Erbunter- thänigkeit persönliche und dingliche Loslassungsgelder ( lyi:rum personale et reale) zu verlangen; 2) das Recht, von allen Kindern der zeilherigen Unterthanen zu verlangen, dafs sie drei Jahre lang gegen das Zw'angsgesindelohn auf dem herrschaftlichen Hofe dienen; 3) das Recht, von denjenigen Untcrthanen-Kindern eine Geldentschiidigung zu fordern, welche diese Zwangsdienste nicht in Person geleistet haben; 4) das Recht, die Kinder der zeitherigen Unterthanen und zeitherigen Schutzverwandten auch noch nach beendigtem dreijährigen Zwangsgesindedienste zu nölhi- gen, dafs sie dem Gutsherrn auf dem Hofe, oder auch den Hof- und Dreschgärtnern, welchen sie die Herrschaft als Gesinde überläfst und zuweiset, gegen das sogenannte Fremdenlohn fernerhin zwangsweise dienen müssen; 5) das Recht, von den auswärts dienenden Unterthanen, für die Erlaubnifs, aufserhalb des Dorfes sich Unterhalt zu suchen, ein bestimmtes Schutzgcld zu verlangen; 6) das Recht, von den sogenannten Schutzuntertha- nen, aufser dem Schutzgelde. dessen Einziehung den Gutsbesitzern nachgelassen ist, noch gewisse observanz- mäfsige Dienste zu fordern, und zu verlangen, dafs sie der Gutsherrschaft vorzugsweise dienen müssen; 7) das Recht, jeden Unterthanen nach zurückgelegtem vier und zwanzigten Jahre zur Annahme einer dienstpflichtigen Stelle im Dorfe zu nötliigen; 8) das Recht, zu bestimmen, welches unter mehreren Kindern die von den Aeltern nachgelassene bäuerliche Stelle in der Erbschaft übernehmen solle; 9) das Recht, auf Ermäfsigung des von dem Erblasser eines dienstpflichtigen Grundstücks in seinem letzten Willen angeblich zu hoch veranschlagten Werlhes anzutragen. Publicandum vom 8. April 1809. §. 7. v. Kamptz Ann. Bd. 3. S. 200 u. f. Auch für die sämmtlichen königlichen Domainen wurde verordnet, dafs keine Eigenbchürigkeit, Leibeigenschaft, Erbunterthänigkeit (glebae adscriptio) oder Gutspflicht vom 1. Juni 1808 an Statt finden, und die daraus unmittelbar entspringenden Verbindlichkeiten auf die königlichen Domaineneinsassen ferner nicht in Anwendung gebracht werden sollten. Cabinelsordre vom 28. October 1807. Edikten- Samml. von 1S06 und 1810. S. 257. 25S. §. 100 . So hatte die weise Gesetzgebung eines menschenfreundlichen Fürsten viele Tausende seiner Unterthanen inniger an das Interesse des Landes gekettet, und die nun selbstständigen Kräfte einer grofsen Klasse kleiner Grundbesitzer zur Begründung des eigenen Wohlstandes ermuntert. Diese Gesetzgebung, welche bald darauf auch die, nun erforderliche, Regulirung der guts- herrlichcn und bäuerlichen Verhältnisse umfafsle, W'urdc indessen durch manche frühere Maafsregel vorbereitet, 102 So räumte das Circulare vom 6. Januar 1797 den neuen bäuerlichen Ansiedlern das Eigenllium ihrer Stellen ein, und das Rescript vom 13. August 1805 gestattete auf den Aemtern der Kurmark die Ablösung der Ilofdienste. Das demnächst folgende Edikt vom 9. October 1807 wegen Aufhebung der Erbuntertänigkeit, und die Verordnung vom 27. Juli 1808, wodurch sämmllichen Immediateinsassen in den königlichen Domainen von Oslpreufsen, Litthauen und Westpreufsen das volle uneingeschränkte Eigentlium ihrer Grundstücke verliehen wird (cf. Declaralions-Rescript vom 16. Nov. 1808.), legten den Grund zu dem Edikt vom 14. Sept. 1811. wegen der Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse und dessen Declaration vom 29. Mai 1816. Diese Verordnungen wurden, zugleich mit dem Culluredikt vom 14. Sept. 1811 (Geselz-Samml. von 1811. S. 303 u. f.), schnell zur Ausführung gebracht, und bewirkten eine steigende Vergröfserung des National-Reichthums, da früher, bei der fast überall Statt findenden Gemeinschaft der Ländereien und den Hindernissen, welche aus den drückenden Frolmdiensten für den Ackerbau entstanden, die Productionsfäliigkeit des Bodens gro- fsentheils unbenutzt geblieben war. §. 101 . Es wurden im Wesentlichen bei dem Edikt wegen Regulirung der gutsherrlichcn und bäuerlichen Verhältnisse die folgenden Bestimmungen zum Grunde gelegt. Es sollen die bisher nicht eigentümlich verliehenen bäuerlichen Besitzungen in Eigenthum verwandelt, und die auf solchen ruhenden Dienstbarkeiten und Berechtigungen gegen wechselseitige billige Entschädigungen abgelöset werden. Zur Vermeidung aller Mifsdcutung und Unordnung ist jedoch ausdrücklich festgesetzt, dafs 103 kein Besitzer dieser bäuerlichen Nahrungen dies Eigen- thuin eigenmächtig ergreifen, noch die bisherigen Verbindlichkeiten zu Leistung und Abführung seiner Dienste und Abgaben verweigern darf, bis die Abfindung in Gemäfsheit der besondern Vorschriften des Edikts entweder durch Vergleich oder durch die hierzu verord- neten Behörden bestimmt ist, bei Vermeidung der in den Gesetzen auf unerlaubte Selbsthülfe geordneten Strafen. §. 1. des Edikts, die Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse betreffend. Es ist hiernach eine erbpachtliche Verleihung der den bäuerlichen Besitzern als Eigenthum zu überlassenden llöfe unzulässig. Rescr. des Minist, des Innern vom 8. März 1819. Gesetz-Samml. von 1819. S. 170. 171. Unter den früher nicht eigenthümlichen Besitzungen sind jedoch zu unterscheiden: A) Die bisher ohne Eigenthum erblichen bäuerlichen Besitzungen. Dahin gehören alle Güter, welche von den Besitzern auf ihre Descendenten oder Seitenverwandte bisher vererbt wurden, oder wo doch für den Gutsherrn die Verpflichtung vorhanden ist, den erledigten Ilof mit einem der Erben des letzten Besitzers wieder zu besetzen. Güter, welche ohne diese Verpflichtung auf unbestimmte Zeit, oder auf bestimmte Jahre, oder auf Lebenszeit zur Benutzung überlassen werden, gehören nicht hierher, sondern sind als Zeitpachten nach den allgemein gesetzlichen Vorschriften (A. L. R. Th. I. tit. 21. §. 628 — 630.) zu betrachten. Ebenso bleibt es wegen der bereits eigenthümlichen Besitzungen bei den allgemeinen gesetzlichen oder vertragsmäfsigen Bestimmungen. §. 3. des Edikts vom 14. September. 1811. 104 Allen Inhabern jener erblichen Bauernhöfe und Besitzungen wird das Eigenthum derselben übertragen, unter der Verpflichtung, die Gutsherrn dafür zu entschädigen. Ebenso sollen auch die Naturaldienste (mit Ausnahme einiger unten erwähnten Ilülfsdienste) gegen Entschädigung aufgehoben werden. Es hört dagegen der Anspruch der Verpflichteten an die Gutsherrschaft auf die Instandhaltung der Gebäude und Erthei- lung der Hofwehr, auf Unterstützungen anderer Art und auf Vertretung bei öffentlichen Abgaben und Lasten ebenfalls auf, und wird ihnen durch Berücksichtigung des Werths davon bei den Ausgleichungen vergütet. §. 4. a. a. O. Das volle Eigenthumsrecht tritt erst nach vollzogener Auseinandersetzung in Wirksamkeit, und zugleich damit das Recht, die Güter nach freier Willkühr zu vereinzeln und Pertinenzen davon abzutrennen, insofern nicht Rechte Dritter dadurch verletzt werden. Es können daher die übrigen Abgaben und Leistungen, welche indessen, wo es sich thun läfst, bei der Auseinanderestzung mit ausgeglichen werden müssen, zwar auch bleiben, aber es ist in diesem Falle dahin zu sehen, dafs sie, so wie die neue Entschädigungsabgabe, selbst vertheilbar auf die einzelnen Bestandteile der Güter gemacht werden, damit sie der Vereinzelung derselben nicht im Wege sind. 4. a. a. 0. Es steht den Interessenten frei, ohne Mitwirkung der verordneten Behörde, sich gütlich auseinander zu setzen, in jedem Falle aber mufs der Auseinanderse- tzungsrezefs gerichtlich vollzogen und der General- 105 Commission zur Prüfung und Bestätigung eingereicht werden. Art. 9. der Declaration vom 20. Mai 1816. Die Regulirungen erfolgen, wenn auch nur Ein dienstpflichtiger Einsasse darauf anträgt, von Amts wegen. Rescr. des Minist, des Innern vom 21. Juli 1819. Gesetz-SainmI. von 1819. S. 251. 252. Die gewöhnlichen Gegenstände, welche zur Aus gleichung kommen, sind: 1) an Rechten von Seiten des Gutsherrn: das Eigenthumsrecht, der Anspruch auf Dienste, die Geld- und Naturalabgaben, die Hofwehr, die Berechtigungen oder Servituten auf den Grundstücken. 2) An Rechten von Seiten des Verpflichteten: der Anspruch auf Unterstützung bei Unglücksfällen, der Anspruch auf Raff- und Leseholz, oder sonstige Wahlberechtigungen, die Verpflichtung des Gutsherrn zum Aufbau und zur Reparatur der Gebäude, die weitere Verpflichtung, bei entstehendem Unvermögen, die Steuern und andere öffentliche Abgaben und Leistungen zu vertreten, die Hütungs- und Waldgerechtsame. §. 6. des Edikts vom 14. Sept. 1811. Für das Eigenthum der Ilöfe, für die Dienst- und gewöhnlichen Abgaben sollen die Gutsherrn abgefunden seyn, wenn ihnen dieUnterthanen den dritten Theil ihrer sämmtlichen Gutsländereien abtreten, und dabei auf alle aufserordentliche Unterstützungen, Hofwehr, — 106 - Bauhülfen und auf die Steuervertretung Verzicht leisten. §. 10. a. a. 0. Man ist dabei von dem Grundsätze ausgegangen, dafs die Leistungen an den Gutsherrn der Einschränkung unterliegen müssen, dafs den Unterlhancn die Mittel bleiben, selbst bestehen und den Staat, dessen Rechte auf ordentliche und aufserordentliche Steuern vorherrschend sind, befriedigen zu können. Die Möglichkeit dieses Bestehens und die Fähigkeit zur vollen Steuerleislung soll aufser Zweifel seyn, wenn die guls- lierrlichen Abgaben und Leistungen den drillen Th eil der sämmlliclien Gulsnulzungen eines solchen erblichen Besitzers nicht übersteigen. Ausgenommen sind von obiger Regel die Fälle, wo eine Provocalion auf geringere Entschädigung als zu der Gulsnulzung durch das Gutachten zweier Kreis- verordneten: dafs die allgemeine Entschädigung durch * der Gutsnulzung den Verpflichten offenbar verletze, begründet wird. §. 30. des Edikts. Ebenso kann aber auch der Gutsherr auf die Ausmittelung einer hohem, als der Normalenlsehädigung provocircn. Art. 66. der Declaration, cf. Art. 68 und 69 derselben. Es soll indessen den Interessenten auch freistehen, sich auf eine Vergnügung in Capital, oder durch Rente in Naturalien oder Gelde zu einigen. Sollte darüber keine Einigung erfolgen, so soll es von dem Gutsherrn abhängen, sich in Körnern entschädigen zu lassen. Verlangt er aber Land zur Entschädigung und die Verpflichteten verweigern solches, 107 so hat die General-Commission zu entscheiden, ob es dennoch gegeben werden soll. §. 12. a. a. 0. Erfolgt die Entschädigung durch Land, so wird dieselbe 1) bei den Aeckern auf dreierlei Art bewerkstelligt. Entweder es wird a) eins von den vorhandenen Feldern ganz abgetreten, oder b) man nimmt von jedem Felde ab, und wählt dazu die Stücke, welche am Seitenrande beisammen liegen. Geht dies nicht w 7 ohl an, so wird c) der Gutsherr von jedem Verpflichteten einzeln befriedigt, indem dieser von dem Lande, welches er in jedem Felde besitzt, drei Theile macht, und den Gutsherrn durcli Wahl oder durch das Loos entscheiden läfst, welchen Theil er übernehmen will. d) Wird in zwei, vier oder noch mehreren Feldern gewirthschaftet, so mufs in der Regel zu einer völligen Separation der herrschaftlichen und Bauerländereien geschritten werden, oder diese doch in Absicht der Antheile Statt finden, welche der Gutsherr zur Entschädigung erhält. Will er indessen von jedem Felde einen Theil, oder von jedem Verpflichteten die ad c. bemerkte einzelne Befriedigung annelimen, so steht ihm hierüber eine gütliche Einigung mit den Verpflichteten frei, in deren Ermangelung die Entscheidung des Generalcommissarius erfolgen mufs. 2) Die Theilung der Wörlhen, Wiesen, Hütungen und Holzungen geschieht auf eben diese Weise durch Verlosung. 3) Hinsichtlich der Waldweide hat der Gutsherr das Recht, das Revier auf den Bedarf für | des bisherigen Viehstandes cinzuschränken, und dabei die Wahl, ob I 108 er dies durch Ausschliefsung der Unterthanen von f der bisher behüteten Reviere bewerkstelligen, oder durch schiedsrichterliche Entscheidung die Fläche festsetzen lassen will, welche zu jenem Zweck d. h. also zum wirklichen Bedarf erforderlich ist. 4) Die öffentlichen Realabgaben werden ebenfalls ge- theilt, und zu f von den bisherigen Contribuenten beibehalten, zu \ aber von dem Gutsherrn übernommen. §. 13., des Edikts vom 14. Sept. 1811. Bei der Anweisung der Entschädigung im Lande mufs dahin gewirkt werden, dafs der Gutsherr solche, sie bestehe in Acker, Wiesen, Hütung, Wörthen, oder Holzung, möglichst im wirthscliaftliclien Zusammenhänge mit seinen bisherigen Besitzungen, oder doch, wenn dies nach den örtlichen Verhältnissen ohne seinen oder der bäuerlichen Interessenten erheblichen Nach- theil nicht möglich ist, in einem besondern, von den Besitzungen der Bauergemeinde abgesonderten Distrikte erhält. Der Hof und dazu gehörige Garten kommt nicht zur Theilung, sondern verbleibt den Bauern auschliefs- lich. Die Vergütung geschieht von ihnen dafür: durch alleinige Beibehaltung der bisherigen und künftigen Communallasten, und durch einige Ilülfsdienste, welche für dringende Bedürfnisse z. B. für die Aernte oder Saatzeit Vorbehalten werden dürfen, und bei Gespannbauern den Betrag von „zehn dreispännigen Spanntagen und zehn Manneshandtagen“ nicht übersteigen sollen. Bei blofs Handdienstpflichtigen werden zehn Mannes- und zehn Frauenstage zugelassen. Von allen diesen Diensten dürfen wöchentlich nicht mehr, als zwei Tage verlangt werden, und diese auch nicht unmittelbar auf einander i. 109 folgen, wenn sich der Verpflichtete nicht freiwillig dazu versteht. Im Wege der freiwilligen Einigung wird eine gröfsere Zahl der Diensttage nachgelassen, jedoch nicht auf ewige Zeit, sondern nur von zwölf zu zwölf Jahren. §. 16. a. a. O. Die Waldberechtigungen der Unterthanen, insofern sie blofs zur Befriedigung des eigenen Bedürfnisses an Brennmaterial bestimmt sind, bleiben ihnen zu diesem Behuf Vorbehalten, und werden von der allgemeinen Ausgleichung, insofern sie nicht freiwillig von beiden Theilen erfolgt, ausgeschlossen. Dasselbe gilt von jedem Empfang an Brennmaterial zum eigenen Bedarf, also mit Ausnahme des Falls, wo eigene Holzdistrikte diesen Bedarf gewähren. Es müssen dagegen die Bauern die Forstdienste oder sonstigen Leistungen, welche bisher wegen dieser Berechtigungen üblich waren, auch fernerhin prästiren. Das üblich gewesene Sammeln des Raff- und Leseholzes kann der Gutsbesitzer einstellen, wenn er den Ersatz durch eine bestimmte Abgabe von Klafter-, Busch- oder Sprokliolz oder Torf leisten will.. Nur in dem Falle, wenn kein Brennmaterial gegeben wird, werden die Hülfsdienste nach den darüber ergangenen nähern Bestimmungen vergütet. cf. §. 17 des Edikts. Art. 40. 41. 42. der Declaration. Wenn die Ilofwehr dem Gutsherrn gehört, so mufs sie nach seiner Wahl zurückgegeben, oder nach der ursprünglichen alten Taxe vergütet werden. Ist diese nicht vorhanden, so mufs bei der Taxation Rücksicht auf den Geldwerth, den diese Inventarienstücke zur Zeit der letzten Ueberlieferung hatten, genommen 110 werden. Ist bei der letzten Uebergabe keine Taxe aufgenommen, so treten die jeden Orts hergebrachten rechtlichen Grundsätze wegen Rückgewähr der Ilof- wehr ein. §. 18. des Edikts. Art. 43. der Declaration. Erfolgt statt einer Landentschädigung eine Entschädigung in Capital oder Rente, und die Interessenten einigen sich über den Betrag, so hat es dabei sein Bewenden. Einigen sie sich aber nicht darüber, so soll die Entschädigung in Körnern regolirt und 1) hinsichtlich des Ackers bei der Drcifoldcrwirth- schaft durch den reinen Ertrag desjenigen Feldes bestimmt werden, welches die mittlere Güte hat und zu dem Ende abgeschätzt werden mufs. Entsteht über die Auswahl dieses Feldes Streit, so soll durch das Loos entschieden werden. Bei einer andern Einlheilung, als der in drei Felder, wird der dritte Th eil des Ertrages des ganzen Bauerhofes zur Entschädigung bestimmt, und zu dem Ende bei Ilöfen von verschiedener Art, als Vierhüfnern, Zweihüfnern u. s. w., von jeder dieser Classen ein llof von mittlerem Werlhe ausgewählt und speciell abge- s ch ätzt. 2) Für die übrigen Ländereien an Wiesen und Hütung wird eine besondere Vergütung durch Sachverständige ausgemiLtelt. 3) Die Steuerentrichtung bleibt, da kein Land abgetreten wird, ganz bei dem Bauergute. §. 20. a. a. 0. ß) D ie bisher nicht erblichen bäuerlichen Besitzungen. Hierher gehören diejenigen Höfe, welche von den Gutsherrn an Bauern auf unbestimmte Zeit, oder auf gewisse Jahre, oder auch auf Lebenszeit gegen Abga- — 111 — Len, Pachte und Dienste zur Benutzung überlassen worden sind. Sie unterscheiden sich von den erblichen Besitzungen durch die willkülirliche Befugnifs der Wiederbesetzung beimAbgangedesPächters, und durch dashäulig Statt findende Recht, bei einer solchen Gelegenheit die Abgaben und Leistungen erhöhen zu dürfen. Das Eigenthum des Gutsherrn ist aber ebenso wie dort der Einschränkung unterworfen, dafs er die Hole nicht einziehen darf, und dafs er sie mit Personen des Bauerstandes besetzt halten mufs. Er ist auch verpflichtet, sie in in conlributionsfäliigem Stande zu erhalten, und die Steuern und andere öffentliche Leistungen davon zu vertreten. §. 35. des Edikts, cf. §. 80 der Declaration. Dies Verhältnifs ergab, weil der jedesmalige Besitzer kein dauerndes Interesse dafür hat, noch gröfsere Nachtheile, als das der erblichen Güter. Es wurde daher verordnet, dafs die für letztere ergangenen Bestimmungen auch bei den nicht erblichen Gütern zur Anwendung kommen sollten, jedoch mit dem Unterschiede: dafs die Gutsherrn, wenn keine gütliche Einigung auf andere Weise erfolgt, berechtigt seyn sollen, die Hälfte der Besitzungen an Aeckern, Wörthen, Wiesen, Holzungen und Hütungen zu ihren Gütern einzuziehen, oder sonst willkührlich darüber zu disponiren. Die Art dieser Ausgleichung ist auf dreierlei Art zulässig: 1) durch Landtheilung, so dafs jeder Theil wirklich die Hälfte Land erhält; cf. §. 42. des Edikts. 2) Ohne Landtheilung durch Vergütung des Nutzungswerths dieser Hälfte mit einer Körncrabgabe, — 112 — die auf das ganze, dem Bauer zu überlassende, Land gelegt und repartirt wird; 3) durch Verbindung beider Arten der Ausgleichung, liier mufs in jedem concreten Falle die Rente nach der Localität ausgemittelt und festgesetzt werden. <$. 40. des Edikts. Art. 89. der Declaration. Die Steuerentrichtung richtet sich nach dem Landbesitz, und wird also nach Verhältnifs der Landverthei- lung repartirt. §. 102 . Die Gesetzkraft obiger Verordnungen erstreckte sich über diejenigen Provinzen, welche zur Zeit der Publi- cation des Edikts vom 14. September 1811 zum preu- fsisclien Staate gehörten. Wegen der Anwendbarkeit desselben auf die wieder und neu eroberten Provinzen sind unter verschiedenen Modificationen besondere Gesetze ergangen. cf. Verordnung wegen Anwendung des Edikts vom 14. September 1811. 1) auf den Cottbuser Kreis, vom 18. Nov. 1819. 2) auf die Ober- und INieder-Lausitz und das Amt Senftenberg. — Gesetz vom 21. Juli 1821. Gesetz-S. von 1821, S. 110 u. f. 3) auf das Landgebiet der Stadt Danzig. — Gesetz vom 8. April 1823. Gesetz-S. v. 1823. S. 73 — 76. 4) Gesetz wegen Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse im Grofsherzogthum Posen, den mit Westpreufsen vereinigten Distrikten, dem Kulme r und Miclielauischen Kreise und in dem Landgebiet der Stadt Thorn, vom 8. April 1S23. Gesetz-Samml. von 1823. S. 49—73. 5) Ordnung wegen Ablösung der Dienste, Natural- und Geldleistungen von Grundstücken, welche eigen 113 eigenthümlich zu Erbzins und Erbpacht besessen werden, für die alten Provinzen, imgleichen Cottbus und das Herzogthum Sachsen, das Erfurter Gebiet, das Amt Wandersleben, die vormals Sachsen -weimarischen und fürstlich schwarzburgischen (der Provinz Sachsen gegenwärtig einverleibten) Ortschaften, vom 7. Juni 1821. Gesetz-Samml. von 1821. S. 71 u. f. cf. Verordnung über die Ablösung der Domainenabgaben vom 16. März 1811. 6) Gesetz über die den Grundbesitz betreffenden Rechtsverhältnisse und über die Realberechtigungen in den Landtheilen, welche vormals eine Zeillang zum Königreich Westphalen gehört haben, vom 21. Anril 1825. Gesetz-Samml. von 1825. S. 73 u. f. cf. Gesetz über die gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse im Herzogthum Westphalen vom 25. September 1820. (Instruction wegen der schiedsrichterlichen Entscheidungen nach dem Gesetz vom 21. April 1825, in Betreff der den Grundbesitz betreffenden Rechtsverhältnisse vom 31. Oct. 1825. v. Kamptz Ann. Rd. 10. S. 619—631.) Das Gesetz vom 21. April ^1825 gilt auch, mit einigen Modificationen, in den vormals hannoverischen Landestheilen. (§. 118. des Gesetzes vom 21. Apr. 1825.) Es sind durch dasselbe folgende im vormaligen Königreiche Westphalen erschienene Gesetze gänzlich aufs er Kraft gesetzt: a) Decret vom 23. Januar 1808, wegen Aufhebung der Leibeigenschaft; b) Decret vom 5. August 1808, wegen der Hand- und Spanndienste während der Erndte; c) Decret vom 28. März 1809, wegen Allodifica- tion der Lehne; 8 114 d) Decret vom 16. Mai 1809, wegen des Schutzgeldes nicht angesessener Einwohner; e) Decret vom 27. Juli 1809, wegen Erklärung des Decrets vom 23. Januar 1808; f) Decret vom 18. August 1S09, wegen Ablösung der Dienste und Grundabgaben; g) Decret vom 7. September 1810, wegen Ablösung der Zehnten; h) Decret vom 1. December 1810, wegen Ablösung der den Staats-Domainen zustehenden Prästationen; i) Decret vom 13. April 1811, die Ablösung der Grundabgaben betreffend; k) Staatsraths-Gutachten vom 9. Mai 1811 über die Anwendung des Decrets vom 1. December 1810 auf die Erbpachtsgüter, genehmigt den 13. Mai 1811. l) Decret vom 25. Jub 1811, wegen Ablösung der Laudemialgebühren; m) Staatsraths-Gutachten vom 30. März 1812 und genehmigt den 3. April ej., wegen Allodification der Lehne; n) Decret vom 14. August 1812, wegen Beitreibung der Dienste, Zehnten u. s. w. o) Decret vom 18. Januar 1813, wegen des Steuerabzugs bei Zehnten; und p) Decret vom 26. März 1813, wegen Ablösung der Zehnten. Von dieser Aufhebung sind nur diejenigen Bestimmungen jener Gesetze ausgenommen, welche in den preufsischen Gesetzen ausdrücklich erwähnt und bestätigt werden. 7) Gesetz über die den Grundbesitz betreffenden Rechtsverhältnisse und über die Realberechtigungen in den Landestheilen, welche vormals eine Zeitlang zum — 115 — Grofsherzogthum Berg gehört haben, vom 21. April 1825. Dasselbe setzt folgende im vormaligen Grofsherzogthum Berg erschienenen Gesetze gänzlich aufscr Kraft: a) Decret vom 12. December 1808, wegen Aufhebung der Leibeigenschaft; b) Decret vom 11. Januar 1809, wegen Aufhebung der Lehne; c) Decret vom 13. September 1811, wegen der abgeschafften Rechte und Abgaben; d) Decret vom 19. März 1813, wegen Ablösbarkeit der Zehnten; e) das am 19. März 1813 bestätigte, die Mairie- Lehne betreffende, Staats-Gut achten vom 22. Juli 1811. Bei dieser Aufhebung sind ebenfalls nur diejenigen Bestimmungen jener Gesetze ausgenommen, welche in den preufsischen Gesetzen ausdrücklich erwähnt und bestätigt werden. 8) Gesetz über die den Grundbesitz betreffenden Rechtsverhältnisse u. s. w. in den Landesthcilen, welche vormals zu den französischen Departements eine Zeit lang gehört haben, vom 21. April 1825. Es werden dadurch folgende in den französischhanseatischen Departements, oder dem Lippe-Departement erschienene Gesetze, mit den oben bei Westpha- len und Berg erwähnten Ausnahmen, gänzlich aufser Kraft gesetzt: a) von den königlich westphälischen Gesetzen: die Decretc vom 23. Januar und 5. August 1808, 28. März, 16. Mai, 27. Juli und 18. August 1809, und vom 7. September und 1. December 1810. b) von den grofshcrzoglich bergischen Gesetzen: 8 * - 116 - die Decrcte vom 12. December 1808 und 11. Januar 1809. c) Französisch-hanseatische Gesetze: das Decret vom 9. December 1811, wegen Aufhebung des Feudalwesens in den Departements der Elbmündung u. s. w., das Decret vom 8. Januar 1813, wegen Anwendung jenes Decrets auf das Lippe-Departement, das Decret vom 22. Januar 1813 über die Zehnten. §. 103. Zur Auseinandersetzung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse wurden durch die Verordnung vom 20. Juni 1817 General-Commissionen und Revisions-Collcgien eingesetzt. Erstere bilden zugleich bei Streitfällen die erste, letztere die zweite Instanz. Durch eine spätere Verordnung vom 29. November 1819 ist noch eine dritte Instanz, wenn der Gegenstand der Beschwerde 200 Thaler oder mehr beträgt, durch Berufung an das Gelicime-Ober-Tribu- nal, gestattet worden. Die General-Commissionen und Revisions-Colle- gien sind zugleich die competenten Behörden bei den Theilungen der Gemeinheiten. Es sind nämlich die §§. 311 — 361. Th. I. tit. 17. Abschn. 4. A. L. Rts. durch die Gemeinheitstlieilungs - Ordnung vom 7. Juni 1821 aufgehoben, und durch dieselbe na- ■ mentlich der Grundsatz ausgesprochen: dafs die von mehreren Einwohnern einer Stadt oder eines Dorfs, von Gemeinden und Grundbesitzern bisher gemeinschaftlich ausgeübte Benutzung ländlicher Grundstücke zum Besten der allgemeinen Landcultur, so viel als möglich, aufgehoben, oder, so lange sie besteht, möglichst unschädlich gemacht werden soll. 117 §. 104. Bis die Ablösung in Gemäfsheit des Edikts vom 14. Sept. 1811 geschehen ist, hören nur diejenigen Verpflichtungen der vormaligen Unterlhanen auf, welche in dem Edikte vom 9. October 1807 als zur Guts- untertliänigkeit gehörig bezeichnet sind, und alle übrigen Abgaben und Lasten, welche aus dem gutsherrlichen Verhältnifs entspringen, insbesondere die Dienste, dauern fort. Verordn, v. 24. Oct. 1810. Mathis Bd. 9. S. 431. 432. Puhl. v. 8. April 1809. §. 1. v. Kamptz Ann. Bd. 3. S. 200. Die Gerichtsobrigkeit auf dem Lande ist verpflichtet, ihren Gerichtseingesessenen den Erbhuldigungseid abzunehmen. Rescr. vom 7. Sept. 1818. v. Kamptz Ann. Bd. 12. S. 257. Der Gcrichtsherrscliaft ist kein eidliches Angelöb- nifs der Treue zu leisten. Die Gerichtseingesessenen können sich dagegen einer Verpflichtung durch Handschlag, die Gerichtsbarkeit anzuerkennen, nicht entziehen. Rescr. vom 15. März 1809. §. 17 ad d. Mathis Bd. 10. S. 91. Das frühere Recht der Gulsherrschaft, dafs ohne ihre Erlaubnifs die Kinder der Unterlhanen zur Erlernung eines bürgerlichen Gewerbes oder zum Studiren nicht gelassen werden, ist durch das Edikt vom 9. Oct. 1807 aufgehoben. Rescr. vom 15. Mai 1809. Nr. 17. Mathis Bd. 10. S. 90. Puhl, vom 8. April 1809 §. 7. v. Kamptz Ann. Bd. 3. S. 202. §. 105. Einer bcsondern Erwähnung bedarf hier noch die dienende Classe, als zu keinem der genannten Stände 118 gehörig. Die Gesinde-Ordnung vom 8. November 1810 liebt alle Gesinde-Ordnungen und sonstigen Gesetze wegen des Gesindes, welche bisher in den einzelnen Provinzen, Distrikten, Städten und Ortschaften des Staats bestanden haben, auf, und bestimmt die Verhältnisse der Dienstboten zu ihren Herrschaften auf eine menschenfreundliche und zugleich gerechte Weise. 3) Eintheilung der Unterthanen nach der Religion. §. 106. Die Unterthanen lassen sich der Religion nach, in Unterthanen von der herrschenden, aufgenommenen oder geduldeten Religion tlieilen. Die Einwohner des preufsischen Staats sind entweder christlichen oder mosaischen Glaubens. In den Regierungsbezirken Arnsberg und Erfurt finden sich noch einige Zigeuner, welche indessen gröfstenthcils getauft sind. Durch die ihnen gewidmete Aufmunterung zur Ordnung und nützlichen Beschäftigung verschwindet mit den Ei- genthümlichkeiten dieses unglücklichen Stammes auch seine Fortdauer als abgesonderte Kaste. §• 107. Unter den christlichen Unterthanen findet sich eine Anzahl Mennoniten (Taufgesinnte), welche das Taufen unmündiger Kinder mifsbilligen, und die Vollziehung der Taufe bis zur Aufnahme in die Gemeinde, nach vollständigem Religionsunterrichte und auf den Grund eigner Ueberzeugung, verschieben. Nach ihrer Ansicht ist die Leistung von Kriegsdiensten mit den Pflichten eines Christen unvereinbar. Hiernach macht auch nur ihre geringe Anzahl, ungefähr der ge- sammten Bevölkerung «) des Staats, ihre Duldung zulässig, und ihre staatsbürgerlichen Rechte sind verhält- 119 nifsmäfsig beschränkt. Dieselben können, falls sie nicht erklären, gleich jedem andern Unterthan Kriegsdienste übernehmen zu wollen, keine Grundstücke erwerben, welche sich nicht zur Zeit der Publication der königlichen Verordnung vom 17. December 1801 in dem Besitze von Mennoniten befunden haben. Sie können also auch, wenn sie Bauergrundstücke auf eine Reihe von Jahren emphyteutisch besitzen, kein Eigenthum daran erwerben. Die Freiheit vom Kriegsdienste hört auf, wenn nicht bei dem Abgänge der jetzigen Eigenthümer die Grundstücke wiederum auf Mennoniten, als männliche Intestaterben des letzten Besitzers, übergehen. Ausgenommen sind davon nur die Grundstücke, welche zur Zeit der königlichen Cabinetsordre vom 24. November 1803 sich in den Händen von kriegsdienstfreien Mennoniten befanden; gelangen dergleichen an fremde Mennoniten, so sind auch diese und deren ebeleibliche Söhne vom Kriegsdienste befreit. Auch den antichretischen Pfandbesitz anderer, als solcher Grundstücke, welche bisher in dem Besitze von Mennoniten gewesen sind, dürfen sie nicht erwerben. Die nicht cantonpflichtigen Mennoniten zahlen eine, durch das Privilegium vom 29. März 1780 für die Bewilligung der Freiheit vom Kriegsdienste bestimmte, Abgabe von 5000 Thalern an das Cadetteninslitut zu Culm. Soll ein Mennonit als Zeuge abgehört werden, oder als Partei einen Eid schwören, so mufs er durch ein Zeugnils der Aeltestcn, Lehrer oder Vorsteher seiner Gemeinde nachweisen, dafs er in der mennoniti- schen Sekte geboren worden, oder sich doch wenigstens seit einem Jahre vor dem Anfänge des Prozesses zu dieser Religionsgesellschaft bekannt, und bisher einen untadclhaften Lebenswandel geführt habe. Verord. vom 11. März 1827. Ges. S. v. 1827. S. 2S §. 1. 120 Es miifs zugleich in diesem Atteste die bei den Mennoniten übliche Bekräftigungsformel bemerkt seyn, und es hat die nach derselben mittelst Handschlags abzugebende Versicherung mit der wirklichen Eidesleistung gleiche Kraft. Wer dieselbe zur Bestätigung einer Unwahrheit mifsbraucht, den trifft die Strafe des falschen Eides &). Aufserdem sind in den königlichen Staaten geduldete christliche Bcligionsgesellschaften: die Herrnhuter und die böhmische Brüdergemeinde, welche unter landesherrlichem Schutze ihre gottesdienstlichen Zusammenkünfte halten. Edikt vom 9. Juli 1788. §. 2. Ed. S. von 1788. §. 2177. Zur griechischen Beligion bekennen sich im ganzen Staate ungefähr 150 Einwohner; sie haben zu Posen einen Tempel. Die grofse Masse der Nation zerfällt in zwei Ablhei- lungen: evangelische und katholische Christen, und mankann eigentlichkeinederselben herrschendeKirche nennen, da die Bekenner beider Beligionspartheien völlig gleiche Rechte geniefsen. Der Anzahl nach gehört aber der bei weitem gröfste Theil der Unterthanen zur evangelischen Kirche. Es enthielten nach der Zählung im J. 1828 die Provinzen: Evangelische Katholische Ostpreufsen 1,057,895 153,579 Westpreufsen 387,218 376,342 Posen 309,495 687,421 Brandenburg 1,508,471 20,535 Pommern 864,588 7,545 Schlesien 1,284,446 1,091,132 Sachsen 1,316,100 89,681 - Westphalen 504,611 711,833 Rheinland 499,840 1,678,745 ganze Staat: 7,732,664 4,816,813 121 Es wurde durch die Cabinetsordre vom 27. Sept. 1817 (v. Kamptz Ann. Bd. 1. H. 3. S. 64 — 66) verordnet, dafs die vom Könige gewünschte Einigung der beiden evangelischen Religionspartheien nicht aufgedrungen werden solle, da sie nur dann wahren Werth habe, wenn sie aus der Freiheit eigner Ueberzeugung rein hervorgehe. Fast überall erkannte man diesen neuen Beweis landesväterlicher Fürsorge und Eifer für das Gute durch die Vereinigung der reformirten und lutherischen Kirchen, zu einer evangelisch-christlichen, so dafs bei der Wahl der Geistlichen der frühere Confessionsunterschied nicht mehr beachtet, und das Volk daran gewöhnt wird, zwischen beiden Kirchen keinen Unterschied mehr anzunehmen. a) Es fanden sich im Jahre 1828 in: Ostpreufsen 995 Mennoniten Westpreufsen 12,924 — Posen — Brandenburg 245 — Pommern — Schlesien 3 — Sachsen — Westphalen 173 — den Rlieinprovinzen 1,315 — ganzen Staate: 15,655 — b) cf. meine: observationes de jurcjurando (dissert. inaugur.) Berolini MDCCCXXVIII. §. 108. Die Einwohner mosaischen Glaubens nur ungefähr T ~ der ganzen Bevölkerung aus. den sich im Jahre 1828 in: Ostpreufsen Westpreufsen Posen Brandenburg 3,685 Juden 15,723 — 67,590 — 10,341 — machen Es fan- 122 Westphalen Pommern Schlesien Sachsen 4,709 20,970 3,607 11,931 den Rheinprovinzen 22,422 — im ganzen Staate 160,978 — Durch das Edikt vom 11. März 1812 sind in den alten Provinzen die Verhältnisse der Juden regulirt. In den wieder und neu erworbenen Provinzen ist es hei den dort geltenden Bestimmungen geblieben, und das Edikt hat daselbst keine Anwendbarkeit erhallen. Rescr. des Minist, des Innern vom 23. Mai und 5. December 1817, vom 10. Juli 1818 und 19. Februar 1819. v. Kamptz Ann. Bd. I. II. 1. S. 127 und II. 4. S. 119. 120. Bd. 2. S. 725. 726., B. 3. S. 128. Alle in den königlichen Staaten nach deren Bestände zur Zeit des Edikts vom 11. März 1812 wohnhafte, mit Generalprivilegien, Naturalisalionspalenten, Schutzbriefen und Concessionen versehene Juden und deren Familien sind für Einländer und preufsische Staatsbürger zu achten. Edikt vom 11. März 1812 §. 1. Gesetz-Samml. v. 1812. S. 17. Es sind durch diese Verordnung alle Privilegien der Juden, welche mit derselben in Widerspruch stehen, aufgehoben. Rescr. vom 9. Juni 1812. v. Kamptz Ann. Bd. 2. S. 186. In den wieder und neu erworbenen Provinzen können die jüdischen Staatsbürger aus den allen Provinzen ihre Rechte als Staatsbürger nicht gellend machen; jedoch wird ihnen der Handel auf Jahrmärkten und Messen gestattet. Rescr. des Minist, des Handels und der Finanzen vom 31. Juli 1821. v. Kamptz Ann. Bd. 5. S. 590. 123 Ausländische Juden können nur durch Naturalisa tion das Staatsbürgerrecht erwerben. Diese Naturalisation wird ertheilt, wenn ein besonderes öffentliches Interesse dafür obwaltet, dafs man ein bestimmtes Individuum für den Staat gewinne. Rescr. des Minist, des Innern vom 15. Juli 1817. von Kamptz Ann. Bd. 1. H. 3. S. 33. cf. Rescr. des Minist, des Innern vom 17. Mai 1822 .v. Kamptz Ann. Bd. 6. S. 389. 390. •.# . Allgemeine Erfordernisse der Naturalisation sind aufserdem der Nachweis eines unbescholtenen Lebenswandels und hinlängliche Kenntnifs der deutschen Sprache, um sieh derselben bei schriftlichen Aufsätzen bedienen zu können. Es ist aber die Fortdauer der den Juden beigelegten Eigenschaft als Einländer und Staatsbürger nur unter der Bedingung gestaltet, dafs sie fest bestimmte Familiennamen führen; und dafs sie nicht nur bei der Führung ihrer llandelsbüclier, sondern auch bei Abfassung ihrer Verträge und rechtlichen Willenserklärungen der deutschen oder einer andern lebenden Sprache und bei ihren Namensunterschriften keiner andern, als deutscher und lateinischer Schriftzüge sich bedienen. Edikt vom 11. März 1812. §. 2. Weigert sich ein Jude, dieser Bedingung zu genügen, so wird ihm der Aufenthalt in den königlichen Staaten untersagt und er wird, insofern er dieser Verfügung nicht Folge leistet, über die Glänze gebracht. Rescr. des Minist, des Innern v. 1. Nov. 1814. v. Kamptz Ann. Bd. 1. S. 167. 168. Die Juden sind unfähig, Staatsämter zu bekleiden, indessen können sie academische Lehrämter, zu welchen sie sich geschickt gemacht haben, verwalten. 124 Man hatte ihnen früher auch die Verwaltung von Schulämtern gestattet, es zeigten sich indessen dadurch bald so erhebliche Milsverhältnisse, dafs jene ältere Verordnung (Edikt vom 11. März 1812. §. 2.) in dieser Beziehung wieder aufgehoben wurde. Cabinetsordre vom 18. August 1822 in einer Bekanntmachung des Staatsministerii vom 4. Dcc. 1822. Gesetz-Sammlung von 1822. S. 224. Juden, welche das Staatsbürgerrecht geniefsen, sind der Militairpflichtigkeit unterworfen. Rescr. des Minist, des Innern vom 12. Aug. 1817. von Kamplz Ann. Bd. 1. II. 3. S. 225. Durch das den Juden ertheilte Staatsbürgerrecht ist das Verhältnifs der jüdischen Kirchengesellschaft als einer blos geduldeten nicht geändert; sie können deshalb ohne unmittelbare Erlaubnifs des Königs kein Grundeigenthum erwerben. Rescr. des Minist, der geistl. Angeleg. vom 26. Sept. 1821. v. Kamptz Ann. Bd. 5. S. 631. Cabin. Ordre laut Rescr. des Minist, des Innern vom 15. Juli 1825. v. Kamptz Ann. Bd. 9. S. 656. Die einländischen Juden werden zwar, als solche, nicht mit besondern Abgaben beschwert, sie sind aber gehalten, alle den Christen gegen den Staat und die Gemeinde ihres Wohnorts obliegenden bürgerlichen Pflichten zu erfüllen und, mit Ausnahme des Stolgebüh- ren, gleiche Lasten, wie andere Staatsbürger zu tragen. Edikt vom 11. März 1812. §. 14 u. 15. Die privatrech fliehen Verhältnisse der Juden werden nach denselben Gesetzen beurtheilt, welche andern preufsichen Staatsbürgern zur Richtschnur dienen, mit Ausnahme solcher Handlungen und Geschäfte, welche wegen der Verschiedenheit der Religionsbegriffe und 125 des Cultus an besondere gesetzliche Bestimmungen und Formen nothwendig gebunden sind. Neue Synagogen dürfen da, wo solche zeither noch nicht bestanden haben, nur mit Allerhöchster Erlaubnis errichtet werden. Da die jüdische Religion im preufsischen Staate blos geduldet wird, so haben die Bekenner derselben keine kirchlichen Officianten, welche als solche von der Obrigkeit zu bestätigen, oder wohl gar zu ernennen wären. Es bleibt daher die Wahl der Personen, deren sich die Judengenieinden zu ihren religiösen Verrichtungen oder sonstigen religiösen Gebräuchen bedienen wollen, lediglich ihnen selbst überlassen. Rescr. des Minist, der geistlichen und Unterrichts- Angelegenheiten, und des Minist, des Innern und der Polizey vom 13. Oct. 1826. v. Kamptz Ann. Bd. 10. S. 1035. Aus demselben Grunde kann auch von einer Befreiung der jüdischen Religionslehrcr von öffentlichen und Communallasten überall nicht die Rede seyn, da die Judengemeinden demnach nicht als privilcgirte Cor- porationen zu betrachten sind. Rescr. des. Minist, des Innern v. 12. Jan. 1825. v. Kamptz Ann. Bd. 9. S. 145. Hinsichtlich des Unterrichts der Kinder der Juden ist verordnet, dafs kein Lehrer bei einer jüdischen Gemeinde angestellt werden darf, der sich nicht zuvor über seine Tüchtigkeit in einer mit ihm zu veranstaltenden Prüfung ausgewiesen, und zu seiner Annahme die landesobrigkeitliche Genehmigung nachgesucht und erhalten hat. Rescr. des Minist, der Unterrichts-Angel, vom 29. April 1827. v. Kamptz Ann. Bd. 11. S. 431—434. 126 Unter den Juden findet keine politische Verbindung, sondern nur eine kirchliche Statt. Sie nehmen an der Repräsentation bei Einführung der Provinzialstände keinen Theil. Auf ausdrücklichen königlichen Befehl wird darauf gehalten, dafs den Juden, welche zum Christenthum übergehen wollen, keine Schwierigkeit gemacht, sondern ihnen vielmehr darin möglichst Vorschub geleistet wird. Die Bischöfe sind davon in Kenntnifs gesetzt, dieselben jedoch zugleich veranlafst worden, zur Erhaltung der polizeylichen Ordnung, den Pfarrern aufzugeben, von der vollzogenen Taufe den Regierungen Anzeige zu machen. Rescr. des Minist, der geistl. Angel, und des Innern vom 2. Febr. 1827. v. Kamptz Ann. Bd. 11. S. 109. 4) Rechte und Pflichten der Unterthanen. — Auswanderungen. §. 109. Die Unterthanen geniefsen unter der Bedingung der Treue und des Gehorsams den Schutz des Staatsoberhaupts. In diesem Begriffe concentriren sich die Rechte und Pflichten der Unterthanen. Die Souveränität des wahren Souveräns ist ewig, die Anma- fsungen feindlicher Mächte können also in den Verhältnissen desselben zu den Unterthanen ebenso wenig eine begründete Aenderung hervorbringen, als die strafbaren Attentate pflichtwidriger Rebellen. Die feierliche Gelobung der Treue und des Gehorsams nennen wir Huldigung, welche der Monarch in eigener Person, oder in entfernten Provinzen durch Bevollmächtigte empfängt. Man unterschied früher mittelbare und unmittelbare Unterthanen, es gibt indessen jetzt nur unnntlel 127 bare Unterthanen des Königs, so wie die persönliche Freiheit aller derselben durch Aufhebung der Erb- unterthänigkeit ausgesprochen ist. Einzelne Rechte und Vortheile der Mitglieder des Staats müssen den Rechten und Pflichten zur Beförderung des gemeinschaftlichen Wohls nachstehen, wenn zwischen beiden ein wirklicher Widerspruch (Collision) entsteht. Dagegen entschädigt der Staat denjenigen, welcher seine besondern Rechte und \orlheiIe dem Wohle des gemeinen Wesens aufzuopfern genö- thigt wird. Einl. zum A. L. R. §. 74. 75. Das Privateigenthum seiner Bürger kann der Staat nur alsdann einschränken, wenn dadurch ein erheblicher Schade von Andern oder vom Staate selbst abgewendet, oder ihnen ein beträchtlicher Vorlheil verschafft werden, beides aber ohne allen Nachtheil des Eigenthümers geschehen kann. Ferner alsdann, wenn der abzuwendende Schaden, oder der zu verschaffende Vortheil des Staats selbst, oder anderer Bürger desselben, den aus der Einschränkung für den Eigenthümer entstehenden Nachtheil heträchtlich überwiegt. In diesem letztem Falle wird indessen ebenfalls der einzuschränkende Eigenthümer für den Verlust vollständig schadlos gehalten. A. L. R. Th. 1. tit. 8. §. 29. 30. 31. Die Freiheit des Eigenthums ist also die Regel, von welcher die obigen Vorschriften nur als Ausnahmen anzusehen sind. Man hat über den Begriff des, in den Gesetzen mehrfach gebrauchten, Ausdrucks: Staatsbürger hin und wieder Zweifel angeregt, es ist indessen fast nicht zu begreifen, wie der Sinn dieses Worts im Zusammenhänge mit den Grundsätzen der Gesetzgebung in 128 der preufsischen Monarchie, nach dem gewöhnlichsten Sprachgebrauch, irgend einem Bedenken unterliegen könne. Schon im Mittelalter unterschied man: Gemeinde -Indigenat (Gemeinde-Bürgerrecht), Territorial- Indigenat (Landesbürgerrecht) und Reichs-Indigenat (Reichsbürgerrecht.). Ersteres gehört in die Verfassung der Städte, letzteres hat mit dem deutschen Reiche aufgehört. Der Begriff des Territorial-Indige- nats ist gleich mit dem des Staatsbürajerreclits. Einheimischer, indigena , ist hiernach der, welcher den Gesetzen des Staats vollständig unterworfen ist. Die Einheimischen sind also hier den Fremden entgegengesetzt. Der frühere gemachte Unterschied zwischen preufsischen Staatsbürgern und Unterthanen fällt seit Aufhebung der Erbunterthänigkeit und Publication des Edikts vom 11. März 1812 wegen Regulirung der Verhältnisse der Juden fort. Es ist jeder Einwohner des Staats berechtigt, den Schutz desselben für seine Person und sein Vermögen zu fordern, es darf sich aber Niemand durch eigene Gewalt Recht verschaffen. Nur in dem Falle kann die Selbsthülfe entschuldigt werden, wenn die Hülfe des Staats zur Abwendung eines unwiederbringlichen Schadens zu spät kommen würde. Einl. zum A. L. R. §. 76. 77. 78. Den Schutz gegen auswärtige Feinde erwartet der Staat lediglich von der Anordnung seines Oberhaupts. §. 81. a. a. O. Nach der Allerhöchsten Bestimmung sollen auch Reclitsslreitigkeilen zwischen dem Oberhaupte des Staats und den Unterthanen bei den ordentlichen Gerichten, nach den Vorschriften der Gesetze, entschieden werden. a') 1 >er 129 «) Der §. 2. tit. 1. Th. I. A. L. Rts. sagt: die bürgerliche Gesellschaft besteht aus mehreren kleinern, durch Natur oder Gesetz, oder durch beide zugleich, verbundenen Gesellschaften und Ständen. Diee be steht also hier im Gegensatz mit den Angehörigen aller übrigen Staaten ( pere- grini), welche während ihres Aufenthalts innerhalb des Staats Schutzverwandle werden. §. HO. In Beziehung auf die Auswanderungen mufs man die Unterlhanen im engem und im weitem Sinne unterscheiden (s. oben). Fremde, die in hiesigen Landen sich zwar aufgeh alten, aber darin weder ein Amt übernommen, noch Grundstücke angekauft, noch bürgerliche Gewerbe getrieben haben, können das Land zu allen Zeiten nach eigener Willkiihr wieder verlassen. A. L. R. Th. II. tit. 17. Abschn. 2. <$. 131. Durch die Verordnung vom 15. September 1818 (Gesetz-S. von 1818. S. 175 —177.) sind die frühem Beschränkungen der Auswanderungsfreiheit aufgehoben. Ohne Vorwissen und Genehmigung der Vorgesetzten Regierung seiner Provinz darf indessen Niemand auswandern, weshalb auch alle Gesuche um Erlaubnifs zur Auswanderung, mit den obwaltenden Gründen unterstützt, bei der betreffenden Rcgieruug angebracht werden müssen. Die Regierungen sind ermächtigt, die Erlaubnifs zu erlheilen, wenn sie sonst kein Bedenken dabei haben. In diesem Falle müssen sie an das Slaatsminislerium berichten. §. 4. der Verordn, vom 15. Sept. 1818. Nach der Minislerialverfügung vom 14. Juli 1804 findet gegen den, welcher ohne Erlaubnifs auswandert und in fremde Kriegsdienste geht, selbst wenn er nicht mililairpllichlig ist, die Strafe der Conliscation des Vermögens Statt. 9 Bei Ertheilung der Erlaubnifs haben die Regierungen folgende Bestimmungen zu beobachten: a) ist der Auswandernde in einem Alter zwischen dem 17. und 25. Jahre, so kann ihm die Erlaubnifs nur dann erlheilt werden, wenn er zuvor ein Zeugnifs der Ersatzcommission seines Kreises beibringt: dafs er nicht blofs in der Absicht auswandere, sich der Militairpflicht im stehenden Heere zu entziehen. b) Allen im Dienste des stehenden Heeres befindlichen Personen, also auch den Kriegsreservemannschalten, kann die Auswanderung nicht eher gestattet werden, bis sie zuvor von ihrer Vorgesetzten Dienstbehörde die Entlassung erhalten haben. c) Dasselbe findet auf activeCivilbeamte Anwendung. d) Den nicht wirklich im Dienste des stehenden Heeres befindlichen, sondern nur zu demselben, so wie zur Landwehr oder zum Landsturm, nach Maafsgabe des Gesetzes vom 3. September 1814, verpflichteten Personen können die Regierungen zwar die Erlaubnifs zur Auswanderung ohne Mitwirkung der Mililairbehör- den ertheilen; sie müssen aber letztem Kennlnifs geben, wenn einem Individuum die Auswanderung gestattet werden soll, welches bereits einem bestimmten Landwehrregiment zugetheilt ist, und in diesem Falle zugleich dafür sorgen, dafs die Stelle des Auswandernden bei der Landwehr anderweitig besetzt werde. §. 5. a. a. O. Landwehroffiziere dürfen indessen, da sie vom Könige unmittelbar bestätigt sind, erst nach unbedingt erhaltener Entlassung die Erlaubnifs zum Auswandern erhalten. Ein Heimathsschein, vermöge dessen die diesseitige Behörde sich verbindlich macht, einen Auswanderer, oder dessen Ehegattin und Nachkommen zu jeder Zeit 131 wieder bei sich aufzunehmen, wenn sie in der Folge durch Umstände irgend einer Art bewogen werden möchten, wieder an ihren vorigen Wohnort zurückzukehren, darf von den diesseitigen Behörden keinem Auswanderer ertheilt werden. Rescript des Minist, des Innern vom 23. Juni 1820. v. Kamptz Ann. B. 4. S. 226. 227. Vaterlose Waisen dürfen ohne besondere Erlaub- nifs der Vormundschafts-Behörden nicht ins Ausland gebracht werden, und die Regierungen dürfen nur nach Beibringung jener Erlaubnifs den Auswanderungscon- sens ertheilen. A. L. R. Th. II. tit. 17. Abschn. 2. §. 129. Re- scr. des Minist, des Innern vom 20. April 1827. von Kamptz Ann. Bd. 11. S. 452. 453. §. 111 . Die auch im preufsischen Staate angeordnete Abgabe des Abfahrtsgeldes und des Abschosses <*) findet sich schon zu den Zeiten des Mittelalters in Deutschland. Man nennt Nachsteuer ( dctractus ) im Allgemeinen den Abzug von einer Vermögensmasse, welche aus einem Lande in ein anderes geht. Unter diesem allgemeinen Begriffe verstand man zwei Institute: 1) die eigentliche Nachsteuer (gabella emigra- tionis) d. i. der Abzug, welchem das Vermögen jedes Auswanderers unterlag. Das Recht diese Abgabe einzuziehen wurde im Mittelalter vorzüglich von den Städtegemeinden ausgeübt, später durch die Landeshoheit. Es wurde durch den Reichsabschied von 1555 den Landesherren bestätigt, und dies halte zur Folge, dafs man von nun an, das Recht auf die Nachsteuer als ein Regal ansah. 2) den eigentlichen Abschofs {gabella heredita- 9 ’ — 1 3 2 — ria ) von dem Vermögen, welches einem Fremden mortis causa zufiel. Namentlich die Nachsteuer wurde in Deutschland so häufig, dafs sic den Verkehr beschränkte. In neuern Zeilen hob man sie daher häufig durch besondere Freizügigkeilsvcrtriige gänzlich auf, oder beschränkte sie doch sehr. Die deutsche Bundesversammlung setzte fest, dafs alles Vermögen, welches von einem Bundesstaat in den andern geht, von beiden Arten der gedachten Abgabe frei seyn solle. Man unterscheidet im preufsischen Staate ebenlalls: 1) Abfahrtsgeld. Wer von seiner Freiheit, oder erhaltenen Erlaubnifs zum Auswandern, Gebrauch machen will, mufs von seinem inländischen Vermögen dem Staate in der Regel Zehn vom Hundert als ein Abfahrtsgeld entrichten. Einkünfte liegender Gründe, Interessen, Alimentgelder, und andere jährliche Hebungen, sind dem Abfahrtsgelde nicht unterworfen. Fremde, die in hiesigen Landen sich nur aufgehallen, oder noch nicht zehn Jahre daselbst ihren Wohnsitz gehabt haben, sind von ihrem milgebrachten Vermögen Abfahrtsgelder zu entrichten nicht schuldig. Auch Ausländerinnen, die im preufsischen Gebiete verheirathet gewesen sind, erlegen bei ihrer Rückkehr nur von demjenigen, was sie innerhalb Landes erworben haben, die Abfahrtsgebühren. Alles, was ein Landeseinwohncr mit seinem inländischen Vermögen aufserhalb Landes er- worben hat, wird zu dem inländischen Vermögen desselben gerechnet. 2) Abschofs. Erbschaften eines Landeseinwohners, welche einem auswärtigen Unterthan zufallen, sind wenn sie aus dem Lande gehen, dem Abschosse unterworfen. Dasselbe gillt von Brautschätzen, Vermächtnissen und Schenkungen aller Art, die aus dem Vermögen 133 eines Inländers einem Ausländer zugewendet werden. Die (s. oben) dem Abfahrtsgelde nicht unterworfenen Vermögensstücke sind von dem Abschosse in der Regel keineswegs frei. A. L. R. Th. II. tit. 17. §§. 141. 144. 149. 150. 151. 161. 162. Wie bereits erwähnt worden, findet clie Nachsteuer- und Abzugsfreiheit von dem Vermögen, welches aus dem Lande gebracht wird, Statt zwischen sämmtlichen Provinzen des Staats, welche zum deutschen Bunde gehören. Verordn, vom 11. Mai 1819 §. 1. Gesetz-Samml. von 1819 S. 134. 135. Unter dieser Abzugsfreiheit ist jede Art von Vermögen, welches in einen andern Staat übergeht, es sey aus Veranlassung einer Auswanderung, oder aus dem Grunde eines Erbschaftsanfalls, eines Verkaufs, Tausches, einer Schenkung, Mitgift oder auf andere Weise, begriffen. §. 2. a. a. 0. Jede Abgabe, welche die Ausfuhr des Vermögens oder den Uebergang des Eigenthums auf Angehörige eines andern Bundesstaats beschränkt, wird für aufgehoben erklärt; dagegen ist unter der Freizügigkeit nicht begriffen jede Abgabe, welche mit einem Erbschaftsanfall, Legat, Verkauf, einer Schenkung und dergleichen verbunden ist, und ohne Unterschied, ob das Vermögen im Lande bleibt oder hinausgezogen wird, ob der neue Besitzer ein Inländer oder ein Fremder ist, bisher entrichtet werden mufste, namentlich Collateral- Erbschaftsstcuer, Stempelabgabe und dergleichen; auch Zollabgaben werden durch die Nachsteuerfreiheit nicht ausgeschlossen. §. 3. a. a. 0. - 134 - Das Abzugs- und Abschofsrecht ist u. a. aufgehoben: mit Toscana. Rescr. des Minist, des Innern vom 9. December 1825. Schreiben des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten vom 2. December 1825. v. Kamptz Ann. Bd. 9. S. SSO. mit Krakau. Rescr. des Minist, des Innern und der auswärtigen Angelegenheit, vom 30. Oct. 1825. v. Kamptz Bd. 9. S. 879. 880. mit Spanien und dessen Colonieen, namentlich Mexico. Rescr. des Minist, des Innern und der auswärtigen Angeleg. vom 25. März 1826. v. Kamptz Bd. 10. S. 20. 21. mit Rufsland. Convention vom 3. Mai, ratificirt d. 23. Sept. 1824. Posener Amtsblatt v. 1824. S. 481—484. Ueberhaupt wird jetzt gegen Staaten, in welchen das jus detractus nicht mehr in Anwendung kommt, weder Abschofs- noch Abfahrtsgeld genommen. Cabinets-Ordre vom 11. April 1822. Gesetz-S. von 1822. S. 181. Wer dem Staate das demselben zukommende Abfahrtsgeld zu entziehen sucht, mufs den vierfachen Betrag desselben zur Strafe entrichten. A. L. R. Th. II. tit. 17. §. 140. a) cf. Joh. Friedr. Reitemeier, das Abschofsrecht in den preufsischen Staaten, ein Anhang zum allgemeinen Ab- schofsrechte in Deutschland. Frankfurt a. d. O. 1800/ Aug. de Balthasar diss. de jure detractus quatinus usu Pomeraniae obtinet Gryph. 1745. Christ. Renat. Braun diss. de usu juris albinagii in Prussia. Regiomont. 1740. 135 1)) Vom Regenten und der Regierungs- form. 1) Monarchie. §. 112 . Der König von Preufsen ist das alleinige Oberhaupt des Staats, so dafs alle Rechte und Pflichten des Staats gegen seine Bürger und Schutzverwandle sich in seiner Person vereinigen. A. L. R. Th. II. tit. 13. §. 1. Die Regierungsform ist eine uneingeschränktmonarchische. Die souveräne Gewalt des Königs als Oberhaupt einer erblichen Monarchie besteht in dem Rechte, alles das nach seinem eigenen Ermessen zu befehlen, was das Bedürfnifs des Staats erfordert. 2) Thronfolge im preufsischen Staate. §. 113. » Die, in männlicher und weiblicher Linie, erbliche Thronfolge gebt in gerader absteigender Linie auf den erstgeborenen Prinzen über, dessen Majorennitäl mit dem vollendeten achtzehnten Jahre einlritt. Der erste König von Preufsen ist gekrönt und gesalbt worden, und es hat jährlich (am 18. Januar) die Feier des Krönungsfestes zugleich mit der des Ordensfcsles Statt. Der König nimmt nach dem Regierungsantritt, auf dem Throne sitzend, die Huldigung der Prinzen des Hauses, Fürsten und Herzöge, Prälaten, Gutsbesitzer u. s. w. an, so wie unter dem Thronhimmel auf dem Balkon des Schlosses zu Berlin, die Huldigung des versammelten Magistrats und der Bürgerschaft von Berlin. Wenn der König nicht aus den entfernteren Provinzen Depulirle zur Huldigung beruft, so nimmt er dieselbe persönlich oder durch einen Bevollmächtigten ein. 13b Der Thronfolger ist geborener Kronprinz von Preufsen, und Statthalter von Pommern. Vormund eines minorennen Regenten ist der nächste und älteste Prinz des königlichen Hauses. Die Untheilbarkeit der Souveränitätsrechte ist durch das unterm 17. Dec. 1S0S erschienene und unterm 6. Nov. 1S09 vollzogene Hausgesetz bestätigt worden. Die Söhne des Königs sind geborene Markgrafen von Brandenburg. 3) Aeufsere Hoheitszeichen des Regenten und der königlichen Familie, a) Titel und Wappen. §. 114. Der jetzt regierende König erliefs unterm 9. Jan. 1817 eine Urkunde, wegen des königlichen Titels und Wappens. Der König führt einen grüfsern, mittlerem oder kleinern Titel. Der gröfsere Titel ist: „Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preufsen, Markgraf zu Brandenburg, souveräner und oberster Herzog von Schlesien, wie auch der Grafschaft Glatz, Grofsherzog vom Niederrhein, und von Posen, Herzog zu Sachsen, Engem und West- phalen, in Geldern, zu Magdeburg, Cleve, Jülich, Berg, Stettin, Pommern, der Cassuben und Wenden, zu Mek- lenburg und Crossen, Burggraf zu Nürnberg, Landgraf zu Thüringen, Markgraf der Ober- und Nieder- Lausitz, Prinz von Oranien, Neufchatel und Valengin, Fürst zu Rügen, Paderborn, Halberstadt, Münster, Minden, Camin, Wenden, Schwerin, Ratzeburg, Mörs, Eichsfeld und Erfurt, Graf zu Hohenzollern, gefürsteter Graf zu Ilenneberg, Graf zu Ruppin, der Mark, 137 Ravensberg, Hohenstein, Teklenburg, Schwerin und Lingen, Herr der Lande Rostock, Stargard, Lauenburg und Bütow. “ Der mittlere Titel lautet: „Wir von Gottes Gnaden König von Preufsen, Markgraf zu Brandenburg, souveräner und oberster Herzog von Schlesien, wie auch der Grafschaft Glalz, Grofs- lierzog vom Niederrhein und von Posen, Herzog zu Sachsen, Engern und Westphalen, in Geldern, zu Magdeburg, Cleve, Jülich, Berg, Stettin, Pommern, der Cassuben und Wenden., zu M eklen bürg und Crossen, Burggraf zu Nürnberg, Landgraf zu Thüringen, Markgraf der Ober- und Nieder-Lausitz, Prinz von Ora- nien, Neufchatel und Valengin, Graf von Hohenzollern etc. “ Der kürzere Titel ist: „Wir von Gottes Gnaden König von Preufsen etc.“ Der König hat die Prädikate „Königliche Majestät“ i) und „Allerhöchst“ c). Die Prinzen und Prinzessinnen des königlichen Hauses sind „Königliche Hoheit“ <2). a) Friedr. Geister diss. de titulo: nos Dei gratia. Lips. 1677 edit. II. 1722. Balth. Tilesius diss. de sensu tituli: nos Dei gratia. Regiomout. 1723. b) Johann Emanuel von Küster, geschichtliche Darstellung der Erwerbung der preufsischen Königswürde im Jahre 1701 nach ihren staats- und völkerrechtlichen Beziehungen (in den Beiträgen zur preufsischen Staatskunde. Erste Sammlung. Berlin 1806. Ablh. 7.). Friedr. Carl von Moser; der Titel: Majestät aus der Geschichte, dem Ceremonial und dem Völkerrecht erläutert, (in dessen kleinen Schriften Bd. VI. S. 20 —168.) c) Justi, über das Prädikat Allerhöchst (in dessen historischen und juristischen Schriften Th. 1. S. 484.). d ) Friedrich Carl von Moser, der Titel Hoheit, Al- 138 tessc, Altcsse Serenissimc, Celsitude u. s. w. mit historischen und Cercmonial-Anmerkungen erläutert (in seinen kleinen Schriften Bd. VII. S. 167 — 348.). §. 115. Das königliche Wappen ist ebenfalls ein gröfse- res, milllercs und kleineres. Das grüfsere Wappen besteht aus vier Miltel- schildern, und aus den acht und vierzig Feldern des Hauptschildes. Das erste und oberste Mittelschild ist oben mit der königlichen Krone geziert, und hat im silbernen Felde den königlich preufsischen schwarzen Adler mit der königlichen Krone auf dem Haupte, goldenen Kleestengeln auf den Flügeln, dem goldenen Namenzuge F. R. auf der Brust, goldenem Schnabel, goldenen Klauen, ro- tlier Zunge, in der rechten Klaue den goldenen Scep- ter, auf dessen obern Spitze ein schwarzer Adler, und in der linken den blau und goldenen Reichsapfel; wegen des Königreichs Preufsen. Das zweite Mittelschild hat im silbernen Felde einen rolhcn Adler, mit goldenen Kleestengeln auf den Flügeln, goldenem Schnabel und goldenen Krallen; wegen der Mark Brandenburg. Das dritte Millelschild hat im goldenen Felde, welches mit abwechselnd roth und silbernen Vierecken eingefafst ist, einen schwarzen, roth gekrönten, Löwen; wegen des Burggrafthums Nürnberg. Das vierte Mittelschild ist von Silber und schwarz gevierlet, so dafs das erste Vierlhcil silbern ist, wegen der Grafschaft Ilohenzollern. Die acht und vierzig Felder des Hauptschildes sind folgende: 1) wegen Schlesien. Im goldenen Felde ein schwarzer, gekrönter, Adler, mit goldenem Schnabel, goldenen 139 Krallen, mit einem silbernen halben Mond auf der Brust, dessen Spitzen aufwärts nach den Flügeln hingehen, und zwischen welchen Spitzen ein silbernes Kreuz sich befindet. 2) Wegen des Grofsherzoglhums Niederrhein. Im silbernen Felde der königlich preufsische Adler mit einem Schilde auf der Brust, in dessen grünem Felde ein silberner Strohm ist. Ueber diesem Schilde auf der Brust ist die grofslierzogliche Krone. Der silberne Strohm fliefst schräg durch das grüne Feld des Schildes. 3) Wegen des Grofsherzogthums Posen. Im silbernen Felde der königlich preufsische schwarze Adler mit einem Schilde auf der Brust, in dessen rothem Felde ein weifser Adler mit goldenem Schnabel und goldenen Krallen sich befindet. Ueber diesem Schilde auf der Brust ist die grofslierzogliche Krone. 4) Wegen des Ilerzogthums Sachsen. Im schwarz und Gold zehnmal queer gestreiften Felde ein schräg rechts gelegter grüner Rautenkranz. 5) Wegen des Herzogthums Engern. Im silbernen Felde drei rothe Schröterhörner. 6) Wegen des Ilerzogthums Westplialen. Im ro- then Felde ein springendes silbernes Rofs. 7) Wegen Geldern. Ein goldener springender Löwe im blauen Felde. 8) Wegen Magdeburg. Ein von roth und Silber getheiltes Feld, dessen rothe Hälfte oben ist. 9) Wegen Cleve. Im rothen Felde ein kleines silbernes Schild, aus welchem acht goldene Lilienstäbe in Form eines Andreaskreuzes hervorgehen. 10) Wegen Jülich. Im goldenen Felde ein schwarzer Löwe. 11) Wegen Berg. Im silbernen Felde ein rother Löwe mit einer blauen Krone. — 140 — 12) Wegen Stettin. Im blauen Felde ein rotber gekrönter Greif. 13) Wegen Pommern. Im silbernen Felde ein ro- tlier Greif. 14) Wegen Cassuben. Im goldenen Felde ein schwarzer Greif. 15) Wegen des TIerzoglhums Wenden. Im silbernen Felde ein, mehrmals grün und rolh queer gestreifter Greif. 16) Wegen Meklcnburg. Im goldenen Felde ein vorwärts gekehrter, abgerissener schwarzer Büfl’elkopf, mit rotber Krone, silbernen Hörnern und King in der Nase. 17) Wegen Crossen. Im goldenen Felde ein schwarzer Adler mit goldenem Schnabel und goldenen Krallen, silbernem ausfteigenden halben Mond auf der Brust, und in der Höhlung des halben Monds ein silbernes Kreuz. 18) Wegen Thüringen. Im blauen Felde ein silberner, goldgekrönter und mit vier rothen Queerstrei- fen bezeichnter Löwe. 19) Wegen der Ober-Lausitz. Im blauen Felde eine goldene Zinnenmauer mit schwarzen Mauerstriehen. 20) Wegen der Nieder-Lausitz. Im silbernen Fehle ein rolher Stier mit einem weifsen Bauch. 21) Wegen Oranien und Neufchatel. Dieses Feld ist geviertet, und hat ein Mittelschild. Im ersten rothen Vierlhcil befindet sich ein goldener Balken, wegen des Hauses Chalons. Im zweiten und dritten goldenen ist ein blaues, links gekehrtes Jagdhorn mit ro- them Bande, wegen Oranien. Im vierten goldenen ein rotber, mit drei silbernen Sparren besetzter Pfahl, wegen Neufchatel. Das Mittelschild hat neun Felder von blau und Gold, wegen des Herzogthums Genf. 141 22) Wegen Rügen. Ein durch eine Queerlinie geteilter Schild, in dessen unterer Hälfte eine Treppe von fünf Stufen, in der obersten aber ein empor gerichteter halber gekrönter Löwe mit doppeltem Schweif. Der Löwe ist schwarz, und hat eine rothe Krone; er steht im goldenen Felde. Die fünf Stufen sind von Ziegelsteinen im blauen Felde. 23) Wegen Paderborn. Ein goldenes Kreuz im rothen Felde. 24) Wegen Halberstadt. Ein von Silber und roth in die Länge geteiltes Feld. Die rechte Hallte ist Silber, die linke Hälfte rot. 25) Wegen Münster. Ein goldener Queerbalken im blauen Felde. 26) Wegen Minden. Im rothen Felde zwei in der Form eines Andreaskreuzes gelegte silberne Schlüssel. 27) Wegen Carnin. Im roten Felde ein silbernes Ankerkreuz. 28) Wegen des Fürstentums Wenden. Im blauen Felde ein goldener Greif. 29) Wegen des Fürstentums Schwerin. Ein queer- getheilles Feld, die obere Hälfte blau mit einem goldenen Greif, die untere roth mit silberner Einfassung. 30) Wegen Ratze bürg. Im rothen Felde ein schwebendes silbernes Kreuz. 31) Wegen Mors. Im goldenen Felde ein schwarzer Queerbalken. 32) Wegen Eichsfeld. Im silbernen Felde ein roter Adler, mit goldenem Schnabel und goldenen Krallen, mit einem Kreuz und Zirkel auf der Brust. 33) Wegen Erfurt. Im rothen Felde ein silberner Zirkel, und in diesem ein gewöhnliches und ein Andreaskreuz von Silber. 34) Wegen der nassauischen Lande. Im blauen 142 mit goldenen schrägen Vierecken bestreuten Schilde ein goldener gekrönter Löwe. 35) Wegen Henneberg. Im goldenen Felde eine schwarze Henne auf einem grünen Hügel. 36) Wegen Ruppin. Im rotlien Felde ein silberner Adler. 37) Wegen der Grafschaft Mark. Im goldenen Felde ein von roth und Silber in drei Reihen geschachteter Queerbalken. 38) Wegen Ravensberg. Im silbernen Felde drei rothe Sparren. 39) Wegen Hohenstein. Ein von roth und Silber in vier Reihen geschachtetes Feld. 40) Wegen Teklenburg. Im silbernen Felde drei rothe Herzen. 41) Wegen der Grafschaft Schwerin. Im rothen Felde ein aus dem linken Schildesrand, aus einer silbernen Wolke hervorgehender, in Silber geharnischter Arm, welcher einen goldenen Ring, in dem ein Edelstein gefafst ist, in der Hand hält. 42) Wegen Lin gen. Im blauen Felde ein goldener Anker. 43) Wegen Sayn. Im rothen Felde ein aufgerichteter goldener Löwe, mit vorwärts gekehrtem Kopfe und doppeltem Schweife. 44) Wegen Rostok. Im goldenen Felde ein schwarzer Büffelskopf mit rolher Krone, rother Zunge und silbernen Hörnern. j 45) Wegen Stargard. Ein getheiltes Feld, dessen | obere Hälfte roth, die untere von Gold ist. 46) Wegen der Grafschaft Arensberg. Im blauen Felde ein silberner Adler. 47) Wegen der Grafschaft Barby. Zwei goldene, gekrönte, mit dem Rücken gegeneinander gekehrte — 143 — Fische, mit vier goldenen Rosen auf den vier Seiten, im blauen Felde. 48) Wegen der Regalien. Ein rothes Feld. Auf dem Schilde ruhet ein goldener, offener, mit einem goldenen preufsischen Adler gezierter, roth ausgeschlagener, mit einer königlichen Krone bedeckter Helm, mit schwarz und silberner Helmdecke. Auf der Krone ruhet der blau und goldene Reichsapfel. Um das Schild hängt zunächst Band und Kreuz des rothen Adler-Ordens, und in weiterem Umfange Kette und Kreuz des schwarzen Adler-Ordens. Zwei mit Eichenlaub gekrönte, mit dem Gesichte gegen einander gekehrte wilde Männer sind Schildhalter, welche den einen Arm auf das Schild lehnen, und mit dem andern entweder Herkuleskeulen oder, nach aufsen gekehrte, Fahnen, und zwar hei der feierlichen Darstellung des Wappens unter dem Wappenzelt allezeit Fahnen, halten. Die Fahnen sind silbern mit goldenen Einfassungen, Schnuren und langen Spitzen. Die Fahne zur Rechten enthält den preufsischen schwarzen Adler, die zur Linken den brandenburgisclien rothen Adler. Das Wappenzelt ist von purpurfarbenem Sammet, auf welchem abwechselnd schwarze Adler und königliche Kronen sich befinden. Von Innen ist es mit Hermelin bekleidet, und oben mit einem goldenen Reif eingefafst, welcher mit Edelsteinen und vorwärts sitzenden goldenen Adlern geziert ist. Der mit schwarzen Adlern und goldenen Kronen gestickte Gipfel ist ebenfalls mit der königlichen Krone bedeckt. Ueber demselben befindet sich das königlich preufsische silberne Reichspanier mit dem preufsischen schwarzen Adler. An einem jeden Ende der, von einem fliegenden schwarzen Adler gehaltenen, Queerstange ist eine königliche Krone. Der Fufs des Wappens ist blau und golden; auf blauem Grunde •9-v ‘ 144 befinden sich auf beiden Seiten goldene, vorwärts ge- kehrte Adler. In der Milte steht mit goldenen deutschen Buchstaben die Devise: Gott mit uns! Das mittlere Wappen besteht aus den vier Miltelschildern und aus 10 Feldern des Hauplschildes; das kleinere aus dem ersten und obersten Miltelschilde. b) Hofstaat und llofämter. §. 116. An der Spitze des Hofstaats stehen die sogenannten grofsen Hof Chargen, nämlich: der Ober-Kammerherr, der Ober-Marschall, der Ober - Ceremonienmeister, der Ilofmarschall und Intendant der königlichen Schlösser und Gärten, der General-Intendant der königlichen Museen, der Schlofshauptmann, der Obcrstallmeister, der Oberjägermeister, der Oberschenk und der General-Intendant der königlichen Schauspiele. Aufser diesen grofsen Hofchargen bestehen in den Provinzen folgende Hof- und Erb-Aemter. In Preufscn vier grofse Hofämter: ein Oberburggraf, ein Obermarschall, ein Land-Hofmeister und ein Kanzler. In der Kurmark acht Erbämter: ein Erbkämmerer-Amt, ein Erbmarschall-Amt, ein Erbtruchses-Amt, ein Erbhofmeister-Amt, ein 145 ein Erbküchenmeister-Amt, ein Erbschenk-Amt, ein Erbschatzmeister-Amt und ein Erbjägermeister-Amt. Im Fürstenthum Halberstadt: ein Erbmarschall-Amt. In Thüringen: ein Erbmarschall-Amt. In Vorpommern vier Erbämter: ein Erbmarschall-Amt, ein Erbkämmerer-Amt, ein Erbküchenmeister-Amt und ein Erb-Land-Mundschenk-Amt. In Neu-Vorpommern und Rügen: ein Erbmarschall-Amt. ln Hinterpommern vier Erbämter: ein Erbmarschall-Amt, ein Erbkämmerer-Amt, ein Erbküchenmeister-Amt und ein Erbschenk-Amt. Im Herzoglhum Schlesien sechs Erbämter: ein Ob er-Erbkämmerer, ein Erbhofrichter und Erblandhofmeister, ein Erb - Ober - Landjägermeister, ein General-Erblandpostmeistcr, ein Erblandmarschall und ein Erb-Oberlandbaudirector. §■ 117 . Es gehören ferner zum Hofstaate des Königs: 1) die Kammerherren. Dieselben sind nur dann besoldet, wenn sie wirklich dienstthuende Kammerherrn des Königs oder eines Mitgliedes der königlichen Familie sind, bei den übrigen ist es nur eine ihnen 10 146 durch die Gnade des Königs beigelegte Würde. Die Anzahl der Kammerherren ist unbestimmt, im Jahre 1832 waren 260 Personen mit dieser Charge bekleidet. 2) Die königlichen Leibärzte. 3) Die Geheimen Kämmeriere. 4) Das königl. Hofmarschall amt. Dasselbe leitet die sämmllichen Hausgeschäfte, und hat sein Ressort in sieben Abtheilungen vertheilt, welche die Ilof- Gartenangelegenheiten, das Hofbauwesen, die Hof-Justizangelegenheiten, das Kassenwesen, das Medicinal- wesen, die Kanzleisachen und die allgemeinen hierher gehörigen, nicht unter den Geschäftsbereich der sechs übrigen Abtheilungen vertlieilten, Angelegenheiten bearbeiten. Aufserdem stehen unter dem Ilofmarschall- amte: die unmittelbare Bedienung des Königs, die Hof- fouriere, die Hofküche, die königliche Silberkammer, die königlichen Kastellane, die Gallerie-Inspection, die königlichen Hofgärtner u. s. w. 5) Der königliche Ober-Marstall. 6) Die General-Intendantur der königlichen Schauspiele. 7) Das Hof-Jagd-Amt. Chef desselben ist der Oberjägermeister. Alle königlichen Prinzen und Prinzessinnen haben ebenfalls ihren besoiulern Hofstaat, der nach ihren Verhältnissen und ihrem Alter ein gröfseres oder kleineres Personal enthält. An den königlichen Hofstaat schliefst sich die aus zwei General- und acht Flügel-Adjutanten bestehende Adjutantur, und das Geheime Cabinet des Königs. In letzterem hat ein Geheimer Cabinetsraih den Vortrag in Civil-Sachen, und ein General-Adjutant den Vortrag in JMililair-Angelegenheiten. 147 c) Ritter-Orden. (General-Ordens-Commission.) §. 118. Der erste brandenburgische Orden wurde im Jahre 1443 vom Kurfürsten Friedrieh II., dem Eisernen, gestiftet. Es war der Orden der Schwanengeseilschaft, unserer liehen Frauen Kettenträger, für beide Geschlechter zu dem Zwecke gestiftet, das Gefühl für Ehre und Gerechtigkeit und den Abscheu gegen Untreue zu befördern. Die Mitglieder dieses Ordens, welcher übrigens zur Zeit der Reformation wieder aufhörte, trugen das Bild der Mutter Maria mit dem Kinde und einem Schwan an einer Kette. Die jetzt bestehenden Orden sind folgende: 1) der schwarze Adler-Orden. König Friedrich I. stiftete ihn am Tage seiner Krönung, den 18. Januar 1701, und ernannte, aufser dem Kronprinzen, 17 Ritter desselben. Die Anzahl derselben war Anfangs auf dreifsig beschränkt. Das Ordenszeichen besieht in einem grofsen, blau emaillirten, in acht Spitzen ausgehenden Kreuze, in der Form des Malteserkreuzes, mit den Buchstaben F. R. in der Milte, und vier Adlern mit ausgebreiteten Flügeln in den Ecken. Dasselbe wird an einem breiten, orangefarbenen Bande von der linken Schulter nach der rechten Seite hin getragen. Aufserdem tragen die Ritter auf der linken Brust einen silbernen Stern mit der. Devise: „Saum cuique “, in dessen Mitte sich ein fliegender schwarzer Adler befindet, der in der einen Klaue einen Lorbeer kranz, in der andern einen Donnerkeil hält. Die Rit ter des schwarzen Adlcrordens haben das Prädikat „Excellenz“ und es gebühren ihnen die mililairischen Ehren d. h. die Schildwachen präsentiren das Gewehr, 10 * — 148 — und die Wachen treten heraus, jedoch ohne das Gewehr aufzunehmen «). 2) Der rothe Adler-Orden. Die Vereinigung der fränkischen Fürstenthümer Ansbach und Baireulh mit den übrigen Erbländern des Kurhauses Brandenburg im Jahre 1792 wurde Veranlassung zur Erneuerung des, bereits 1734 vom Markgrafen Georg Friedrich Carl *) gestifteten, rothen Adler - Ordens. Friedrich Wilhelm II. machte ihn, mit einigen Veränderungen der Insignien, zum zweiten Orden seines Hauses, und erklärte sich selbst zum Grofsmeister desselben. Friedrich Wilhelm III. vermehrte ihn im Jahre 1810 mit einer zweiten und dritten Classe, erhob im Jahre 1830, durch die Urkunde vom 18. Januar, das allgemeine Ehrenzeichen erster Classe zur vierten Classe des rothen Adler-Ordens, und stiftete zugleich eine höhere Abtheilung der zweiten Classe, deren Mitglieder mit einem Sterne decorirt wurden. Am 22. Jan. 1832 wurde, als eine höhere Auszeichnung, die Schleife zur dritten Classe gestiftet. Die Classen dieses Ordens sind hiernach folgende: Erste Classe mit Eichenlaub, erste Classe ohne Eichenlaub c). Die Ritter d) haben die Militairehren und tragen das Ordenskreuz, weifs emaillirt, mit dem rothen Adler und den Buchstaben F. W. an einem breiten, mit einem schmalen Saume und daneben mit einem fingerbreiten orangefarbenen Streifen versehenen, weifsgewässerten Bande; aufserdem auf der Brust einen achteckigen silbernen Stern, in dessen Mitte der rothe brandenburgische Adler mit dem Zollerschen Schilde auf der Brust und einem grünen Kranze in den Klauen, und der Devise: Sincere et constantcr. Eine besondere Auszeichnung ist in dieser, so wie in der zweiten Classe, die Hinzufügung der drei Blatter von goldenem Eichenlaub e). Zweite Classe mit dem Stern und Eichenlaub, zweite Classe mit dem Stern ohne Eichenlaub. Die Ritter tragen, neben den bisherigen Insignien, als eine höhere Auszeichnung einen viereckigen silbernen Stern, auf welchem das Kreuz dieses Ordens mit dem Mittelslück des Sterns erster Classe sich befindet, auf der linken Brust. Zweite Classe mit Eichenlaub, zweite Classe ohne Eichenlaub. Die Decoration bestehet in einem kleinern Kreuze, welches an einem schmälern Bande um den Hals getragen wird. Die Schleife zur dritten Classe. Nach der Verordnung vom 22. Januar 1832 soll mit der 4. Classe der Anfang gemacht werden, wer später die dritte Classe erhält, soll dieselbe mit einer Schleife von eben dem Bande, an welchem das Kreuz getragen wird, am Ringe befestigt, erhalten. Es vertritt hiernach die Schleife bei der dritten Classe die Stelle des Eichenlaubes bei der vierten, und es erhält also nach dieser Bestimmung die 1. und 2. Classe mit Eichenlaub nur der, welcher die 3. mit der Schleife gehabt hat. Denjenigen, welche die 3. Classe vor dieser Verordnung hatten, hat der König die Schleife zur Auszeichnung nachträglich zu verleihen sich Vorbehalten. Dritte Classe. Die Ritter derselben tragen das Kreuz an einem noch schmälern Bande im Knopfloch. Vierte Classe. Das Kreuz ist von Silber, ohne Emaille, hat einen Adler gleich dem der 3. Classc, und wird an demselben Bande im Knopfloch getragen. 3) Der Orden pour le mcrite mit und ohne Eichenlaub. Friedrich II. stiftete diesen Orden im Jahre 1740 /) für verdiente Offiziere. Das Ordenszeichen besieht in einem goldenen, blau emaillirten, acht- spitzigen Kreuze, in dessen obersten Enden sich der Buchstabe F mit einer Königskrone, befindet, während die sechs andern die Worte: pour le meriic enthalten. In den vier Winkeln des Kreuzes befinden sich vier goldene Adler mit ausgebreitelen Flügeln. Dasselbe wird an einem schwarzen Bande mit silberner Einfassung um den Hals getragen. Vor dem Militair-Verdienst-Orden machen die Schildwachen Front mit geschultertem Gewehr. 4) Der Orden des eisernen Kreuzes. Derselbe wurde von Friedrich Wilhelm III. durch die Urkunde vom 10. März 1813 gestiftet, um beim damaligen Beginn des Krieges der Vaterlandsliebe neue Ermunterung und dem Verdienste eine ehrenvolle Belohnung zu geben. Diese Auszeichnung wurde nur während der Kriegs-Epoche 1813 bis 1815 g) verliehen, und war bedingt durch Verdienste im wirklichen Kampfe oder doch mit Beziehung auf denselben. Hierauf gründet sich auch der Unterschied des eisernen Kreuzes am weifsen Bande (mit schwarzer Einfassung) und am schwarzen Bande (mit weifser Einfassung). Das eiserne Kreuz hat zwei Classen und ein Grofs- kreuz. Das Ordenszeichen ist für beide Klassen ein in Silber gefafstes Kreuz von Gufseisen, auf dessen Rückseite sich der königliche Namenszug F. W. mit der Krone befindet, unter welchem über der Jahreszahl 1813 drei Eichenblälter angebracht sind. Die Vorderseite ist ohne Inschrift. Die erste Classe hat dabei noch ein schwarzes Kreuz mit silberner Einfassung auf der linken Brust. Das Grofskreuz ist noch einmal so grofs als das Kreuz der beiden Classen, und wird an einem breiteren Bande um den Hals getragen. 5) Der St. Johanniter-Orden. Die Balley Brandenburg des St. Johanniter-Ordens, das Ilerrenmeister- thum, so wie die Commenden derselben wurden im Jahre 1811 aufgelöset, und die Güter nach Mäafsgabe des Edikts vom 30. October 1810 als Staatsgüter eingezogen. Dagegen wurde unterm 23. Mai 1812 der Königl. preufsiche St. Johanniter-Orden errichtet. Protektor desselben ist der König, und von ihm werden die Ritter und der Grofsmeister ernannt. Ritter des Ordens sind die bereits eingekleidetcn Ritter der aufgelöseten Balley. Nach vorgängiger Prüfung der besondern Umstände, werden auch die mit Anwartschaft versehenen Mitglieder derselben dazu ernannt. Aufserdem w r ird der Orden Personen, welche sich um den König und die Monarchie Verdienste erworben haben, verliehen. Das Ordenszeichen besteht in einem goldenen, achtspitzigen, weifs emailiirten Kreuze ^), in dessen vier Winkeln der preußische schwarze Adler mit einer goldenen Krone sich befindet. Dasselbe wird an einem schwarzen Bande um den Hals getragen. Aufserdem gehört zu den Insignien des Johanniterordens ein weifses achtspitziges Kreuz, welches auf der linken Brust getragen wird. Der Grofsmeister trägt beide Kreuze grüfser, und das erstere au einem breitem Bande. Die Uniform der Johanniterritter besteht in einem rothen Rocke, dessen Kragen, Aufschläge und Unterfuttcr weifs sind. Kragen und Aufschläge sind mit goldenen Litzen, der Rock mit. goldenen Epaulets geziert, die Knöpfe, auf denen das Ordenskvcuz befindlich ist, sind gelb. 15 *2 «) Anfangs trugen die Ritter des schwarzen Adler- Ordens bei Ordensfeierlichkeiten noch eine Ritlerkleidung. Dieselbe bestand in einem blauen Rocke, einem roih sam- metnen, himmelblau gefütterten Mantel, einem Degen und einem schwarz sammetnen Hute mit weifsem Federbusch. An einer goldenen, aus dem Namenszuge F. R. und goldenen Adlern abwechselnd zusammengesetzten Ordenskctlc befand sich das Ordenskreuz; die linke Seite des Mantels war mit dem Stern geziert. b) Dieser Orden rührt eigentlich von dem, durch den Markgrafen Georg Wilhelm gestifteten, Orden de la Since- rite her. Er wurde im Jahre 1777 vom Markgrafen Christian Friedrich Carl Alexander erneuert und verändert. c) Das Kreuz hatte vor der Erweiterungs-Urkunde vom 18. Januar 1810 acht Spitzen und oben eine Königskrone zwischen den mit Goldarbeit ausgefülilen Spitzen, in der Mitte die verzogenen Anfangsbuchstaben des königlichen Namens F. W. R. Seit 1810 aber ist es ohne Spitzen und goldene Ausfüllung. d) Die Ritter des schwarzen Adler-Ordens sind zugleich Ritter der ersten Classe des rothen Adler-Ordens, tragen indessen von letzterm nur das Kreuz an einem schmälern Bande um den Hals. e ) Die Ritter der ersten Classe des rothen Adler-Ordens, welche vorher in der zweiten und dritten gewesen, und die Ritter der zweiten, welche zuvor in der dritten gewesen, tragen das Kreuz an einem Ringe mit drei goldenen Eichenblättern. Dieselben befinden sich auch in dem erwähnten Falle in der obern Spitze des Sternes der ersten, so wie der zweiten Classe. f) cf. Erweiterungs-Urkunde vom 18. Jan. 1810. g) An ausgezeichnete Militairs, welche zum eisernen Kreuze bereits vorgeschlagcn waren, aber früher nicht berücksichtigt werden konnten, findet eine Vererbung durch den Tod erledigter eiserner Kreuze zweiter Classe Statt, cf. Cabinets*Ordres vom 12. März, 20. April, 31. Mai und 16. Nov. 1814, 1. Januar 1815 und 15. Januar 1817. h) Ohne die bisher über dem Kreuze befindliche Krone. Die bisherigen Ritter behalten indessen die frühem Insignien. 153 §. 119. Aufserdcm sind hier folgende Ehrenzeichen zu nennen. In die Kriegsjahre von 1813 —1815 gehört: die Denkmünze für die Krieger aus den Jahren 18-j-f. In Gemäfsheit der Urkunden vom 5. Mai und 24. December 1813, wurde sie allen Militairs ertheilt, welche in den Jahren 1813, 1314 und 1815 in Reihe und Glied wirklich mitgefochten und sich keines Vergehens schuldig gemacht halten. Sie ist aus dem Metall eroberter Geschütze geprägt, mit der Inschrift: „Friedrich Wilhelm Preufsens tapfern Kriegern“ und der Unterschrift: „Gott war mit uns, Ihm sey die Ehre. “ Auf der Rückseite umschliefst ein Strahlenkranz von Lorbeeren und Eichenblältern die gedachten Jahreszahlen. Auf dem Rande stehen die Worte „aus erobertem Geschütz.“ Die Denkmünze wird an einem orangefarbenen Bande mit schwarz und weifscr Einfassung im Knopfloche getragen. Durch die Verordnung vom 14. December 1814 wurde noch eine Denkmünze für die Nicht-Com- battanten gestiftet. Sie ist aus Eisen geprägt mit der Inschrift: „Für Pflichttreue im Kriege“ und der Umschrift: „Gott war mit uns, Ihm sey die Ehre.“ Auf der Kehrseite befindet sich die Jahreszahl. Das Dienstauszeichnungskreuz für Offiziere, und die Dienstauszeichnung für Unteroffiziere und Gemeine. Die Auszeichnung für Offiziere besteht in einem goldenen Kreuze, auf dessen einer Seile F. W. III. mit der Krone auf der andern die Zahl XXV. befindlich ist. Dasselbe wird an einem kornblumenblauen Bande auf der linken Brust getragen, und durch 25jährige Dienstzeit erworben. Die Dienstauszciclinung für 154 Unteroffiziere und Gemeine, welche an einem komblumenfarbenen Bande auf der linken Brust getragen wird, hat drei Classen: Die erste, welche den Namenszug in Golde und das Band mit gelbem Rande trägt, wird durch vollendete 21jährige, die zweite, welche den Namenszug in Silber und das Band mit weifsem Rande trägt, durch vollendete 15jährige, und die dritte, welche den Namenszug in Eisen und das Band mit schwarzem Rande trägt, durch vollendete 9jährige Dienstzeit erworben. Das Militair-Elirenzeichen erster und zweiter Classe ist von Friedrich Wilhelm III. am 30. Sept. 1S06 gestiftet (cf. Cabinets-Ordre vom 24. März 1807, 28. Februar 1808, und 30. Sept. 1814), und wird für Verdienste im Kampfe ertbeilt. Die Decoration der ersten Classe besteht seit 1814 «) in einem silbernen Kreuze mit einem runden Mittelschilde, welches auf der einen Seite die Inschrift: „Verdienst um den Staat“ auf der andern Seile den Namenszug des Königs F. W. R. III. mit einer Krone führt. Die Inhaber werden auf Ehrentafeln verzeichnet, und diese in der Kirche der Garnison aufgestelll. Die Schildwachcn nehmen vor ihnen das Gewehr in den Arm. Aufscrdcm ist mit der ersten Classe gewöhnlich eine monatliche Zulage von einem Thaler verbunden. (S. Verordnung vom 30. September 1S06). Die Inhaber des Mililair- Ehrenzcichens zweiter Classe tragen eine silberne Medaille, welche auf der einen Seite den Namenszug des Königs mit einer Krone, auf der andern in einem Kranze die Worte: „Verdienst um den Staat“ führt. Beide Decorationen werden an einem schwarzen Bande mit weifser Einfassung im Knopfloche getragen. Die Militairverdienslmedaillen, welche vor der Stil- 155 tung der jetzigen verliehen worden sind, haben den Namenszug: F. W. R. II. nnd die Jahreszahl. Sie werden an einem schwarzen Bande im Knopfloche getragen. Das allgemeine Ehrenzeichen b). Seit der oben erwähnten Urkunde vom 18. Januar 1830 besteht nur Ein allgemeines Ehrenzeichen in der Form einer silbernen Medaille mit dem bei dem Militair-Ehrenzeichen beschriebenen Gepräge, welche an dem schmalen Bande des roihen Adler-Ordens im Knopfloche getragen wird. Aufserdem werden Gelehrten und Künstlern zur Auszeichnung goldene und silberne Medaillen verliehen, welche indessen nicht getragen werden. a) Bis 1814 trugen die Inhaber der ersten Classe eine goldene Medaille mit dem beschriebenen Gepräge. b) Am 18. Januar 1810 stiftete Friedrich Wilhelm III. das allgemeine Ehrenzeichen erster und zweiter Classe (cf. Cabinctsordre vom 30. Sept. 1814.). Die Inhaber der ersten Classe trugen bis zum Jahre 1814 eine goldene, die der zweiten eine silberne Medaille an dem schmalen Bande des roihen Adler-Ordens. Seit 1814 erhielten die Inhaber der ersten Classe ein silbernes Kreuz, bis 1830 dieselbe zur vierten Classe des rothen Adler-Ordens erhoben wurde. §. 120 . Die seltenen Verdienste, welche sich Frauen aus allen Ständen während der Kriegesjahre 1813 und 1814, durch Beiträge zur Ausrüstung der Freiwilligen und durch die Pflege der • verwundeten Krieger, um das Vaterland erwarben, bewogen den König, am 3. August 1814 den Luisen-Orden für Frauen zu stiften. Die Decoration besteht in einem kleinen, blau emaillir- ten, goldenen Kreuze, dessen Mitte den Buchstaben L. umgeben von einem Sternenkranze enthält. Dasselbe wird am weifsen Bande des eisernen Kreuzes mit 156 einer Schleife auf der linken Brust getragen. Der Orden hat ein eigenes Capitel. §. 121 . Die Ordens-Angelegenheiten werden durch eine besondere Behörde: die General-Ordens-Commission bearbeitet. Dieselbe führt eine Liste über sämmt- lichc Ritter und Inhaber von Orden und Ehrenzeichen, und hat eine besondere Kasse zu den Kosten für die Insignien und den andern hierher gehörigen Ansgaben. Nach dem Tode der Ritter und Inhaber werden die Orden und Ehrenzeichen an die General-Ordens-Com- mission zurückgesandt. Der Verlust der Orden und Ehrenzeichen kann nur vom Könige selbst verhängt werden, so wie deren Erwerbung nur durch Allerhöchste Verleihung geschehen kann. §. 122 . Das Krönungs- und Ordensfest wird gewöhnlich am 18. Januar jeden Jahres durch feierlichen Gottesdienst in der Domkirche zu Berlin gefeiert. Es erfolgen hei dieser Gelegenheit neue Verleihungen von Orden und Ehrenzeichen in einer feierlichen Versammlung auf dem königlichen Schlosse. 4) Sonstige Familienrechte des Königs und des königlichen Hauses. §■ 123 . Was die persönlichen Verhältnisse der Mitglieder der königlichen Familie anbclrilTt, so sind dieselben von den Verfügungen des Königs abhängig. Die Mitglieder des königlichen Hauses sind Unlcrlhanen des Familienhauptes und diesem als solche verpflichtet. Namentlich ist zur Vermählung der Prinzen und Prinzessinnen die Allerhöchste Bewilligung erforderlich; auch steht dem Könige das Recht zu, die Erziehung minorenner Glieder seines Hauses, so wde Vormund- schäften über sie selbst zu übernehmen oder zu con trolliren. Die Apanagen der Prinzen und Prinzessen werden durch Allerhöchste Bestimmung festgesetzt. Dasselbe ist der Fall mit den Witthümcrn. Die zur Ausstattung der Prinzessinnen herkömmliche Prinzessinnensteuer «) ist von des jetzt regierenden Königs Majestät in den einzelnen Fällen erlassen worden, jedoch besteht das Recht auf dieselbe fort. a) Als das römische Recht sich in Deutschland verbreitete, wurde auch für Prinzessinnen eine Dos gefordert, welche oft von bedeutendem Betrage war. Nach und nach wurde eine Abgabe: die Fräuleinsteuer, Prinzessinnensteuer allgemein üblich. §. 124 . Die Regenten des brandenburgischen Hauses bekennen sich seit dem Kurfürsten Joachim II. zur evangelischen Kirche, ohne indessen durch ein Grundgesetz an dieselbe gebunden zu seyn. Die Confession macht daher auch kein Ilindernifs bei der Wald einer Gemahlin. §. 125 . Die Rechtssachen der Prinzen und Prinzessinnen des königlichen Hauses gehören vor das Kammer- Gericht. §. 126 . Die zur Unterhaltung des königlichen Hauses nö- tbigen Summen werden vom Könige aus den Domai- nen-Einkünften angewiesen. Domainen- oder Kammergüter nennt man einzelne Grundstücke, Gefälle und Rechte, deren besonderes Eigenthum dem Staate, und die ausschliefsende Benutzung dem Oberhaupte desselben zukommt. Auch diejenigen Güter, deren Einkünfte zum Unterhalte der 158 Familie des Landesherrn bestimmt werden, sind als Domainengiitcr anzusehen: A. L. R. Th. II. tit. 14. §.11. 12. Was Personen aus der Familie des Landcshcrrn durch eigene Ersparnifs, oder auf andere Art, gültig erworben haben, wird, so lange von dem Erwerber oder seinen Erben keine ausdrückliche Einverleibung erfolgt, und so weit darüber durch Familienverträge und Hausverfassungen nicht ein Anderes bestimmt ist, als Privat-Eigcnthum betrachtet. §. 13. a. a. 0. Dasselbe gilt von Gütern und Sachen, welche der Landesherr selbst aus eigenen Ersparnissen, oder durch irgend eine andere auch bei Privatpersonen Statt findende Erwerbungsart, an sich gebracht hat. §. 14. a. a. 0. Hat indessen derjenige Landesherr, welcher ein solcher erster Erwerber war, über unbewegliche von ihm auf dergleichen Art erworbene Sachen, weder unter Lebendigen, noch von Todes wegen verfügt, so sind dieselben für einverleibt in die Domainen des Staats anzusehen. §. 15. a. a. 0. Eine Versehenkung der Domainen findet nicht Statt, und kann zu jeder Zeit, sowohl von dem Geschenkgeber als seinem Nachfolger, widerrufen werden. Edikt vom 6. November 1809 §. 3. lit. a. Mathis Bd. 8. S. 465. (Ilausgeselz über die Veräufserung der Domainen.) Die Verordnung Friedrich Wilhelm I., durch welche die Unveräufserlichkeit der Domainen festgesetzt worden war, wurde, wie bereits oben erwähnt worden, durch Friedrich Wilhelm III. aufgehoben. Es wird in dem Ilausgesctze ausdrücklich verordnet: 159 Der jedesmalige Monarch ist befugt, die zu den Domainen gehörenden Bauergüter, Mühlen, Krüge und andere einzelne Pcrtinenzien, gegen Entgeld, es sey mittelst Ueberlragung des vollen Eigenthums, oder Erbverpachtung, oder zinspflichtiger Verleihung zum erblichen Besitze, oder mittelst eines andern nicht unent- geldlichen Titels, zu veräufsern, sobald er solches den Grundsätzen einer staalswirthschafllichen Verwaltung gemiifs findet, auch erstreckt sich diese Befugnifs auf die Uebertragung des vollen Eigenthums an bäuerlichen Besitzungen ohne Bezahlung eines Kaufgeldes, lit. b. a. a. 0. Dem Monarchen steht auch hinsichtlich der übrigen Domanial-Grundstücke, Gefälle und Rechte die Ver- äufserung gegen Entgeld frei, jedoch nur mittelst Erbverpachtung; die Veräufserung des vollständigen Eigenthums aber, so wie die Verpfändung und Belastung der Domainen aller Art mit hypothekarischen und andern dinglichen Verbindlichkeiten, kann nur in dem Falle eines wahren Staatsbedürfnisses und zur Bezahlung der in der Erhaltung des Staats entstandenen Staatsschulden geschehen, lit. c. a. a. 0. Der Erwerber eines hiernach veräufserten Doma- nialgrundslückes oder eines dinglichen Rechts soll gegen jeden fiscalischen Anspruch, der auf Vernichtung des über die Veräufserung oder Verpfändung abgeschlossenen Contrakts, unter dem Vorwände der behaupteten Unveräufserlickeit, gerichtet ist, geschützt seyn. §. 4. a. a. O. Damit indessen über die Frage: ob eine wegen eingetretenen nähern Bedürfnisses des Staats geschehene Veräufserung oder Verpfändung wirklich in der ange- 160 zeigten Art nothwendig gewesen sey, kein Streit entstehe, so soll die diesfiiUige Urkunde nicht nur von dem Souverain, sondern auch von dem Thronfolger und von dem ältesten Prinzen des von dem König Friedrich Wilhelm I. abstammenden königlichen Hauses vollzogen werden. Ist der Kronprinz noch minorenn, so soll der älteste Prinz des Hauses bei dieser Handlung sein Vormund seyn, und von dem Chef der Justiz die obervormundschaftliche Autorisation erhalten. Damit indessen durch diese Förmlichkeiten in der augenblicklichen Lage des Staats kein Zeitverlust entstehe, so ist festgesetzt, dafs auf den Betrag derjenigen Summe, welche das Finanzministerium, nach einem von dem Könige vollzogenen Etat (12. April 1809) des zur Kriegscontribution und zur Befriedigung der vorhandenen Staatsgläubiger aus den Domainen lierbei- zuschalfenden Geldbedarfs, als den Beitrag einer jeden einzelnen Provinz fordert, Domainen verkauft oder verpfändet werden können. Es steht dabei dem Fi- nanzministerio frei, mit verhältnifsmäfsiger Abschreibung der Beitragsquoten einer oder mehrerer Provinzen, eine gröfsere Masse von Domainen, als womit andere Provinzen in den Etat gesetzt sind, in diesen zu veräufsern. Hiernach leuchtet es ein, dafs die Domainenver- äufserungen und Verpfändungen, insofern sie den Etat nicht überschreiten, lediglich von dem Willen und Befehl des Königs abhängen, dafs also zu deren Gültigkeit die oben erwähnten Förmlichkeiten nicht erforderlich, und daher die Eintragung des Besitztitels für die Erwerber der solchergestalt etatsmäfsig veräufserten Domainen und Forsten wegen des blofsen Mangels jener Förmlichkeit nicht verweigert werden darf. 5 . 161 §. 5. a. a. 0. cf. Rescr. vom 10. März 1814. v. Kamplz Bd. 3. S. 11. 12. C-abinels - Ordre vom 27. Mai 1S20. v. Kamptz Bd. 15. S. 250 — 252. §. 127. Ein Zeugnils der betreffenden Regierung, dafs ein Grundstück seit 44 Jahren oder seit unvordenklicher Zeit in dem Besitze des Fiscns sey, und dafs ihr keine Reallasten, welche auf dem Grundstücke hafteten, bekannt wären, ist in Betreff der Staatsdomainen zum Nachweise des Eigcnlhums hinreichend. Rescr. vom 27. October 1801. Stengel Bd. 12. S. 245 — 260. Rescr. vom 13. November 1818. v. Kamptz Bd. 12. S. 294. 295. §■ 128. Bereits seit dem 1. Juni 1808 ist, in Gcnüifs- heit der Cabinetsordre vom 28. October 1807 auf sämmtlichen königlichen Domainen jede Eigenbe- hörigkeit, Leibeigenschaft, Erbunterthänigkeit oder Gutspflicht aufgehoben, und es können die daraus unmittelbar entspringenden Verbindlichkeiten auf die königlichen Domainen-Einsassen nicht mehr in Anwendung gebracht werden. Es sind dieselben seitdem freie, von allen der Erbunterthänigkeitsverbindung anhängenden gesetzlichen Formen unabhängige, Menschen, dergestalt, dafs sie auch von dem Gesindezwange und Loskaufsgelde entbunden sind. Es versteht sich jedoch von selbst, dafs die aus dem Besitze eines Grundstücks oder aus einem Vertrage entstandenen Verpflichtungen, sie bestehen in Geld- oder Nalural- dienstleistungen, dadurch keineswegs erlassen oder aufgehoben sind o). Nach der Verordnung vom 16. März 1811 können alle Servituten, Bann- und Zwangsrechlc, Monopolien, 11 — 1 f>2 — Geld- und Natural prästationen. welche dom Staate in Betreff der Domainen und säeularisirfen Güter zustehen, (Rescr. vom 19. August 1807. von Kamp!/, ßd. 10. S. 9. 10.) nbgelösct werden, die Domaine mag dabei zum Empfange berechtigt oder 'zur Leistung verpflichtet scyn. Doch soll im letzten Falle vorzüglich auf Com- pensation und Abfindung olinc haare Geldzuschüsse Rücksicht genommen werden. Unbeständige Gefälle, welche nicht von bestimmten Hofbesitzern geleistet und, wie z. B. der Flcischzchnt, wenigstens in jener Hinsicht als beständige Hebungen betrachtet werden können; desgleichen Gerichtsbarkeit, Palronalsrecht, Socieläls- und Communallaslen, ISaluraldepulale an I Schulen, Kirchen, Geistliche und Schullehrer sind je- j doch nach der erwähnten Verordnung von der Ablösung ausgeschlossen. Bei einer Verpflichtung Laudemien zu entrichten, mufs vor Allem ausgemiltclt werden, in welchen Fällen sie Statt findet, und nach welchem Princip die Zahlung erfolgen mufs. Hiernach wird der wahrscheinliche Zeitraum, binnen welchem die Abgabe cinlrill, und der Betrag derselben berechnet, dieser aber auf sämmtliche Jahre des Zeitraums vertheill. Es wird hierbei nach folgenden Regeln verfahren: a) Der \V erth des doniinii utilis oder der Erb- pachtsgerechligkeit wird nach den letzten Kaufpreisen von 1776 — 1S06, in Ermangelung derselben nach der letzten gerichtlichen Wcrlhschätzung in diesem Zeiträume, wo aber beides fehlt, nach einer neuen Abschätzung benimmt. b) Es wird angenommen, dafs die Abgabe alle 15 Jahre gezahlt wird, wenn sie bei jeder ßesitzver- änderung fällig ist; alle fünf und zwanzig Jahre, wenn 163 Veräufserungen und Vererbungen in auf- und absteigender Linie ausgeschlossen sind. c) Wenn der Satz der Abgabe nach verschiedenen Principien bestimmt ist, z. B. für den Fall der Vererbung nach dem Canon, für den Fall der Veriiu- fserung nach der Quote des Werths; so ergibt der Durchschnitt den als Fixum anzunehmenden Geldbetrag. §. S der Verordnung vom 16. März IS 11. Es folgt indessen aus der Ablösung des Lauclemii noch nicht die Uebertretung des dem Staate zustehenden Eigentbumsrechts, dessen Veräufserung nach den Grundsätzen des Ilausgesclzes beurtheilt werden mufs. Wegen der Ablösung der Domainen-Abgaben in den neuen Provinzen sind besondere Verordnungen ergangen. Gesetz vom 17. Januar 1820 §. 7. Gesetz-Samml. von 1820 S. 12. — Publ. vom 1. Januar 1825. von Kamptz Annalen Bd. 8. S. 992. 993. Verordnung vom 9. März 1819. Gcsetz-S. von 1819. S. 72. u) S. auch oben: Allgemeine Aufhebung der Erbunter- thänigkeit und Regulirung der gulsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse. §. 129. Vom Tage der Publication des Gesetzes vom 17. Januar 1820 kann der Verkauf der Staatsgüter, oder die Ablösung von Domainenrenlen, Erbpachtgeldern oder andern Grundabgaben, Zinsen, Zehnten und Diensten nur gegen baares Geld geschehen, und die zu leistenden Zahlungen werden nur insofern als gültig anerkannt, wenn solche von der Hauptverwaltung der Staatsschulden bescheinigt worden. Die alleinige Quittung der Regierung reicht nicht hin. Gesetz vom 17. Januar 1820 §. 7. Gesetz-Sammlung von 1S20. S. 12. Rcscript vom 20. December 11 * 164 1822. Nr. 6. von Kamptz Ann. Bd. 20. S. 270. 271. Cabincts-Ordre vom 17. Juni 1826. Geselz-S. von 1806. S. 57 sub II. §. 130. Die obigen Vorschriften wegen der Verse!lenkung, Veräufserung und Verpachtung der Domainen finden auf die eingezogenen geistlichen Güter keine Anwendung, indem deren Veräufserung u. s. w. einzig und allein von dem Willen und Befehl des Königs abhängig ist. Declaration vom 6. Juni 1812. Gesclz-Samml. von 1812. S. 108. Rescript vom 12. März 1819. von Kamplz Ann. Bd. 13. S. 10. §. 131. Es ist zwar oben der Grundsatz ausgesprochen, dafs Verschenkungen von Domainen nicht Statt linden können, des jetzt regierenden Königs Majestät haben jedoch diejenigen Donationen ausdrücklich bestätigt, welche in Beziehung auf die glorreichen Ereignisse der Jahre 1813, 1814 und 1815 in den neuen und wieder eroberten Provinzen gemacht sind, Allerhöchstsich aber auch Vorbehalten, in Fällen, wo etwa Lehne heinifallen, zu deren V iedervcrleihung Allerhüchsldiesclben berechtigt wären, mit dieser nicht zu verfahren, sondern dergleichen Grundstücke als Domainen dem Staate und der Krone, an die Stelle jener Donalionsgüter, einzuverleiben, und auf diese und andere Weise den Abgang derselben zu ersetzen. Verordnung vom 9. März 1819 §. 1. Ebenso sind auch die Schenkungen von Domainen- giilern, welche unter der Warschauer Regierung an Nationalpolcn gemacht sind, bestätigt worden. Cabincts-Ordre vom 9. Mai 1816. Posener Amtsblatt von 1816 S. 39. Nr. 4. 165 §. 132. Nach dem Abzug der Revenlien des Königs «) und der Summen, welche zum Unterhalt des königlichen Hauses erforderlich sind, gehört der Ertrag der Domainen zu dem allgemeinen Staatseinkommen. Alle Domainen, mit Ausnahme derer, welche zur Aufbringung jener Jahrgelder erforderlich sind, garantiren die Staatsschulden, und ihr Ertrag wird zu öffentlichen Staatsbedürfnissen verwendet. a) Zu den Zeiten des Mittelalters waren die Regenten Deutschlands vorzüglich auf ihr eigenes, gröfstentheils fidei- commissarisches, Vermögen gewiesen. Das später existirende Reichsvermögen verstattete den Fürsten bald nicht mehr, ihrem Stande gemäfs zu lebeu, und sie bestritten ihre Privatausgaben aus den Einkünften der Domainen, Regalien u. s. w. Bei ausbrechendem Kriege erschienen die Vasallen gerüstet. Die später eingeführlcn stehenden Heere erhielt man durch Steuern. Erst in neuerer Zeit errichtete man Staatscassen (Krieges- und Domainencammern), in welchen die Einkünfte der Steuern und Domainen vereinigt wurden. In Deutschland haben noch alle Fürsten Domainen-Besiizun- gen, welche grofsentheils mehr als hinreichend sind, die Bedürfnisse des Landesherrn und der Mitglieder des regierenden Hauses zu befriedigen. In Staaten, wo die Domainen schon durch Regicrungs-Ausgaben, oder in Folge von Revolutionen verloren gegangen sind, z. B. in Frankreich und England, werden die Ausgaben der Regenten aus der Ci- villiste bestritten. Dies bildet also einen Ersatz für jenen Verlust, und die unrichtige Ansicht, welche hierin die Natur eines Gehalts zn erkennen glaubt, führt zu bedeutenden Irrthümcrn, welche mit den unveränderlichen Begriffen von der Würde einer Souveränität nicht vereinbar sind. 5) Eigenthümllche Verfassung des Fürstcn- tliums INeucliätel. §. 133. Jm Jahre 1707 unter der Regierung König Friedrich 1. fiel das Fürslcnthum Ncuchätcl und die 16 b Grafschaft Valengin an das Ilaus Brandenburg. Beide Länder wurden früher, als Lehn des oranischen Hauses, von Grafen regiert, und gehörten seit dem Jahre 1512 dem Hause Longueville. Marie, verwillwctc Herzogin von Nemours, welche 1707 starb, war die letzte Besitzerin aus dem Hause Longueville. König Wilhelm, als Prinz von Oranien, hatte schon iin Jahre 1694, beim Aussterben des Mannsstammes jenes Hauses, seinen Anspruch auf Neuchätcl und Valengin geltend gemacht, und dem Kurfürsten Friedrich III. von Brandenburg seine Rechte durch eine Akte abgetreten. Nach Mariens Tode traten mehrere Prätendenten auf; der oberste Gerichtshof der drei Stände von Neuchätcl, denen Friedrich die Entscheidung überlassen hatte, erkannte indessen ihn, am 17. Aug. 1707, als souverainen Fürsten von Neuchätcl und Valengin. Friedrich I. liefs daselbst am 8. Nov. desselben Jahres die Huldigung einnehmen und bestätigte die Vorrechte des Landes. §. 134. Das Fürstenthum Neuchätcl mit Valengin gehört. erblich dem Könige von Pr'eufsen als Souvcrain, man hat ihm indessen seine eigenlhümlichc Verfassung gelassen, und es steht als Canlon mit der übrigen Schweiz in Verbindung. Es hat einen Flächeninhalt von 14 geogr. Q. Meilen. Von den, nach der Zählung im Jahre 1828, vorhandenen 53,949 Einwohnern, bekennen sich nur 2300 z.ur katholischen Religion, die übrigen sind reformirt. Juden dürfen sich seit dem Jahre 1819 nicht mehr in Neuchätcl ansiedeln. Die Landessprache ist die französische. Die vormaligen Grafschaften Neuchätcl (Neuenburg) und Valengin werden jetzt unter dem Canton Neuchätcl begriffen d. i. 167 hinsichtlich der Souveränität des Königs von Preulscn: das Fürstenthum Neuchätel mit Valengin. §. 135. Nach der Erklärung Friedrich Wilhelm III. vom 18. Juni 1814 soll das Land in seiner eigenthümlichen Verfassung und Verwaltung bleiben, nicht verringert, keinem jiingern Prinzen, als Leibgeding überlassen, und an Niemand als Lelm oder Aflcrlchn übertragen werden. Beiden Religionsparleien ist Freiheit des Gottesdienstes zugesichert; die protestantische Religion bleibt fortwährend unter der Leitung der Pfarrer und Consi- storien, die katholischen Reiigions-Angelegenheiten stehen, hinsichtlich der Ordnung und Disciplin, unter dem Bischof von Lausanne. Jeder Unterlhan des Fürsten tlnims kann, ohne sein Bürgerrecht zu verlieren, das Fürstenthum verlassen, auch in Kriegsdienste einer auswärtigen Macht treten, insofern diese nicht mit dem Souverain in seiner Eigenschaft als Fürst von Neuchätel, in feindlichem Verhältnisse steht. Mit Ausnahme der Stelle des Gouverneurs, kann Niemand ein Amt im Civil oder Mililair erhalten, der nicht Un- terthan des Landes ist. Dasselbe ist der Fall mit den Personen, bei welchen sich zwar dies Erfordernis vorfindet, die aber Aemter im Dienste fremder Staaten übernommen haben. Entsetzung der Staatsbeamten kann nur in Folge von Verbrechen, unangemessener Aufführung oder offenbarer Unfähigkeit geschehen. Die Untertha- nen geniefsen Handelsfreiheit, insofern sie nicht den Verpflichtungen widerstreitet, welche in der Verbindung des Fürstenthmns mit der schweizerischen Eidgenossenschaft liegen. Die Administration und Rechtspflege kann nur durch das Gesetz verändert wCrden. Ebenso darf die Einziehung von Abgaben oder neuen Auflagen nur in Folge gesetzlicher Bestimmungen erfolgen. 168 §. 136. Was die Einlhcilung des Landes bcLrilTt, so zerfällt sowohl das Fiirslenthum Neuchätel, als die Grafschaft Valengin in Mairien oder Chälellcnie’n und zwar besteht: a) das Fürstenlhura Neuchätel aus: der Mairie de Neuchätel, der Chatellcnie du Landeron, der Chatellcnie de Boudry, der Chatellcnie du Val-de-Travers, der Chätellenie de Thiellc, der Chätellenie de Vaumarcus, der Chätellenie de Gorgier, der Mairie de la Cote, der Mairie de Rocheforl, der Mairie de Colomhier, der Mairie de Bevaix, der Mairie de Cortaillod, der Mairie des Verrieres, der Mairie de Lignieres, der Mairie de la Brevine, der Mairie de Travers, b) die Grafschaft Valengin aus: der Mairie de Valengin, der Mairie du Locle, der Mairie de la Sagne, der Mairie des Brcncts, der Mairie de la Chaux de Fonds. §. 137. Was die Organisation des Militairs anbclangl, so zerfällt dasselbe, hei einer Dicnsipflichtigkeit aller männlichen Einwohner vom 18. bis 50. Jahre, in zwei Con- tingente (Auszug und Reserve) und die Landwehr. Erstere slofsen, nach Verhältnifs des Bedürfnisses, über- 169 — all zur eidgenössischen Armee, während die Landwehr nur zu Diensten im Lande und den benachbarten Cantoncn, Bern, Waadt und Freiburg verpflichtet ist. Das Land stellt aufserdem dem Könige von Preu- fsen ein Bataillon Schützen. §. 138. Die oberaufsehende Gewalt gebührt überall dem Könige, der dieselbe durch seinen bevollmächtigten Gouverneur ausübl. §. 139. Bei der innern Organisation unterscheidet man: 1 ) le pouvoir administratif et eccecutif, 2) Ic pouvoir legislatif et representatif und 3) 1c pouvoir judiciaire. 1) Die administrative und executive Gewalt ist beim König und wird durch seinen Stellvertreter geübt. Die erste Behörde ist der Staatsrath ( con - seil d'etat ). Derselbe wird in den einzelnen Theilen des Landes durch die Chätelain’s und Maires vertreten. Letztere sowohl, als die Mitglieder des Staatsraths, zu welchen auch der Kanzler und General-Pro- curator gehören, werden durch den König, oder den bevollmächtigten Gouverneur ernannt. Der Gouverneur mufs Unterlhan des Königs scyn d. h. Unterthan desselben in seiner Eigenschaft als König von Prcufsen, oder als Fürst von Neuchätcl. Die Stadt Neuchatei und deren Gebiet hat das Vorrecht einer besondern Polizey, welche unter der Leitung der sogenannten quatre ministraux steht. 2) Die gesetzgebende und repräsentative Gewalt. Das corps legislatif besteht aus Deputirtcn des Volks, welche in jeder Gemeinde erwählt werden, und zwölf Deputirtcn des Königs, welche derselbe aus den Mitgliedern des Staatsralhs ernennt. Es werden unter denselben namentlich auch der General-Procurator und der Staats-Secretair berufen. Das corps legislatij' wird vom Gouverneur berufen; es schlägt dem Könige die Gesetze vor, welche zur Ausführung kommen, wenn sie von diesem sanclionirt werden. Aufserdem verwaltet es die Angelegenheiten des Fürslenthums Neuchalcl in dessen Eigenschaft als Mitglied der schweizerischen Eidgenossenschaft, und ernennt die Deputaten bei der eidgenössischen Tagsalzung. Die vier Bürgerschaften (quälre bonrgoisies) von Ncuchal.cl, Valengin, Boudry und Landeron haben das Recht Vorstellungen zu machen, welche das allgc- gemcinc Interesse betreffen. Sie verhandeln deshalb direct mit dem Könige oder seinem bevollmächtigten Stellvertreter. 3) Die richterliche Gewalt wird ausgeübt durch die Conrs de juslicc, deren eben so viele vorhanden sind, als Mairie’n oder Chätellenie’n. Sie haben nicht alle die Criminaljurisdiction, und diejenigen, welche dazu nicht berechtigt sind, übergeben die bei ihnen vorkommenden Fälle zur Untersuchung und Entscheidung an diejenigen Cotirs de jusiiee, welche mit der Criminalgcrichtsbarkeit ausdrücklich beauftragt sind. Man appcllirt an das Souverain Tribunal des T, 'ois-Etats zu Neuchalel oder Valcngin. Beide sind collcgialische Behörden unter dem Vorsitz eines Präsidenten. Präsident bei beiden Behörden ist der Präsident des Staatsraths. Jede dieser Behörden besteht aufserdem aus drei Slaatsrälhen (dein Kanzler, General-Procurator und Staats-Secrelair), und den drei Ständen: TEtat. de 1a uoblesse, TEtat des ojficiers (vom Könige ernannte Maire’s oder Cluitelain’s) und Tiers - Etat. 171 Der König hat das Begnadigungsrecht. E) Von der Regierung. §• 140 . Der preufsische Staat ist eine uneingeschränkte Monarchie, und es concenlriren sicli alle Regierungsrechte in der heiligen und unverletzlichen Person des Königs. Dem Souverän allein, welcher durch Ausübung der obersten Gewalt (Majestät) regiert, steht die Sorge für die äufscre und innere Ruhe und Sicherheit zu, so wie er einen Jeden bei dem Scinigcn gegen Gewalt und Stöhrungen schützt. Ilnn kommt es zu, für Anstalten zu sorgen, wodurch den Einwohnern Mittel und Gelegenheit verschafft werden, ihre Fähigkeiten und Kräfte auszubilden, und dieselben zur Beförderung ihres Wohlstandes auzuwenden. Es gebühren daher dem Oberhaupte im Staalc alle Vorzüge und Rechte, welche zur Erreichung dieser Zwecke erforderlich sind. A. L. R. Th. II. lit. 13. §. 2. 3. 4. So wie der Zweck der Regierung Schulz der Unler- thanen ist, und in dem alleinigen Rechte des Souveräns denselben zu gewähren auch zugleich dessen heiligste Pflicht liegt, so unbedingt ist dagegen auch die Pflicht des Gehorsams von Seiten der Untcrthanen. Das allgemeine Beste und die Sicherheit des Staats kann nur bei gewissenhafter und unveränderlicher Erfüllung dieser Pflicht bestehen. Die Geschichte der neuesten Zeiten hat es gelehrt, dal’s in Staaten, deren Unteiihanen, von verderblichen Irrlhümern befangen, die Pflicht des Gehorsams verläugnctcn, sich dies Vergehen schwer rächte, dals gerade bei ihnen der Wahn, eine Verbesserung ihrer Lage auf illegalem Wege herbeiführen zu können, bittere Reue und Klagen über ihre unscelige Verblendung herbeifübrte. Gehorsam ist ein grofscr Beweis für den glücklichen Zustand eines Staates. §. 141. Das Oberhaupt des Staates kann seine Rechte und Pflichten nicht alle unmittelbar ausüben. Für die Besorgung derer, welche er sich nicht allein Vorbehalten hat, sind daher von ihm Collegien und Beamte angeordncl, welche unter seiner Oberaufsicht und Di- reclion, in seinem Namen, die ihnen aufgelragcncn Re- gierungsgeschäfLe verwalten. So weit daher die Besorgung gewisser zu den Rechten und Pflichten des Staats gehörender Angelegenheiten und Geschäfte den Beamten des Königs, vermöge ihres Amts, obliegt, mufs diesen, innerhalb der Gränzen ihres Auftrags, ebenso wie dem Landesherrn selbst Folge geleistet werden. §. 16 a. a. 0. F) Mitwirkung der Landstiinde. §. 142. Nachdem sich gegen das Ende des Mittelalters die Souveränität der Fürsten mehr ausgebildet hatte, traf auch die Entwickelung der Landslände nach und nach mehr hervor "). Man bezeichnetc mit diesem Ausdrucke: Deputate der Landsassen, welche zu dem Zwecke sich versammelten, um ihrem Souverän in Regierungs-Angelegenheiten Rath zu erlheilcn. Die Versammlung der Landstände fand indessen nur dann Statt, wenn er sie zum Landtage ausdrücklich berief &). Die Organisation derselben, so wie der Umfang ihrer Wirksamkeit gestaltete sich in den verschiedenen Ländern höchst mannichfallig. Fast immer hallen sie das Recht der Remonstration d. h. die Bcfugnifs der Beschwerde über Regierangs- und andere Angelegenheiten, und das Recht dem Souverän neue Steuern zu bewilligen, wenn die Einkünfte der Domainen nicht ausreichlen. Die Propositionen d. s. die Punkte, zu deren Begutachtung die Stände berufen werden, und die Beschwerden waren die Gegenstände der Bera- thung, welche durch das Landtags-Gutachten, in welchem die Propositionen beantwortet und die Beschwerden angeführt wurden, beschlossen wurde. Die Antwort des Landesherrn erfolgte, den einzelnen Umständen gemäfs, durch den Landtags-Abschied. a) C. H. Lange. Historische Prüfung des Alters der Landstände. 1796. D. G. Strubcn: observat. jnr. et liistor. German, obs. 4. b) Wahlcapilulalion Art. 15 §. 3. §. 143. Es lehrt die Geschichte, dafs nur die Anordnungen einer Verfassung dauernd zu seyn pflegen, welche, das Vorhandene ehrend, die alte Ordnung bekräftigten, und Neuerungen nur in Fällen des unbedingten Bedürfnisses gerechtfertigt fanden. Es ist dies namentlich der Fall in der glücklichsten aller Regierungsformen — in der erblichen Monarchie, wo das Interesse der Unter- thanen mit dem des Souveräns so genau vereint ist. Dafs alle während der Suprematie Napoleons temporär dem preufsischen Scepter entzogenen Provinzen, sich nach diesem zurückselmtcn, gab den schlagendsten Beweis, wie innig das Vorhandenseyn jenes Interesses in der Person ihres rcclrtmäfsigen Herrn von ihnen anerkannt wmrde. Die preufsisehe Monarchie besteht aus den verschiedenartigsten Bestandtheilen, nur dafs diese durch die Person ihres Königs enger vereint sind, als es in andern Staaten der Fall ist. Eine Anzahl Monarchieen sind unter dem Scepter des Königs von Prcufsen zu 174 einer Gesammünonarchic vereinigt. Wenn auch, iler gemeinschaftlichen Abstammung corrcspondircnd, die Grundlage der Organisation und Verfassung dieser einzelnen Bestandteile sich in denselben meistens sehr ähnlich zeigt, so ist doch such eben jene verschiedene Grundlage der Verfassung eines jeden, zum preulsischcn Staate gehörigen, Landes nicht in Abrede zu stellen. So organisirten sich auch die Landslände in den verschiedenen Provinzen auf eine abweichende Weise. Das Herkömmliche ehrend, sprach sich die Verordnung vom 15. Mai 1815 dahin aus, dafs Provinzialstände da, wo sie mit mehr oder minder W irksamkeit noch vorhanden wären, hergeslellt und den Bedürfnissen der Zeit gemäfs eingerichtet werden sollten, und da, wo dergleichen nicht vorhanden wären, ihre Anordnung erfolgen solle. §. 144. So traten in der preußischen Monarchie die Provinzialstände in Wirksamkeit und das Gesetz vom 5. Juni 1823 bestimmte im Allgemeinen darüber Folgendes: Das Grundeigenlhum ist Bedingung der Standschaft. Die Provinzialstände sind das gesclzmäfsige Organ der verschiedenen Stände der Unterlhanen in jeder Provinz, und, dieser Allerhöchsten Anordnung gemäfs, sollen 1) die Gesetzesentwürfe, welche allein die Provinz angehen, zur Berathung an sie gelangen, ihnen auch 2) so lange keine allgemeine ständische Versammlungen Statt linden, die Entwürfe solcher allgemeinen Gesetze, welche Veränderungen in Personen- und Ei- genllmmsrechtcn und in den Steuern zum Gegenstände haben, so weit sie die Provinz betreffen, zur Beralhung vorgelegt werden. 3) Bitten und Beschwerden, welche auf das speciellc 175 Wohl und Interesse der ganzen Provinz oder eines Theils derselben Beziehung haben, nimmt der König von den Provinzialständen an, prüft dieselben und be- scheidet sie darauf. 4) Die Communalangelegenheiten der Provinz sollen ihren Beschlüssen, unter Vorbehalt der Allerhöchsten Aufsicht und Genehmigung, überlassen seyn. Diesem Gesetze, welches jedoch auf Neucliatel und Valengin keine Anwendung findet, folgten für die einzelnen Provinzen besondere Gesetze, welche die Form und die Gränzen ihres ständischen Verbandes bestimmten; nämlich: 1) das Gesetz wegen Anordnung der Provinzialstände für die Mark Brandenburg und die Niederlau- sitz, vom 1. Juli 1823. (Gesetz-Sammlung von 1S23. S. 130 u. f.), 2) für Prcufscn, von demselben Tage (Ges.-Samml. von 1823. S. 138 u. f.), 3) für Pommern und Rügen von demselben Tage (Ges. Samml. von 1823 S. 146), 4) für Schlesien, die Grafschaft Glalz und die Oberlausitz vom 27. März 1824. (Ges. Sannnl. von 1824 S. 62), 5) für Sachsen, von demselben Tage (Ges. Samml. von 1824 S. 70), 6) für Weslphalcn, von demselben Tage (Ges. Sannnl. von 1824 S. 108 u. f.), 7) für die Rheinprovinzen, von demselben Tage (Ges. Samml. von 1824 S. 101), 8) für Posen, von demselben Tage (Gesetz-Samml. von 1824 S. 141). Von den Ständen des Verbandes in der Mark Brandenburg und der iSiedcrlausitz bestehet: 1) der erste Stand: 176 aus dem Domcapitel zu Brandenburg, aus dem Grafen zu Solms -Barulh, aus dem Ilerrenstande der Niederlausilz, aus der Ritterschaft, 2) der zweite Stand: aus den Städten, 3) der dritte Stand: aus den übrigen Gutsbesitzern, Erbpächtern und Bauern. Von den Ständen des Verbandes im Königreiche Preufsen bestehet: 1) der erste Stand: aus der Ritterschaft, 2) der zweite Stand: aus den Städten, 3) der dritte Stand: aus den unter dem ersten Stande nicht begriffenen Kölmern und aus den bäuerlichen Grundbesitzern. Von den Ständen des Verbandes im llerzogtlmme Pommern und Rügen bestehet: 1) der erste Stand: aus der Ritterschaft, wobei der Fürst zu Pntlbus wegen seines Familienmajorats eine Virilslimme zu führen berechtigt ist, 2) der zweite Stand: aus den Städten, 3) der dritte Stand: aus den übrigen Gutsbesitzern, Erbpächtern und Bauern. Von den Ständen des Verbandes im Ilerzoglhumc Schlesien, der Grafschaft Glalz und der Obcrlau- sitz bestehet: 1) der erste Stand: aus 177 aus dem Fürsten von Lichtenstein, wegen des preufsischen Antheils von Troppau und Jägerndorf, aus dem Fürsten von Oels, aus dem Herzoge von Sagan, aus den Besitzern der freien Standesherrschaften, 2) der zweite Stand: aus der Ritterschaft, 3) der dritte Stand: aus den Städten, 4) der vierte Stand: aus den übrigen Gutsbesitzern, Erbpächtern und Bauern. Von den Ständen in der Provinz Sachsen bestehet: 1) der erste Stand: aus dem Domcapitel zu Merseburg, aus dem Domcapitel zu Naumburg, aus dem Grafen zu Stollberg-Wernigerode, aus dem Grafen zu Stollberg-Stollberg, aus dem Grafen zu Stollberg-Rosla, aus dem Besitzer des Amts Walter-Nienburg, 2) der zweite Stand: aus der Ritterschaft, 3) der dritte Stand: aus den Städten, 4) der vierte Stand: aus den übrigen Gutsbesitzern, Erbpächtern und Bauern. Von den Ständen in der Provinz Westphalen bestehet: 1) der erste Stand: aus den vormals unmittelbaren Reichsständen, 2) der zweite Stand: aus der Ritterschaft, 12 178 3) der drille Slnnd: aus den zur Vertretung des bürgerlichen Gewerbes geeigneten Städten, 4) der vierte Stand: aus den übrigen im zweiten und drillen Stande nicht begriffenen Gutsbesitzern. Von den Ständen des Verbandes in den Rhein- provinzen bestehet: 1) der erste Stand: aus den vormals unmittelbaren Reichsständen, dem Fürsten von Solms-Braunsleid, dem Fürsten von Solms-Hohensolms-Lieh, dem Fürsten von Wied, dem Fürsten von Hatzfeld, dem Fürsten von Salm-Reifferschcidl-Dyk. (Art. 1 der Verordn, vom 13. Juli 1827. Ges. Sairnnl. von 1827 S. 103.) 2) der zweite Stand: aus der Ritterschaft, 3) der dritte Stand: aus den Städten, 4) der vierte Stand: aus den übrigen Grundbesitzern, welche im zweiten und dritten Stande nicht begriffen sind. Von den Ständen des Verbandes im Grofsherzog- thum Posen besteht: 1) der erste Stand: aus dem Fürsten von Thurn und Taxis wegen des FtirstenChums Krotoszyn, aus dem Fürsten von Sulkowski wegen seines Familienmajorats Reifsen, aus der Ritterschaft, 2) der zweite Stand: aus den Städten, 179 3) der dritte Stand: aus den übrigen Gutsbesitzern, mit Grundeigentlium versehenen Bauern und Erbzinsmännern. §. 145. Auf dem Landtage der Mark Brandenburg und der Niederlausilz erscheint das Domcapitel zu Brandenburg durch einen aus seiner Mille zu ernennenden Bevollmächtigten, und der Graf zu Sohns Baruth mit der Befugnifs, sich in erheblichen 1 linderungsfällen durch ein Mitglied aus seiner Familie oder einen sonst geeigneten Bevollmächtigten aus dem ersten Stande vertreten zu lassen. Alle übrigen Stände erscheinen durch Abgeordnete, welche von ihnen durch Wahl bestimmt werden. Dasselbe ist auch der Fall auf dem Landtage des Königreichs Preufsen und auf dem Landtage von Pommern und Rügen. Auf letzterem führt nur der Fürst Puttbus die ihm zugewiesene Virilstimme in Person; im Verhinderungsfälle tritt ein aus der Ritterschaft von Neuvorpommern und Rügen gewählter Abgeordneter an seine Stelle. Auf den Landtagen von Schlesien, Glatz und der Oberlausitz erscheinen die Fürsten, sobald sie die Majorennilät erreicht haben, in der Regel in Person, mit der Befugnifs, sich in erheblichen Ilin- derungsfällen durch ein Mitglied aus ihrer Familie oder einen sonst geeigneten Bevollmächtigten aus dem zweiten Stande vertreten zu lassen. Die Standesherren erscheinen stets in Person, jedoch mit der Beschränkung, ihr Stimmrecht nur durch drei aus ihrer Mitte auszuüben; alle übrigen Stände durch Abgeordnete. Auf dem Landtage der Provinz Sachsen erscheinen die beiden Domcapitel zu Merseburg und Naumburg, jedes durch einen aus seiner Mitte zu ernennenden Bevollmächtigten, die Grafen zu Stollberg-Wernigerode, Slollberg-Stollberg 12 * 180 und Slollberg-Rofsla, sobald sie die Majorenniliit' er- reicht haben, in der Regel in Person, mit der oben erwähnten Befugnifs, sich vertreten zu lassen. Wegen des Amtes Walter-Nienburg, welches von dem herzoglichen Hause Anhalt-Dessau besessen wird, findet aber unbedingt die Vertretung durch einen Bevollmächtigten aus dem zweiten Stande Statt. Auf den Landtagen der Provinz Westphalcn und der Rheinprovinzen erscheinen die vormals unmittelbaren Reichsslände, sobald sie die Majorennität erreicht haben, in der Regel in Person, mit der gedachten Befugnifs, sich vertreten zu lassen, alle übrigen Stände aber durch Abgeordnete. Auf dem Landtage der Provinz Posen kann sich der Fürst von Thum und Taxis durch einen dazu geeigneten Bevollmächtigten aus der Ritterschaft vertreten lassen. Der Fürst von Sulkowski führt aber, sobald er die Majorennität erreicht hat, die ihm zugewiesene Stimme in Person. Alle übrigen Stände erscheinen durch Abgeordnete, und wenn der Fürst von Sulkowski verhindert ist, auf dem Landtage zu erscheinen, so tritt ein von der Ritterschaft gewählter Abgeordneter an seine Stelle. Die Anzahl der Mitglieder eines jeden der benannten Stände ist für jeden ständischen Verband besonders bestimmt. 146 . Bei der Wählbarkeit der Abgeordneten aller Stände zum Provinzial-Landtage werden nachstehende Bedingungen vorausgesetzt: a) Grundbesitz in auf- und absteigender Linie ererbt, oder auf andere Weise erworben und zehn Jahre lang nicht unterbrochen, b) die Gemeinschaft mit einer der christlichen Kirchen, 181 c) die Vollendung des dreifsigsten Lebensjahres, d) unbescholtener Ruf. Hinsichtlich des ad a. erwähnten zehnjährigen Besitzes soll die Abtretung eines Grundstücks vom Vater an den Sohn bei Lebzeiten des erstem, und in der Ritterschaft die Succession der Seitenverwandten in ein Lehnstamm- oder Fideicommifsgut, welches von einem gemeinschaftlichen Stammvater herrührt, der Vererbung in absteigender Linie gleich geachtet werden. Art. 17 der Verordn, vom 13. Juli 1827 für die Rheinprovinzen. Gesetz-Samml. von 1827 S. 109. Nur der König kann von der Bedingung des zehnjährigen Besitzes dispensiren. Hinsichtlich der übrigen Bedingungen findet keine Dispensation Statt. Wegen der Eigenschaft und des Wertlies der Rittergüter, des städtischen Grundbesitzes, so wie der städtischen Gewerbe und des Grundbesitzes im Bauernstände sind in Betreff der Qualification zur Wählbarkeit als Abgeordneter in den verschiedenen Provinzen besondere Bestimmungen erlassen. (s. die oben allegirten Gesetze wegen Anordnung der Provinzialstände.) §. 147. Wer durch die Wahl bestimmt ist, auf dem Landtage zu erscheinen, kann keinen andern für sich bevollmächtigen. Auch das Wahlrecht mufs in Person ausgeübt werden. Die Wahlen der Abgeordneten zum Landtage werden von dem ersten Stande auf Kreistagen nach der frühem Observanz vollzogen. > Jede einzelne derjenigen Städte, welche durch die besondere Verordnung Viril-Stimmen erhalten, wählt ihre Abgeordneten zum Landtage in sich; alle übrigen 182 Städte ohne Unterschied, ob sie Immediat- oder Me- diat-Städte sind, wählen in sich Wälder. Diese treten collectiv in Wahlversammlungen nach Bezirken zusammen und wählen die Landtags-Abgeordneten. Von den Dorfgemeinden wählt eine jede nach ihrer für andere Dorfangelegenheiten hergebrachten Weise einen Wähler; die Wähler versammeln sich mit den Besitzern der einzeln liegenden, zu keiner bestimmten Dorfgemeinde gehörenden Güter des dritten Standes, welche aber das Maafs der Wahlfähigkcit haben müssen, bezirksweise zur Wahl des Bezirkswählers; die Bezirkswähler treten dann zusammen und wählen den Landtagsabgeordneten. §■ 148 . Die Wahlen der Abgeordneten zum Landtage geschehen auf sechs Jahre, dergestalt, dafs alle drei Jahre die Hälfte der Abgeordneten eines jeden Standes ausscheidet, und alle drei Jahre zu neuen Wahlen geschritten wird. Die für das erste Mal Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt. Alle Ausscheidende sind wieder wählbar. Für jeden Abgeordneten wird gleichzeitig ein Stellvertreter gewählt. Wenn bei den Wahlen zu Wählern, Bczirkswählern und Landtagsabgeordneten gleiche Stimmen entstehen, so entscheidet die Stimme des Aeltesten der Wählenden. Alle Wahlen stehen unter der Aufsicht des Land- raths, in dessen Kreise sie vorgenommen werden. Der Landtags-Marschall d. i. der Vorsitzende auf dem Landtage, so wie dessen Stellvertreter wird durch Allerhöchste Ernennung für die Dauer eines jeden Landtags aus den Mitgliedern des ersten Standes bestimmt. Die Dauer des Landtags richtet sich ebenfalls nach der Allerhöchsten Bestimmung, und die Ladung 183 der Mitglieder zu dem für die Eröffnung des Landtags bestimmten Tage geschieht durch den königlichen Landtags-Commissarius. §. 149 . Der Provinziallandlag wird nach gehaltenem Gottesdienste von dem königlichen Commissarius eröffnet. Derselbe ist die Mittelsperson aller Verhandlungen. Er theilt den Ständen in Gemiifsheit der königlichen Instruction die Propositionen mit, und empfängt die von ihnen abzugebenden Erklärungen und Gutachten, so wie ihre sonstigen Vorstellungen, Bitten und Beschwerden. Den Berathungen wohnt er nicht bei, er kann aber den Eintritt zu den mündlichen Eröffnungen verlangen oder eine Deputation zu sich entbieten, so wie die Stände Deputationen an ihn absenden können. Er schliefst den Landtag, reicht beim Könige die Verhandlungen desselben ein, und publicht den hierauf zu erlhcilenden Landtagsabschied den Ständen. Bei Eröffnung des Landtags sowohl, als zur Fassung gültiger Beschlüsse, müssen wenigstens drei Viertheile der Gesammtheit der Abgeordneten auf demselben gegenwärtig seyn. Den Geschäftsgang auf dem Landtage leitet der Landtags-Marschall. Die Abfassung der ständischen Schriften trägt er den hierzu geeigneten Mitgliedern des Landtags auf. Die Milglieder aller Stände einer jeden Provinz bilden eine ungetheilte Einheit, sie verhandeln die Gegenstände gemeinschaftlich. Zu einem gültigen Beschlüsse über solche Gegenstände, welche vom Könige zur Beralhung an sie gewiesen, oder ihrem Beschlüsse mit Vorbehalt Allerhöchster Sanction überlassen, oder sonst zur Kennluifs des Königs zu bringen sind, wird eine Stimmenmehrheit von zwei Drillheilen erfordert, 184 ist diese bei einer Sache, worüber von den Ständen das Gutachten gefordert worden, nicht vorhanden, so wird solches mit Angabe der Verschiedenheit der Meinungen ausdrücklich bemerkt. Alle andern ständischen Beschlüsse können durch die einfache Mehrheit ihre Bestimmung erhalten. Hinsichtlich solcher Gegenstände, bei denen das Interesse der Stände gegeneinander geschieden ist, findet Sonderung in Theile Statt, sobald zwei Drillheile der Stimmen eines Standes, welcher sich durch einen Beschlufs der Mehrheit verletzt glaubt, darauf dringen. Die demnächst hervorgehende Verschiedenheit der Gutachten der einzelnen Stände wird dann zur Allerhöchsten Entscheidung vorgelegt. Bitten und Beschwerden der Stände können nur aus dem besondern Interesse der Provinzen und der mit ihnen verbundenen einzelnen Theile hervorgehen. Individuelle Bitten und Beschwerden hat der Landtag an die betreffenden Behörden oder an den König unmittelbar zu verweisen; wenn indessen Mitglieder des Landtags von Bedrückungen einzelner Individuen bestimmte Ueberzeugung erhalten, so können sie bei dem Landtage, mit gehörig conslatirter Anzeige, darauf antragen, dafs derselbe sich für die Abstellung Allerhöchsten Orts verwende. Die Stände stehen, als herathende Versammlung, ebenso wenig mit den Ständen anderer Provinzen, als mit den Communen und Kreissländen ihrer Provinz, in Verbindung, es finden daher keine Mitlheilungen unter ihnen Statt. Die einzelnen Stände können ihren Abgeordneten keine bindende Instructionen ertheilen, es steht ihnen aber frei, sie zu beauftragen, Bitten und Beschwerden anzubringen. 185 Das Resultat der Landtagsvcrsammlungen wird durch den Druck bekannt gemacht. §. 150 . Die in jedem der einzelnen Landestheile des ständischen Verbandes bestehenden Communal-Verhältnisse gehen auf die Gesammtheit desselben nicht über, wenn solches nicht durch gemeinschaftliche Ucbereinkunft beschlossen wird. Bis dahin dauern daher die Com- munalverfassungen dieser einzelnen Landestheile in ihrer observanzmäfsigen Einrichtung fort. Es werden für diese Angelegenheiten, auf vorgängige Anzeige bei dem königlichen Landtngs-Commissarius und dessen Genehmigung, jährlich besondere Coinmunal-Land- tage, jedoch mit verhällnifsmäfsiger Zuziehung aller Stände, welchen das Gesetz die Landstandschaft beilegt, gehalten. Die Beschlüsse über Veränderungen in den Com- munaleinrichtungen und neue Communalauflagcn bedürfen der königlichen Sanction. §. 151 . Die kreisständischen «) Versammlungen haben den Zweck, die Kreisverwaltung des Landraths in Communalangclegenheiten zu begleiten und zu unterstützen. Diese Verwaltung innerhalb der bestehenden Gesetzgebung macht den Gegenstand ihrer Berathung und Beschlüsse aus. Allen kreisständischen Versammlungen hat der König das Recht der Präsentation zu den Landrathsstellen b) verliehen. Die bestehenden landrälhliclien Kreise bilden die Bezirke der Kreisstände. Die Kreisstände vertreten die Kreiscorporalionen in allen den ganzen Kreis betreffenden Commuualange- legenheiten, ohne Rücksprache mit den einzelnen Cor- porationen und Individuen. Sie haben ISamens derselben verbindende Erklärungen abzugeben, und Standesprästationen, welche kreisweise aufzubringen sind, und deren Aufbringung durch das Gesetz nicht auf eine bestimmte Art vorgeschrieben ist, zu reparliren. Bei allen Abgaben, Leistungen und ISaluraldien- sten zu den Kreisbedürfnissen sollen sie zuvor mit ihrem Gutachten gehört werden. Auch sollen ihnen von allen Geldern, welche dabin verwendet worden, die Rechnungen jährlich zur Abnahme vorgelegt werden, und wo eine ständische Verwaltung der Kreiscommunal-Angc- legenhciten Statt findet, haben die Kreisslände das Recht, die Beamten dazu zu wählen. a) Kreisordnung für Brandenburg vom 17. August 1825. Gesclz-Samml. v. 1825 S. 203 u. f. Kreisordnung für Pommern und Rügen vom 17. August 1825. Gesetz - Samml. von 1825 S. 217 u. f. Kreisordnung für die Provinz Sachsen vom 17. Mai 1827. Gesetz-Sannnl. von 1827 S. 34 — 58. Kreisordnung für das Ilerzogthum Schlesien, die Grafschaft Glatz und Oberlausitz vom 2. Juni 1827. Gcsclz- Samml. von 1827 S. 71—74. Kreisordnung für die Rheinprovinzen und Westphalen vom 13. Juli 1827. Gesetz-Samml. von 1827 S. 117 — 122. b) Reglement, vom 22. August 1826. v. Kamptz Anu. Bd. 10. S. 594. 595. §. 152 . Die kreisständische Versammlung besteht: 1) aus allen Rittergutsbesitzern des Kreises d. h. aus allen qualiücirten Besitzern eines in der Matrikel der Ritterschaft aufgeführten Ritterguts persönlich, und aus den nicht qualificirten Rittergutsbesitzern solcher matriculirten Güter durch Vertretung. Vertretungen sind gestattet: a) unmündigen Rittergutsbesitzern durch ihren \ a- ter oder Vormund und 187 b) Ehefrauen durch ihre Ehegatten, insofern Vater, Vormund oder Ehegatte seihst zur Ritterschaft des prcufsischen Staats gehören. Ist dies jedoch nicht der Fall, so steht ihnen das Recht zu, zur Abgabe der Stimmen zu bevollmächtigen. c) Unverheiratheten Besitzerinnen. d) Allen qualificirten Besitzern, insofern sie verhindert sind, persönlich zu erscheinen. Die Vertreter müssen jederzeit zur Ritterschaft des prcufsischen Staats gehören. 2) aus einer Anzahl städtischer Dcputirten. 3) aus drei Dcputirten des bäuerlichen Standes. Zur Ausübung des Slimmcnrechts auf den Kreistagen ist bei allen Ständen und gestalteten Vertretern erforderlich: a) die Gemeinschaft mit einer der christlichen Kirchen, b) die Vollendung des 24. Lebensjahres, c) unbescholtener Ruf. Die städtischen Abgeordneten zu den Kreistagen müssen jederzeit wirklich fungirende Magistratspersonen seyn. In den Städten, welchen eine Virilstimme auf dem Kreistage zustcht, erwählt der Magistrat den Kreis- abgeordnelen aus seiner Mitte. In allen übrigen Städten ernennt der Magistrat einen Wähler, und diese treten zur Wahl der Colleclivabgeordneten zusammen. Die Abgeordneten des Bauernstandes können Hinaus wirklich im Dienste befindlichen Schulzen oder Dorfrichtern gewählt werden, welche wenigstens das zur Qualificalion eines bäuerlichen Abgeordneten zum Provinziallaudtage erforderliche Grundeigenthum besitzen. Ein jeder Landralh hat Behufs dieser Wahlen seinen Kreis in drei Bezirke cinzulheilen, in deren jedem ein Deputirler und ein Stellvertreter zu wählen ist. (Letz- - 188 - tcrer wird auch für den Abgeordneten des zweiten Standes gewählt.) Die Wahlen der collcctiv wählenden Städte stehen in der Provinz Brandenburg, und die des dritten Standes hier und in den andern Provinzen unter Aufsicht des Landraths. Alle Wahlen erfolgen auf Lebenszeit, jedoch ist jeder Gewählte berechtigt, die Stelle nach drei Jahren niederzulegen. Mit dem Verlust des Grundbesitzes, oder der amtlichen oder moralischen Qualificalion hört das Recht für Kreisstandschaft auf. §. 153 . Der Landrath, oder wenn derselbe verhindert ist, der älteste Kreisdeputirte, beruft die Stände zum Kreistage, und führt daselbst den Vorsitz. Er ist verpflichtet, jährlich wenigstens einen Kreistag anzusetzen, außerdem aber ist er hierzu berechtigt, so oft als er es den Bedürfnissen der Geschäfte für angemessen hält. Der ihm Vorgesetzten Regierung hat er von einem jeden anzusetzenden Kreistage Anzeige zu machen. Die Stände verhandeln auf dem Kreistage gemeinschaftlich. Die Beschlüsse werden nach einfacher Stimmenmehrheit gefafst. Der Landrath hat als solcher keine Stimme. Er 'stimmt mit, wenn er zugleich Kreisstand ist, kann jedoch auch ohne Stimme den Vorsitz führen. Bei gleichen Stimmen entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, und wenn derselbe nicht stimmfähig ist, die Stimme des ältesten Kreisdepulirlen. Wiewohl sämmtliche Kreislagsbeschlüsse zur Kennt- nifs der Regierungen gebracht werden müssen, so bedürfen doch nur diejenigen vor ihrer Ausführung der Bestätigung derselben, welche entweder Gegenstände der unmittelbaren Verwaltung der Regierungen bclref- 189 fen, oder neue und abändernde Bestimmungen in der Verwaltung der Communalangelegenhcitcn des Kreises enthalten; der Landralh, dem die Ausführung der Beschlüsse obliegt, hat zu ermessen, welche Gegenstände liiehcr gehören, und mufs, wenn Zweifel darüber obwalten, die Entscheidung der Regierung einholen. Nr. II. Buchst, a. der Chur- und Neumärkischen Landt. Absch. vom 15. December 1827. v. Kamplz Ann. Bd. 11. S. 851. Findet ein ganzer Stand durch einen Kreislagsab- schlufs in seinen Interessen sich verletzt, so steht ihm, mittelst Einreichung eines Separatvoti, der Recurs an diejenige Behörde zu, von welcher die betreffende Angelegenheit ressortirt. Nach §. 14 —15 der Kreisordnung für die Rheinprovinzen und Westplialen vom 13. Juli 1827, werden dort die Wahlen der Deputirlen der Städte und Landgemeinden von den, in ein Wahlcollegium zu vereinigenden, Mitgliedern der städtischen oder ländlichen Administrationsbehörden und Repräsentanten der Stadt oder der ländlichen Gemeinde vollzogen. Die Wahlen zum Kreistage erfolgen hier auf sechs Jahre dergestalt, dafs alle drei Jahr die Hälfte der Abgeordneten der Städte und Landgemeinden ausscheidet, und zu neuen Wahlen geschritten wird. Die nach den ersten drei Jahren Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt. In jedem Kreise werden zwei Krcisdcputirle gewählt, und diese Wahl wird ohne Ausnahme den Kreisversanunlungen übertragen. Die Bestätigung der Erwählten gebührt der Regierung und kann aus bewegenden Gründen, worüber selbige nur dem Minislerio des Innern Rechenschaft schuldig ist, versagt werden, — 190 — in welchem letztem Falle zu einer neuen Wahl geschritten werden mufs. Reglement vom ‘22. August 1826. v. Kamptz Ann. Bd. 10 S. 595. Die Vertretung der Landräthe in Abwesenheit^ - oder sonstigen Verhinderungsfällen erfolgt durch einen der Krcisdeputirtcn. Dabei wird jedoch vorausgesetzt, dafs die Landräthe bei der Abwesenheit von ihrem Geschäftsbureau, so lange solche auch dauern mag, die obere Aufsicht über den Geschäftsbetrieb selbst zu führen sich im Stande befinden, wenn sie sich nicht aufscrhalb ihrer Kreise aufhallen. ln dergleichen Stellverlrelungsfällen schliefst der zuerst erwählte KrcisdcpuLirle den später erwählten, und sofern beide gleichzeitig erwählt seyn sollten, der ältere an Jahren den jüngern aus. Commissarische Verrichtungen anderer Art können die Landräthe beliebig demjenigen Kreisdepulirten übertragen, den sic dazu am geeignetsten linden. Rescr. des Minist, des Innern vom 17. November 1826. v. Kamptz Ann. Bd. 10 S. 936. 937. Bei der Wahl der zu Kreisdepulirten zu wählenden Rittergutsbesitzer führen die Landräthe den Vorsitz. Die Wahlen der Kreisdepulirten geschehen jedesmal auf den Kreistagen. Dasselbe ist der Fall mit den M ahlen der Landrathamlscandidaten «), und es mufs den Mitgliedern der Kreisversammlungen bei der Zusammenberufung ausdrücklich bekannt gemacht werden, dafs eine Wahl der einen oder der andern Art abgehalten werden wird. a) Bei diesen führt einer der Kreisdepulirten, welchen die Regierung nach Gutbelindcn bestimmen kann, den Vorsitz. 191 G. Von den Rechten und Pflichten der Staatsdiener. §. 154. Militair- und Civil-Beamte sind vorzugsweise zur Aul’rcchlhaltung der Sicherheit und des Wohlstandes im Staate bestimmt, und daher dem Landesherrn, aufser den allgemeinen Unterthanenpflichten, besondere Treue und Gehorsam schuldig. A. L. R. Th. II. Tit. 10. §. 1. 2. Jeder Staatsdiener ist nach seiner Instruction dem Staate zu besondern Diensten eidlich verpflichtet. 1. Militair - Beamte. §. 155. Besondere Kriegs - Artikel und Verordnungen bestimmen die Pflichten des Soldatenstandes. Die Landwehr steht, wenn sie versammelt ist, unter den Kriegsgesetzen. Aufserdem können die Ortsgerichte die Landwehrmänner nur mit solchen Strafen belegen, die in den Kriegsgesetzen verordnet sind. Härtere Strafen ziehen zugleich die Ausstofsung aus der Landwehr nach sich. Landwehrordnung v. 21. Nov. 1S15 §. 74. Ges. S. v. 1816 §. 89. Landwehroffiziere haben, wenn sie in ihrer Ilei- math sind, den Gerichtsstand der Eximirten. a. a. 0. §. 75. §. 156. Die Invaliden theilen sich in zwei Hauptklassen, nämlich: a) in die der Halbinvaliden, welche vermöge ihrer körperlichen Beschaffenheit zwar zur Ertragung der Beschwerden des Fclddienstes nicht mehr geeignet, zum Dienst in der Garnison aber noch brauchbar; und 192 b) in die der Ganzinvaliden, welche weder zum Feld- noch zum Garnisondienst mehr tauglich sind. Rescr. des Kriegsminist, v. 15. April 1816. Pos. A. B. von 1817 S. 349—362. Da indessen die erwiesene physische Dienstunfähigkeit, zwar eine unumgängliche — jedoch für sich allein in den meisten Fällen noch nicht zureichende Bedingung zur Begründung von Versorgungsansprüchen ist, so zerfällt jede dieser Klassen von Invaliden in zwei Unlerabtheilungcn, nämlich a) in solche, welche durch die Veranlassung ihrer Invalidität oder durch ihre Dienstzeit, nach den bestehenden Vorschriften, gesetzlichen Anspruch auf Versorgung irgend einer Art gewonnen haben, und b) in solche wo dies nicht der Fall ist. Der Civilversorgungschein soll in der Regel nur sehr gut gedienten Invaliden bewilligt werden. Cabinctsordre vom 14. März 1811. Invaliden, die dem Regimcnte noch verpflichtet, oder noch in ein Corps versammelt sind, werden als wirkliche Soldaten, alle andere Invaliden aber als Verabschiedete betrachtet. §. 157. Ein besonderer Militairgerichtsstand findet nur noch in Untersuchungs- und Injuriensachen Statt. §• 158. Soldaten in Reihe und Glied können nur mit schriftlicher Genehmigung ihres Regimentschefs ein Gewerbe treiben. Diese Genehmigung mufs auf ein bestimmtes Gewerbe gerichtet seyn, und es ist der Entscheidung der Civilbehürden überlassen, welchen Anordnungen sich der Soldat hinsichtlich polizeilicher oder Kommunalzwecke zu unterwerfen habe. Ges. 193 Ges. v. 7. Sept. 1S11 §. 4. 5. Ges. S. v. 1811. S. 263. Ueberhaupt ist jede Militairpcrson, welche ein bürgerliches Gewerbe treibt, die öffentlichen und Comrau- nallasten zu tragen verpflichtet. Rescr. des Minist, des Innern und der Finanzen vom 20. Aug. 1819. v. Kamptz Ann. Bd. 3. S. 851. 852. §. 159. Der Consens des Regiments-Commandeurs ist für Unteroffiziere und Soldaten auch bei der Uebergabe, Vcräufserung oder Verpfandung von Grundstücken und Häusern erforderlich, derselbe kann jedoch nur dann verweigert werden, wenn der Soldat sich bereits des Verbrechens der Desertion schuldig gemacht hat, oder der Entweichung verdächtig ist. Verordn, v. 18. März 1811. §. 1. 2. Ges. S. v. 1812. S. 5. Personen, welche aus dem stehenden Heere zur Kriegsreserve entlassen sind, bedürfen so wenig als beurlaubte Landwehrmänner eines Consenses zur Ueber- nahrne von Wirthschaften und sonstigen Erwerbungen, oder zur Betreibung der Gewerbe. Bekanntmachung vom 28. April 1816. Amtsblatt d. Reg. zu Merseburg v. 1816 S. 74. §. 160. Gegen ausgetretene Cantonisten wird der Con- fiscationsprozefs eingeleitet. Dergleichen Klagen verjähren in vier und vierzig Jahren. Rescr. d. Min. d. Inn. u. d. Fin. v. 9. Nov. 1821. (Von der Militairpflichtigkeit, s. unten: Organisation der Heeresmacht.) §. 161. Zum Soldatcnstande gehören auch solche Beamte, 13 — 194 — welche zwar nicht zu wirklichen Kriegsdiensten, aber doch zum Kriegswesen der Armee oder in der Garnison verpflichtet sind. Sie sind jedoch den Kriegsarli- keln nicht unterworfen. §■ 162 . Der Soldatenstand hört auf: durch den Tod, und durch die ausdrückliche Entlassung aus den Kriegsdiensten. Ein in Kriegsgefangenschaft geralhencr Soldat hat also dadurch, dafs er aus dieser entweicht, die Entlassung aus seinen Dienstverhältnissen nicht erhallen. Rescr. vom 9. Januar IS 13. v. Kamptz Ann. Bd. 2. S. 31. Die auf Inactivitälsgchalt gesetzten Offiziere sind nicht den wegen Dienstunfähigkeit aus dem Meere entlassenen, durch Wartegeld oder Pension abgefundenen Offizieren gleich zu achten, sie bleiben vielmehr verpflichtet, noch Dienste zu leisten, wenn sie dazu aufgefordert werden, und sind daher bei etwaigen Entlassungsanträgen wie die activcn Offiziere des stehenden Meeres zu behandeln. Wenn ein solcher Offizier aus den königl. Staaten auswandern will, nuifs, von der Zeit der Bewilligung der Erlaubnifs dazu an, alle Unterstützung aufhören. Cabincts-Ordre vom 11. Juli 1S22. v. Kamptz Ann. Bd. 22. S. 88. 2. Civilbeamte. §. 163. Die Civilbcamten stehen entweder in unmittelbaren Diensten des Staats, oder demselben untergeordneter Collegien, Corporalionen und Gemeinen. (S. Verordnung wegen der den Civilbcamten bei- zulcgenden Amlstitel und der Rangordnung der 195 verschiedenen Classen derselben vom 7tei> Februar 1917.) §. 164. Ohne hinlänglich geprüfte Qualification soll Niemand mit einem Amte beauftragt werden. §• 164 . Spccielle Gesetze und Instructionen bestimmen, nach Verschiedenheit der Fächer und Stufen der Bedienungen, wem die Besetzung derselben zukomme, und welche Vorbereitungen und Prüfungen vorhergehen müssen. Dem Polizey-Ministerio liegt es ob, darüber zu wachen, dafs Mitglieder und Thcilnehmer von geheimen Verbindungen, Burschenschaften u. s. w. vom Staatsdienste ausgeschlossen werden. Rescr. des Minist, des Innern und der Polizey vom 18. April 1823. Posencr Amtsbl. v. 1823 S. 308. 309. Wer sich durch Bestechungen oder andere unerlaubte Wege in ein Amt eindrängt, soll dessen sofort wieder entsetzt werden. Alle Verträge und Versprechungen, wodurch Jemandem, gegen Zuwendung eines Amts, Privatvortheile zugesagt, oder wirklich eingeräumt worden, sind null und nichtig. A. L. R. Th. II. tit. 10. §. 72. 73. §. 166. Zur Ucbernahme eines Gewerbes bedürfen Staatsdiener der Erlaubnifs ihrer Dienstvorgesetzlen. Jedoch iolgt bei Officiantcn aus dem Besitze von Landgütern stets die Bcfugnifs, mit dem Betriebe der Landwirlh- schaft gewöhnlich verbundene Gewerbe zu treiben. Verordnung vom 2. Nov. 1810 <$. 19. Gesetz-Sammlung v. 1810. S. 83. Edikt vom 7. Sept. 1811. §. 81. §. 167. Niemand darf sich bei zehn bis dreihundert Tha- 13 * 196 lcr fiscalischer Geldstrafe, ein Ami. anmaafsen, welches ihm nicht auf eine der eingefiihrten Ordnung gcmäfsc Art übergehen worden. Er mufs allen Schaden, welcher aus solchen ungebührlichen Anmaafsungen für den Staat oder einen Dritten entsteht, ersetzen. Wer einem Cassenbedienten die Casse übergibt, ehe die Amtscaulion desselben berichtigt worden, ist für allen daraus entstandenen Schaden verhaftet. §. 168. Titel und Rang, welche mit einem Amte verbunden sind, werden, nebst den davon abhangenden Vorrechten, schon durch die darüber ausgcferligle Rest a 11 u n g verliehen. Die besondern Rechte und Pflichten der Civiibe- dienten, in Beziehung auf das ihnen anvertrau le Amt, werden durch die darüber ergangenen besondern Gesetze «), und durch ihre Amtsinstructionen bestimmt. Obschon im Allgemeinen die Verpflichtung öffentlicher Beamten, sich Versetzungen gefallen zu lassen, welche das Beste des Dienstes nothwendig macht, keinem Zweifel unterliegt; so können doch nicht verschuldete Versetzungen, sofern damit auch keine Vermehrung des Diensteinkommens verbunden ist, nur gegen vollständige Entschädigung für den.Aufwand der Umzugskosten und etwa sonst zu erleidende Verluste Statt finden. Rescr. des Minist, des Innern vom 12. Aug. 1825. v. Kamptz Ann. Bd. 9. S. 568. a ) Das Cassencdikt vom 30. Mai 1769 nebst dessen Nachträge vom 18. Deccmber 1774 und dem Rcseriplc v 29. März 1777 gelten nicht mehr. Rescr. vom 13. Febr. und 31. Juli 1813. v. Kamptz Ann. Bd. 2. S. 27 — 29. §. 169. Niemand soll sein Amt zur Beleidigung oder Be 197 vorthcilung Anderer mifsbrauchen. Was ein Beamter vermöge seines Amis und nach den Vorsehrilten desselben unternimmt, kann gegen ihn als eine Privatbeleidigung nicht gerügt werden. Wer ein Amt übernimmt, ist zur pflichtmäfsigsten Führung desselben verpflichtet. Jedes dabei begangene Versehen, welches bei gehöriger Aufmerksamkeit, und nach den Kenntnissen, die bei der Verwaltung des Amts erfordert werden, hätte vermieden werden können und sollen, mufs er vertreten. Vorgesetzte, welche durch vorschriftsmäfsige Aufmerksamkeit die Amtsvergeliun- gen ihrer Untergebenen hätten hindern können, sind für den aus der Vernachlässigung dessen entstehenden Schaden, sowohl dem Staate, als einzelnen Privatpersonen, welche darunter leiden, verhaftet. In beiden Fällen findet jedoch die Vertretung nur dann Statt, wenn kein anderes geselzmäfsig’es Mittel, wodurch den nachtheiligen Folgen eines solchen Versehens abgehol len werden könnte, mehr übrig ist. A. L. R. Th. II. tit. 10. §. 89. 90. 91. Ohne Vorwissen und Genehmigung seiner Vorgesetzten darf kein Beamter den zur Ausübung seines Amts ihm angewiesenen Wohnort verlassen. Die nähern Bestimmungen wegen der Reisen der Beamten im Dienste oder in eignen Angelegenheiten enthält: die Verordnung vom 16. Deccmber 1824. v. Kamplz Ann. Bd. 25. S. 96. §. 170. Bei derjenigen Instanz, von welcher die Besetzung eines Amts abhängt, mufs auch die Entlassung davon nachgesucht werden, und es soll dieselbe nur alsdann versagt werden, wenn ein erheblicher Nachtheil für das gemeine Beste zu besorgen ist. Wird einem Beamten aus diesem Grunde die Entlassung versagt, so steht — 198 ihm die Berufung auf die unmittelbare landesherrliche Entscheidung olfen. a. a. 0. §. 94. 95. 96. In keinem Falle aber darf der abgehende Beamte seinen Posten eher verlassen, als bis wegen Wiederbesetzung oder einstweiliger Verwaltung desselben die erforderlichen Verfügungen getroffen sind. Die Entsetzung oder Verabschiedung eines Civilbedienten, wider dessen Willen, darf von keinem Vorgesetzten oder Departements-Chef einseitig geschehen. Es müssen die Thatsachcn, worauf es ankommt, zuvor untersucht, die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten und sein ganzes bisheriges Dicnslleben «aus- gemittelt, über dies Alles mufs er umständlich gehört, und nach geschlossener Instruction demselben, nach seiner Wahl, die endliche defensive Erklärung zu Protokoll oder die Einreichung einer Verteidigungsschrift gestattet werden. Gehört der Angeklagte zu denjenigen Beamten, deren Patente der König selbst vollzieht, so werden die Akten an das betreffende Ministerium gesendet, und von diesem mittelst eines umständlichen Gutachtens dem gesammten Staatsministerium vorgelegt. Lautet der Beschlufs desselben auf die Dienstentlassung, so thcilt es diesen Beschlufs, nebst den Verhandlungen, zuvörderst dem Staatsrathe mit, welcher dem Könige darüber sein Gutachten zu erstatten hat, der dann in der Sache selbst entscheidet. Gehört der Angeklagte zu den Beamten, deren Patente nicht zur Allerhöchsten Vollziehung gelangen, so kommen die Akten bei der betreffenden Provinzial - Regierung oder der sonst etwa dem Angeklagten Vorgesetzten Provinzialbehörde zum Vortrag. Demnächst werden sie mil einem Gnlaehlen, welches die Thal- Sachen vollständig erörtert, dem betreffenden Ministe rium cingereicht, welches sic dann, insolem es nämlich auch seinerseits den Antrag auf Dienstentlassung begründet erachtet, dem gesammten Staatsminisleriuni vorzulcgcn hat. Der Bcschlufs desselben wird dem betreffenden Ministerium milgelhcilt, und von demscl hen ohne Weiteres zur Ausführung gebracht. Cahinets - Ordre vom 21. Februar 1823. Gesetz Samml. von 1823 S. 25—27. cf. A. L. R. Th. II. tit. 17. §. 99. und Cahinets-Ordre vom 12. April 1S22 (wegen der Dienstentlassung der Geistlichen und Schullehrer). Die Suspension vom Amte erfolgt schon dann, wenn sich die Sache zur förmlichen Untersuchung qua- liiicirt und diese cingelcitct werden mufs. A. G. 0. Th. III. tit. 1. §. 21. 23, tit. 3. §. 49, tit. 8. §. 37. cf. Rescript vom 23. Aug. 1796. — Stengels Beitr. Bd. 12 S. 213. 214. Amlsverbindungen, deren Dauer durch die Natur des Geschäfts, oder durch ausdrücklichen Vorbehalt, auf eine gewisse Zeit eingeschränkt ist, erlöschen mit dem Abläufe dieser Zeit von selbst. A. L. R. a. a. 0. §. 102. Nach dem Tode eines Staatsdieners erhallen die Hinterbliebenen, wenn derselbe als Mitglied oder Subaltern zu einem Collegium gehörte, aufser dem Slerbe- rnonat, noch die volle Besoldung für die zunächst folgenden drei Monate. Die Hinterbliebenen derjenigen Officiantcn, welche nicht in collcgialischen Verhältnissen stehen, erhalten aufser dem Sterbcmonale noch die Besoldung für den nächsten Monat. Der Gnadenmonat, so wie das Gnadenquarlal, sind Unlerstützun- 200 gen für die Wittwe und die im Ilause zurückgebliebenen Kinder eines Beamten, auf welche die versorgten Söhne keine Ansprüche haben. Cabinets - Ordre v. 15. Nov. 1819. Ges. S. v. 1820 S. 45. Rescr. des Minist, des Innern u. der Fin. vom 30. Juli 1820. v. Kamplz Ann. Bd. 4. S. 461. 462. Rescr. des Militair-Oeconomiedep. vom 3. Oct. 1826 laut Publ. vom 24. Oct. 1826. v. Kamplz Ann. Bd. 10. S. 1146. Rescr. vom 6. Juni 1817. v. Kamplz Ann. Bd. 1. H. 2. S. 33. Rescr. des Finanzminist, v. 31. März 1817. v. Kamplz Ann. Bd. 1. II. 1. S. 7. Rescr. vom 24. Dec. 1824. v. Kamptz Ann. Bd. 10. S. 229. 230. Bei dem Tode eines Verwalters öffentlicher Gassen bleibt sein Vermögen so lange verpfändet, bis vollständig Rechnung gelegt ist. §. 171. Civilbediente werden in ihren Privatangelegenheiten nach eben den Gesetzen und Rechten, wie andere Bürger des Staats beurtheilt. Ein jeder Staatsbürger christlichen Glaubens ist fähig alle Arten von Slaats- ämtern zu bekleiden. Königliche Beamte haben sich, als Eximirte, eines privilegirten Gerichtstandes zu erfreuen. A. L. R. a. O. §. 105. Sie stehen unter den Gesetzen, welchen die übrigen von der gemeinen Gerichtsbarkeit ausgenommenen Personen derselben Provinz oder desselben Orts unterworfen sind. Auch in Rücksicht auf bürgerliche Rechte, Lasten und Pflichten sind königliche Beamte als Eximirte zu betrachten. Die Staatsdiencr haben nach Maafsgabe ihrer Dienst- 201 zeit Ansprüche auf Pension. Aus Abzügen vom Ge halle ist ein Pensionsfond gebildet. A. L. R. a. 0. >5. 112. §. 172. Wenn mehrere Beamte in ein Collegium zusammengezogen sind, so sind sie hinsichtlich ihrer Versammlungen, Beratschlagungen und Schlüsse in der Regel nach den für öffentliche Gesellschaften und Cor- porationen geltenden Verordnungen zu beurteilen. Dergleichen Collegia können jedoch die von dem Landesherrn oder ihrer Vorgesetzten Instanz gemachten Einrichtungen, auch durch einmütige Beschlüsse nicht ändern. Ebenso wenig können sie über Grundstücke, Gerechtigkeiten, Capitalien und Einkünfte des ganzen Collegii eigenmächtig Verfügungen treffen. Gegenstände, welche zur Behandlung des Collegii gehören, müssen nach der Mehrheit der Stimmen entschieden werden. Sind die Stimmen der Mitglieder über einen Gegenstand geteilt, so gibt die Stimme des Vorgesetzten des Collegii den Ausschlag. Die äufsere Ordnung hei demselben, und was dahin gehört, hängt lediglich von der Dircclion des Vorgesetzten ah; doch darf er von der bisherigen Ordnung nicht abgehen, wenn durch eine Veränderung der Lauf der Geschäfte unterbrochen oder aufgchaltcn würde. Die dem Collegio ausdrücklich vorgescliricbene Instruction darf der Vorgesetzte eigenmächtig nicht ändern. A. L. R. a. a. 0. 114 — 124. Geschäfte, welche dem ganzen Collegio obliegen, müssen von allen Mitgliedern desselben vertreten werden, und cs ist nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zu bestimmen, inwiefern die Mitglieder für einen durch Vorsatz oder Versehen entstandenen! — 20‘2 — Scliailen als Mitschuldner, oder ein jeder nur für sei nen Antheil, haften. A. L. 11. a. a. 0. §. 128. cf. Th. I. lit. 6 §. 29 u. f. Kann in Fällen, wo jedes Mitglied nur für seinen Antheil haftet, von einem oder dem andern dessen An- llicil an der Entschädigung nicht beigelriehen werden, so müssen die übrigen denselben zu gleichen Theilcn vertreLen. A. L. R. a. a. 0. §. 129. Der Einwand, dafs ein Versehen durch den unrich- «Ligen Vortrag eines Mitglieds, oder durch die von demselben geschehene Abfassung einer dem Schlüsse des Collcgii nicht gemäfsen Verfügung, oder durch andere Pilichtwidrigkcilen oder Fahrlässigkeiten desselben entstanden sey, befreit, das Collegium nicht von der Einlassung auf die Klage. Findet sich indessen hei der Untersuchung, dafs dieser Einwand richtig sey, so mufs der Kläger an dasjenige Mitglied, welches solchergestalt das Versehen unmittelbar begangen hat, vorzüglich sich halten. Nächst diesem haftet der Vorgesetzte, wenn er durch Anwendung der ihm vermöge seines Amts obliegenden Aufmerksamkeit das Versehen hätte verhüten können. Die übrigen Mitglieder hallen nur in Ermangelung beider, und nur insofern, als besondere Gesetze ihnen eine vorzüglich eigene Aufmerksamkeit auf die Handlungen ihrer Amtsgenossen bei «Geschälten dieser Art ausdrücklich zur Pflicht gemacht haben. Auch die Erben der Mitglieder haften für den dem Erblasser obliegenden Ersatz, ebenso wie für andere Schulden desselben. A. L. R. a. a. 0. $. 130 — 145. §. 173. Jedem Civiloflicianlen, auch dem unbesoldeten, 203 welcher den Heirathsconsens nachsucht, soll es ohne allen Unterschied der Fälle, zur Pflicht gemacht werden, eine bestimmte Erklärung abzugeben, mit welcher Summe er seine künftige Gattin in die Wittwencassc einkaufen wolle, und es soll jedem Civilofficianlen, welcher diese bestimmte Erklärung abzugeben unter- läfst, der Heirathsconsens verweigert werden. Cabinets-Ordre v. 17. Juli 1816. Ges. Sarnrnl. von 1816 S. 214. Landwehroffiziere haben die Wahl, ob sie der allgemeinen Wittwencasse oder der Militairwittwencasse beitreten wollen. Cabinets-Ordre vom 7. Aug. 1813 und vom IS. Oct. 1824. Ges. S. v. 1824 S. 215. Nach der Verordnung vom 3. September 1817 sind die geringem Beamten, welche nicht über 250 Thlr. Einkommen haben, von der Verpflichtung zum Beitritt ausgenommen; es sollen indessen die zu Verehelichenden gemeinschaftlich einen Revers ausstellen, dafs die künftige Wiltwe auf Pension aus Staalscasscn keinen Anspruch machen will. Gegen Ausstellung dieses Reverses darf auch den Beamten der Heirathsconsens nicht versagt werden, welche bei der Witlwen- verpflcgungsanstalt entweder, weil sic das statutenmä- fsige Alter von 60 Jahren, bis zu welchem der Beitritt nur Statt finden kann, überschritten haben, oder weil sie ihren guten Gesundheitszustand nicht nachzuweisen vermögen, nicht aufgenommen werden können. Rescr. vom 28. Oct. 1825- v. Ivamplz Bd. 26 S. 406. Deel, vom 3. Sept. 1817. Ges. S. v. 1817 S. 301. 204 II) Von den Iloheilsrechlen. 1) Im Allgemeinen. (Obcraufsehcndc, gesetzgebende, vollziehende Gewalt.) §. 174. Dem Regenten gebühren alle Rechte, welche zur Erreichung des Slantszwcckes erforderlich sind. Dieselben bestehen in der oberaufschendcn, gesetzgebenden und vollziehenden Gewalt. Jede dieser Gewalten gehört zum Wesen des Staates und eine Trennung derselben ist nicht möglich. §. 175 - Die oberaufsehende Gewalt ist die Bcfugnil’s von Allem Erkundigung cinzuziebcn, was mit dem Zwecke des Staats in irgend einer Verbindung stellt. So wie dem Rechte der Unterthanen auf den Schutz der Regierung die Pflicht derselben zur Treue und zum Gehorsam gegenübersicht; so correspondirt jenemRechle, über Dinge, welche den Zweck des Staats betreffen, Erkundigung einzuziehen, die Pflicht der Unterthanen, jeder hierauf Bezug habenden allgemeinen oder spe- cieilcn Aufforderung Genüge zu leisten. $. 176. Die gesetzgebende Gewalt besteht in der Be- fugnifs im Betreff der Mittel, welche zur Erreichung der Zwecke des Staats dienen können, Vorschriften zu geben und Anordnungen zu treffen. Das Recht, Gesetze und allgemeine Polizeyverord- nungen zu geben, dieselben wieder aufzuheben, und Erklärungen darüber mit gesetzlicher Kraft zu crlhei- lcn, ist ein Majestätsrecht. A. L. R. Th. II. lit. 13. §. 6. Wir nennen Gesetze: allgemeine Vorschriften der höchsten Gewalt, welche auf Fälle einer bestimmten 205 Art fortwährend angewendet werden sollen. Es mufs also jedes Gesetz von der reclitmäfsigen höchsten Gewalt gegeben scyn, und es kann ein solches ohne die ausdrückliche Willenserklärung des Souveräns gar nicht gedacht werden. Vorschriften, welche während der Occupalion des Staats von feindlicher Macht gegeben werden, sind keine Gesetze. Die Gesetze erhalten ihre rechtliche Kraft erst von dcrZeit an, da sie gehörig bekannt gemacht sind. A. L. R. Einleitung §. 10. Für die gesammte Monarchie erscheint eine Gesetz-Sammlung, in welche alle Gesetze und Verordnungen aufgenommen werden, welche mehr als ein einzelnes Regierungs-Departement betreffen. In jedem Regierungs-Departement erscheint ein Amtsblatt, welches enthält: a) Titel, Datum und Nummer der in der Gesetzsammlung enthaltenen Gesetze; h) alle zur allgemeinen Bekanntmachung geeignete Verfügungen der verschiedenen Landesbehörden, als: der Regierungen, der Oberlandesgerichte und anderer öffentlichen Provinzialbehörden, welche ein gemeinsames Interesse für das ganze Departement, einzelne Kreise und Ocrtcr desselben, oder auch nur für einzelne Classen der Einwohner haben; c) Belehrung über öffentliche Angelegenheiten. Verordnung vom 28. März 1811 §. 1. 2. Gesetz- Sammlung v. 1811 S. 165. Jedermann im Staate ist verpflichtet, die in die Gesetz-Sammlung und in die Amtsblätter cingerücklen Gesetze und Verfügungen zu befolgen und sich darnach zu achten, sobald er davon Kenntnifs erhallen hat. Dcclarat. vom 14. .Tan. 1813. Gesetz-Samml. von 1813 S. 2. 206 Es wird angenommen, dafs das Amtsblatt acht 'rage nach seiner Erscheinung an allen Orten des Departements bekannt scy. Nach Ablauf dieses Zeitraumes kann sich daher Niemand damit entschuldigen, dafs ihm eine in die Gesetz-Sammlung oder in das Amtsblatt cingerückle Verordnung unbekannt geblieben sey. Hierbei versteht es sich von selbst, dafs da, wo auf dem gewöhnlichen oder einem ungewöhnlichen \\ ege die Gesetz-Sammlung oder das Amtsblatt früher bekannt wird, die verbindende Kraft der darin aufgenommenen Vorschrift sofort ein tritt, und dafs insbesondere alle öffentlichen Behörden sich darnach unverzüglich zu achten verbunden sind, insofern nicht das Gesetz selbst einen andern Zeitpunkt der Anwendung fcstsetzt. Gegen königliche Immcdiatverfügungen findet keine Provocation auf richterliche Entscheidung ohne besondere hohe Erlaubnils Statt. Rescr. vom 8. Februar 1802. Stengel Bd. 15. S. 307. Wenn kein Gesetz vorhanden ist, welches zur Entscheidung des streitigen Falles dienen könnte, so ist nach den im allgemeinen Landrechte angenommenen Grundsätzen und nach den wegen ähnlicher Fälle vorhandenen Verordnungen zu entscheiden. A. L. R. Ein!. §. 49. Jeder, den das Gesetz schützt, ist demselben unterworfen, es verbindet also alle Mitglieder des Staats, ohne Unterschied des Standes, Ranges und Geschlechts. Jeder Einwohner des Staats mufs sich nach den Gesetzen, welche ihn oder sein Gewerbe und seine Handlungen betreffen, genau erkundigen, und cs kann sich Niemand mit der Unwissenheit eines gehörig publicir- ten Gesetzes entschuldigen. Nur in dem Falle, wo früher erlaubte oder als gleichgültig angesehene Hand hingen durch Strafgesetze eingeschränkt oder verboten worden, soll der Uebertreter mit dem Eimvandc: dafs er, ohne Vernachlässigung seiner Pflichten, vor der vollbrachten That, von dem Verbote nicht unterrichtet gewesen, noch gehört werden. A. L. B. Einl. §. 12. 13. Neue Gesetze können auf schon früher vorgclallene Handlungen und Begebenheiten nicht angewendet werden. Die von Seiten des Gesetzgebers nöthig befundene und gehörig publieirte Erklärung eines altern Gesetzes gibt, in allen noch zu entscheidenden Rcchtsfällen, den Ausschlag. Soll nur die äufserc Form einer Handlung geändert, und diese Vorschrift bei allen Handlungen beobachtet werden, wo eine Abänderung noch möglich ist, so bestimmen die Gesetze hierzu eiue hinlängliche Frist. A. L. 11. Einl. §. 16. Wenn eine im Staate bei Strafe verboten gewesene Handlung erlaubt wird, so kann die in Gemäfshcit des frühem Strafgesetzes bereits rechtskräftig bestehende Strafe gegen den Uebertreter des früher bestandenen Strafgesetzes nicht vollzogen werden. A. L. R. Einl. §. 18. Rcscr. vom 13. Dcc. 1S09. Malhis Bd. 10 S. 292. Wenn indessen aus einer verbotenen Handlung Privatrechte entspringen, so mufs auf die Gesetze, welche zur Zeit der Handlung gültig waren, Rücksicht genommen werden. A. L. R. a. a. O. §. 19. 'Wenn es zwciielhaft ist, ob das Verbrechen vor oder nach der Publication des neuen Gesetzes vorge- lallen sey, so mufs, bei Bestimmung der Strafe, das - 208 — mildere Gesetz der Entscheidung zum Grunde gelegt werden. A. L. R. a. a. 0. §. 20. §. 177. Gewohnheitsrechte haben die Kraft der subsidiarischen Gesetze. Uebrigcns stehen, bei Beurlhcilung einzelner Streitfragen, die allgemeinen Gesetze den Provinzialgesetzen, diese den besondern Statuten und diese endlich den auf andere Art wolderworbcnenRcchten nach. A. L. 11. a. a. 0. §. 21. Es hat die gesetzgebende Gewalt nämlich auch das Recht Privilegien zu crtheilen, d. h. Ausnahmen von der Vorschrift des Gesetzes zu Gunsten Jemandes ß ). Privilegien und verliehene Freiheiten sind, in zweifelhaften Fällen, so zu erklären, wie sie am wenigsten zum Nachlheile des Dritten gereichen ?>). Im übrigen sind sie so zu deuten, dafs die wohllhätige Absicht des Gebers dabei nicht verfehlt oder vereitelt werde. Privilegien und Freiheiten, welche durch einen lästigen Vertrag erworben worden, sind nach den Regeln der Verträge zu erklären und zu beurtlieilen. Aufscrdcm sind alle dergleichen Ausnahmen von der Regel in einzelnen Fällen so zu interpretiren, wie sie mit den Vorschriften des gemeinen Rechts, und dem Hauptzwecke des Staats am nächsten übereinslimmcn. A. L. R. a. a. 0. §. 54—58. «) Wegen der Patente, als auf einen bestimmten Zeitraum beschränkter Berechtigungen zur ausschliefsliehen Benutzung einer neuen selbst erfundenen, beträchtlich verbesserten, oder vom Auslande zuerst cingeführtcn und zur Anwendung gebrachten Sache s. Cahinetsordre vom 27. Sept. 1815 laut Puhl. v. 14. Oct. 1815. Von der Fälligkeit ein Patent zu erhallen, ist Niemand persönlich ausgeschlossen, der irgendwo im Staate Bürger oder stimmfähiges Mitglied einer Gemeinde ist. 209 b) Der Souverän hat die Präsumtion für sich, dafs er durch die Verleihung der Privilegien die Rechte Dritter nicht schmälern wolle, cf. L. 43 pr. D. de vulg. et pup. suhstitut. §. 178. Die Gesetze behalten so lange ihre Kraft, bis sie von dem Gesetzgeber ausdrücklich wieder aufgehoben werden. Statuten und Provinzialgesetze werden durch neuere allgemeine Gesetze nicht aufgehoben, wenn nicht in letztem die Aufhebung der erstem deutlich verordnet ist. A. L. R. a. a. 0. §. 59. 61. Privilegien hören auf: a) wenn sie einer bestimmten Person verliehen worden, mit deren Abgänge; b) wenn sie auf eine Person in Verbindung mit einer Sache gerichtet sind, durch die Trennung des Besitzers von der Sache; (Aufserdem gehen Rechte und Privilegien, welche an der Sache haften, auf einen jeden Besitzer über, insofern die Gesetze oder die Verleihungsurkunden, nicht ausdrücklich ein anderes verordnen. Ist ein oder der andere Besitzer zur Ausübung des an der Sache haltenden Rechts unfähig, so ruhet das Recht so lange, bis die Hindernisse wieder gehoben sind.) c) wenn sie auf eine bestimmte Zeit verliehen sind, mit deren Ablauf; d) wenn sie ausdrücklich nur unter einer festgesetzten Bedingung verliehen sind, und diese nicht erfüllt wird; e) wenn sic zu einem bestimmten Zwecke gegeben sind, und dieser gar niclil, oder doch ferner nicht mehr erreicht werden kann. 14 210 Außerdem können Privilegien, selbst solche,' die durch einen lästigen Vertrag erworben worden, durch den Souverän wieder aufgehoben werden. Es geschieht dies indessen nur aus überwiegenden Gründen des gemeinen Wohls, und gegen hinlängliche Entschädigung des Privilegirtcn. Wer eines groben Mißbrauchs seines Privilegii, zum Schaden des Staats, oder seiner Mitbürger, durch richterliches Erkenntnifs schuldig befunden wird, der hat sein Recht verwirkt, und kann keine Entschädigung fordern. A. L. R. a. a. 0. §. 72. §. 179. Die vollziehende Gewalt besteht in dem Rechte, die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften in den einzelnen Fällen zu befehlen, und wenn cs nöthig ist, Zwangsmittel anzuwenden. Der Regent übt die vollziehende Gewalt da unmittelbar aus, wo seine unmittelbare Anordnung erfordert wird, oder er sich dieselbe ausdrücklich Vorbehalten hat. Natürlich ist, namentlich in einem großem Staate, diese unmittelbare Ausübung nicht allgemein vom Regenten möglich, sondern setzt das Daseyn von ihm angeordneter Behörden voraus. 2) Wesentliche und zufällige, — innere und äufsere Hoheitsrechte. §. 180 . Die Hoheitsrechte, welche hiernach aus dem We- sen des Staats folgen und keines andern Rechlsgrundes bedürfen, sind wesentliche lloheits- oder Regierungsrechte, während man diejenigen, welche erst aus be- sondern Gesetzen, Gewohnheiten oder Verträgen folgen, zufällige lloheits- oder Regierungsrcchle (niedere Regalien oder Regalien im engem Sinne) nennt. §. 181 . Man unterscheidet ferner: innere und äufsere 211 Iloheilsrechte, je nachdem sie gegen Unlerthanen, als solche, gerichtet sind oder nicht. (Von den au- fsern Iloheitsrechten s. unten.) §. 182. Zu den wesentlichen Iloheitsrechten gehören namentlich: a) die Rechtspflege, Justiz-Hoheit, welcher, als ein Theil der vollziehenden Gewalt, b) die Polizey-IIoheit coordinirt ist, c) die Finanz-Hoheit, d) das Recht, Erziehungs-Anstalten zu gründen und für die Bildung der Unterthanen zu sorgen. Zu den besonders vorbehaltenen Rechten des Königs gehört: das Begnadigungsrecht (jus aggratiandi ) d. i. ein in dem Rechte der Gesetzgebung enthaltenes Majestätsrecht, vermöge dessen dem Staalsoberhaupte zusteht, Strafen, die durch die Gesetze bestimmt sind, in einzelnen Fällen zu mindern und gänzlich aufzuheben. Der Gesetzgeber ist der rechtsgültige Ausleger des Gesetzes — ihm mufs es also freistehen, die Zulässigkeit einer Ausnahme zu bestimmen. Das A. L. R. Th. II. tit. 13 §. 9 — 11 enthält darüber folgende Verordnung: Das Recht aus erheblichen Gründen Verbrechen zu verzeihen, Untersuchungen niederzuschlagen; Verbrecher ganz oder zum Theil zu begnadigen; Zuchthaus-, Festungs- oder andere härtere Leibesstrafen in, gelindere zu verwandeln, kann nur von dem Oberhaupte des Staats unmittelbar ausgeübt werden, so weit er nicht dasselbe, für gewisse Arten von Verbrechen oder Strafen, einer ihm untergeordneten Behörde ausdrücklich übertragen hat. 14 * 212 Durch dergleichen Aufhebung eines Verbrechens, oder durch die erfolgende Begnadigung des Verbrechers, sollen aber die aus der That wohlerworbenen Privatrechte eines Dritten niemals gekränkt werden. Vielmehr bleibt diesem, wenn auch die peinliche Untersuchung gegen den Angeschuldigten niedergeschlagen worden, dennoch frei, die Richtigkeit der Thatsache, so weit es zur Begründung seines Rechts erforderlich ist, im Wege des C-ivilprozesses nachzuweisen. Todesuriheile, imgleichen solche, die eine zehnjährige Gefängnifs- oder noch längere oder härtere Strafe festsetzen, können ohne ausdrückliche Bestätigung; des Königs nicht vollzogen werden. A. L. R. o. a. 0. §. 8. " Die zufälligen Iloheilsrechtc (niedere Regalien) begreifen nach den preufsischen Gesetzen, das Nutzungsrecht der Land- und Ileerstrafsen, der von Natur schiffbaren Strölnne, des Meerufers und der llafen, die Zollgerechligkeit, die Mühlengercchligkeit, das Postregal, das Recht auf herrenlose Sachen, welche sich der Staat ausdrücklich Vorbehalten hat, die Gerichtsbarkeit, das Abfahrls- und Abschofsgeld. Dieselben sind den Domainen völlig gleich zu achten, und können von Privatpersonen und Communen erworben und besessen werden. Des Zusammenhanges wegen sollen die IJoheils- rechte hier, ohne Rücksicht auf den Verwallungszwcig, zu welchem sie gehören, abgehandelt werden. a) Von den wesentlichen Hoheitsrechten. §. 1S& a) Justiz-Hoheit (Rechtspflege). Justiz-IIohcit ist die Belügnifs des Souveräns gesetzlich zu bestimmen, dafs jedem Unterlhan das ihm 213 nach seinen besondern Verhältnissen gebührende Recht geschehe. Sie zerfällt in die Civil-Justizgcwalt und in die Criminal-Justizgewalt. Die Civiljustiz bestimmt die bürgerlichen Rechte gesetzlich, untersucht und entscheidet die Rechlsslreilig- keiten und vollslreckt die gesprochenen Erkenntnisse. Sie bestehet mithin: 1) in dem Rechte der Justizgesetzgebung; 2) der richterlichen Gewalt im engem Sinne, welcher als der eigentlichen Gerichtsbarkeit die Entscheidung streitiger Rechte obliegt, 3) dem Rechte der Vollstrek- kung der ergangenen Urtheile und 4) der Befugnifs der Oberaufsicht über das ganze Civil-Justizwesen. Die Criminaljustiz besteht in dem Inbegriff aller Rechte der obersten Staatsgewalt, welche sich auf die Bestrafung von Verbrechen beziehen. Sie uml'afst daher ebenfalls: 1) die Criminalgesetzgebung, 2) die Cri- minalgerichlsharkeit d. h. die Befugnifs, begangene Verbrechen zu untersuchen und darüber ein Uriheil zu sprechen; 3) das Recht der Vollstreckung der Urtheile; 4) das Recht der Oberaufsicht über das ganze Crimi- nal - Justizwesen. §. 1S4. Dem Staate, der für die Sicherheit seiner Unter- thanen, in Ansehung ihrer Personen, ihrer Ehre, ihrer Rechte und ihres Vermögens zu sorgen verpflichtet ist, kommt es zu, Anstalten zur Handhabung der Gerechtigkeit, zur Vorsorge für diejenigen, die sich nicht selbst vorstehen können, und zur Verhütung sowohl als Bestrafung der Verbrechen zu treffen. Jene Pflicht des Staats ist der Grund der demselben zusieh enden allgemeinen und obersten Gerichtsbarkeit. A. L. R. Th. II. tit. 17. §. 1. 2. 3. Die C ivilgeriehlsbarkeil hat die Untersuchung 214 und Entscheidung der Streitigkeiten, welche über Rechte und Eigenthum entstehen, zum Gegenstände, es gehört jedoch dazu auch das Recht, Handlungen, die nicht streitig sind, gerichtlich zu vollziehen, zu bestätigen, und zu beglaubigen (freiwillige Gerichtsbarkeit). Die Gränzen der Civil- und Criminal-Ge- richtsbarkeit sind in den Gesetzen genau bestimmt, und es ist namentlich darin verordnet, dafs symbolische und geringe Realinjurien der Regel nach vor die bürgerliche Gerichtsbarkeit gehören. A. L. R. Th. II. tit. 20. §. 569. 571. 62S. Strafbare Beeinträchtigungen nutzbarer Rechte des Staats bleiben den darüber besonders bestellten Gerichten Vorbehalten, a. a. 0. §. 9. §. 185. Die allgemeine und höchste Gerichtsbarkeit im Staate gebührt dem Oberhaupte desselben, und ist, als ein Hoheitsrecht, unveräufserlich. a. a. §. -18. §. 186. Die Ausübung der Gerichtsbarkeit über bestimmte Distrikte, Personen, Sachen oder Handlungen, kann auch Andern übertragen werden, und es können dergleichen Privatgerichtsbarkeit Personen, Familien, Cor- porationen und Gemeinen, gleich andern niedern Regalien, vom Staate erlangen, auch kann dieselbe mit dem Besitze gewisser Grundstücke verbunden seyn. a. a. 0. §. 19 u. f. Diese sogenannte Patrimonial-Gerichtsbarkeit, wo das Recht der Gerichtsbarkeit mit dem Besitze einer gewissen Art von Gütern überhaupt verbunden, oder gewissen Gütern besonders beigelegt ist (Allgemeine L. R. a. a. 0. §. 23), wurde schon frühzeitig 215 ln Deutschland den Landsassen auf ihren Gätern vom Souverän überlassen. Nach dem weslphälischen Frieden wurde nach und nach verordnet, dafs der Gerichtsherr einen rechtsgelehrten Gcrichlsh alter ( justitinrhis ) bestallen sollte, der indessen schon damals von den Landesgerichten anerkannt werden mufste. Die Patrimonial-Gerichtsbarkeit geht mit dem Ei- genthume des Grundstücks, welchem sie beigelegt ist, auf jeden folgenden Besitzer über. Kein Privatbereehligter kann sich, bei Ausübung seiner Gerichtsbarkeit, der Oberaufsicht des Staats entziehen. a. a. 0. §. 22. Der Sitz der Patrimonial-Gerichte darf nicht über drei Meilen von dem Gerichtsorte entfernt seyn. Rescr. vom 19. November 1819. v. Kamptz Ann. Bd. 1. II. 2. Wenn Güter gänzlich dismembrirt werden, so mufs die Justiz durch einen von sämmtlichen Erwerbern gemeinschaftlich zu erwählenden Juslitiarius verwaltet werden. Rescr. vom 15. März 1809. Mathis Bd. 10 S. 69. Rescr. vom 23. Febr. 1815. v. Kamptz Ann. Bd. 5. II. 2. S. 14. 15. Wer nur mit der Gerichtsbarkeit überhaupt belieben ist, hat in der Regel nur die Civil-Gerichtsbarkeit; wer aber mit den Ober- und Nieder- oder mit allen Gerichten belieben wunden, der hat auch die Crimi- nal-Gericlilsbarkeit, und die damit verbundenen Rechte. Eximirle sind der Privatgerichtsbarkeit in der Regel nicht unterworfen, ebenso w'cnig Angelegenheiten und Geschäfte, bei welchen der Fiscns als Partei oder Theilnehmer anzusehen ist. Ein Privatgerichtsherr, welcher über dergleichen Personen, Sachen oder Gc- schäfte eine Gerichtsbarkeit nusüben will, mufs eine rechtsgültige Erwerbung derselben besonders nachweisen. A. L. R. a. a. 0. §. 30 u. f. Wo die Patrimonial-Gerichtsbarkeit unter mehrere Besitzer eines Guts gctheill ist, da hat, bei entstehendem Streite über die Gränzen einer jeden Jurisdiction, derjenige Theil, welcher mit den Ober- und Medcrge- richten zugleich belieben ist, die Vcrmulhung eines bessern Rechts für sich, a. a. 0. §. 37. Der Gerichtsherr kann seine Gerichtsgesossenen hei seinen eigenen Gerichten belangen, er mufs sicli aber alsdann alles Einflusses auf die Direction und Entscheidung des Prozesses enthalten. Der Gerichtsherr kann wider seinen Willen hei seinen eigenen Gerichten nicht belangt werden; auch kann er seine Gerichtsgesessenen nicht zwingen, ihre Klagen wider ihn bei seinen Gerichten anzubringen, a. a. 0. §. 44. 45. Wo keine besondere Polizey-Gerichte vorhanden, sind, liegt dem mit der bürgerlichen Gerichtsbarkeit Beliehenen auch die Untersuchung und Bestrafung der geringem Polizey-Vergehungen oder Verbrechen ob, d. h. auf welche die Gesetze nur höchstens vierzehntägiges Gefängnifs, oder Strafarbeit, oder bis fünf Tlia- ler Geldstrafe verordnen. Auch in Ansehung wichtiger Verbrechen ist, in der Abwesenheit oder hei der Entfernung des Crimi- nalrichters ein jeder Gcrichlsinliaber verpflichtet, alle keinen Verzug leidende Verfügungen zu treffen. Dies findet selbst auf den Fall Anwendung, wenn der Verbrecher der Mifitair-Gerichtsbarkeit unterworfen, und an dem Orte, wo das Verbrechen begangen, kein Mi- litairgericht vorhanden ist. 217 Weiter aber darf kein Civilrichter, ohne ausdrücklichen Auftrag, die peinliche Gerichtsbarkeit sich an- mafsen; sondern er mufs den Inquisiten an die Behörde sofort abliefern. a. a. 0. §. 65. 66 und Anh. §. 14S. Die peinliche Privatgerichtsbarkeit unterliegt der Einschränkung, dafs jedes Urtheil, in welchem auf eine wirkliche Criminalstrafe, d. h. auf solche, welche das Maafs der oben bestimmten Polizeystrafen übersteigen, erkannt worden, vor der Publication und Vollstreckung an das Obergericht der Provinz eingesendet werden mufs. Es soll diese Einsendung der Erkenntnisse selbst dann erfolgen, wenn die Gesetze auf die Thal selbst, welche den Gegenstand der Untersuchung ausgemacht hat, eine solche Strafe verordnen; obgleich gegen den Angeschuldigten eine geringere oder gar keine Strafe wirklich erkannt worden, a. a. 0. §. 68. 69. §. 187. Wer die ihm verliehene Gerichtsbarkeit in eigner Person ausiiben will, mufs sich dazu auf die gesetzlich zur Erlangung eines richterlichen Amtes überhaupt vorgeschriebene Art geschickt machen, und, nach überstandener Prüfung, zur Führung desselben dem Staate besonders verpflichtet werden. Ist dies nicht der Fall, so mufs er die Verwaltung seiner Patrimonial- Jurisdiction einem dazu gehörig qua- liflcirten Subjekte auftragen, und die Landesjustizcolle- gien haben dahin zu sehen, dafs dieser Auftrag durch eine ordentliche Bestallung und nicht blofs für einzelne Fälle gegen Diäten geschehe. Der Gerichtsherr mufs ferner den von ihm gewählten Justitiarius dem Lan- desjustizcollegio der Provinz zur Approbation anzci- gen, und es kann derselbe seines Amts nur durch I. i — 218 — I | letzteres, nach vorhergiingiger Untersuchung entsetzt werden. ; | Cab. Ordre v. 8. Marz 1798. Rescr. vom 21. : | März 179S. Stengel Bd. 5. S. 409 — 413. ■ : A. L. R. a. a. 0. §. 74—78. Wer seine Gerichtsbarkeit zum Druck der Gerichls- gesessenen mifsbraucht, soll, aufser der sonst verwirkten Strafe, derselben für seine Person auf immer ver- i lustig erklärt werden. a. a. 0. §. 85 u. f. ! Ein Gerichtsherr, welcher seine Gerichte nach den Vorschriften der Gesetze gehörig bestellt, ist für die Handlungen oder Unterlassungen derselben zu haften nicht schuldig, ausgenommen, wenn Unordnungen, Unregelmäßigkeiten, oder ungebührliche Zögerungen bei der Justizpflege zu seiner Wissenschaft erweislich gelangt sind, und er davon dem Landes-Jusliz-Collegio nicht in Zeiten Anzeige gemacht hat. a. a. 0. §. 90 — 97. W er das Recht zur Gerichtsbarkeit ausübt, mufs auch die zur Unterhaltung wohl bestellter Gerichte erforderlichen Kosten tragen, a. a. 0. §. 102 u. f. Gerichtssporteln, Verschreibungs- und Beslätigungs- Gebühren, imgleichen Geldstrafen, welche die Summe von fünf Thalern nicht übersteigen, gehören zu den Einkünften der Civilgerichlsbarkeit. a. a. O. §. 113 u. f. Mehr als fünf Thaler betragende Geldstrafen sind dem Fiscus zuzuerkennen. Rescr. v. 29. Juni 179S. Stengel Bd. 15. S. 217. 218. u. v. 13. Jan. 1803. N. A. Bd. 3 S. 43. Geldstrafen in Post-Sachen müssen der Postcassc zuerkannt werden. ■i I 219 Rcscr. vom 13. April 1810. Malliis Bd. 9. S. 43. Geldstrafen in Steuersacben und liscalische Geldstrafen, auch wenn solche weniger als fünf Thalcr be- tragen, sind der Ilcgieriings-Ilauptcas.se zuzusprechcn. llescr. v. 19. Aug. 1812. v. Kamplz Bd. 1. S. 251. Ges. v. 31. Dec. 1819. Ges. S. v. 1820. S. 31. 32, Rescr. v. 13. Aug. 1814. V Kamptz Bd. 4. S. 10. §. 188. Zu den dem Staate vorbehaltenen nutzbaren Rechten der obersten Gerichtsbarkeit gehören besonders die eines Verbrechens wegen eingezogenen Güter, die fiscalischen Strafen und die Abfahrtsgelder von aufser Landes gebenden Vermögen und Erbschaften. (s. oben Auswanderungen.) §. 189. Der Prozefs, d. h. die Reibe von Verhandlungen, welche den Richter in den Stand setzen, ein streitiges Rechtsverhältnifs nach den Gesetzen zu entscheiden, wird in den meisten Provinzen der preufs. Monarchie nach Anleitung der Allgemeinen Gerichtsordnung geführt. Jede Klage mufs hei dem competenteil Gerichte angebracht werden. Die Instruction des Prozesses zeigt cs, ob die Parteien über die Thatsachen einig sind und nur über die rechtlichen Folgen streiten; dann wird die Sache ohne Weiteres durch Erkenntnifs entschieden. Sind indessen die Parteien über erhebliche Thatsachen nicht einig, so mufs zuvor die Auf- nelimung der Beweismittel erfolgen. Die Thatsache wird dabei entweder bis zur völligen Ueberzeu- gung ermittelt, oder es ist ein gröfsercr oder geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit vorhanden, wenn die Beweismittel sich widersprechen, oder nicht vollkommen glaubwürdig sind, oder die Thatsache dadurch nicht vollständig ermittelt ist. In wie- 220 fern Fälle der letzten Art für Auferlegung eines nothwcn- digen Eides (juramentum supplctorium oder purgnlo- j'ium) sich eignen, bleibt dem Ermessen des Richters überlassen. Hat die Beweisaufnahme keinen Erfolg, so dienen rechtliche Präsumtionen zur Entscheidung, und wo es auch an diesen fehlt, gilt die Regel, dafs keine Thatsache und keine Veränderung vermuthet wird. Nach der Wichtigkeit des Objektes stehen den Parteien, wenn sie sich bei dem ersten Erkenntnisse nicht beruhigen wollen, die Rechtsmittel der Appellation und Revision offen «). Sind die Rechtsmittel nicht zulässig oder nicht zur gehörigen Zeit interponirt, oder ist bereits in der Revisions-Instanz erkannt, so kann aus dem Erkenntnisse die Execution vollstreckt werden, gegen welche nur die Exceplioncn der bereits geleisteten Zahlung, der Compensalion, des Vergleiches und des Erlasses gelten. Die Rechtspflege wird in den Provinzen durch Ober-Landes ge richte (in der Provinz Brandenburg durch das Kammergericht zu Berlin), Untergerichte erster Classe (Stadtgerichte, Lainl- und Stadtgerichte, Landgerichte, Justizkammern) und Untergerichte zweiter Classe (Land- und Stadtgerichte, Stadtgerichte, Justizämter, Gerichtsämter) geübt. Der höchste Gerichtshof ist das Geheime Ober-Tribunal zu Berlin. a ) Die Appellation findet namentlich nicht Statt bei Bagatell-Sachen, d. h. wenn in erster Instanz ein Ober- Gericlit erkannte und das Objekt nicht über 50 Tlialer beträgt, oder, wenn in erster Instanz ein Untergericht erkannte und das Objekt nicht über 20 Tlialer beträgt. Das Rechtsmittel der Revision ist zulässig, wenn in erster Instanz ein Untergericht erkannte, und das Objekt des Prozesses 200 Thaler oder mehr beträgt. Wenn in erster Instanz ein Obergericht erkannte und das erste Urthcil bestätigt wurde, so mufs das Objekt des Prozesses 400 Tha- lcr oder mehr betragen; wurde cs hingegen reformirt, so 221 kann das Rechtsmittel ergriffen werden, wenn das Objekt nur 200 Thaler oder mehr beträgt. §. 191. Der Souverän hat das Hecht, wo er es angemessen findet, besondere Richter zu delegiren, und es ist jeder Unterthan verpflichtet, bei diesen eben so, wie in seinem gewöhnlichen Gerichtsstände, Recht zu nehmen. §. 192. Gegen Unterthanen, welche Strafgesetze verletzen, hat der Staat das Recht zu untersuchen und zu bestrafen »). Jede rechtliche Strafe im Staate ist die rechtliche Folge eines, durch die Notliwendigkeit der Erhaltung äufserer Rechte begründeten, und eine Rechtsverletzung mit einem sinnlichen Uebel bedrohenden, Gesetzes. a) cf. Feuerbaclis Criminalrecht. Montesquieu esprit des Loix 1740. Beccaria von Verbrechen u. Strafen 1766. §. 193. In der Criminalgerichtsbarkeit liegt das Recht der Untersuchung, der Entscheidung und der Execution. Die preufsische Criminaljustizpflege strebt vorzugsweise dahin, den Verbrechen vorzubeugen und die Verbrecher zu bessern. Zur Untersuchung der zur Kenutnifs der Behörden gekommenen Verbrechen sind in den meisten Provinzen besondere Inquisitoriate angeordnet, welche unter der speciellen Controlle der Obergerichte stehen. Bei dem Criminal - Prozesse werden die Vorschriften der'Criminal-Ordnung zur Anwendung gebracht. Die Verhöre müssen vor besetztem Cri- minalgerichte geschehen, d. li. der Richter mufs bei der Untersuchung einen rechtskundigen Protokollführer zuziehen, welcher verpflichtet ist, dahin zu sehen, dafs jener die Antworten des Inculpalen gehörig auffasse und zu Protokoll diktire. Die Stelle des Protokollführers •222 können zwei, des Lesens und Schreibens kundige, unbescholtene Gerichtseingesessene vertreten. Der Richter soll alle Suggestiv- oder kaptiöse Fragen vermeiden und sich bemühen, den Angcscibuldigtcn nur durch Vorhaltungen des Zweifelhaften oder der Widersprüche in den Aussagen zum Geständnisse zu bewegen. Bei Verbrechen, deren Folge eine mehr als dreijährige, aber weniger als zehnjährige Freiheitsstrafe ist, müssen dem Angeschuhligtcn im Schlufsver- höre bestimmte Fragen hinsichtlich aller zur Sache gehörenden einzelnen Umstände vorgelegt, und dessen Antworten wörtlich niedergeschrieben werden. Bei Verbrechen, deren Folge mehr als zehnjährige Freiheitsstrafe oder Todesstrafe ist, rnufs der Inquirent vor dem Schlufs- verhöre über alle zur Sache gehörenden Umstände angemessene Fragen entwerfen, diese im Schlufsverhöre an den Inculpaten richten, und dessen Antworten wörtlich zu Protokoll nehmen lassen (articulirtes Verhör). Der Angeschuldigte hat das Recht, sich von einem Rechtskundigen verth ei di gen zu lassen. Letzterer mufs, nachdem ihm vor dem Schlufsverhöre eine besondere Unterredung mit dem Inculpaten verstatlet worden, in wichtigem Fällen eine Verteidigungsschrift einreichen, aufserdem steht es ihm frei, seine Vertheidi- gungsgründe im Schlufsverhöre zu Protokoll zu geben. Wenn das Verbrechen mehr als zehnjährige Freiheitsstrafe zur Folge haben kann, so mufs dem Angeschuldigten, selbst W'enn er es nicht verlangt, ein Verteidiger bestellt werden. Eine Vcrzichtleislung ist in dergleichen Fällen nur dann zulässig, wenn das Verbrechen, als von ihm verübt, erwiesen ist. Das Er- kenntnifs ist entweder auf ordentliche oder aufser- ordentliche Strafe, gänzliche oder vorläufige Freisprechung gerichtet. Die Prüfung des Thatbestan- 223 des, der Beweis der That gegen den Angeschuldig'lcn, die Motive zu derselben und die Zurechnungsfähigkeit des Verbrechers sind die Ilauptmomente, auf welche das Erkenntnifs gestützt seyn mufs. Gravirt letzteres den Angeschuldiglen, so mufs er sogleich bei der Publica- tion befragt werden, ob er von dem Rechtsmittel der weitern Verteidigung Gebrauch machen wolle. Gegen das Erkenntnifs zweiter Instanz findet ein ferneres Rechtsmittel nicht Statt. Bei wichtigem Fällen werden die Uriheile in beiden Instanzen vor der Publica- tion dem Jusliz-Ministerio zur Prüfung und Bestätigung eingesendet. Wann aufserdem noch die königliche Be stätigung vor der Vollziehung der erkannten Strafe abgewartet werden müsse, ist bereits erwähnt, (s. §. 182.) §. 194. Im Grofslierzogtlmm Posen sind zwar seit dem 1. März 1817 das Allgemeine Lundrecht und die Allgemeine Gerichtsordnung _wieder eingeführt; letztere jedoch mit Abweichungen. Von der französischen Gerichtsverfassung, welche daselbst, als einem Theile des ehemaligen Grofsherzogllmms Warschau, Statt fand, wurde das mündliche Verfahren in den auf einfachen Thatsachen beruhenden Prozessen beibchaltcn. Ebenso sind die Friedensgerichte beibehalten worden. Dieselben erkennen in Prozessen, deren Objekt den Betrag von 50 Thalern nicht übersteigt, in leichten Injuriensachen u. s. w. Sie haben ferner die Sorge für Vormundschaften, Erbregulirungen und sonstige Gegenstände der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Aufserdem sind sie dazu bestimmt, vor Anstellung des Prozesses bei dem ordentlichen Richter die Sühne unter den Parteien zu versuchen. Unter einem Obcr-Ap- pellations-Gcrichte (zu Posen) stehen die Impiisitoriate, Landgerichte und Friedensgerichte. 224 $. 195. In Neu-Vor-Pommern besteht noch die alte schwedische Gerichtsverfassung. Unter dem Ober- Appellations- und höchsten Gericht zu Greifswald stehen die Lau des ge richte und Untergerichte. Letztere sind entweder in den Städten (Kammergerichte oder Stadtkammern, Stadtgerichte und Waisengerichte) oder auf dem platten Lande (Krcis- gerichle). §. 196. In den ehemaligen nassauischen, jetzt zum Regierungsbezirk Coblenz gehörigen Landeslheilen und der Stadt Wetzlar ist das gemeine deutsche Recht, in allen übrigen preufsisclien Rheinprovinzen aber das französische Recht (Code Napoleon, Code de commerce, Code de proccdure civilc, Code crimi- ncl ) beibehalten worden. Die Gerichte, welche in Ci- vil-Sachen erkennen,, sind hier: die Friedens gc- richtc, die Landgerichte, die Handelsgerichte, der Appellations-Gerichtshof zu Cöln, und der Revisions- und Cassationshof zu Berlin. Bei den Friedensgerichten wird über Forderungen bis zum Betrage von 100 Franken, über possessorische Klagen u. s. w. erkannt. Gegen Erkenntnisse derselben ist bis zum Objekte von 50 Franken nur die Cassation wegen Incompetenz zulässig. Bei gröfsern Objekten findet Appellation an die Landgerichte Statt, Die Rechtssachen werden öffentlich mündlich verhandelt und entschieden. Bei den Friedensgeriehlen wird über Zeugenaussagen und Ortsbesichligungcn nur dann ein Protokoll aufgenommen, wenn das Objekt des Prozesses eine Appellation zuläfst; überhaupt ist das Verfahren summarisch, nach mündlicher Vernehmung 225 mung der Parteien erfolgt sofort die richterliche Entscheidung Die Landgerichte erkennen in erster Instanz in allen Sachen, welche nicht vor die Friedensgerichte gehören; in zweiter Instanz über die Appellationen gegen die Erkenntnisse der Friedensgerichte. Bevor der Sühneversuch bei dem Friedensgerichte angestellt worden, darf keine Klage bei den Landgerichten angenommen werden. Die Appellation gegen Erkenntnisse der Landgerichte in erster Instanz findet nur bei Objekten von 1000 Franken Statt, und geht an den Appellations- Gerichtshof zu Cöln. Mit der Vorladung, welche den Gegenstand der Klage und die Klagegründe enthält, zugleich auch den Anwald bezeichnet, welcher die Sache des Klägers führen soll, beginnt das Verfahren bei den Landgerichten. Der Verklagte beantwortet,- nachdem er binnen der gesetzlichen Frist einen Anwald bestellt hat, die Vorladung, worauf der Kläger replicirt. Diese Verhandlungen geschehen sänuntlich durch die Gerichtsvollzieher ( Hnissiers ) auf die Aufforderung der Parteien. Erst nach denselben wird die Sache von einer der Parteien dem Landgerichte übergeben, bei diesem durch die Anwälde mündlich verhandelt, und demnächst durch das Gericht entschieden. Das Lebergewicht der Advocaten im Prozesse macht einen der wesentlichsten Unterschiede zwischen der französischen und preufsischen Gerichtsverfassung aus, da nach der letztem jede Partei die Wahl hat, oh sie durch einen Justiz-Commissarius oder sonstigen zulässigen Bevollmächtigten sich vertreten lassen, oder persönlich erscheinen will. Es ist indessen hier nicht der Ort, die grofsenlheils von selbst ins Auge fallenden Verschiedenheiten beider Verfahren zu erwägen. Eine Eigenthümlichkeit der französischen Gerichts- 15 i 226 Verfassung ist (las öffentliche Ministerium "). Dasselbe ist bei Civilsaehen nur in den durch das Gesetz ausdrücklich bestimmten Füllen Partei; es crlbeilt dagegen als inspicircndc Staatsbehörde in allen Prozessen des Staats, der Anstalten, welche der Oberaufsicht desselben unterworfen sind u. s. w. sein Gutachten. Namentlich aber ist das öffentliche Ministerium verpflichtet gegen die Uebcrlreter der Strafgesetze, im Namen des Staats, aufzulreten und ihre Bestrafung nach den Gesetzen zu bewirken. Zu diesem Zwecke bleibt es in steter Verbindung mit dem Inslructionsrichter, welcher die Untersuchung führt und trifft, nach deren Beendigung, alle Vorbereitungen, welche zur öffentlichen Verhandlung der Sache erforderlich sind. Es hat dies Amt hei jedem Landgerichte ein königlicher Pro- curator mit einem oder zwei Substituten. Bei dem Appellationshofe ist ein General-Procurator, mit einer angemessenen Anzahl von General-Advocalen und Substituten, angestellt. Dieselben stehen unter Aufsicht des General-Procuralors des Kassalionshofes. Was die Strafgerichtsbarkeit betrifft, so unterscheidet man: crimes , delits, und conlravcnlions. Einfache Polizcyübertretungen ( contravenlions"), welche nur mit einer Geldbufse von 15 Franken oder fünftägiger Freiheitstrafe gerügt werden, gehören vor die Friedensgerichte, denen die Polizeygerichlsbar- keit zusteht. Der Polizey-Commissar oder der Bürgermeister des Orts versieht dabei das öffentliche Ministerium. Vergehen ( (leliis ), welche durch eine mehr als 15 Franken betragende Geldbufse oder eine Freiheitsstrafe von mehr als 5 Tagen bis zu 5 Jahren gerügt werden, gehören vor die Landgerichte, und das öffentliche Ministerium wird vom königl. Procuralor verse- hen. Bei jedem Landgerichte ist ein Untersuchungsrichter als Mitglied desselben. Verbrechen ( crimes ), Handlungen, welche mit einer Criminalstrafe b) geahndet werden, gehören vor die Assiscnhöfc und die Special-Gerichte. Die Assi- senhöfe sind keine stehenden Gerichte. Sic bestehen aus einem Präsidenten, welcher ein dazu deputirles Milglied des Appellationshofes ist, und vier Mitgliedern des Landgerichts; aufserdein aus der Jury (zwölf Geschworenen). Von denjenigen, welche gesetzlich Geschworene seyn können, werden aus 30 — 36 durch das Loos 12 bestimmt und vereidet. Das öffentliche Ministerium sowohl, als der Angeklagte können eine gleiche Anzahl der Geschworenen, ohne Angabe der Gründe, verwerfen. Die Jury urlheilt nur darüber, ob und wie das Verbrechen von dem Angeklagten verübt sey, und spricht über den Angeklagten das Schuldig oder Nichtschuldig. Die Thal; wird also durch die Geschworenen festgestellt, und den Richtern steht die Anwendung der Gesetze zu. Die Special-Gerichtshöfe bestehen ans den bei den Assisen genannten Richtern, und drei Offizieren. Geschworene werden nicht zugezogen. Sie erkennen nur über einzelne in den Gesetzen bezeichnete Verbrechen z. B. Contrebandiren mit Waffen, Mord durch bewaffnete Haufen u. s. w. Die Berufung gegen Urtheile der Polizeygerichte geht, wenn die Geldbufse über 5 Franken beträgt, an die Landgerichte. Gegen die Urtheile der Landgerichte über zucht- polizcyhchc Sachen (Vergehen) ist binnen 10 Tagen sowohl dem öffentlichen Ministerium als dem Ange- 15 * 228 klagten die Appellation gestattet, worüber der Anklage-Senat des Appcllalionshofes zu entscheiden bat. Vor den Criminal-Gerichtshof gehört ein Verbrechen erst dann, wenn durch den Anklage-Senat des Appellationshofes, auf den Grund der vorbereitenden Untersuchungsaklen, ein Anklage-Urlhcil erfolgt ist. Gegen die condcnniatorischen Uriheile der Assi- senhöfe und der Special-Gerichtshöfe kann der Angeklagte binnen 3 Tagen das Rechtsmittel der Cassation c) einlegen d. h. wegen verletzter Formen beim Verfahren, wodurch gesetzlich die Nullität begründet wird, oder wegen unrichtiger Anwendung der Gesetze. Ist das Cassations-Gesuch gegründet, so wird im ersten Falle, wenn die Verletzung der Form vor dem Ausspruche der Jury vorgefallen ist, das ganze Verfahren cassirl, und die Sache an einen andern Assi- senliof gewiesen. Im zweiten Falle, oder wenn die Verletzung der Form erst nach dem Aussprache der Jury vorgefallen ist, bleibt letzterer stehen, und der Cassationshof bringt das richtige Gesetz zur Anwendung, oder verfügt das Erforderliche zur Aufhebung der Verletzung der Form. a) Das öffentliche Ministerium gehört zu (len ältesten Einrichtungen in Frankreich. Schon in frühen Zeiten suchten, bei den hartnäckigen Zwistigkeiten der dortigen Kirche mit dem Pabste, General-Advocatcn des Königs (gens du roi) die Vernichtung der pähstlichen Bullen im Wege des Rechts nach. I>) Kriminalstrafen sind: die Todesstrafe, die öffentlichen Zwangsarbeiten, die Zuchthausstrafe, die Deportation, die Verbannung aus dem Staate, der Pranger, und die staatsbürgerliche Degradation. c) Auch gegen die nicht appellabein Erkenntnisse der Polizey-Gerichte, so wie gegen die Appellations-Erkenntnisse in Contraventions- und corrcctioncllcn Sachen findet das Rechtsmittel der Cassation Statt. §. 197. Ein wesentliches Geschäft der Justizbehörden ist auch die Leitun g der V o r m u n d s c h a f t e n, (P u p i 11 c n - Collcgien, Vormundschaftsgerichte u. s. w.). Personen, welche für sich selbst zu sorgen nicht im Stande sind, stehen unter der besondern Aufsicht des Staats. Diese Vorsorge erstreckt sich jedoch auf dergleichen Personen nur insofern, als dieselben aufscr väterlicher Gewalt und Aufsicht sind, oder die väterliche Vorsorge ihnen nicht zu Statten kommen kann. A. L. II. Th. II. tit. 18 §. 1. 2. Diejenigen, welchen der Staat die Sorge für seine Pflegebefohlenen in Ansehung aller ihrer Angelegenheiten aufgelragcn hat, werden Vormünder genannt. Diejenigen, welche denselben entweder nur zur persönlichen Aufsicht oder Erziehung, oder nur zur Besorgung gewisser Geschäfte und Angelegenheiten vom Staate bestellt werden, führen den Namen der Curatoren. Beistände aber werden zu gewissen Geschälten, die jemand nicht allein vornehmen kann, ernannt. A. L. II. a. a. 0. §. 3. 4. 5. ß) Polizcy-IIoheit. §. 198. Die Polizey-Gewalt erstreckt sich auf alle Anordnungen, welche das physische und moralische Wohlbefinden im Staate begründen oder befördern. Der Gegenstände, worauf das polizeyliche Wirken gerichtet seyn kann, sind so viele, als überhaupt eines polizeylichen Schutzes fähig sind. Die gesetzgebende Gewalt ist liier als Polizey-Gesetzgebung, und die vollziehende als Polizey-Verwaltung thätig. Hinsichtlich der einzelnen Beziehungen tritt die Polizey- llohcit ein: als Sicherheils-, Wohlfahrts-, Bevölke- — 230 — rungs-, Gesundheits-, Sitten- und Ordnungs-, und Kirchen- und Schul-Polizey. §. 199. Die Sicherheitspolizey bezieht sich auf alle zur Sicherung der Rechte abzweckende Anstalten, es gehören also hierher Gensd’armerie, Tag- und Nachtwachen, Pafsbüreaus, ReLtungsanslalten hei Feuer und Wassersnoth u. s. w. Auch alle im Staate vorhandenen und entstehenden Gesellschaften und öffentlichen Anstalten sind der Aufsicht des Landesherrn, nach dem Zwecke der allgemeinen Ruhe, Sicherheit und Ordnung unterworfen. A. L. R. Th. II. til. 13. §. 13. §. 200 . Die Wohlfahrls-Polizey beziehet sich auf alles, was zur Beförderung des allgemeinen Wohlstandes im Staate gereichen kann. Es gehören hierher namentlich alle Anstalten, welche Fabriken und Manufakturen, Landwirtschaft, Handel und Gewerbe betreffen, ferner die Anstalten zur Unterstützung der Armen, alles was den Preis der Lebensmittel betrifft u. s. w. Besonders ist hier zu erwähnen das Münzrecht und die Bestimmung der Preise, des Maafses und Gewichtes. Das Recht Münzen, Maafs und Gewicht zu bestimmen, gehört zu den Majeslätsrechten. A. L. R. a. a. 0. §. 12. §. 201 . Das Münzregal ist das Recht Münzen zu schlagen und als Geld auszugeben. Geldmünzen nennt man Metallstücke, denen vom Staate ein gewisser Werth bestimmt ist. Das Gepräge, welches in der Regel in dem Bruslbilde des Regenten, dem Staatswappen und der Anzeige des Werthes der Münze bestehet, beglaubigt ihre Gültigkeit als Geldmünze. Gold- 231 mul Silbermünzen werden mit etwas Silber oder Kup ler vermischt geprägt (Legirung); hauptsächlich um die Münzkosten zu decken. Das Verhältnil's, nach welchem dies geschieh!, nennt man den Münzlufs. Das Schrot der Münze bedeutet die Anzahl und Schwere der aus einer Mark gemünzten Stücke. Die Qualität des Melalles bei ihnen bezeichnet man mit dem Namen Korn, d. i. der Zusatz des groben Metalls, der beim Golde nach Karaten (24 eine Mark), beim Silber nach Lollien (16 eine Mark) des leinen Metalls bestimmt wird. Das Papiergeld ist ein Surrogat der Gehlmünzcn, und unterliegt mithin in rechtlicher Hinsicht denselben IJestimmungen. §. 202 . Die Kaiser verliehen das Privilegium unter kaiserlichem Wappen und Namen zu münzen, und es war eine Folge davon, dafs die Münzen des Berechtigten überall als gute Münzen gelten sollten a ). a ) cf. Reiclismünzordnung von 1559. S. Schmaufs corp. jur. publ. S. 219.— Des teutschen Reiches Münz-Archiv nebst Nachrichten vom teutschen Münzwesen in altern, niitt- Icrn und neuern Zeilen, aus Archiven und Original-Akten, in chronologischer Ordnung. 9 Th. Fol. Nürnberg 1756 — 1768. $. 203. Es bemüheten sich die Staaten früher, durch Gesetze zu bestimmen, wie viel Silber ein Goldstück werlh seyn solle. Da man dies indessen unausführbar fand, so überlicfs man ieue Bestimmung dem Course im Handel. Im Jahre 1559 wurde für ganz Deutschland auf dem Reichstage zu Augsburg eine allgemeine Münzordnung gegeben, nach welcher 67 Ducaten aus der Mark feinen Goldes, und 9J Gulden aus der Mark feinen Silbers geschlagen werden sollten. Erstere Be- 232 Stimmung erhielt sich, fiir die Silbermünzen unterscheidet man jetzt: den Ilamburg-lübeckschen Münzfufs zu 17 Gulden die Mark, den alten hannoverschen Münzfufs zu 18 Gulden die Mark, den Convenlionsful’s in Oesterreich, Sachsen, Kurhessen, Braunschweig, Anhalt, Lippe, Bremen und gegenwärtig auch in Hannover, zu 20 Gulden die Mark, den Münzfufs in Preu- fsen zu 21 Gulden die Mark, und den 24 Gulden- Fufs in Baiern, Würlembcrg, Baden, Grofsherzoglhum Hessen, Nassau, Frankfurt u. s. w. In Preufsen wurde ein neues Münzgesetz unterm 30. Sept. 1S21 erlassen (Ges. Samml. von 1821 S. 160). Es wurde u. a. darin verordnet, dal’s, da der Umlauf der alten Scheidemünze ferner nicht Statt finde, hei jeder Art von Verträgen, so wie bei Rechnungen unter der Bezeichnung von Groschen, jedesmal Silbergroschen als dreifsig Theile eines Thalers, so wie unter Pfennigen zwölf Theile eines Silbergroschens oder dreihundert und sechzig Tlreilc eines Thalers zu verstehen sind. Der Preissteller ist verbunden, die Zahlung hiernach anzunehmen, so dafs fernerhin eine Rechnung auch nicht in ihren einzelnen Positionen in Groschen nach der Eintheilung von Jj Thaler gestellt, und etwa nur die llauplsumme auf Silbergroschen reducirl seyn darf, vielmehr der Zahlungspflichtige berechtigt seyn soll, jede in Courant aufgeführte Unlereintheilung eines Thalers als Silbergroschen oder s%, und diese zu 12 Pfennigen zu rechnen und zu zahlen. Cabin. Ordre vom 25. Oct. 1825. Ges. Samml. v. 1825 S. 227. §. 204. Der Unsicherheit beim Maafs und Gewicht, welche den Verkehr hemmte, wurde durch die neue 233 Maafs- und Gewichtordnung vom 16. Mai 1816 gesteuert. In den einzelnen Regierungsbezirken bestellen Aichungs-Kommissionen und Aichungs-Aemter, welche die stete Uebereinstimmung der Maafse und Gewichte mit den Probemaafsen und Gewichten zu controlliren haben. Niemand darf sich, bei einer Po- lizeyslrale von 1—5 Thalern, solcher Gewichte und Maafse bedienen, die nicht durch jene gestempelt sind. §. 205. Die Bevölkerungs-Polizey umfafst alle Anstalten, welche zur Erhaltung und Vermehrung der Bevölkerung führen, und eine zwcckmäfsige Vertlieilung der Volksmenge auf dem Lande und in den Städten vermitteln können. Es gehören hierher die Bevölkerungslisten, Findelhäuser, Controlle der Auswanderungen u. s. w. §. 206. Die Gesundheits-Polizey beschäftigt sich mit den Vorkehrungen zur Erhaltung des Gesundheitszustandes, und zur Hülfe in Krankheitsfällen. Es gehören hierher auch die Anstalten zur Bildung der Aerzte und Chirurgen, die Aufsicht über Apotheken, Krankenhäuser, Bade-Anstalten u. s. w. Die Medicinal-Poli- zey ist also derjenige Theil der allgemeinen Polizey, welcher für das körperliche Wohl der Unterlhanen sorgt. Sie ist ihrem Perufe nach aufs innigste mit der Bevölkerungs-Polizey verbunden. So umfassend dies Feld ist, so wichtig ist die Sorge dafür, und so wohlthätig die Ausübung. In den wenigsten Staaten ist eine gute Medicinal-Polizey eingeführt, weil ihre Wichtigkeit von den Staatsbehörden häufig noch verkannt wird. Preu- fsen aber hat auch hierin einen Beweis der stets wachen landesväterlichen Fürsorge. 234 Aerzte, Chirurgen, Apotheker, Hebammen und Thierärzle müssen, wenn sic ihre Kunst betreiben wollen, den vorschriftsmüfsigcn Cursus gemacht und die Approbation der Behörde erhalten, auch besonders vereidigt seyn. Wundärzten, welche auf die Kur innerlicher Krankheiten nicht examinirt sind, ist es nicht gestaltet, dergleichen Kranke in Behandlung zu nehmen. cf. Verf. vom 28. Febr. 1817. Zur Ausübung der Thierheilkunde sind nur die approbirten Thierärzte befugt. Unterm 21. Juni 1815 ist für 'sämmtlichc Medici- nal-Personen eine neu revidirtc Taxe erschienen. §. 207. Die Sitten- und Ordnungs-Polizei strebt dahin, Alles zu verhüten, was die Ordnung slühren kann, und dem Anstand zuwider ist. Es gehören hierher sämmtlichc Anstalten gegen öffentliche Exeesse und Ausbrüche der Sitlenlosigkeit, die Aufsicht über öffentliche Vergnügungen, Unterdrückung roher Ausschweifungen und der Ilazardspiele, die Regulirung des Gesindewesens, die Aufsicht über Leihbibliotheken, besonders hinsichtlich der Maafsregcln gegen die Verbreitung verderblicher und verbotener Bücher. Eine Büchercensur wurde zuerst “) durch kaiserliche Verordnungen in der ersten Hälfte des sechszehnten Jahrhunderts eingeführt. Durch die Presse können Vergehen begangen werden, diese zu verhüten und zu bestrafen ist ein Recht der Regierung; wie liefse sich also wohl die gänzliche Ungebundenheit der Presse von der Ceusur verlheidigen? Es müssen von derselben verhindert, oder vom Richter bestraft werden: alle Schriften, welche die Ehrfurcht gegen den Landesherrn verletzen, seine Gesetze lästern, unrichtige Meinungen über Regierungs-Angelegenheiten verbreiten, 235 Religion und Kirche verhöhnen, Beamte oder Privatpersonen beschimpfen und verläumden, die Unschuld verführende Unsittlichkeiten enthalten u. s. w. Die in sämmtliehen deutschen Reichslanden reichsgrundgesetz- licli gewordene Censur (cf. die Reichsabschiede von 1524 und 1530, die spätem Reichsgesetze von 1541, 1548, 1567, 1577 u. s. w.) wurde in ihnen nach sehr verschiedenen Grundsätzen ausgeübt. Nach dem Jahre 1814 schafften mehrere deutsche Staaten die Censur ab, jedoch mit sehr abweichenden Verordnungen hinsichtlich der Verantwortlichkeit der Schriftsteller, Drucker und Verleger. Nach den Beschlüssen der deutschen Bundesversammlung vom 20. September 1819 ist die Censur in allen deutschen Bundesstaaten, jedoch nur hinsichtlich der Schriften unter 20 Bogen und der Zeitschriften, zur bundesgesetzlichen Schuldigkeit geworden. Die anfangs nur auf fünf Jahre bestimmten Maafsregeln sind später auf unbestimmte Zeit verlängert worden. In Pr eufsen besteht eine allgemeine Censur der in dem Inlandc gedruckten Schriften. Das Cen- suredikt vom 19. Deccmber 1788 ist aufgehoben. cf. Verordnung vom 18. October 1819. Cabincls- Ordre vom 28. Deccmber 1824. In der erwähnten Verordnung heifst es ausdrücklich: die Censur wird keine ernsthafte und bescheidene Untersuchung der Wahrheit hindern, noch den Schriftstellern ungebührlichen Zwang auflegen, noch den freien Verkehr des Buchhandels hemmen. Ihr Zweck ist, demjenigen zu steuern, was den allgemeinen Grundsätzen der Religion, ohne Rücksicht auf die Meinungen und Lehren einzelner Religionspartcicn und ini Staate geduldeter Sekten, zuwider ist; zu unterdrücken, was die Moral und guten Sitten beleidigt, dem fanali- 2 36 sehen Ilerüberziehen von Religionswahrheiten in die Politik und der dadurch entstehenden Verwirrung der Begriffe entgegen zu arbeiten; endlich zu verhüten, was die Würde und Sicherheit, sowohl des preufsischcn Staats, als der übrigen deutschen Bundesstaaten verletzt. Hierher gehören alle auf Erschütterung der monarchischen und in diesen Staaten bestehenden Verfassung abzweckende Theorien, jede Verunglimpfung der mit dem preufsischcn Staate in freundschaftlicher Verbindung stehenden Regierungen und der sie constitui- renden Personen; ferner Alles, was dahin zielt, im preußischen Staate, oder den deutschen Bundesstaaten Mifs- vergnügen zu erregen und gegen bestehende Verordnungen aufzurcizen; alle Versuche im Lande oder außerhalb desselben Parteien oder ungesetzmäfsige Verbindungen zu stiften, oder in irgend einem Lande bestehende Parteien, welche am Umsturz der Verfassung arbeiten, in einem günstigen Lichte darzustellen. Alle Druckschriften müssen mit dem Namen des Verlegers und Buchdruckers, alle Zeitungen und Zeitschriften mit dem Namen eines im preufsischcn Staate wohnhaften bekannten Redakteurs versehen seyn. Keine außerhalb der Staaten des deutschen Bundes in deutscher Sprache gedruckte Schrift kann ohne die ausdrückliche Erlaubnifs der Ober-Censurbehürde in den königlichen Staaten verkauft werden. a) Schon 1479 und 1496 benutzten die Päbste die altern Verordnungen der Kirche gegen das Lesen ketzerischer Bücher und führten eine kirchliche Aufsicht über die Buchdruckern ein. Vollständig geschah dies durch eine Bulle Lco’s X. vom Jahre 1515. Dieselbe befahl den Bischöfen und Inquisitoren, alle Schriften vor dem Drucke durchzuschen und dadurch die Bekanntmachung ketzerischer Meinungen zu verhindern. Später wurden von den Päbslcn mehrere indiccs librorum prohibilorum ofliciell gegeben. 237 §. 208. Die Kirchen- und Schul - Polizey beschäftigt sich mit den Manfsregcln, welche dazu dienen können, Beeinträchtigungen der Religion und Bildungs-Anstalten zu verhüten; es gehört dahin auch die Aufsicht über letztere, so wie die Verhinderung unerlaubter religiöser Privatversammlungen. §. 209. So wie es das Amt der Polizey ist, die nöthigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung, und zur Abwendung der dem Pu- bliko, oder einzelnen Mitgliedern desselben bevorstehenden Gefahr zu treffen, so kommt auch die Untersuchung und Bestrafung gegen solche Polizey-Gesetze, sobald damit kein vorsätzliches oder schuldbares Verbrechen verbunden ist, der Polizei-Gerichtsbarkeit zu. Bei einem jeden Vorfälle, wodurch die unter der be- sondern Vorsorge der Polizey stehende öffentliche Ruhe und Sicherheit geslöhrt worden, hat die Polizcy-Gerichts- barkeit das Recht der vorläufigen Untersuchung. Findet sich aber bei dieser Untersuchung, dafs aufser der Uebertretung des Polizeygesetzes zugleich ein vorsätzliches oder schuldbares Verbrechen begangen worden, so mufs die Polizey der ordentlichen Gerichtsbarkeit die ferneren Verfügungen überlassen. Allg. L. R. Th. II. Tit. 17. §. 10. u. f. In allen Fällen, wo ein Mensch gewaltsamer Weise ums Leben gekommen ist, und überhaupt, sobald zur Begründung einer künftigen Criminal-Untersuchung das Daseyn und die Beschaffenheit einer gewalllhätigen Handlung, durch Einnehmung des Augenscheins, oder Besichtigung der Sachverständigen, rechtlich festzu- 238 setzen sind, müssen die ordentlichen Gerichte von der Polizey zugezogen werden. A. L. R. a. a. 0. §. 14. cf. §. 16. 17. Die Polizey ist verpflichtet, sobald ihr ein Verbrechen nngezcigt wird, zu dessen Ausmittelung unter den vorhandenen Umständen eine Haussuchung zulässig ist, diese anzuslellcn. Rcscr. v. 21. Juni 1817. v. Ivamptz Ann. Bd. 1. II. 2. S. 171 — 173. Eigentliche liscalischc Prozesse und Untersuchungen gehören nicht zur Polizey-Gerichtsbarkeit. A. L. R. a. a. 0. §. 15. Wo keine besoiulcrn Polizcygcrichtc vorhanden sind, liegt dem mit der bürgerlichen Gerichtsbarkeit Beliehencn, auch die Untersuchung und Bestrafung der geringem Polizeyvergehen ob (cf. 186.). A. L. R. a. a. 0. §. 61. cf. Rcscr. des Minist, des Innern und der Finanzen v. 21. Nov. 1827. v. Kamptz Ann. Bd. 11. S. 990. Die Polizeybehörden sind befugt, auf körperliche Züchtigung zu erkennen. Anh. zur Allgemeinen Gerichtsordn. §. 247. und Rcscr. des Polizey-Minist. v. 1. Juni 1819. v. Kamptz Ann. Bd. 3. S. 437 — 439. Die Polizcystrafen sind denen, welchen die Last der Polizey-Gerichtsbarkeit obliegt, zu verabfolgen, also auf dem Lande dem Dominio, wenn es mit der Polizey-Gerichtsbarkeit belieben ist, und in den Städten, deren Kassen, in sofern die Städte nach der Cabinets - Ordre vom 3. October 1821 überhaupt noch zur Polizey- und Criminal-Gerichtsbarkeit Beiträge zu leisten haben, wofür ihnen der Fortgenufs der Nutzungen der Gerichtsbarkeit zugesichert ist. Es macht auch hierbei keinen Unterschied, ob gegen ein Landcspoli- 239 zeygesctz oder gegen ein Looalpolizcygeselz contrave- nirl, worden, und es kann eben so wenig eine Aendc rnng bewirken, wenn auch das Stral-Resultat von dem Landral.be oder einem Gerichte, oder der Regierung festgesetzt, oder in der Rccurs-Instanz von der obern Be- hördc einer Leibesstrafe Geldstrafe substiluirt worden ist. Rescr. v. 9. .Timi 1828. v. Ivaniptz Ann. Bd. 32. S. 91. 92. Cabin.-Ordre vom 13. May 1828. y. Finanz-Hoheit. §. 210 . Der Staat bedarf zu seiner Erhaltung und Sicherstellung ein besonderes Slaatsvcrmögcn, -welches aus dem gesanunten Nationalvermögen gebildet werden mufs. Die Ilerbeiscbaffung, Verwaltung und Verwendung dieses Staalsvermögens ist der Gegenstand der Finanz- boheil. Die gesetzgebende Gewalt tritt hier als Fi- nanz-Gcs'ctzgebillig, und die vollziehende als Finanz-Verwaltung ein. Die Staatsnusgaben sind entweder ordentliche oder aufserordentlichc, je nachdem sie in der gewöhnlichen Ordnung der Staaslöconomie regclmäfsig wie- derkchren, oder durch aufsergewölmlichc Vorfälle, z. B. Krieg, unglückliche Naturereignisse u. s. w. herbeige- führt werden. Eben so sind auch die Staatseinnahmen entweder ordentliche oder aufserordentlichc. Die gewöhnlichen ordentlichen Ausgaben sind: 1) der Unterhalt des Regenten, seiner Familie und des Hofstaats (s. oben: Domainen bei den Familicnrech- len des Regenten); 2) die Kosten der innern Verwaltung, der Ver- theidigung des Landes, der auswärtigen Angelegenheiten und der Staatsschulden. Die Staatseinnahmen nennt man aufseror- dentliehe, wenn sie nicht von regehnäfsiger Dauer 240 sind. Dergleichen sind alle von Aufsen her erfolgenden Vermehrungen an Land, Zuwachs an Leuten durch Unterwerfung oder Einwanderung; ferner gehören hierher Schenkungen, Vermächtnisse und das Aussterben apanagirter Linien. Ordentliche Staatseinnahmen sind solche, die fortwährend fliefsen. Dieselben können von Aufsen cingehen, wenn ein Staat im Stande ist, andere Staaten zu besteuern (z. B. der Sundzoll). Im Innern des Landes sind eigentlich nur zwei Arten des ordentlichen Staatseinkommens zu nennen, d. h. Domainen und Regalien überhaupt. Das Bcstcuerungsrecht ist unstreitig ein wesentliches Regal, wenn man also, wie es auch in den preufsischen Gesetzen geschieht, gewöhnlich drei ordentliche Quellen des Slaatseinkom- mens im Innern des Landes ■— Regalien, Domänen und Steuern unterscheidet, so versteht man unter Regalien: die sogenannten niedern (nutzbaren) Regalien. Von den einzelnen zufälligen Iioheitsrechten wird im folgenden Abschnitt gehandelt werden. Der Domainen ist im Wesentlichen bereits oben (D. 4.) Erwähnung geschehen. Das Bcsteuerungsrecht ist also allein hier noch näher zu betrachten. §. 211 . Ursprünglich wurden die öffentlichen Ausgaben aus den Domänen und niedern Regalien bestritten. Wenn der Landesherr in einzelnen Fällen nicht alle Staatsausgaben bestreiten konnte, so bat er die Stände um einen Zuschufs. Diese Abgaben liiefsen Beeden (von Bade d. i. Hülfe). Nach und nach wurden diese au- fserordentlichen Bewilligungen häufiger und zuletzt dauernd, wozu namentlich die Einführung der stehenden 241 den ITeere Veranlassung gab. In vielen Staaten fielen dergleichen Bewilligungen allmählig ganz fort, und das Besleuerungsrccht wurde ein Hohcilsrcclit. Ganz unhaltbar ist die Ansicht, welche alle Steuern ohne Weiteres als ein Uehel darslellt. Die Abgaben werden zum öffentlichen Nutzen, zur Erreichung des Staatszwcekes gegeben, sie sind das Mittel, wodurch wir uns alle ^ wohlthätigen Folgen der Civilisalion sichern. Das Hecht zur Bestreitung der Slaatsbedürfnisse, das Privatvermögen, die Personen, ihre Gewerbe, Produkte oder Consumtion mit Abgaben zu belegen, ist ein Majestätsreell t. A. L. R. a. a. 0. §. 15. §. 212 . Die Steuern sind hinsichtlich der Form ihrer Hebung: Directe d. li. solche, welche derjenige trägt, von dem sie gezahlt werden, und in directe d. h. solche, die ein anderer trägt, als der sie zahlt. §. 213. Directe Steuern sind: 1) die Grundsteuer-®). Diese Besteuerung der Bodenrente richtet sich nach dem Grundsteuer ca- taster, in welchen alle Grundstücke nach ihrer Gröl'se und Beschaffenheit eingetragen sind. Es kommt dabei natürlich auf eine Vermessung des Bodens an, so wie auch die Art der Benutzung der verschiedenen Klassen desselben (Lehmboden, Mittelboden, leichter Boden, Sand, Wiesen, Kalkboden) von wesentlichem Einflufs auf die Bestimmung der Steuer seyn mufs. Die jetzige Stcuerveriassung in der preufsischen Monarchie wird durch das Gesetz vom 30. Mai 1820 regulirt. Es 16 ist darin verordnet, dafs die Grundsteuer nach den herkömmlichen Grundsätzen und Vorschrilten in jeder Provinz erhoben werden solle. Der Bclaul derselben soll an keinem Orte, wo sie in Folge der seit 1789 eingclretenen Staalsvcränderungen neu eingeliibrt oder erhöhet worden ist, den finit teil Tlieil des Kein-Ertrages vom verpflichteten Grundstücke übersteigen. Bezirks- und Gemciudeabgaben kommen jedoch hierbei nicht in Anschlag. Ges. vom 30. Mai 1820 §. 3— 7. Ges. Sanmil. von 1820 S. 134. Auch die Domaincngrundslücke und Forsten sind steuerpflichtig, und sollen, wenn sie nach Anleitung des Gesetzes vom 9. März 1819 veräufsert werden, überall mit der landüblichen Grundsteuer, jedoch in keinem Falle niedriger als mit dem sechsten Theile des Rein-Ertrages belegt werden. u) Die Grundsteuer findet sich schon in den ältesten Zeiten z. B. bei den Römern. Seitdem erhielt sie sicli und bildete sich in den verschiedenen Staaten unter den verschiedensten Moditicationen aus. Das System der Physio- kraten, welches zuerst in Frankreich von Franz Quesnoy, Leibarzt Ludwigs XV., dargclegt und gegen die Grundsätze des Mcrcanlilsystcms verlheidigt wurde (Tableau economi- (juc avec son e.vplication, 175S) kam dem Institut der Grundsteuer wesentlich zu Hülfe, indem cs den Grund und Boden als die einzige Quelle alles Nationaleinkommens und Wohlstandes anerkannte, und behauptete, dafs keine andere Abgabe als die von der Grundrente Statt finden dürfe. Noch jetzt besteht in Frankreich, bei der daselbst herrschenden grofsen Vorliebe für die Grundsteuer, obgleich sie sehr heruntergesetzt ist, -j des Staatseinkommens in derselben. §. 214. 2. Die Gewerb,Steuer. Diese ist nächst, der Grund- 243 Steuer unstreitig die wichtigste der direkten Steuern. Eine allgemeine Gcwerbs teuer exislirte früher im preufsischen Staate nicht; man mufste eine Concession kaufen oder einen Canon entricliten. Durch das Edikt vom 2.Nov. 1810 erhielt ein Jeder die Befugnifs gegen Lösung eines Gewerbescheines ein Gewerbe zu treiben. Dadurch wurden snnnntliche Bann- und Zunftrechte zugleich aufgehoben. Das Schwankende in der Bcurtheilung, was zu den Gewerben zu rechnen sey, liihrte zu dem neuen Gesetze wegen Entrichtung der Gewerbesteuer vom 30. Mai 1820, nach welchem nur die ausdrücklich genannten Gewerbe steuerpflichtig sind; nämlich: der Handel, die Gastwirthschaft, das Verfertigen von Waaren auf den Kauf, der Betrieb von Handwerken mit mehreren Gehiilfen, der Betrieb von Mühlenwcrken, das Gewerbe der Schiffer, der Fracht- und Lohnfuhrleute, der Pferdever- leiher und diejenigen Gewerbe, welche von umherziehenden Personen betrieben werden. Gew-erbsscheine müssen nur noch von denen ge- lüset werden, welche ein herumziehendes Gewerbe führen. . Die Gewerbsteuerpflichligkeit vom Handel trifft jedes Grofs- oder Einzeln-IIandels-, Commissions-, Spedilions-, Wechselbank-, Leih-, Assecuranz-, Fabrik- und Bhcdereigesehäft, das unter einer bekannt gemachten Firma mit kaufmännischen Beeilten betrieben wird; ferner die bei der Kaufmannschaft angestellten Mäkler und Handels-Agenten; alle diejenigen, welche, ohne kaufmännische Rechte zu besitzen, ein Gewerbe daraus machen, neue oder alle Sachen, Waaren u.U Erzeugnisse zum Wiederverkauf anzukaufen, oder zum Verkaul in Auftrag zu übernehmen, als Lieferanten, 16 * / Ä, - 244 — Vieh- oder Pferdehändler, Aufkäufer, Krämer, Trödler, Höker und Vieliudienhändlcr u. s. w. Ges. vom 30. Mai 1820. §. 3. u. f. Aller Handel der Ausländer auf Messen und Jahrmärkten ist von dieser Steuer frei, ebenso irenule Einkäufer inländischer Erzeugnisse, sofern sie nicht, umherziehend, Aufkäuferei im Einzelnen betreiben, a. a. 0. §. 7. 8. Landleute, die in den Städten auf offenem Markte an Marktlagen Roggenbrot verkaufen, sind steuerfrei, insofern sie das Backen des Broills nur als Nebcngc- sclnifl treiben. a. a. 0. §. 11. Es sind ferner gewerbesteuerfrei: Handwerker, die in der Regel nur um Lohn oder nur auf Bestellung arbeiten, ohne auch aufser den Jahrmärkten ein offenes Lager von fertigen Waaren zu halten, so lange sic das Gewerbe nur für ihre Person oder mit Einem erwachsenen Gehülfen und mit Einem Lehrlinge betreiben (die Hülfe weiblicher Hausgenossen und eigener Kinder unter 15 Jahren bleibt unberücksichtigt). Ebenso unterliegen Weberei und Würkcrei, insofern sie nur als rSebenbeschäftigung neben anderem Gewerbe, oder auf nicht mehr als zwei Stühlen betrieben werden, und Mühlenwerke, die nur für den eigenen Verbrauch des Besitzers arbeiten, oder nur zur Ent- oder Bewässerung der Ländereien bestimmt sind, der Gewcrb- steuer. a. a. O. §. 11 — 14. Hammer-, Bohr-, Schleif-, Polier-, Papier-, Loh- und Walkmühlen, Maschinen zum Bergbau, zum Hütten- und Salinenwesen, so wie überhaupt durch Elementar- oder Ihierische Kräfte getriebene Maschinen, die zur Bearbeitung der Fabrikmaterialien, zur Spinne- 245 rcl, Weberei, Appretur, dienen, werden nicht mit der Mühlen-, sondern entweder mit der Handels- oder mit der IJ andwerks - Ge werbsteuer betroffen, und auch dieses nur insofern, als sie selbstständig betrieben werden, und nicht zu einer schon aufserdem gewerbslcucrpflich- ligen Fabrikanstalt oder Societät gehören, a. a. 0. §. 15. Landwirllie, die mit ihrem Wirthschaftsgcspann gelegentlich auch Frachtfuhren verrichten, so wie Fuhr- leute und 'Pferdeverleiher, die ihre Gewerbe nur mit Einem Pferde betreiben, und Schiffer mit Slrohmschif- fen und Lichterfahrzeugen unter und bis zu drei Lasten Tragbarkeit, einschlicfslich, sind ge werbsteuerfrei, a. a. 0. §. 16. 17. Nach Maafsgabe der Wohlhabenheit und des Gc- wcrbefleifses werden vier Steuerabtheilungen der Städte und sonstigen Ortschaften angenommen, und hiernach wird die Vcrtbcilung der Gewerbesteuer nach gewissen Sätzen bewirkt. Zur Erleichterung der Gewerbe ist den Steuerpflichtigen gestaltet, bei der Vertheilung der Steuer so viel als möglich selbst einzuwirken. Es bilden daher: die Gewerbetreibenden, welchen kaufmännische Rechte «) bcigelcgt sind, die Gast-, Speise- und Schcnkwirlhc, die Bäcker, die Schlächter, und zwar jedes dieser Gewerbe unter sieb, eine Gesellschaft, welcher ein jeder beitreten mufs, der das Gewerbe treibt. ' a. a. 0. §. 26. Diesen Steuerverbindungen liegt die Verlhcilung der Steuer unter sich durch ihre Abgeordneten ob, und sic ernennen zu dem Ende jährlich, durch Stimmen- — 246 — mehrheit fünf Abgeordnete, und eben so viel Stellvertreter aus ihrer Milte. a. a. 0. §. 27. cf. A. L. R. Th. II. tit. 6. §. 160 — 165. Den Communalbehörden in den drei ersten Ab- theilungen und den Kreisbehörden in der vierten liegt es ob, die namentlichen Nacliwei- su ngen derjenigen, welche in ihrer Stadlgemeinde oder in ihrem Kreise ein steuerpflichtiges Gewerbe betreiben, jährlich anzuferligen. Auf den Grand derselben werden die Verlheilungen in der oben erwähnten Form vorgenommen, die Erhebungsrollen in den drei ersten Abtheilungen von der Communalhehörde, in der vierten von den Steuerbeamten angelegt und der Regierung zur Prüfung eingereicht. Jedem Steuerpflichtigen wird vor dem Eintritt des ersten Zahluugs- lages bekannt gemacht, wie viel er an Gewerbsleuer für Ein Jahr zu entrichten habe; die Steuer von stehenden Gewerben wird in monatlichen Theiien erhoben, und zwar mit der Klassensleucr zugleich wo dieselbe eingeführt ist. Diejenigen, welche auf einen Gewerbschein umherziehend ein Gewerbe betreiben wollen, müssen für die Dauer des Gewerbescheins die Steuer im Voraus d. h. jedesmal für ein volles Jahr, bezahlen, a. a. 0. <$. 31 u. f. Den Kommunen wird für die bei Ermittelung, Ver- theilung und Erhebung der Gewerbesteuer ihnen übertragenen Geschäfte, der fünf und zwanzigste Theil der Einnahme zugestanden, a. a. 0. §. 36. Wer den Anfang eines steuerpflichtigen Gewerbes nicht anzeigt, erlegt neben der rückständigen, dem Gewerbe aufzuerlegenden Steuer, für die Unterlassung der Anzeige eine Strafe, die dem vierfachen Betrage der einjährigen Steuer gleichkömmt. Wer uinhemc- hend ein Gewerbe treibt, hat in solchem Falle aufser- dem noch die Conliscalion derjenigen Gegenstände verwirkt, die er wegen seines Gewerbes bei sich führt. a. a. 0. §. 39. Hinsichtlich des Verfahrens gegen die Contrave- nienten des Gesetzes werden die Bestimmungen der Steuerordnung vom 8. Februar 1819 und der Declaration vom 20. Januar 1820 angewendet. a) Wer den Handel mit Waaren oder Wechseln als sein Haupt gesell äft treibt, wird ein Kaufmann genannt. Die Unlerneinner der Fabriken haben in Rücksicht auf den Betrieb derselben und den Absatz der darin verfertigten Waaren, kaufmännische Beeilte. Dasselbe gilt von Schilfs- rbederu hinsichtlich der auf die Rhederei unmittelbar Bezug ballenden Geschäfte. Die Rechte der Kauflente haben dagegen nicht: die Bewohner des platten Landes, die nur mit selbst erzeugten, oder durch landwirlhschaflliehe Mittel veredelten Produkten, ungleichen Handwerker und Fabrikanten, welche mit den von ihnen selbst verfertigten Arbeiten Verkehr treiben, Krämer in Dörfern und Flecken, llausirer, Trödler und gemeine Victualienhändlcr, ebenso wenig: die UeberneUmer einzelner Lieferungen (A. L. R. Th. II. lit. 8. Abschnitt 7.). b) Die vierte Abthcihmg enthält: die in den drei ersten Abtbeihmgen nicht genannten Städte und das Land. Es vereinigen sich in derselben die vier Gewerbe des ganzen Kreises, um die vier Gesellschaften zu bilden, während in den drei ersten Abtheilungen der Städte, jedes dieser vier Gewerbe in jeder einzelnen Stadt eine solche Gesellschaft,bildet. §. 213. ^ 3. Die Klassensteuer. Die Pevsonensteuern sind dirccte Steuern, welche auf erwevbfähige ■ Persönlichkeit gelegt werden. Diese Erwerbfähigkeit tritt in den niedern Ständen früher ein als in den höheren. Der Klassensteuer sind alle Einwohner, ohne Unterschied, unterworfen, wenn sie nicht entweder durch 248 das Gesetz vom 30. Mai 1820 ausdrücklich davon befreit, oder durch frühere Specialbestimmungen seit dem Jahre 1815 von den gewöhnlichen Personalsteuern bereits entbunden sind. Ges. vom 30. Mai 1820 §. 1. Ges. Samml. von 1820 S. 140. Befreit von der Klassensteuer sind: a) die Einwohner derjenigen Städte, in welchen der Staat eine Mahl- und Schlachtsteuer erheben läfsl. b) Fremde, wofür in dieser Beziehung nur diejenigen Ausländer zu achten sind, welche sich nicht ein volles Jahr an dem Orte aufhalten. c) Kinder vor vollendetem vierzehnten Jahre. d) Alle beim stehenden Heere und bei den Landwehrstämmen in Reihe und Glied befindliche aclive Militairpersonen, nebst den in ihrer Haushaltung lebenden Mitgliedern ihrer Familie, insofern sie weder eigenes Gewerbe noch Landwirthschaft treiben. Auch die Landwehrmänner ersten Aufgebots und ihre Familien, insofern sie in der untersten Klasse steuern, sind für den Monat, in welchem sie zur Hebung einberufen werden, von der Klassensteuer frei. Während eines Krieges sind die Familien aller unter den Waffen stehenden Militairpersonen frei, insofern sie nicht eigenes Gewerbe oder Landwirthschaft treiben. e) Arme, die von Almosen aus Staats- oder Ge- meindecassen leben. f) Diejenigen, die in öffentlichen Anstalten auf öffentliche Kosten verpflegt w’erden. a. a. O. §. 2. In der Regel wird die Steuer nach fünf Klassen erhoben, so dafs die Lohnarbeiter, gemeines Gesinde und Tagelöhner die unterste oder fünfte, der geringere Bürger- und Bauernstand die vierte, die wohlhabenden 219 Einwohner die beiden darauf folgenden Klassen, und die vorzüglich wohlhabenden und reichen Einwohner die erste Klasse bilden. Nach dem Ermessen der obersten Verwaltungsbehörde kann zwischen der vierten und fünften noch eine Klasse eingeschaltet werden. Mehr als sechs Klassen werden nirgend gebildet. In der Regel geschieht die Hebung nach Haushaltungen. Zu denselben gehört der Hausherr, oder wo die Frauen selbstständig eine Wirthschaft führen, die Hausfrau, mit ihren Angehörigen, denen sie Wohnung und Unterhalt geben. Kostgänger oder Personen, die mit Gehalt oder Lohn zu Dienstleistungen angenommen sind, werden nicht zu den Angehörigen einer Haushaltung gezählt. Steuerpflichtige, welche weder einer besteuerten Haushaltung angeboren, noch eine eigene Haushaltung führen, zahlen die Hälfte des Steuersalzes ihrer Klasse als Personensteuer. In der untersten Klasse wird die Steuer überhaupt von den einzelnen Zahlungspflichtigen, mithin auch von jedem besteuerten Angehörigen einer Haushaltung entrichtet, jedoch sollen aus einer und derselben Haushaltung niemals mehr als drei Personen diese Steuer bezahlen, a. a. 0. §. 5. Die Klassißcation geschieht überall von den Com- munalbehörden unter Aufsicht der Landrälhe. Die Erhebung selbst erfolgt durch die Gemeindebeamten, welche die Grund- und Gewerbesteuer einziehen. cf. Steuerordn, vom 8. Febr. 1819, und Declaration vom 20. Jan. 1820. Die Bekanntmachung der Slcuerrollen geschieht mit dem Anfänge eines jeden Jahres. bür die Erhebung erhalten die Gemeinden einen Antheil von vier Proccnt der cingezogencn Summe. a. a. 0. §. 9. — 2 5 0 §. 216. Indirectc Steuern ") sind: 1) die Zoll- und Verbrauchssteuer von aus- 1 iindischen Waaren. Vor dem Jahre ISIS war der Verkehr im Innern sehr beschränkt; das alte Acciscsystem konnte nur insofern viel einbringen, als die Gewerbe ihren Sil* in den Städten hatten, je mehr sich indessen dieselben auf das Land zerstreut halten, desto weniger ergiebig konnte die Accisc scyn. Das Gesetz vom 26. Mai 1818 verordnete: dafs alle fremden Erzeugnisse der Natur und Kunst im ganzen Umfange des Staats eingebrachl, verbraucht und durchgeführt werden können, allen inländischen Erzeugnissen dagegen die Ausfuhr verstaltet wird. a. a. 0. §. 1. 2. (Ges. S. v. ISIS pag. 65 u. f.) Ausnahmen finden nur aus polixeyliehen Rücksichten und wegen den Verkehr hemmender Maalsregelu anderer Staaten Statt. V\ as den Zoll betrifft, so wird bei der Einfuhr von fremden YVaaren ein Zoll erhoben, der in der Regel einen halben Thaler für den prcufsischen Cenlucr beträgt. Die "YVaaren, welche zollfrei eingehen, oder mit niedrigem oder höheren Zollsätzen belegt sind, weiset die Erhebungsrollc (Tarif) besonders nach. Bei der Ausfuhr gilt die Zollfreiheit als Regel. Die Ausnahmen enthält der Tarif. a. a. O. §. 6. 7. Aufser diesem Einfuhrzölle wird von mehreren fremden YVaaren des Auslandes, welche der Tarif benennt, hei deren Yerbleiben im Lande eine Verbrauchssteuer erhoben. Diese Steuer soll bei Fabrik- und Manuläklnr-YYkaaren des Auslandes, zehn vom Hundert des YYerthes nach Durchschnittspreisen, in der Regel, nicht übersteigen; sie soll aber geringer scyn, wo es unbeschadet der inländischen Gewerbsamkeit geschehen kann. a. a. 0. §. 8. Die Erhebung dieser Gefälle geschieht nach Gewicht, Maafs oder Stückzahl. Aufserdem sind, wenn Waaren nach den Vorschriften der besondern Zoll- und Steuer-Ordnung mit Begleitscheinen versehen, oder mit Verschlufs belegt werden, die itn Tarife bestimmten Zettel- und Siegel ge 1 der zu entrichten. a. a. 0. §. 10. Vom Transito - Gut wird nur der Einfuhr- und Ausfuhr-Zoll als Durchfuhrabgabc nach dem Tarif erhoben. a. a. 0. §. 12—15. Der Verkehr im Innern ist frei, und es findet keine Beschränkung desselben zwischen den verschiedenen Provinzen des Staats Statt. a. a. O. §. 16. u. f. Wegen der geographischen Lage der Provinzen wird die Erhebung nach zwei Tarifen vorgenommen, deren einer lür die östlichen, der andere für die westlichen Provinzen bestimmt ist. a. a. 0. §. 11. Abänderungen des Tarifs können, der Regel nach, nur nach den in dem Gesetze vom 26. Mai 1818 ausgesprochenen Grundsätzen geschehen. Mit Rücksicht hierauf und auf die Veränderung der Waarenprcise soll der Tarifsatz alle drei Jahre berichtiget, und der Tarif selbst alsdann jedesmal laudesherrlich vollzogen und vollständig von neuem herausgegeben werden. a. a. 0. §. 26. Zum Schutze des inländischen Gewcrbflcifses, und zur Sicherung der Abgaben, findet eine besondere Auf. 252 sicht der Landesgränze entlang in einem Raume Statt, dessen Breite nach der Oertlichkcil bestimmt wird. Dieser Raum heilst der Gränzbczirk, seine Begränzung gegen das Ausland die Gränzlinie, und gegen das Inland die Binnenlinie. Im Innern des Landes ist Steuerämlern (erster und zweiter Klasse) die Erhebung des Zolles und der Verbrauchssteuer, und die Aufsicht über die Steuerpflichtigen übertragen. Zoll - und Verbrauchs - Steuer - Ordnung vom 26. Mai 1818 §. 14. Die Erhebung des Zolles und der Verbrauchs-Steuer bei dem Eingänge über die Gränzlinie, oder des Ausfuhrzolles beim Ausgange, geschieht durch Zollämter (Haupt-Zollämter, INeben-Zollämtcr erster und zweiter Klasse, und Controllämter). a. a. 0. <$. 11 u. f. Oeffentliehe Niederlagen, in welchen fremde YVaa- ren, von denen die Steuer gar nicht, oder nur zum Theil entrichtet ist, unter Aufsicht des Staats aufbewahrt werden, heifsen Packhöfc. Das Niederlagerecht soll gegen Entrichtung des Lagergeldes nur Kauf- leulcn und Spediteurs bewilligt werden. Auf Zoll findet in der Regel gar kein Niederlagerecht Statt, auf Verbrauchssteuer aber soll die Lagerfrist zwei Jahre nicht überschreiten. a. a. 0. §. 34 u. f. Privatlager lieifst die einem Privatmanne zuslc- hendc Befugnifs, Warnen bei sich zu lagern, von welchem Gefälle noch nicht entrichtet sind. Es soll für solche Waaren nicht Statt linden, bei welchen es auf die Identität ankommt, auch soll Niemand darauf Anspruch haben, sondern cs lediglich von dem Ermessen der Verwaltung abhangen, wann und unter welchen 253 Bedingungen sie das Privallnger bewilligen, aufheben oder beschranken will. Der Inhaber eines Privallagers haltet für die ihm in Rechnung gestellten Gefälle von den darin niedergelcgtcn Waaren, in sofern er deren Entrichtung an andern Orlen, oder die Ausfuhr der 'Waaren in vorgcschricbcner Art, nicht nachzuweisen vermag. a. a. 0. §. 53. 54. Der Zoll wird nach dem Bruttogewicht, die Verbrauchssteuer nach dem Netto-Gewicht berechnet und erhoben. Bruttogewicht heifst das Gewicht der Waaren in völlig verpacktem Zustande, mithin mit ihrer gewöhnlichen Umgebung für die Aufbewahrung, und mit ihrer besondern für den Transport. Thara ist das Gewicht der für den Transport nöthi- gen besondern äufsern Umgebung. Das Nettogcwich- ist das Gewicht nach Abzug der Thara. Das Verfahren bei Uebcrlretung dieser Steuergesetze und deren Strafen sind durch die Zoll- und Verbrauchssteuer-Ordnung vom 26. Mai 1818 besonders vorgeschrieben. a. a. 0. §. 109 u. f. a) Handlungen der Menschen und zwar gewöhnlich solche, welche einen Gewinn oder entbehrlichen Genul’s verschallen, sind hei indirekten (Steuern der Gegenstand der Abgabe. Man pflegt auch namentlich nur solche Handlangen zu besteuern, welche sich leicht conlrolliren lassen. Eine solche Controlle ist ohne grofse Schwierigkeit bei dem Verkehr im Grofsen möglich, keineswegs aber bei dem kleinen Gränzverkehr. §. 217. 2) Die Steuer vom inländischen Branntwein, Braumalz, Weinmost und Tabacksblätlcrn, nach dem Gesetze vom 8. Februar 1819. Es versieht sich von selbst, dafs man diese Steuer nur auf Gegenstände anwenden kann, welche im Grolsen bearbeitet werden, da man das Innere der Haushaltungen zu conlrolliren nicht im Stande ist. Vom Weinmost wird eine sehr mäfsige Abgabe nach den Verzeichnissen der mit Wein bebaueten Ländereien genommen. Die nach der Qualität bestimmten (sechs) verschiedenen Sätze sind sehr gering. Die Besteuerung des Bieres (Braumalzes) ist von viel grüfserer Wichtigkeit. Da das Einmaischen a ) der erste Akt des Brandts ist, und die Qualität des Getreides aus dessen Gewicht ersehen werden kann, so wird das Braumalz l>) nach dem Gewichte (der Centner mit 20 sgr.) besteuert. Die Controlle geschieht dadurch, dafs man von den Brauern die Anzeige fordert: zu welcher Zeit und wie viel eingemaischt werden solle. 1 Die auf dem Lande zur Unterstützung landwirthschaft- lichcr Zwmcke dienenden kleinen Brennereien waren früher nicht besteuert, unter der Bedingung, dafs sie ihren Branntwein nicht billiger verkauften, als in den Städten; w r o er mit grolsen Steuern belegt w r ar. Vom Blasenzins, wodurch die Zeit versteuert wird, während welcher ein gewisser Apparat zum Brennen benutzt wird, kam man auf die Maischsteuer, indem man berechnete, wie viel Branntwein aus einem gewissen Maischraume entstehen kann. Für den im Inlande erzeugten Tabak w r ar durch das Gesetz vom 8. Februar 1819 eine Abgabe von ! 1 sgr. für den Centner trockener Blätter festgesetzt, i Nach den neuesten Bestimmungen wird indessen so viel Mal ein gewisser Steuersatz bezahlt, als die mit Tabak bebaueten Ländereien sechs Quadratruthen enthalten. Schwieriger ist die Besteuerung des Branntweins. Cabinets- Ordre vom 28. April 1828. Wer also weniger als einen Flächenraum von sechs Ouadratruthcn mit Tabak bebauet, unterliegt keiner Be- stcuerung. a) In England, wo die Abgabe vom Bier sehr viel einbringt, besteuert mau das Mälzen, das Brauen und endlich den Gebrauch des Hopfens. b) Früher besteuerie man nicht das Malz, sondern das daraus gewonnene Bier. Da jetzt der Akt des Einmaischens besteuert wird, so findet die Steuer Statt ohne Unterschied, ob das Braumalz Bier oder Essig liefert. $. 218. 3. Die Mahl- und Schlachtsteuer. Durch das Gesetz v. 30. Mai 1S20 ist verordnet, dafs die Mahl- und Schlacht-Steuer in der Regel nebeneinander entrichtet werden. Die Mahlsteuer wird von allen Gctreidcartcn, Körnern und llülscnfrüchten erhoben, welche zu Riehl, Schrot, Graupen, Grütze und Gries durch eine Mühle bereitet werden. (Alles Malz und dasjenige Getreide, welches die Inhaber einer Brennerei oder Brauerei erweislich zur Destillation oder zum Brauen verwenden, ist dieser Steuer nicht unterworfen.) Ges. v. 30. Mai 1820. <$. 1. Gesetz-S. von 1820. S. 143. Die Steuersätze «) werden nach Centnern berechnet, und es mufs wenigstens £ C-entner auf Einmal zur Mühle gesandt werden. Die Steuer wird erlegt, ehe das Getreide zur Mühle kommt. Dasselbe wird mit einem vom Steueramte ausgegebenen Mahlzeltei versehen, auch mufs jeder Sack mit dem Namen des Steuerpflichtigen bezeichnet seyn. In den Städten, wo die Mahlsteuer erhoben wird, ist es nicht erlaubt, bewegliche Mahlmühlen, IJandmiih- len und Stampfen zu hallen. Zur Anlegung einer Mühle, die mit thierischer Kraft oder durch Dämpfe getrieben — 256 - wird, ist die Genehmigung der Regierung erforderlich. Die Schl achtsteuer wird von allem geschlachteten Rindvieh, Schaafen, Ziegen und Schweinen ent richtet. Von einem Centner Fleisch soll Ein Tha- ler erhoben werden, es kann indessen die Steuer auch nach Slücksätzcn entrichtet werden. Diese Mahl- und Schlachlslcucr tritt in den 132 grofsen und Mittel-Städten der preufsischcn Monarchie an die Stelle der Klassensteuer. Wer innerhalb des Bezirks der steuerpflichtigen Stadlgemeine oder überhaupt im Umfange der Stadt sich aufhäll, ist, ohne Ausnahme, die Steuer zu tragen verpflichtet. a. a. 0. §. 13. Bäcker, Schlächter oder andere Personen, die mit den oben genannten steuerbaren Gegenständen, oder mit den daraus bereiteten Waaren, Handel treiben, sollen von den Früchten, welche sie vermahlen lassen, oder vermahlen einführen, und von dem Viehe, welches sie schlachten lassen oder geschlachtet einführen, auch dann, wenn sie nicht in der Stadt, aber in nicht gröfserer Entfernung als einer halben Meile von dem steuerpflichigen Stadtbezirk an einem der Klassensteuer unterworfenen Ort sich niedergelassen haben, die Mahl- und Schlachtsteuer eben so zu entrichten schuldig scyn, als wenn sie zur Stadt gehörten, ohne deshalb von der Klassensteuer ihres Wohnorts entbunden zu werden. a. a. 0. §. 14. Defraudationen ziehen die Confiscation der Waaren, woran solche begangen werden, sowohl für Gewerbetreibende als für andere Steuerpflichtige nach sich. Aufserdem treten die Strafen ein, welche die Steuer- Ordnung vom S. Februar 1819 auf die Uebertrclung der — 257 — der gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich der Gefährdung der Steuer androht. a. a. O. §. 17. Die Erhebung der Steuer geschieht durch die Zolloder Stcuer-Aemter. a. a. 0. §. 18. a) Für den Centncr Waizcn werden f Tlialer, für den Centncr der andern Getreidearten u. s. w. | Thaler entrichtet. §. 219. 4. Die Abgabe vom Salz. Das Salz ist Regal, es wird mithin diese Abgabe als Monopol gehoben. Dasselbe ist durch das Gesetz vom 17. Januar 1820 mit dem neuen Steuersysteme in Uebereinslim- mung gebracht worden. Das Salz wird zum inländischen Gebrauche aus den Niederlagen der Salinen und der Faktoreien überall zu einem und demselben Preise, und zwar die Tonne von 405 Pfd. zu fünfzehn Thaler verkauft. Die Contrcbande mit Salz wird nach den Vorschriften der Zoll- und Verbrauchssteuer-Ordnung vom 26. Mai 1818 geahndet, und es soll der Werth des einge- scliwärzten Salzes nach den Verkaufspreisen in den Faktoreien berechnet werden. Ges. vom 17. Januar 1820 <§. 1—4. Ges. S. v. 1820 S. 27. §. 220 . 5. Die Stempelsteuer’. Dieselbe ist durch das Gesetz vom 7. März 1822 regulirt. Es werden durch dasselbe alle frühem Stempelgesetze und Verordnungen aufgehoben, und es soll auf dieselben bei der Interpretation des erwähnten neuen Gesetzes niemals zurückgegangen werden. Alle Stcmpelabgabcn sind als Ab 17 258 gaben vom Verkehr anzusehen. Eingaben an öffentliche Behörden in Privatangelegenheiten, so wie die darauf erfolgenden Bescheide werden, wenn nicht besondere Gründe zur Dispensalion vorhanden sind, auf gestempeltes Papier <*) geschrieben, d. i. der sogenannte Bittschrifts - und Bcscheidsstempel. Der allgemeine Bescheidsstempel beträgt £ Thaler, der Biltschrilts- stempel Thaler &). Ueberhaupt ist dem Gesetze über die Erhebung aller Stempelabgaben ein Tarit beigeliigt, der auch den Stempel fiir die Ausfertigung eines Erkenntnisses nach der Verschiedenheit des Objekts bestimmt. Aufserdem sind zu erwähnen: Der Stempel beim Kauf von Grundstücken, auf Pacht und Miel he für den Fall, dafs ein Contrakt abgeschlossen wird, auf Schuldverschreibungen, Rechnungen, Quittungen (wenn sie zur Kenntnifs öffentlicher Behörden gelangen sollen), und Wechsel, der Zeitungsstempel, der Erbschaftsstempel, der Kalenderstempel und der Spielkartenstempcl. Ausländische Spielkarten dürfen nicht eingeführt werden. a ) Der kleinste Stempel ist zu ’ Thaler. Er steigt von J zu Thaler bis zu einem Thaler, sodann von j zu \ bis zu 10 Thalern, und von 10 zu 10 Thaleru bis zum Betrage von 100 Thalern. b) Sachen, die nach Geld geschätzt, unter 50 Thaler betragen, Armensachen und Vormundschaftssachcn, bei denen kein reiner Ucberschufs bleibt, sind stempelfrci: ferner Verhandlungen wegen Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhaft nissc, und über Angelegenheiten, bei denen das Interesse des Staats überwiegend ist. In mehre- reu Ländern sind Eingaben, die der Vorschrift zuwider, nicht auf Stcmpelpapier geschrieben worden, ungültig; nach den preufsischcn Gesetzen ist dies nicht der Fall, sondern es tritt die poena quadrupli ein, welche indessen nie weniger als einen Thaler betragen darf. 259 $. 221 . 6. Die Gerichtssporteln. Diese sind zur Bezahlung der Juslizbcamlen u. s. w. bestimmt, in so weit die auf die Justiz zu verwendenden Kosten aus ihnen gedeckt werden können. Das Fehlende wird aus andern Staatseinnahmen zugeschossen. Die Sporteln werden nach einer besondern Sporteltaxe gehoben, deren Uebcrschreiten auf das Strengste geahndet wird. §. 222 . 7. Die Passagenzölle. Diese sind vorzugsweise zur Unterhaltung der Chausseen u. s. w r . bestimmt. §. 223. Endlich mufs auch der Servisabgabe erwähnt werden; der Zweck derselben ist die Ilerbcischaffung von Quartier und Quartierbedürfnissen für das Mililair, welche gesetzlich von den Ilauseigenlhümern unent- geldlicb gefordert werden kann. Man hat zur Erleichterung einer glcichmäfsigen Verlheilung der Einquartierung die Servisquote in den Städten nach deren Seelenzahl und dem Servisbedarf der in denselben stehenden Truppen festgestellt. Namentlich in Berlin sind auch die Mielher zu einer Servisabgabe verpflichtet. Nach dem Gesetz vom 30. Mai 1820 wird der Servis zu den Staalseassen entrichtet. Die Gemeinden sind schuldig, die Grundsteuer mit Einschlufs des Servises von den Zahlungspflichtigen einzuziehen, und in monatlichen Beiträgen vor Ablauf eines jeden Monats an die ihnen angewiesene Kasse abzuführen. Ges. V. 30. Mai 1820. §. 6. 7. §. 224, Gegen Entrichtung der genannten Steuern haben alle frühem, darunter nicht begriffenen Abgaben aufgehört, namentlich: ^ * 260 1) an Consumtionssteuern: a) die Acciso vom Gemahl, Fleisch und Brennmaterial, so wie die Land-Consumlionsstcuer vom Schlachtvieh in den alten Provinzen; b) die Gcneralaccise, Landaccise, Flcischsleuer und der Mahlgroschen, oder dessen Surrogat im Herzogthum Sachsen; c) die besondere Mahl- und Schlachtsteucr in einzelnen Distrikten zwischen der Elbe und Weser, und im Mindenschen Regierungsbezirk; d) die Schlachtsteuer im Crofsherzogthum Posen und in einem Thcile des Maricnwerderschcn Regierungsbezirks; e) die Octroi in den westphälischen und rheini sehen Städten. 2) An persönlichen Steuern: a) die durch das Edikt vom 7. September 1811 eingefiihrle Personcnstcuer, überall, wo sie bisher erhoben worden; b) die Personen- und Charaktersteuer im Ilerzog- thum Sachsen; c) die in einem Tlieile des Arnsbergcr Regierungsbezirks erhobene Vermögenssteuer; d) die französische und bergische Personal- uml Mobiliarsteuer in den westlichen Provinzen; c) die Thür- und Fenstersteuer, wo sie noch Statt fand. 3) An Gewerbesteuer: a) die durch das Edikt vom 2. Nov. 1S10 eingeführte allgemeine Gewerbesteuer; b) sämmtliche Gewerbe-, Patent- und Nahrungssteuern, die in dem seil dem 1. Januar 1813 wieder- oder neuerworbenen Landestheilen früher erhoben worden sind. 261 4) Alle unter tlen direkten Steuern in den Etats aufgeführte Abgaben, die, nach der durch den Finanzminister angestellten Prüfung, ihrer jetzigen Nato nach zu einer der unter 1. 2. 3. benannten Steuern zu rechnen sind. a. a. 0. 5. An demselben Orte ist verordnet, dafs 5) dem Herzogllmm Sachsen so viel an Abgaben erlassen werden solle, als der ganze damalige Betrag der Quatembers teuer ausmachte. §. 225. Diejenigen Landeslheile, worin wegen ihrer abgesonderten Lage die Zölle und die Verbrauchssteuer von ausländischen Waaren, die Abgabe vom Salz, und die Abgabe von inländischem Branntwein, Braumalz, Weinmost und Tabaksblättern nicht erhoben werden können, sind verpflichtet, andere Abgaben zu übernehmen, welche nach ihren besondern Verhältnissen durch eigene Verordnungen festzusetzen sind. a. a. 0. §. 12. §. 226. Die Bezirks- und Gemeineausgaben müssen von den Bezirken und Gemeinen besonders aufgebracht werden. Glauben sic auf dem Wege einer Erhöhung der Klassen- oder der Mahl- und Schlachtsteuer die Beiträge der einzelnen Mitglieder am angemessensten erbeben zu können, so ist ihnen solches, unter Genehmigung der Vorgesetzten Regierungen, verstallet. Andere Auflagen für die Bezirks- und Gemeindebedürfnisse können jedoch nur dann erhoben werden, wenn sie bereits bestehen, und das Bedürfnifs derselben noch fortdauert, oder wenn sie in der Verfassung oder auf landesherrlicher Bewilligung beruhen; in allen Fällen aber nur, insofern sie den Bestimmungen der allgemei- — ‘262 — nen Steuergesetze und der Freiheit des innern Verkehrs nicht hinderlich sind. a. a. 0. §. 14. §. 227. Alle Arien von Staatseinkünften, welche aus dem Besteuerungsrechle, aus dem besondern Staatseigen- thume, den nutzbaren Regalien, und andern Staatsabgaben lliefsen, werden unter der Benennung des Fiskus begriflen und haben besondere Vorrechte. A. L. R. Th. II. tit. 14 §. 1. Alle diejenigen, welche für ihre Personen, Vermögen, oder Gewerbe den Schutz des Staats geniefsen, sind dem Besteuerungsrechle, als einem Iloheilsrechte des Staats, unterworfen. Die Befreiungen von der Consumlions- und Grundsteuer sind aufgehoben. Personen, welchen solche als ein Theil ihres Gehalts bestimmt waren, erhalten dafür Ersatz. Verordnung vom 2ö. Jan. 1799 §. 1. Edikten- sammlung von 1799 S. 218S. Verordnung vom 27. Oct. 1810. Gesetz-Sainml. von 1810 S. 26. Gesetz vom 30. Mai 1820 $. 3. Streitigkeiten, welche über die Verlheilung der aus dem Besteuerungsrechle iliefsenden Abgaben unter den Conlribuenten entstehen, werden, in Ermangelung hinlänglicher, durch Verträge, wohlhergcbrachte Gewohnheiten, oder besondere Gesetze begründeter, Bestimmungen, nach den Regeln einer ohne ausdrücklichen Vertrag entstandenen Gemeinschaft beurtheilt. A. L. R. a. a. O. §. 9. cf. Th. I. tit. 17. Abschn. 1. Durch die sonst gegen den Fiscus zulässige Verjährung, welche auch hinsichtlich der Regalien gilt (s. unten zufällige Iloheilsrechte), kann das Eigenlhum der Domainen dem Staate nicht entzogen werden. Es mufs vielmehr derjenige, welcher ein solches Eigen- — 203 — thum sich anmaalst, des für ihn streitenden Besitzes ungeachtet, den Titel oder Rcchlsgrund, auf welchem sein Besitz beruhet, gegen den Fiskus nachweisen können. Doch soll die Verjährung durch den Besitz vom Jahre 1740 auch bei Domaincngütern Statt finden. A. L. R. a. a. 0. §. 36 — 38. cf. Th. I. tit. 9 §. 641 u. f. Auch hat derjenige, welcher einen vier und vierzigjährigen ruhigen Besitz eines Domainenguts nachzuweisen im Stande ist, die Vermulhung für sich, dafs er cs aus einem rechtsgültigen Titel besitze. A. L. II. a. a. 0. §. 39. \\ er nach Verlauf von zwanzig Jahren, vom Tage der erfolgten Abtrennung von den Domainen an gerechnet, ein solches Gut redlicherweise an sich gebracht hat, dem kommen, wenn auch der Fiscus an sich berechtigt ist, dasselbe uncntgeldlich zurückzufordcru, doch die allgemeinen für die Verfolgung des Eigen- thums gegebenen Vorschriften zu Statten, d. h. er kann die Erstattung alles dessen, was er dafür gegeben oder geleistet hat, verlangen. A. L. R. a. a. 0. §. 41. cf. Th. I. tit. 15. §. 24 u. f. Wird nicht über das Eigcnthum eines Domainen- gutes, sondern nur über einzelne Perlinenzslücke desselben, oder über Dienstbarkeils- und andere Rechte, welche das Doniainenamt gegen einen Drillen, oder dieser gegen das Amt sich anmaalst, gestritten, so finden auch bei den Domainen die allgemeinen Grundsätze von der Verjährung gegen den Fiscus Anwendung. Dasselbe gilt bei den zwischen einem Domainengule und einem andernPrivatgutc entstellenden Gränzslrcitigkeilen. A. L. R. a. a. 0. §. 42. 43. §. 228. Die Art der Erhebung und Verwaltung der verschiedenen Staatseinkünfte hängt allein vom Könige ab. 264 Zu seiner Sicherheit hat der Staat in dem Vermögen seiner Kassenbedienten, Domainenbeamten und Pächter ein gesetzliches Vorzugsrecht, d. li. es soll den fiscalischen Kassen wegen der von dem Beamten gemachten Defekte das Vorrecht der zweiten Klasse nur in dem übrigen Vermögen des Schuldners zu Statten kommen, wogegen dieselben aus dem unbeweglichen Vermögen ihre Befriedigung nur alsdann in der dritten Klasse zu erwarten haben, wenn das Recht des Fis- cus in dem Ilypothekenbuche ausdrücklich eingetragen worden, und auch nur in der Ordnung, in welcher die Eintragung erfolgt ist. A. L. R. a. a. 0. §. 45. Declaration vom 18. April 1S03 §. 1. Ediktens. von 1803 S. 1817. Es ist dagegen sämmllichen Behörden, welchen die Anstellung der vorgedachten fiscalischen Beamten unddieAulsichtüberderen Amtsführung obliegt, zurPllicht gemacht, gleich bei Ansetzung eines solchen Beamten darüber genaue Erkundigung einzuziehen, ob derselbe Grundstücke, oder diesen gleich zu achtende eingetragene Gerechtigkeiten besitze, und, wenn dies der Fall ist, dafür zu sorgen, dafs die Rechte des Fiscus in dem Ilypothekenbuche gehörig vermerkt werden. In dem Vermögen desjenigen, welcher ein Finanzoder Kassengeschält blofs als einen besondern oder aufserordentlichen Aultrag zu besorgen hat, gebührt dem Staate, bei entstehender Unzulänglichkeit, nur das Vorrecht der vierten Classe. A. L. R. a. a. 0. §. 60. Das Vorrecht der Staatskassen kann nur auf solche, in welche die landesherrlichen Steuern entrichtet werden müssen, nicht aber auf Communal- und andere öffentliche Kassen im Staate ausgedehnt werden, wenn gleich ein Theil dieser letztem in die Staatskasse (liefst. — 2(>5 — A. L. R. a. a. 0. §. 61. In Ansehung der fixirten beständigen Abgaben gebührt den Staatskassen das Vorzugsrecht vor allen andern Gläubigern, auf einen Rückstand der beiden letzten Jahre Alle andern Forderungen des Fiscus, sie mögen entspringen woher sie wollen, Geldstrafen allein ausgenommen, geniefsen das Vorrecht der vierten Klasse »). Hinsichtlich der erkannten Geldstrafen steht der Fiscus allen übrigen Gläubigern des Schuldners nach. Kann indessen nachgewiesen werden, dafs eine Schuld blol's zur Vereitelung der Strafe gemacht worden, und dieses dem Gläubiger bekannt gewesen sey, so mufs derselbe dem Fiscus weichen. A. L. R. a. a. 0. §. 65 u. f. Conüseirte Sachen nimmt der Staat als sein Eigenthum an sich, jedoch gehen auch solche Sachen mit den zur Zeit der Confiscation darauf haftenden Lasten an den Fiscus über. Wo nach besondern Gesetzen der Werth an die Stelle der sonst zu confiscirenden Sache tritt, hat der Fiscus diesen Werth in der vierten Klasse zu fordern. A. L. R. a. a. 0. §. 69 u. f. Alle Streitigkeiten zwischen dem Fiscus und Privatpersonen, über Befugnisse und Obliegenheiten, welche nicht auf allgemeinen Vorschriften, denen sämmt- liclie Einwohner des Staats, oder alle Mitglieder einer gewissen Klasse nach der bestehenden Landesverfassung unterworfen sind, beruhen, sollen im ordentlichen Wege Rechtens, nach den Gesetzen des Staats, erörtert und entschieden werden. A. L. R. a. a. 0. §. 81 cf. §. 78 u. f. Der Fiscus geniefst die Befreiung von den sonst gewöhnlichen Gerichtsgebühren. Steht der Gegenstand des Streites unter der unmittelbaren Verwaltung der '266 Regierung, so inul's wider ihn beim Obergcriehl ge- klagl werden. A. L. R. a. a. 0. §. 4. A. G. 0. Anh. §. 35. u) Das Vorrecht der vier len Klasse iuvolvirl ein geselz- liches Pfandrecht. — Rcscr. vom 4. Mai 1814. v. Kamplz Anu. Bd. 3 S. 273—275. §. 229. Jede Regierung kann in die Nolhwendigkeit kommen Staatsschulden zu machen. Dieselben haben ihren Grund entweder: a) in noch nicht liquidiclcn Forderungen, welche Privatpersonen an die öffentlichen Kassen zustehen; dergleichen (Buchsclndden) müssen bei jeder Administration Statt finden und werden in der Regel durch die laufende Staatseinnahme gedeckt, oder: b) in Anleihen, welche der Staat zu machen genütlngt ist d. s. die eigentlichen Staatsschulden. Es hängt von der Verfassung eines jeden Landes ab, unter welchen Modiiicationen Staatsschulden conlrahirt werden können. Preufseu batte bis zum Jahre 17S7 gar keine Staatsschulden. Die bis zum Jahre 1806 nur einige 30 Millionen betragenden Schulden, häuften sich in Folge der Feldzüge gegen Frankreich. Nach ihrer Regulirung entstanden die verschiedenen preu- fsischen Slaalspapiere. Es erging unterm 17. Jan. 1S2Ü eine Verordnung wegen der künftigen Behandlung des gesanmitcn Staatsschuldcnwesens. Nach derselben beläuft sich das Capital der verzinslichen allgemeinen Staatsschulden auf 180,091,720. Es sind indessen seitdem schon mehrere Millionen getilgt worden. Diese Schulden sollen bis zu ihrer endlichen Tilgung unausgesetzt als Lasten des Staats und aller im Staatsverbande beiindlichen Glieder betrachtet werden. Verordn, vom 17. Jan. 1S20. I. Ges. S. v. 1820 S. 10. •267 Wenn der Staat zu seiner Erhaltung oder zur Förderung des allgemeinen Besten in die Nothwcndigkeit kommt, zur Aufnahme eines neuen Darlehns zu schreiten, so soll dies nur mit Zuziehung und unter Mitgarantie der Stände geschehen, a. a. 0. II. Die Garantie für die Sicherheit sämmtlicher Staatsschulden wird, insoweit dieselbe nicht schon durch Special-Hypotheken gewährt ist, mit dem gesammten Vermögen und Eigenlhume des Staats geleistet, insbesondere mit den sämmllichen Domainen, Forsten und säkularisirten Gütern im ganzen Umfange der Monarchie, mit Ausnahme derer, welche zur Aufbringung des jährlichen Bedarfs von 2,500,000 Thaler für den Unterhalt der königlichen Familie, des königlichen und sämmtlicher prinzlichen Hofstaaten, so wie auch für alle dahin gehörige Institute erforderlich sind. Es erfolgt die regelmäfsige Verzinsung dieser Schulden nach dem in den Documenten bestimmten Zinsfufse. Zur allmähligen Abtragung aller verzinslichen Schulden — insoweit solche nicht schon, wie bei den Anleihen im Auslande, durch besondere Verträge anderweitig festgesetzt worden — ist für immer Ein Procent jährlich von der Höhe des Sckuldcapitals zu einem allgemeinen Tilgungsfond bewilligt. Die Staatsschul- den-Documente sollen, so weit das festgesetzte Amortisationsquantum und die Zinsenersparungen ausreichen, jährlich autgekault, eine Verloosung von Seiten der Staatsschulden-Verwaltungsbeliörde aber soll erst dann eingeleitet werden, wenn die Schuld-Dokumente an der Börse oder sonst nicht mehr unter dem Nennwer- the aufgekauft werden können, a. a. O. III, IV, V, VI. 268 Zur regelmäßigen Verzinsung und Tilgung sind überwiesen: 1) die Domainen und Forst-Revenüen (unter der oben erwähnten Ausnahme), 2) der Erlös aus dem Verkaufe von Staatsgütern oder Ablösungen von Doinanialrenten, Erbpachlgeldern und andern Grundabgaben, Zinsen, Zehnten, Diensten u. s. w. und 3) die Salz-Revenüen, soviel davon zur ausreichenden Ergänzung des Staatsschulden-Tilgungs-Kassenbedarfs erfordert wird. Die Einzahlung dieser Fonds geschieht von den Provinzialkassen unter Verantwortlichkeit der denselben Vorgesetzten Behörden ohne die geringste Verkürzung in monatlichen Raten direkt an die Staatsschulden-Tilgungskasse. a. a. 0. VII. Aufscrdem deckt der Staat die sogenannten unverzinslichen Schulden mit einer Summe von 11,242,347 Thlr., welche aus den in Circulation befindlichen Tresor- und Thalerscheinen, den traklatennnifsig übernommenen ehemaligen sächsischen Kassenbillets litt. A., und aus einigen andern Titeln entstanden sind, ferner, die, zum gröbsten Th eil mit den neu erworbenen oder wieder vereinigten Landestheilen, oder in Folge der veränderten Staatsverwaltung überkommenen, Provinzial - Staatsschulden, welche sich auf dem Passiv-Etat der Regierungs-llauplkassen befinden, a. a. 0. XVIII. und XIX. Recht des Staats für die Bildung der Untcrthancn zu sorgen. §. 230. Dasselbe umfafst die Begründung sämmlüchcr Anstalten sowohl hinsichtlich der Sitten- und Gcistescul- 269 lur im Allgemeinen, als zur Bildung für einzelne Stände, die Aufsicht über alle dergleichen Institute, und die denselben zur Seite stehenden Iiülfsmittel und Ilülfs-Anstalten. Namentlich gehören hierher Schulen und Universitäten. Dieselben sind Veranstaltungen des Staats, welche den Unterricht der Jugend in nützlichen Kenntnissen und Wissenschaften zur Absicht haben. A. L. R. Th. II. lit. 12 §. 1. Dergleichen Anstalten dürfen nur mit Vorwissen und Genehmigung des Staats errichtet werden. Privatschulen sind diejenigen Lehranstalten, welche ohne Remuneration von Seiten des Staats oder der Commune, jedoch mit Erlaubnifs des ersten, eröffnet und gehalten werden. A. L. R. a. a. 0. §. 4 u. f. Verordn, des Minist, der Unterrichts-Angeleg. v. 11. August 1818 §. 1. v. Ivamptz Ann. Bd. 3. S. 150 u. f. Alle öffentlichen Schul- und Erziehungsanstalten stehen unter der Aufsicht des Staats, und müssen sich den Prüfungen und Visitationen desselben zu allen Zeiten unterwerfen. Simultans chulen finden nur ausnahmsweise Statt, wenn entweder die offenbare N'otli dazu drängt, oder wenn die Vereinigung das Werk freier Entschlie- fsung der von ihren Seelsorgern beralhenen Gemeinden ist, und von der höhern weltlichen und geistlichen Behörde genehmigt wird. Cabin. Ordre vom 4. Oct. 1821. Rescr. des Minist, der Unlerrichtsangel. v. 27. April 1832. v. Kamptz Ann. Bd. 6. S. 381. 382. Die Leitung des Volksschulwesens ist jetzt mit dein Wirkungskreise der Regierungen vereinigt. Im ganzen Umfange der Monarchie ist verordnet, dafs Acltern, oder deren gesetzliche Vertreter, welche nicht nacliweisen können, dafs sie für den nölhigen Unterricht der Kinder in ihrem Hause sorgen, erforderlichen Falls durch Zwangsmittel und Strafen angehalten werden sollen, jedes Kind nach zurückgelcglcm fünften Jahre zur Schule zu schicken. Der rcgclmä- fsige Besuch der Lehrstunden in den Schulen mufs so lange fortgesetzt werden, bis das Kind, nach dem Befunde seines Seelsorgers, die einem jeden vernünftigen Menschen seines Standes nölhigen Kenntnisse erworben hat. Cabinets-Ordre vom 14. Mai 1S25. Poscner Amtsblatt von 1825 S. 566. 567. Es soll nirgends ein Schulmeister bestellt werden, der nicht zuvor, nach angeslellter Prüfung, ein Zcug- nifs der Tüchtigkeit zu einem solchen Amte erhallen hat. A. L. R. a. a. 0. §. 24. Wegen dieser Prüfungen sind die königlichen Provinzial -Schulcollegicn und die königlichen Regierungen mit besondern Verfügungen versehen. Gemeine Schullehrer haben keinen privileghien Gerichtsstand, sondern sind der ordentlichen Gerichtsobrigkeit des Orts unterworfen. A. L. R. a. a. 0. §. 26. Wo keine Stiftungen für die gemeinen Schulen vorhanden sind, liegt die Unterhaltung der Lehrer den sämmllichen Hausvätern jedes Orts, ohne Unterschied, ob sie Kinder haben, oder nicht, und ohne Unterschied des Glaubensbekenntnisses ob. Sind jedoch für die Einwohner verschiedenen Glaubensbekenntnisses an Einem Orte mehrere gemeine Schulen errichtet, so ist jeder Einwohner nur zur Unterhaltung des Schullehrers von seiner Religionspartei beizutragen verbunden. Auch die Unterhaltung der Schulgebäude und Schulmeister.Wohnungen mufs, als gemeine Last, von allen zu einer solchen Schule gewiesenen Einwohnern ohne Unterschied getragen werden. A. L. R. a. a. 0. 29 u. f. Die Regierungen sind berechtigt, die ausgeschriebenen Schulabgaben executorisch beizulreiben, da solche zu den allgemeinen Abgaben gehören, über welche nach §. 36 der Verordn, vom 26. Dec. 1808 wegen verbesserter Einrichluug der Polizey- und Finanzbehörden, kein Prozefs Statt findet. Rescr. vom 23. Aug. 1814. v. Kamptz Bd. 3. S. 258. 259. Die Schulzucht soll nie bis zu Mifshandlungen, welche der Gesundheit der Kinder auch nur auf entfernte Art schädlich werden könnten, ausgedehnt werden. A. L. R. a. a. 0. §. 50. Schulen und Gymnasien, in welchen die Jugend zu hühern Wissenschaften, oder auch zu Künsten und bürgerlichen Gewerben, durch Beibringung der dabei nöthigen oder nützlichen wissenschaftlichen Kenntnisse vorbereitet werden soll, haben die äufsern Rechte der Corporationen. Diese Rechte werden durch die Schulcollegia, nach der eingeführten Schulordnung jedes Orts, ausgeübl. A. L. R. a. a. 0. §. 54. 55. Dergleichen Schulen stehen unter der nähern Di- rection der dem Schul- und Erziehungswesen vom Staate Vorgesetzten Behörde, welche besonders darauf sehen mufs, dafs der Unterricht zweckmäfsig eingerichtet, und die Schule unter beständiger Aufsicht gehalten werde. A. L. R. a. a. 0. §. 56 u. f. .Edikt vom 12. Juli 1810. Erfurter Amtsblatt v. 1817 in dem Extrablatt bei S. 84 §. 1 . Sämmtliehc Elementar- und Bürgerschulen, so wie die Privalerzichungs- und Unterrichtsanstalten bleiben der Aufsicht und Verwaltung der Regierungen und der mit ihnen verbundenen Kirchen und Schulcommissioncn unterworfen. In Rücksicht derselben steht den Consisto- rien nur die obere Leitung in wissenschaftlicher Hinsicht und in Beziehung auf die innere Verfassung, imgleichen die Sorge für die Ausbildung der Elementarschullehrer zu. Alle gelehrte Schulen der Provinz, worunter diejenigen verstanden werden, welche zur Universität entlassen, stellen hingegen unter unmittelbarer Aufsicht und Verwaltung des Consistoriums. Die Universitäten und Academieen bleiben unmittelbar von dem Ministerium der geistlichen Angelegenheiten und des öffentlichen Unterrichts abhängig. Instr. für die Provinzialconsistorien vom 23. Oct. 1817. §. 6. Ges. S. von 1817 S. 239. 240. Universitäten haben alle Rechte privilegirter Corporationen. Die innere Verfassung derselben, die Rechte des academischen Senats, und seines jedesmaligen Vorstehers, in Besorgung und Verwaltung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten, sind durch Privilegien und die vom Staate genehmigten Statuten einer jeden Universität bestimmt. A. L, R. a. a. 0. §. 67. 68. Zur nachdrücklichen Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung auf Academieen ist dem academischen Senate die persönliche Gerichtsbarkeit über alle sowohl lehrende als lernende Mitglieder verliehen. A. L. R. a. a. 0. §. 69. cf. das Reglement wegen Einrichtung der academischen Gerichtsbarkeit auf Universitäten vom 30. December 1810. Gesetz Samml. v. 1810. 273 v. 1810 S. 142 —144, und das Reglement für die Verwaltung der academischen Disciplin und Polizcygewalt auf den Universitäten vom 18. J\ov. 1810. lies. S. v. 1819 S. 239. Bei jeder Universität soll ein mit zw ecktnäfsigen Instructionen und ausgedehnten Befugnissen versehener, am Orte der Universität residirender, aufserordcntlichcr landesherrlicher Bevollmächtigter angestellt werden. Deutscher Bundesbeschlufs über die in Ansehung der Universitäten zu ergreifenden Maafsregeln vom 20. Sept. 1819 §. 1. Ges. S. v. 1819 S. 220. 221. Die Bundesregierungen haben sich gegen einander verpflichtet, Universitäts- und andere öffentliche Lehrer, welche durch erweisliche Abweichung von ihrer Pflicht oder Ucberschreilung der Gränzen ihres Berufs, durch Mifsbrauch ihres rechtmäfsigen Einflusses auf die Gemütlier der Jugend, durch Verbreitung verderblicher, der öffentlichen Ordnung und Ruhe feindseeliger, oder die Grundlagen der bestehenden Staatseinrichlungen untergrabender Lehren, ihre Unfähigkeit zur Verwaltung des ihnen anvertrauteu wichtigen Amts unverkennbar an den Tag gelegt haben, von den Universitäten und sonstigen Lehranstalten zu entfernen. Ein auf solche Weise ausgeschlossener Lehrer darf in keinem andern Bundesstaate hei irgend einem öffentlichen Lehrinstitute wieder angestellt werden. §. 2. a. a. 0. Alle, sowohl ordentliche als aufserordenlliche Professoren, Lehrer und Officianten auf Universitäten ge- niefsen, aufser was den Gerichtsstand betrifft, die Rechte der königlichen Beamten. A. L. R. a. a. 0. §. 73. Der Rector oder Prorector der Universität ist vor- 18 znglich, und nach ihm der acndemischc Senat, l'iir alle entstandene Unordnungen, welche durch genauere Aufmerksamkeit und Sorgfalt hätten vermieden werden können, dem Staate verantwortlich. A. L. R. a. a. 0. §. 86. Den Universitäten steht das Recht zu, aendemische Würden zu erlheilen; es ist dasselbe, da es unstreitig zu den Majeslätsrechten gehört, ein vom Souverän den Universitäten verliehenes Privilegium. Jeder, der in einer Prüfung die erforderlichen Sehulkenntnisse nachgewiesen hat, darf sich auf den Universitäten den Studien widmen. Der Universitäts-Kursus ist auf drei Jahr festgesetzt, und die Behörden dürfen zu den ersten Staatsprüfungen Niemand zulassen, der sich nicht darüber genügend ausweiset, oder eine ausdrückliche Dispensation von einem Theile des Kursus erhalten hat. b. Zufällige Holicitsrcchte. §. 231. Zufällige Iloheitsrechte, d. h. solche, welche ihren Entstehungsgrund nicht in dem Wesen des Slaals an und für sich, sondern in andern zufälligen Ursachen haben, nennt man, da bei den meisten in der neuern Zeit der Ertrag die Hauptsache geworden ist, auch wohl: nutzbare Regalien, Nutzungsrechte, niedere Regalien. A. L. R. Th. II. tit. §. 24 u. f. Schon bei einigen alten germanischen Stämmen war man der Meinung, dafs der Besitz der Edelsteine und des Goldes nur dem Fürsten gebühre, eben so räumte man demselben das Vorrecht ein, dafs nur er die Jagd der gröfsern oder seltnem Thiere, mit Ausnahme der Raubthiere, ausüben dürfe. Dazu kam das Eigenllmm herrenloser Sachen. Es entstanden so nach und nach 275 das Berg-Regal, das Forst- und Jagd-Regal, das aus- scliliefsliclie Recht auf herrenlose Sachen (droit d'e- pnve ) und die RegaliLüt der Gewässer. Aus polizeyli- chern und financiellem Interesse wurde der Kreis der Regalien später noch erweitert a ), und dieselben bildeten sich in den verschiedenen Ländern sehr mannich- faltig aus ö). a) Man zählte dahin namentlich auch die Staatsmonopol ien oder Gewerbe, welche der Staat allein zu treiben sich vorbehält, z. B. Porcellain-Manufakturen, Tabak - und Scbiefspulver-Fabrication u. s. w. b) cf. Iliillmann’s Geschichte des Ursprungs der Regalien in Deutschland. 1806. §. 232. Wie bereits erwähnt worden, können nach der preufsischen Gesetzgebung niedere Regalien von Privatpersonen und Communen erworben und besessen werden, und zwar 1) durch die Verleihung von Seiten des Staats. Wem das Oberhaupt des Staats dergleichen Nuz- zungsrecht verliehen hat, der kann, zur Vertheidigung desselben, auf den Beistand des fiscalischen Amts gegründeten Anspruch machen. A. L. R. a. a. 0. §. 28. In jedem Falle aber bleibt dem Staate das Oberaufsichtsrecht auch hier. Der Privatbesitzer darf die Benutzung der vom Staate ihm übertragenen Rechte nicht weiter ausdehnen, als der Staat selbst dergleichen Regalien zur Zeit der Uebertragung genutzt hat. Wenn die Art und Schranken der Benutzung hei der Verleihung selbst ausdrücklich bestimmt worden, 18* 276 so darf dieselbe vom Privatbesitzer unter keiner Bedingung ausgedehnt werden. Sind die Gränzen in der Verleihungsurkunde nicht deutlich bestimmt, so findet wegen der Auslegung alles Statt, was von der Auslegung der Privilegien verordnet ist (s. oben). Innerhalb der bestimmten Gränzen gilt die Vermuthung, dafs das Regale dem Privatbesitzer ausschlicfsend zukomme, und der Staat sich der Milausiibung begeben habe. A. L. R. a. a. 0. §. 29 u. f. Wenn der Staat einem Privatbesitzer ein Gut mit allen Regalien, oder mit Regalien überhaupt, ohne weitere Bestimmung verliehen hat, so werden darunter nur diejenigen niedern Regalien verstanden, welche andern Gütern derselben Art, in derselben Provinz, oder in eben dem Distrikte, gewöhnlich beifi;ele£:t sind. A. L. R. a. a. 0.' §. 34. 2) Durch Verjährung. Es gilt dabei alles was von der Verjährung gegen den Fiscus überhaupt verordnet ist. Es bildet nämlich gegen den Fiscus, die Kirchen und solche Corporationen, welchen vermöge ihrer Privilegien gleiche Rechte beigelegt sind, nur die ungewöhnliche Verjährung von vier und vierzig Jahren Statt, wobei es indessen keinen Unterschied macht, ob der Besitz, durch welchen die Verjährung erfolgt, auf einen Titel sich gründet oder nicht. Die Redlichkeit des Besitzes ist indessen auch bei einer solchen Verjährung nothwendig. Auch bei der Verjährung durch Niehtgebraueh erlöschen die Rechte des Fiscus nur nach Ablauf von vier und vierzig Jahren. A. L. R. a. a. 0. §. 35. cf. Th. I. tit. 9. §. 629 u. f. 1277 ca. Von den Regalien des Staats in Ansehung der Landstrafsen, Ströhine, Hafen und Meeresufer. 21. Land - und Ileerstrafsen. §. 233. Land- oder Ileerstrafsen nennt man Wege, die von einer Gränze des Landes zu einer andern, oder von einer Stadt, von einem Post- oder Zollamte, ent- weder zu einem andern, oder zu Meeren und Ilaupl- strölnnen führen. A. L. R. Th. I. tit. 15. §. 1. Man unterscheidet also Landstrafsen (viac regiae) von Privatwegen, welche meistentheils Communen gehören o). Durch seine Iloheilsreehte übt der Staat natürlich auch Einüufs auf Privatwege; er kann dieselben in öffentliche verwandeln, und ebenso kann er auch neue Wege über Privateigenlhum anlegen. (S. §. 108.) a ) cf. v. Lamolte Abhandlung von den Landesgesetzen und Verfassungen, welche die Landstrafsen und Wege in den kiinigl. preufsischen Staaten betreffen. Leipzig 1789. §. 234. Ohne besondere Erlaubnifs des Staats darf sich Niemand eine Verfügung über solche Slrafsen an- maafsen, selbst dann nicht, wenn dieselbe an sich dem Gebrauche der Slrafse für die Reisenden unschädlich wäre. Nach der Cabinetsordre vom 21. Juli 1809 (Po- sener Amtsblatt von 1816 S. 153) können Chausseen, Canäle, Brücken und andere gemeinnützige Anstalten zum öffentlichen Gebrauche, gegen Verleihung angemes-, sener Abgaben, durch Privatpersonen bewerkstelligt werden. Wer dergleichen Anlagen beabsichtigt, mufs einen vollständigen Plan, nebst allen dem Unternehmen zum Grunde zu legenden Bedingungen, der Regierung des 278 Bezirks einreichen. Letztere prüft die Gemeinnützigkeit und Ausführbarkeit der Anlage, stellt nach Umständen alle Berechtigungen und Verpflichtungen des Unternehmers in einer umfassenden Urkunde zusammen, und reicht dieselbe beim Ministerio ein. Dieses befördert noch Befund der Umstände die königliche Imme- diat-Vollziehung. Der Inhalt einer solchen Verleihungsurkunde wird demnächst durch die Amtsblätter der Provinz allgemein bekannt gemacht. Rescr. des Minist, des Handels und der Finanzen v. 3. Mai 1816. Posener Amtsblatt v. 1816 S. 154—156. Der Staat sichert für einen im Wege der Privatunternehmung, gegen die Bewilligung einer angemessenen Prämie und der Erhebung des Wegegeldes, auszuführenden Chausseehau den Unternehmern diese Vortheile durch eine Urkunde, wenn dieselben das Wo? und Wie? der Anlage durch deutliche Zeichnungen aufser Zweifel setzen können, und dem Fiscus das Recht einräumen, nach einer zu verabredenden Reihe von Jahren die wohl unterhaltene Chaussee, sey es gegen Zurückzahlung des erwiesenen Anlagecapitals, oder ä fond perdu, zurückzunehmen. Es kann jedoch die Bewilligung der Erhebung eines Chausseegeldes nur in dem Falle Statt finden, wenn die Chaussee unter Mitaufsicht des Staats gebaut wird. Verf. des Minist, des Handels und der Gewerbe laut eines Rescr. des Oberpräs. zu Danzig v. 12. Mai 1822. v. Kamptz Ann. Bd. 6. S. 430. Cabinetsordre 1. Publ. vom 25. Sept. 1826. v. Kamptz Ann. Bd. 10. S. 686. §. 235. Der Staat hat die Berechtigung, die Land- und Heerstrafsen, so wie er es zum gemeinen Besten dien- •27!) lieh findet, zu verändern und zu verlegen, es kann indessen auch in diesem Falle der Eigenthiimer der Grundstücke, über welche die verlegte Strafse geht, auf Entschädigung Anspruch machen. Wird durch Verlegung einer Strafse, die nicht aus unvermeidlicher Nothwendigkeit vorgenommen worden, einem Privatbesitzer ein nutzbares Recht, welches ihm ausdrücklich in Beziehung auf diese Strafse vom Staate verliehen war, ganz entzogen, oder beträchtlich geschmälert, so gelten wegen seiner Entschädigung die bei den Privilegien erwähnten Verordnungen. A. L. R. a. a. 0. §. 4. 5. 6. Einem Jedem ist zum Reisen und Fortbringen seiner Sachen der freie Gebrauch der Land- und Ileerstrafsen gestaltet, alle andern Nutzungen aber, welche von solchen Slrafsen gezogen werden können, gehören zu den niedern Regalien. Die Nutzungen der an den Eandstrafsen gepflanzten Bäume gebühren indessen in der Regel demjenigen, welcher sie gepflanzt hat «). A. L. R. a. a. 0. §. 9. 10. Der Staat sorgt für die Unterhaltung der Sicherheit und Bequemlichkeit der Landslrafsen. Für jeden aus Unterlassung dieser Pflicht entstehenden Schaden sind diejenigen verantwortlich, welche bei der ihnen vom Staate dafür aufgetragenen Sorge sich eines groben oder mäfsigen Versehens schuldig gemacht haben. A. L. R. a. a. 0. §. 11. 12. Die Einwohner der an der Strafse liegenden Gegend sind bei Unterhaltung und Besserung der Wege, so wie bei der Anlegung neuer Wege, zur Arbeit mit Hand- und Spanndiensten, nach der Anordnung des Staats verpflichtet. Diese Verbindlichkeit erstreckt sich auf alle Einwohner, durch deren Distrikt, Kreis oder 280 Kirchspiel eine Landstrafse geht, und welche gesetzlich zur Gemeindearbeit verpflichtet sind. llin und wieder schreiben Provinzialgesetzc oder besondere Wegeordnungen die Verbindlichkeit zur Unterhaltung der Landslrafsen näher oder auf andere Art vor i). a) NamenIlieh in Schlesien ist die Bepflanzung der Landslrafsen und überhaupt aller Wege und Anlagen mit Obslbäumen angeordnet. b) Im Fürslenlhum Paderborn ist diese Verbindlichkeit durch das Regulativ v. 14. März 1777 näher bestimmt, und unter sämmiliche Städte, Flecken und Dörfer des Fürstenthums repartirt. (Paderborner Landesvcrordn. Th. 4. S. 126 — 124.) Im Fürstenthum Ilalbcrstadt und in den mit demselben combinirleu Graf- und Herrschaften gilt die Landstrafscn- und Wege - Ordnung vom 19. November 1769. (Ediclcn- sanunlung von 1769 S. 6241 — 6252.) §. 236. Feldsteine, Sand und Kies zum Chausseebau, müssen, aufser dem Ersatz des etwa an dem Lande verursachten Schadens, von dem Grundeigenthümer in der Regel unentgeldlieli überlassen werden, und es soll ihm nur dann eine besondere Vergütung zugestanden werden, wenn derselbe glaubhaft machen kann, dafs er dergleichen Materialien zu eignen Bauten selbst bedarf, oder dafs er solche vor dem beabsichtigten Bau der Chausseen, während seiner Besitzzeit, anderweitig schon an Ort, und Stelle verkauft hat, in welchem Falle ihm der nachgewiesene Verkaufspreis vergütet wird. Es darl indessen die Verabfolgung der Materialien, den Fall des eigenen Bedarfs zum Bau ausgenommen, wegen Führung dieses Nachweises niemals verzögert werden. Cabinels-Ordre vom 11. Juni 1825. Ges. Sainrnl. von 1825 S. 152. "281 Wo in den Provinzialgesetzen «) die llülleleistung beim Chausseeban durch Fuhren angeordnet worden, ist Jeder der Zugvieh hält hei Strafe des Ungehorsams verbunden, die ihm ungesagten Chausseebautuhren prompt zu leisten; die Landräthe haben dabei die Reparation derselben nicht nach dem Ilufenstande, sondern nach dem jedesmaligen wirklichen Zugviehstande anzulegen. Puhl, vom 4. Febr. 1817. Magdeburg. Amtsblatt von 1817 S. 77. 78. Ausgenommen sind von jener Verpflichtung nur: Personen der königlichen Familie, die Eigenthümer von solchen Pferden, welche wegen eines Amtes notli- wendig gehalten werden müssen, die Poslhalter im Betreff der Pferde, die sie zum Dienst der Post halten, und die Eigenthümer von Luxuspferden. Ges. v. 28. October 1808. Gesetz-Sammi. von 1810 S. 38. cf. Regul. vom 29. Mai 1816. Gesetz- Sammi. v. 1816 S. 201. 202. a) In der Cliurmark Brandenburg durch das Edikt vom 18. April 1792, in Wcstpreufsen durch das Reglement vom 4. Mai 1796, in der Grafschaft Mark durch die Wegeordnung vom 7. Januar 1769 und das Chaussee-Reglement vom 31. Jan. 1796. §. 237. Zur Anlegung, Verbreitung oder geraden- Führung einer Dammstrafse, mufs ein Jeder, neben den dazu nöthigen auf der benachbarten Feldflur befindlichen Materialien, auch den erforderlichen Boden gegen Entschädigung überlassen. A. L. R. a. a. 0. $. 18. 19. Der Staat ist berechtigt, zu einer solchen Entschä- digung vorzüglich denjenigen Boden, oder dessen Werth anzuwenden, welcher dadurch gewonnen wird, dafs die neue Dammstrafse nicht die ganze Breite des bis- 282 her gewöhnlichen Weges erfordert, oder dafs durch die geradere Führung der Dammstrafse ein Thcil des bisherigen Weges liegen bleibt. Es bleiben indessen demjenigen, welcher nachzuweisen iin Stande ist, dafs der ersparte Boden zu seinem Eigenthume gehöre, und blofs mifsbrauchsweise zu dem ehemaligen Wege gezogen worden sey, seine Rechte darauf Vorbehalten. A. L. R. a. a. 0. §. 20. 21. Von der gewöhnlichen Unterhaltung der Damm- strafsen gilt Alles, was wegen der Unterhaltung der Wege verordnet ist. Zu IJauptreparaluren hingegen, welche ohne Verschulden der zur Wegearbeit verpflichteten Einwohner entstanden sind, sind dieselben nur in eben dein Maa- fse, wie bei der Anlegung, zu helfen verbunden. A. L. R. a. a. 0. §. 24. Ein Steindamm gehört nicht zu der Kategorie der Strafsendämme, indem er künstlichere Arbeit erlordert, als gewöhnliche IJanddienste der Landleute. Es kann also weder die Anlegung, noch die Hauptreparatur eines Steindamms von einem Privatmanne gefordert werden, wenn derselbe nicht einen Dammzoll von den Reisenden zu erheben befugt ist. Die Anlegung eines Steindammes bleibt der Beur- theilung der Landespolizey anheim gestellt; die Gutsherrschaft ist nur verpflichtet Hand- und Spanndienste zu gehen. Erkenntnifs des G. 0. Trib. vom 26. Sept. 1816. v. Kamplz Anu. Bd. 11 S. 490. §. 238. Wenn die Verbindlichkeit zur Unterhaltung eines Weges überhaupt, oder zwischen Obrigkeit und Einsassen oder zwischen verschiedenen Gemeinen oder einzelnen Einsassen unter sich streitig ist, so steht dieEutschci- 283 düng den Gerichtsbehörden zu. Die Polizeybehürde mufs jedoch das von der betreffenden Regierung zu bestätigende Interimisticum reguliren. Rescr. v. 19. Juni 1749. §. 30 Art. IV. §. 239. Ein Jeder mufs den ihm freistehenden Gebrauch der Landstrafsen so ausüben, dai’s Andere an dem gleichgemäfsen Gebrauche des Weges nicht gehindert, noch zu Zänkereien oder gar Thätlichkeiten über das Ausweichen Anlafs gegeben werde. A. L. R. a. O. §. 25. Den Posten müssen alle andern Reisenden aus dem Wege fahren, sobald der Postillon ins Ilorn stufst. Aufserdem müssen ledige oder blofs mit Personen besetzte Wogen, allen mit Sachen oder Effekten beladenen auswcichcn. Begegnen sich zwei beladene oder zwei ledige Wagen, so*weichen beide auf der rechten Seite zur Hälfte aus; kann indessen einer rechter Hand nicht ausweichen, so mufs es von dem andern ganz geschehen. Den von einem Berge oder einer steilen Anhöhe herunterfahrenden Wagen, mufs der herauffahrende, er mag schwerer beladen seyn oder nicht, jederzeit ausweichen. Bei Hohlwegen mufs Jeder zuvor stille halten und, nach gegebenem deutlichen Zeichen, so lange warten, bis er versichert ist, dafs kein anderer Wagen sich schon in denselben helindct. A. L. R. a. a. 0. §. 26—34. Wer durch Verabsäumung dieser Vorschriften dem Andern Schaden zufügt, mufs denselben nach Beschaffenheit der ihm zur Last fallenden Schuld ersetzen. A. L. R. a. a. 0. §. 35. cf. Th. I. tit. 6 §. 11 u. f. Th, II. tit. 8 Absclm. 15, Th. I. tit. 6 §. 61 u. f. 284 $5) Slröhme, Hafen und Meeresufer. $. 240. Schon nacli römischem Recht stand ein jhimcu perenue im Staats-Eigenthum. Man unterschied überhaupt: jltnn'ma und rivi (Flüsse und Bäche), hei den Flüssen: ßumen perenne und iorrens, je nachdem sie beständiges Wasser haben, oder nur zu gewissen Jahreszeiten anschwellen. Torrcns und rivns standen im Privateigenthume desjenigen, durch dessen Grundstück sie flössen. Auch das Meer stand, insofern es einem Staate angehörig betrachtet werden konnte, im Staals- Eigenthume. §. 241. Wie in den meisten andern Ländern, so gehören auch in der preufsischen Monarchie die Nutzungen solcher Slröhme, die von Natur schiffbar sind, zu den Regalien des Staats. A. L. R. Th. II. lil. 15. §. 3S. §■ 242 . Privalflüssc können, zum Nachlheile der bisherigen Eigenthümer, in schiffbare Strölnne nicht verwandelt werden. Findet indessen der Staat dies zum allgemeinen Besten zuträglich, so werden die Eigenthümer vollständig entschädigt, und es gehen die Eigenthumsrechte, so weit dieselben mit der nunmehrigen Bestimmung des Flusses bestehen können, noch nicht verloren. Eine Entschädigung leistet der Staat auch dann, wenn er den Eigenthümer eines auch nicht schiffbaren Privalflusses nötlnget, den Gebrauch desselben zum llolzflöfscn zu gestatten. A. L. R. a. a. 0. §. 39 — 43. Ohne Erlaubnils des Staats dürfen Wasserleitungen aus öffentlichen Slröhmen nicht geführt werden; es ist dagegen einem Jeden der Gebrauch des Wassers durch Schöpfen, Baden und Tränken unverwehrt. A. L. II. a. a. 0. §. 44. 45. 46. §. 243. Die Schifffahrt auf solchen Flüssen ist, unter den vom Staate festgesetzten Bedingungen, einem Jeden erlaubt. A. L._ R. a. a. 0. §. 47. Unverbundenes Bolz auf denselben zu flöfsen ist indessen ein Vorbehalt des Staats, und es darl dies ohne Vorwissen desselben von Privatpersonen nicht unternommen werden. Es kann jeder Anwohner zum eignen Gebrauche Fähren und Prahmen anlcgen. Dieselben für Geld zu halten, gehört indessen zu den Regalien des Staats. Durch die Einführung der Gewerbefreiheit ist diese Vorschrift keineswegs aufgehoben. Rescr. des Minister, der Finanzen, des Handels und der Polizey vom 18. März 1817. v. Kamptz Ann. Bd. 1. II. 1. S. 22. §. 23. Ohne ausdrückliche Erlaubnifs des Staats darf Niemand, selbst auf eignem Grund und Boden Brücken über öffentliche Ströhme anlegen. Die Unterhaltung derselben liegt in der Regel demjenigen ob, welcher daselbst die Nutzung des Strohmes hat. Brücken über Privatflüsse, welche allein, oder doch hauptsächlich, zum Uebergange der Reisenden bestimmt sind, müssen von denjenigen, welchen die Besserung des Weges obliegt, unterhalten werden. A. L. R. a. a. 0. §. 48 — 54. §. 244. . Die Ufer der öffentlichen Flüsse gehören, der Regel nach den Eigenthiimcm der unmittelbar daran sto- 286 fsemlen Grundstücke, denen auch die Vergröfserung derselben durch angesetztes Land zuwächst. A. L. R. a. a. 0. §. 55. 56. cf. Th. I. tit. 9. §. 225—241. Die Eigenthümcr der Ufer öffentlicher Flüsse können den Schifffahrenden nicht wehren, sich des Leinpfads an selbigen zu bedienen, daran zu landen, die Schiffe zu befestigen und im Nothfalle die Ladung eine Zeillang auszuselzen. Dasselbe findet auf Holzflüfse Anwendung. Jeder den Eigenthümern des Ufers verursachte Schaden mufs ihnen von den Urhebern desselben ersetzt werden. A. L. R. a. a. 0. §. 57 — 60. Niemand darf an seinem Ufer Anlagen machen, welche den Lauf des Flusses zum Nachtheile der Schifffahrt hemmen, einschränken, oder sonst verändern. Deshalb können auch Wasserbaue an oder in öffentlichen Flüssen nur mit Genehmigung des Staats ausgeführt werden. A. L. R. a. a. 0. §. 61. 62. Gewöhnliche Uferbefestigungen und Dämme, wodurch nur die zunächst liegenden Felder gegen Ue- berschwcmmungen gedeckt werden sollen, müssen in der Regel von den Eigenthümern der Ufer unterhalten werden. Zur Anlegung und Unterhaltung von Ilaupl- dämmen aber, welche zum Schutz einer ganzen Gegend dienen sollen, müssen die Eigenthiimer sämmtlicher dadurch geschützter Grundstücke, nach den vorhandenen Verträgen oder Damm- und Uferordnungen, in deren Ermangelung aber nach Verhältnifs des drohenden Schadens, beitragen. Ohne neue Belastung der Anwohner sorgt der Staat für die Kosten der Anlage und Unterhaltung des Dammes in dem Falle, wenn •287 die Nothwcniligkeit denselben zu führen aus einer vom Staate zu seinem besondern \ ortheile in oder an dem Flusse gemachten Veranstaltung herrührt A. L. R. a. a. 0. §. 63 — 66. §. 245. Inseln in einem Strohme d. h. Erderhöhungen in dem Flufsbette desselben, welche bei gewöhnlichem Wasserstande mit einem gemeinen Fischernachen umfahren werden können, dürfen, wo, nach den Provinzialgesetzen , dieselben in öffentlichen Flüssen kein Vorbehalt des Staats sind, von den Eigenthümern des Ufers, dem sie zunächst liegen, in Besitz genommen werden. Dasselbe gilt durchgchends von den in Privatllüssen entstehenden Inseln. Es wird indessen das Eigenlhum der Inseln erst durch die wirkliche Besitznehmung erworben. Welchem von beiden gegen einander über liegenden Ufern eine Insel am nächsten sey, ist nach einer durch das Flufsbette, der Länge nach, zu ziehenden Linie zu beurtheilen. Es wird dabei die Breite des Flusses nach Linien bestimmt, die von den Punkten beider bei gewöhnlichem Wasserstande sichtbarer Ufer, welche den beiden Enden der Insel gegenüber liegen, queer über den Flufs gezogen werden. Diejenige der Länge nach gezogene Linie, welche jede dieser beiden Qucerlinien in ihrer Mitte durchschneidet, bestimmt: welchem Ufer die Insel am nächsten liege. Schneidet sie durch die Insel selbst, so kommt das Recht sich letztere zuzueignen den beiderseitigen Uferbesitzem nach Verhältnifs zu. Je nachdem die Inseln in einem Flusse dem Staate oder den Uferbesitzern gehören, fällt auch das verlassene Flufsbette jenem oder diesen zu. Es müssen jedoch diejenigen Unterthancn des Staats, welche durch den neuen Canal des Flusses an ihrem Eigen- thume gelilten haben, vorzüglich aus dem verlassenen Flufsbette oder dessen Werlhe entschädigt werden. A. L. R. a. a. 0. $. 6S. 69 u. f. cf. Th. I. tit. 9. §. 242 u. f., 5. 270. Findet der Staat nöthig, dafs Anwüchse der Ufer, oder auch der Inseln, durchgestochen oder weggeräumt werden, so müssen sich die Privatbesitzer dies gefallen lassen. Geschieht dasselbe in einem öffentlichen Flusse, zur Beförderung der Schifffahrt, oder zur Wiederherstellung des ordentlichen Laufes des Flusses, so können die Privatbesitzer in der Regel keine Entschädigung fordern, ausgenommen wenn die Alturion oder Insel schon seit länger als fünfzig Jahren besessen worden. Geschieht dasselbe in einem Privatflusse, um denselben schiffbar zu machen, so leistet der Staat eine vollständige Entschädigung. Letztere inufs auch von den Flufsnachbaren in allen Fällen geleistet werden, wenn der Staat dergleichen Durchstiche oder Wegräumungen zu ihrem Besten und Vortheile auf ihren Antrag veranlagst. A. R. R. Th. I. tit. 9. §. 25S—262. §. 246. Gegen die dem Staate zukommende Nutzung der schiffbaren Ströhme, sorgt derselbe für die zur Sicherheit undBequemlichkeit derSchifffalntnöthigen Anstalten. A. L. R.. a. a. 0. §. 79. §. 247. Die Hafen und Meeresufer, und was auf diese von der See angespült oder ausgeworfen wird, sind Eigenthum des Staats. Derselbe hat sich jedoch des sogenannten Strandrechts «) zum Besten der zur See Verunglückten begeben. Jede Ortsobrigkeit und die die zur Beobachtung des Strandes angesetzten Beamten, müssen dafür sorgen, dafs gestrandete Sachen gerettet, erhalten und den Eigenthümern zurückgegeben werden 5). Auch keine Privatperson darf solche gestrandete, von ihr gefundene Sachen sich anmaafsen. A. L. R. a. a. O. §. 30.'83. cf. Th. I. tif. 9 §. 19 u. f. Die Eigenthümer der gestrandeten Sachen sind schuldig, aufser den aufgelaufenen Kosten, ein billiges in den Strandungsordnungen näher bestimmtes, Bergelohn zu entrichten. Gestrandete Sachen, zu welchen kein Eigenthümer sich meldet, gehören dem Staate. A. L. R. a. a. 0. §. 85. 86. ß) Man verstellt unter Stramlreclit: (jus litoris) L) das was an den Ufern anwäclist oder gefunden wird z. B. im baltischen Meere der Bernstein und der Achat, in Persien die Perlen u. s. w.; 2) die Gerichtsbarkeit über die hierher gehörenden Verhällnisse; 3) das Recht, sich der Güter und Sachen, welche sich auf einem gestrandeten Schilfe befinden, zu bemächtigen, ohne Rücksicht darauf ob der wahre Eigenthümer sich meldet, oder nur nach einer bestimmten Zeit, innerhalb welcher sich der Eigenthümer nicht gemeldet hat. Dies Recht ist sehr alt; es wurde nach und nach stillschweigend, in Deutschland sogar durch besondere Reichsgesetze aufgehoben. Man gestand jedoch den Landesherrn und ihren Unterthanen ein sogenanntes Bergerecht zu, nach welchem nur der dritte Theil der geretteten Güter dem wahren Eigenthümer, das Uebrige tlicils dem Fiscus, tlieils denen, welche die Sachen gerettet haben, zugesprochen wird. Von diesem unbilligen Bergerecht ist hier die Rede, Preufsen macht davon schon seit langer Zeit keinen Gebrauch mehr. cf. Jacobson’s Seerccht. Altona 1815. b) Für Westpreufsen ist wegen des Verfahrens bei Stran- 19 290 düngen uutcrni 31. Rec. 1801 eine besondere Verordnung erlassen. (Ed. S. v. 1802 S. 1281 —1286.) (5) Von der Zollgcrcchtigkcit. §. 248. Zollgercchtigkeit nennt man das Recht von denjenigen, welche sich der Hafen, Ströhmc, Wege, Brücken und Fähren bedienen, eine gewisse bestimmte Abgabe zu fordern. A. L. R. Th. II. lit. 15 §. 88. Je nachdem die Zölle entweder auf dem Lande oder auf dem Wasser erhoben werden, nennt man sie Landzölle oder Wasserzölle. Der eigentliche Zoll wird von Sachen und Waa- ren; Brücken-, Fahr- und Wegegeld aber nur von den Personen, dem Vielie und den Fuhrwerken, welche die Brücke, die Fähre, oder den Weg passiren, entrichtet. Zoll, Brücken- und Wegegelder dürfen nur diejenigen erheben, denen das Recht dazu vom Staate verliehen oder aufgetragen ist. Nur der Staat kann den Tarif darüber vorschrcibcn. Wer eine Pralnn- gerechligkeit hat, mufs daher ebenfalls vom Staate die Bestimmung der für das Ucbersctzen zu hebenden Abgabe erwarten. So lange diese noch nicht erfolgt ist, kommt es in jedem einzelnen Falle auf das besondere Abkommen des Berechtigten, und derer, welche sich des Prahms bedienen wollen an; letztem kann auch vom Berechtigten, so lange er noch mit keinem Tarif vom Staate versehen ist, nicht gewehrt werden, auch in derselben Gegend sich anderer Mittel zum Uebersct- zen zu bedienen. Zum Nachteile der Zolleinkünfle des Staats, oder derer, welche von ihm berechtigt sind, darf Nieman- •291 den ein Uebergang über Privatbrücken und Wege gestattet werden. A. L. R. Tb. II. tit. 15 §. 88—97. ■§. 249. Privatberechtigte dürfen die vom Staate einmal bestimmten Zollabgaben-, Wege-, Prahm- und Brük- kengekler eigenmächtig nicht erhöhen. A. L. R. a. a. 0. §. 9S. Zollbefreiungen können nur durch ausdrückliche Provinzialgesetze, oder durch besondere Privilegien oder Verträge begründet werden. Verordnet der Staat zum Besten der Handlung allgemeine Zollbefreiungen, so kann er dieselben auch auf die Befreiung von Privatzöllen ausdehnen, und es gilt sodann hinsichtlich der Entschädigung des Privatbercch- tigten alles das, was wegen Aufhebung und Einschränkung der Privilegien überhaupt verordnet ist. A. L. R. Einl. §. 74. 75. Alles, was zum eignen Gebrauche des Staats oder des Landesherrn und seiner Hofhaltung transportirt wird, geniefst in der Regel, wo nicht Provinzialgesetze und besondere Verfassungen ein Anderes mit sich bringen, die Befreiung auch von den Privatzöllen. Diese landesherrliche Zollfreibeit wird an Privatpersonen, blofs zu deren Begünstigung, mit dem INachtheile anderer Privatzollberechtigten, nicht abgetreten, so wie auch einzelne Zollbefreiungen (Freipässe) nur in den Zollslät- ten des Staats gelten. A. L. R. a. a. 0. §. 101 — 106. Eine Befreiung von den durch das Gesetz vom 26. Mai 1818 angeordneten Zoll- und Verbrauchssteuerab- 19 * 292 gaben, oder eine Scliadloshaltung wegen etwa behaupteter Exemtion findet nicht Statt. Ges. vom 26. Mai 1818 §. 27. §. 250. Ohne ausdrückliche Bewilligung des Staats darf ein Zollberechligler die ihm angewiesene Zollstätte nicht verlegen. Es können indessen, mit Vorwissen des Staats, zur Bequemlichkeit der Reisenden, insofern es ohne Nachlheil eines Drillen geschieht, Nebenzöllc angelegt -werden. A. L. R. a. a. §. 107 — 109. <$. 251. Niemand darf, zum Nachlheile des Zolles, die Reisenden von der Zollstrafse ahlcilen, oder ihnen, hei Bereisung derselben, Hindernisse in den Weg legen. Wer zollbare Waaren führt, darf, innerhalb des Zolldistrikts, von der gewöhnlichen Zollstrafse nicht abweielien, und Nebenwege zur Vermeidung des Zolles aufsuchen. Dasselbe gilt'auch da, wo zur Unterhaltung der Landstrafsen oder Brücken nur ein Wcge- oder Brückengeld festgesetzt ist. Selbst derjenige, dem eine Befreiung zu Statten kommt, ist von der Meldung im Zollamte nicht ausgenommen. A. L. R. a. a. O. §. 110—116. Jeder Zollberechtigte mufs solche Anstalten treffen, dafs die Zollsüitte Jedermann kenntlich gemacht und die Reisenden nicht ungebührlich aufgehalten werden. Die Zollbedienten, welche in dieser Hinsicht ihre Pflicht versäumen, sind, neben der von ihnen verwirkten Strafe, zum Ersätze jedes durch ihre Schuld entstandenen Schadens verpflichtet. A. L. R. a. a. 0. §. 117 —119. §. 252. Niemand soll, zum Nachtheile des Zollberechtig- 293 teil, den Zoll verfahren, oder zollbare Waarcn verschweigen. Wer innerhalb des Zolldistriks auf Nebenwegen den Zollstätten vorbeigegangen ist, wird als ein Zolldefraudant angesehen. Dasselbe gilt auch hinsichtlich des vom Staate festgesetzten Wege-, Fährund Brückengeldes. A. L. R. a. a. O. §. .120 —129. cf. Gesetz und Ordnung vom 26. Mai 1818. Ges. S. v. 1818 S. 68. Jeder Zollberechtigle ist befugt, die Zolldefraudanten anzuhalten und zur gesetzmäfsigen Strale zu ziehen. A. L. R. a. a. 0. §. 130—135. Es führen durch den Gränzbezirk besonders be- zeiclmele Zollstrafsen. Alle übrigen Wege sind Nebenwege. Gewässer, auf welchen Güterversendungen Statl, linden, sind als Zollstrafsen anzusehen, wenn sie den Gränzb ezirk durchs chneiden. Die Häfen und Meere mit den polizeylich dazu angewiesenen Einfahrten, sind die Zollstrafsen an der Seescite. Zollordn. v. 26. Mai 1818 §. 3. 4. 5. Als Ausnahme von der Regel ist der Transport auf Nebenwegen nur zulässig: 1) bei Gegenständen, welche völlig abgabefrei und zugleich unverpackt sind, oder dergestalt vor Augen liegen, dafs deren Beschaffenheit ohne Weilläuftigkeit sogleich erkannt werden kann; 2) bei rollen Erzeugnissen des Bodens und der Viehzucht einer und derselben Landw'irthschaft, welche entweder ganz im Gränzbezirke liegt, oder von der Gränze durchschnitten wird; im letztem Falle jedoch nur unter besondern von den Regierungen nach der Oerllichkeit vorzuschreibenden Aufsichlsmaafsregcln; 3) bei völlig abgabefreien Gegenständen, welche 294 verpackt und nicht unter der Ausnahme ad 1. begriffen sind, desgleichen bei fremden abgabepflichtigen und inländischen gleichnamigen Gegenständen, welche ihre Bestimmung nach einem Orte im Gränzbezirke haben, der aufser der Zollstrafse liegt; 4) bei der Ausfuhr solcher Waaren, von welchen weder ein Ausfuhrzoll erhoben, noch die Ausfuhr erwiesen werden mufs. An der Küste leidet die Bestimmung, dafs Waaren nur in bestimmte Häfen einzuführen sind, Ausnahme : 1) bei Fischerfahrzeugen, welche blofs frische Produkte des Meeres cinführen; 2) bei Bergung des Strandguts. a. a. 0. §. 6. 7. Wegen der Strafen der Zolldefraudanten und der pflichtwidrig handelnden Zollbeamten s. d. Zoll- und Verbrauchssteuer-Ordnung §. 110 —154. Hinsichtlich des Verfahrens gegen Zolldefraudan teil sind besondere Verordnungen ergangen. (S. Strom- beks Ergänz, der allg. Gerichtsordn. Th. I. tit. 35.) Eine Berufung auf rechtliches Gehör findet nur dann Statt, wenn die gesetzliche Strafe zehn Tlialer oder mehr beträgt. Verordn, v. 19. Nov. 1S24. Ges. S. v. 1824 S. 124. §. 253. Jeder Privatinhaber einer Zoll-, Brücken-, Fähroder Wegegelds-Gerechtigkeit, ist verpflichtet, die Stra- fsen, Wege, Fähren und Brücken, innerhalb des ihm angewiesenen Distrikts, auf eigene Kosten in sicherem mul tauglichem Stande zu erhalten, und er mufs den Reisenden für allen Schaden haften, der aus der Unterlassung dieser Pflicht entsteht. A. L. R. a. a. 0. §. 138 — 140. $• 2 ^ 4 . Man nennl Binnenzölle diejenigen Zölle, welche bei der Ein- und Ausfuhr von Waaren aus der einen Provinz des Landes in die andere entrichtet werden. Mit Recht hat man dieselben stets für die nachlheilig- sten von allen gehalten, da sic namentlich den wichtigsten Th eil des Nationalverkehrs, den Binnenverkehr hemmen. Die Regierungen, welche die Binnenzölle gänzlich abgeschafl’t haben, erwarben sich dadurch ein grofses Verdienst um das Wohl ihrer Unterthancn. In der preufsischcn Monarchie sind alle Staats-, Communal- und Privatbinnenzölle mit dem Tage der Gesetzeskraft des Gesetzes vom 26. Mai 1818 aufgehoben «). Ges. v. 26. 1818 §. 17. Die Rheinoctroigefälle, die Elb- und Weserzölle mul andere wohl begründete Erhebungen und Leistungen, welche zur Unterhaltung der Strohmschifffahrt und Flöfserei, der Canäle, Schleusen, Brücken, Kunststra- fsen, Wege, Häfen, Leuchtthürme, Seezeichen, Krahne, Waagen, Niederlagen und anderer Anstalten für die Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, gehören nicht zu den aufgehobenen Abgaben, und sind ausdrücklich Vorbehalten. a. a. 0. §. 20. a) Schon früher war in den alten Provinzen der Monarchie eine solche Aufhebung unter Einschränkungen erfolgt. (Verordnung v. 11. Juni 1816. Ges. S. v. 1816. S. 193 u. f.) £). Vom Poslregal. §. 255. Schon frühzeitig linden sich einige unvollkommene Postanstaltcn in Persien «) (unter Darius I.) und im römischen Reiche (unter Auguslus). Es wurden zur Forlschaffung von Reisenden und Briefen Pferde und 296 Eilboten in gewissen Entfernungen bereit gestellt. Als der Handel aufzublühen begann, hielten sich die bedeutendem Handelsstädte, namentlich in Deutschland, reitende Boten und fahrende Landkutschen. In Frankreich legte zuerst Ludwig XI. zu seinem Privatgebrauch eine Anstalt von reitenden Boten an, und ordnete auf den Haupts trafsen die ersten Poststationen von vier zu vier französischen Meilen (Edikt vom 19. Juni 1464). Diese Anstalt bestand bis 1524 nur für den Hof, wurde aber in diesem Jahre von Carl VIII. erweitert. Den Beginn eines deutschen Postwesens finden wir gegen Ende des 15. Jahrhunderts, wo Roger I., Graf von Thum, Taxis und Valsassina in Tyrol eine Post anlegle. Sein Sohn Franz legte 1516 eine Post von Brüssel nach Wien an, und erhielt vom Kaiser Maximilian I. die Würde eines Gcncralpostmei- sters. Nachdem im Jahre 1615 Leonhard v. Taxis zum Reichsgeneraloberpostmeister ernannt worden, wurden die taxisclien Postanstalten seinem Hause als ein männliches Reichslehn verliehen. In dem Reichs- deputationshauptschlusse vom 25. Februar 1S03 erfolgte die vollständige Garantie des dem fürstlichen Hause Thum und Taxis verliehenen Reichspostinstituts. Deshalb sicherte man in der deutschen Bundesakte jenem Hause den Besitz und Genufs der Posten oder eine Entschädigung nach freier Uebcreinkunft. In den meisten deutschen Bundesstaaten bestehen jetzt auschiefs- lich eigene Landespostanstalten. Die Posten in Wür- temberg, Hessen, Nassau, in den Staaten der sächsisch- emestinischen Linie, in den schwarzburgischen, hohen- zollerschen, waldekschen, lippe-detmoldschen und fürstlich reufsischen Landen sind dem thurn- und taxisclien Hause als Erbmannthronlelm gegen einen jährlichen Lehnskanon ausschlicfslich übertragen. Dasselbe ist ohne Lehensverband der Fall in einigen deutschen Staaten von geringerem Umfange. In den drei freien Han- seeslädlen bestehen taxische und andere Landes- oder concessionirte Postanstalten nebeneinander. Die ge- sammte taxische Postenverwaltung,*) steht unter der thurn - und toxischen Generalpostdirection zu Frankfurt a. [VI., in welcher Stadt ebenfalls ausschliefslich fürstlich thurn- und taxisehe Posten sind, deren Verliält- nifs daselbst durch einen eigenen Staatsvertrag regulirt ist. In Brandenburg wurde zuerst vom Kurfürsten Johann George (1574) eine Postboteii-Anstalt errichtet, welche der Anfang des brandenburgischen Postwesens ist, dessen vollständigere Einrichtung im Jahre 1650 durch Friedrich Wilhelm den Grofsen erfolgte. In Preufsen wurden zuerst (1821) die Eilposten, wie sie jetzt bestehen, eingerichtet c). Die anhaitischen Lande und Mcklenburg-Strelitz haben preufsischc Posten d). a) cf. Amelangs Untersuchung einiger Stellen der alten Autoren, das persische Postwesen betreffend. Leipzig 1774. b) cf. Wcidemanns Handbuch der Postgeographie von Deutschland. Sondershausen 1S22. c) Der preufsischc Staat verdankt diese Einrichtung so wie die ganze in demselben jetzt bestehende musterhafte Postverwaltung dem unermüdlichen Eifer des königl. preufs. Bundestags-Gesandten und Generalpostmeistcrs v. Nagler, dessen Anordnungen bereits in Postanstalten anderer Länder zum Beispiel dienen. cl) Auch in dem nördlichen Theile des Fürstenthums Schwarzbürg - Sondersliauseu besteht die preufs. Post. §. 256. Der Staat hat die ausschliefscnde Bcfugnifs, Posten und Marktschiffe anzulegen, und den Lauf derselben zu ordnen. A. L. R. Th. II. tit. 15. §. 141. Fuhrleute, welche Reisende regehnäfsig von einem Orte zum andern befördern lind damit ein eigenes Gewerbe treiben, dürfen diese Reisen nicht an bestimmten Tagen der Woche oder des Monats verrichten, auch nicht diegerhalb eine öffentliche Bekanntmachung ergehen lassen, widrigenfalls sie für diesen Eingriff in die postmäfsige Beförderung gestraft werden. Puhl, vom 10. Januar 1814 §. 11. v. Kamplz Bd. 2. S. 150. 151. Ausländische Fuhrleute, welche von fremden Orten mit Personen an einem inländischen Orte ankommen, können nicht dazu verpflichtet werden, nach Ablauf einer bestimmten Frist leer zurückzukehren. lxescr. des Minist, des Handels und des Innern v. 26. Mai 1823. v. Kamptz Ann. Bd. 7. S. 385. §. 257. Alle versiegelten und verschlossenen Briefe, wohin auch die zugenähclcn gehören, ungleichen alle Packele von 40 Pfund und darunter, desgleichen alle haaren Gelder, ungenaunztes Gold und Silber, Juwelen und Pretiosen, ohne Unterschied des Gewichts, sollen nur durch die Post verschickt werden. A. L. R. a. a. 0. §. 143. cf. Verordn, v. 12. Juni 1804 §. 1. Ed. S. v. 1804 S. 2591. Malhis Bd. 1. S. 41. Von Kassenanweisungen mufs der Betrag hei der Abgabe auf die Post, bei Strafe von einem Zehnlheil des nicht declarirtcn Werths, welches aus dem nicht declarirlen Objekte entnommen wird, gehörig angezeigl werden. Puhl, vom 23. Juni 1817. Bei vorhandenem Verdacht unterlassener oder un- richtiser Declaration haben die Postbeamten das Recht, 299 die Eröffnung der Briefe oder Packele im Postcomploir vom Absender oder Empfänger zu verlangen. Regulativ v. 18. Dec. 1824 §. 39. Ges. S. v. 1824. S. 230. Verweigert der Absender oder Empfänger das Oeff- iien eines solchen Briefes u. s. w., so kann auch solches, auf jedesmaligen besonders zu erstattenden Bericht, durch vom General-Postmeister beauftragte Beamte geschehen. §. 40. a. a. 0. Dagegen darf kein Postbeamter sich erlauben, irgend einen Brief, um dadurch den Inhalt zu erforschen, oder in irgend einer andern Absicht, eigenmächtig zu verletzen. §. 43. a. a. 0. Es steht zwar einem Jeden frei, seine Briefe oder postmäfsigen Packete durch eigene Bolen oder Fuhren abzuschicken, dieselben dürfen aber nur für eine Person allein gedungen werden, und müssen auf das Ue- berbringen der Briefe und Packete derselben — ausschliefs- licli eingeschränkt sevn. §. 4. a. a. 0. A. L. R. a. a. 0. §. 147. Rescr. v. 4. Febr. 1S22. v. Kairiptz Bd. 19. S. 170. Niemand darf, bei solcher Gelegenheit, fremde Briefe oder poslmäfsige Packete zur Bestellung annehmen. Ebenso wenig ist dies Reisenden erlaubt. Will Jemand besonderer Ursachen wegen, sich eines Reisenden, eines Fuhrmanns oder Schiffers, oder überhaupt einer sich darbietenden Gelegenheit zur Fortschaffung seiner Briefe oder postmäfsigen Packete bedienen, so mufs der Reisende, Fuhrmann, Schiffer u. s. w. sich vor der Abreise im Poslamte melden, darüber eine ordentliche Charte entnehmen, solche im Postamte des Bestimmungsorts abgeben, und das gesetzmäfsige Porto 300 davon berichtigen. Bei Versendungen durch expresse Boten bedarf es in der Regel der Meldung im Postamte und Ertheilung der Poslcharle nicht, ausgenommen an denjenigen Orten, wo die Localität die Einführung dieser Ordnung nothwendig macht. Verordn, vom 12. Juni 1S04. §. 5. §. 258. Reisende, die mit einem gedungenen Gespann, Extrapost oder Lohrifuhre an einem Poststationsorte ankommen, dürfen erst 24 Stunden nach ihrer Ankunft mit andern Mielhspferden ihre Reise fortsetzen, ausgenommen wenn ihnen die verlangten Postpferde nicht hinnen einer Stunde nach der Bestellung gegeben werden. Verordn, v. 26. Mai 1820. Ges. S. v. 1820 S. 71. In- und ausländische Miethskutscher und Lolmfuhr- leute müssen von einer jeden auf mehr als zwei Posl- meilen sich erstreckenden Personenfuhre, von Orten oder über Orte, woselbst Postanstalten bestehen, einen Silbergroschen für Pferd und Meile, ohne Rücksicht auf die Zahl der Personen, als Abgabe an die Posl- kasse entrichten. Verordn, v. 10. Jan. 1S24. Ges. S. v. 1824 S. 16. cf. Circul. des Generalpostamts v. 10. Febr. 1824 §. 1. v. Kamptz Ann. Bd. 8. S. 86 — 89. Lohnfuhren zum Transport von Militairpersonen der untern Grade bei Reisen im Dienst, wenn sie auf Kosten des Staats geschehen, sind abgabefrei. Bedienen sich hingegen Officiere eines Lohnfuhrwerks zu ihren Dienstreisen, so mufs der geeignete Postschein gclöset werden. Circul. des Generalpostamts v. 21. Aug. 1824 Nr. 11. v. Kamptz Ann. Bd. S S. 742—749. $. 259. Wie die vorfallenden Postcontravcnlionen und De 301 fraudalionen zu bestrafen, ist in der erneuerten Postordnung, in dem Fuhr- und Extrapostreglements auch andern speciellen Gesetzen angeordnet, und ist nur noch besonders bestimmt: dafs insofern jene Gesetze nicht jeden Fall besonders berücksichtigen, alles dasjenige, was hinsichtlich der Conlravenienten und Defraudanten anderer königlichen Gefälle festgesetzt ist, auch auf die Postconlxa- ventionen in ihrem ganzen Umfange Statt finden soll. §. 9 der Verordn, vom 12. Juni 1804. §. 260. Die Postämter sind zur Annahme und Fortschaffung der ihnen vorschriftsmäfsig überlieferten Briefe und Sachen verbunden. Waarcn, die an Gewicht über hundert Pfund wiegen, Schiefspulver, und lebendige Thiere sind die Postämter anzunehmen nicht verpflichtet. A. L. R. a. a. 0. §. 161. 162. In der Regel sind alle Briefe und Sachen portopflichtig, die Portofreiheit ist eine Ausnahme von der Regel und mufs sich auf besondere Gesetze und Verfügungen gründen. Briefe, die an Staatsministcr, Vorgesetzte der Departements und geheime Cabi- netsrälhe gerichtet sind, dürfen von den Postämtern innerhalb Landes nicht anders, als gegen Erlegung des Porto, angenommen werden. §. 10 der Verordn, vom 12. Juni 1804. Wer sich zu einem portopflichtigen Schreiben einer portofreien Rubrik bedient, oder es in ein Packet oder in einen Brief verpacket, welcher gesetzlich zur Portofreiheit geeignet ist, verwirkt die in besondern Gesetzen bestimmte Strafe. §. 12 a. a. O. cf. A. L. R. a. a. O. $. 169. Briefe müssen gehörig addressirt und versiegelt; abzuschickende Sachen gehörig bezeichnet, verpackt 302 und verwahrt seyn, widrigenfalls die Postämter sie an- zunchmen nicht schuldig sind. Ueber haare Gelder, und über Briefe, worin Geld und Juwelen enthalten sind, können die Absender einen gedruckten vom Postmeister zu unterschreibenden Empfangsschein fordern. Die Postämter sorgen für die ungesäumte und sichere Fortschallung der von ihnen angenommenen Briefe und Sachen, in der Zwischenzeit aber für deren gehörige Aufbewahrung. A. L. R. a. a. 0. §. 171. 172. Die Manuale und Geldscheine müssen wenigstens 10 Jahre bei jedem Post- und Postwärteramte aufbewahrt werden. Nr. 13 der Verf. des Generalpostamts vom 29. Sept. 1824. v. Kamplz Ann. Bd. 8. S. 737. Haben beschädigte Briefe, wie es verordnet, mit dem Postsiegel wieder versiegelt werden müssen: so mufs der Postbeamte auf der Aufsenseite die Ursache, und die Zeugen, in deren Gegenwart es geschehen ist, eigenhändig bemerken. A. L. R. a. a. 0. §. 176. Die Postbedienten müssen dafür sorgen, dafs die Briefe und Sachen an die benannten Empfänger richtig abgeliefert werden. Zur Annahme unfrankirter Briefe ist Niemand verpflichtet. Hat jedoch der Empfänger zu dem Briefe Veranlassung gegeben oder denselben angenommen, so mufs er das Poslporto bezahlen. Die solchergestalt nicht angenommenen Briefe werden sodann an das Postamt, welches sie abgesendet hat, zurückgeschickt. Dasselbe hat den Absender des zurückgekommenen Briefes auszumitteln und von demselben das Postporto einzuziehen. A. L. R. a. a. 0. §. 177. Rescr. vom 10. Mai 1816. v. Kamptz Ann. Bd. 2 S. 329. 330. cf. Circul. des.Generalpostamts vom 25. April 1827 Nr. 1. v. Kamptz Ann. Bd. 11 S. 386. Kann ein Empfänger nicht ansgeforscht werden mul mehlet sieh derselbe nicht binnen drei Monaten, so müssen die Briefe oder Packete dem Generalpostamte cineesendet werden, welches wenn der Absender nicht ausgemittelt werden kann, die Vernichtung der Briele veranlafst. A. L. R. a. a. 0. §. 181. Rescr. des Generalposlamts vom 18. Dec. 1821. v. Kamptz Ann. Bd. 5. S. 820 — 822. Die Postämter sind für die zur Post vorschrifts- mäfsig eingelieferten Briefe und Sachen, gleich den Schillern, zu haften schuldig, und sie müssen alle dabei begangene Versehen der Postbedienten und Postillone vertreten. Sie sind aber von der Vertretung frei, wenn ausgemillelt werden kann, dafs der Schaden durch blofsen Zufall oder ungewöhnliche Begebenheit entstanden sey, welche vorherzusehen und zu verhüten den Postbedienlen nicht möglich gewesen. Ferner bei einfachen, unbeschwerten Briefen, wenn dieselben aus dem Posthause abgefordert worden, und der Postbediente eidlich erhärten kann, dafs er seiner Seils mit gutem Glauben verfahren habe «). Auch fällt die Vertretung der königlichen Postämter weg, wenn sich der Schaden auf einem auswärtigen Pöstamte, über welches die Post passiren mufsle, erweislich zugetragen hat. In jedem Falle dürfen die Postämter nur so viel vertreten, als bei der Aufgebung auf die Post wirklich declarirl wurden. A. L. R. a. a. 0. §. 185—203. cf. Verordn, vom 5. Juli 1806. Die Poslbedienten müssen die ankommende und abgehende Correspoiulenz verschwiegen halten, und — 304 - mit wem Jemand Briefe wechsele, keinem Andern offenbaren. Ein Postbedienter, welcher eigenmächtig Briefe erbricht oder unterschlägt, soll allen Schaden ersetzen, seines Amtes verlustig und zu allen fernem Bedienungen und Ehrenämtern im Staate unfähig seyn, aufser- dem aber noch nach Vorschrift der darauf sich beziehenden Criminalgesetze bestraft werden. A. L. R. a. a. 0. §. 204. 205. §. 261 . Reisende, welche sich der Post bedienen wollen, müssen ihren Stand und Namen dem Postamte des Orts, von welchem sie abgehen, richtig anzeigen. A. L. R. a. a. 0. §. 206 u. f. Zu Zeiten, wo die ordentlichen Postwege gar nicht oder sehr schwer zu passiren sind, steht den fahrenden, reitenden und Extraposten frei, sich der Nebcn- und Feldwege zu bedienen. Auch können sie in einem solchen Notbfalle über ungehegte Wiesen und unbestellte Aecker fahren, und Niemand darf sie durch Aufwerfung eines Grabens, oder sonst, daran verhindern oder aufhalten. A. L. R. a. a. O. §. 221. 222. Fahren indessen die Postillone über gehegte Wiesen oder bestellte Aecker, so müssen sie die Eigenllni- mer vollkommen entschädigen, und sollen aufserdem nachdrücklich bestraft werden. Die Post selbst aber darf, auch aus einer solchen Ursache, nicht ungehalten und gepfändet werden. A. L. R. a. a. 0. §. 224. 225. Niemand, ohne Unterschied des Standes und der Person, darf sich bei seinen Reisen der Poslinsignien bedienen. Verordnung vom 5. Juli 1806 §. 15. 305 Die zur Post gehörenden Geriilhe und Pferde sollen wegen Schulden nicht mit Arrest belegt werden. Auch auf die Besoldung der Postbedienten findet nur wegen solcher Schulden, die zur Anschaffung von Postpfer- den, Wagen, Gerälhschaften oder Futter gemacht worden, eine Verkümmerung Statt. A. L. R. a. a. 0. §. 227. 228. a) Dagegen soll aber derjenige, welcher anderer Cor- respondenten Briefe ohne deren Vorwissen abfordert, oder wohl gar unterschlägt, mit einer Geldbufse von fünfzig bis hundert Tlialern, oder verhältnifsmälsiger Leibcsslrafe helegt werden. A. L. R. Th. II. tit. 15 §. 1S9. (£. Von der Mühlengerechtigkeit. §. 262. Das Recht, Wasser- und Schiffsmühlen an und in öffentlichen Ströhmen anzulegen, ist ein Vorbehalt des Staats. Wer vom Staate die Mühlengerechtigkeit auf einem schiffbaren Strohme erhalten hat, mufs, bei Ausübung seines Rechts, nach dem Inhalte seines Privilegii und der vom Staate crtheiltcn allgemeinen oder Provinzial -Mühlenordnungen auf das genaueste sich achten. A. L. R. Th. II. tit. 15 §. 229. 230. Will er von seinem Rechte durch Anlegung einer neuen oder Wiederherstellung einer eingegangenen Mühle Gebrauch machen, so mufs er, nach vorheriger Meldung bei der Landespolizeybehörde, den Anweisungen derselben Folge leisten. A. L. R. a. a. 0. 231. 232. Nach dem Edikt vom 28. Oct. 1810 ■§. 5 (Ges. S. von 1S10 S. 96) ist derjenige, welcher überhaupt zu Bauanlagen auf einem Grundstücke gesetzlich berechtigt ist, cs gleichfalls zur Anlage von Mühlen, die 20 306 durch Wasser, Wind, thierische Kräfte oder Dämpfe getrieben werden, jedoch darf ohne Genehmigung der Landespolizeybehörde keine Mühle angelegt oder eine vorhandene verändert werden a ) cf. das Edikt vom 29. März 1808, die Mülilengc- rechtigkeit und die Aufhebung des Mühlenzwangs betreffend, welches in Ostpreufscn, Litt hauen und Ermcland und dem inar ienwerderschcn landräthlichcn Kreise als Provinzialrecht gilt. Rescr. v. 6. Nov. 1822. v. Kamptz Ann. Bd. 6 S. S83 und Cabin. Ordre vom 22. Sept. 1826. Ges. S. von 1826 S. 85. Nach §. 1. desselben darf jeder Eigen- thümer auf seinem Grunde und Boden Mühlen aller Art au Privatgewässern und Windmühlen anlegen, blofs gegen Uebcrnchmung der in der Provinz für jeden neuen Mahlgang gebräuchlichen Mühlengewcrbsteuer; in Rücksicht der Wasser- und SchilTsmülilen an und in öffentlichen Flüssen aber hat es bei den Vorschriften des Allgem. Landrechls Th. II. tit. 15 §. 229—232 sein Bewenden. §. 263. Wer eine Mühle bauen, eine eingegangene wic- .derlierstellen oder an einen andern Ort verlegen will, mufs der Landespolizeybehörde den Plan ..einreichen. Zugleich mufs in den Zeitungen und Iutelligenzblättern, so wie in den benachbarten Gegenden durch Anschlag bekannt gemacht werden, ob es eine ober-, unterschlä- gige oder eine Panzermühle seyn soll. Bei allen Mühlen, die nicht Wassermühlen sind, bedarf es nur der Bekanntmachung an die Besitzer der zunächst gränzen- den Grundstücke. Ein jeder, der durch die beabsichtigte Mühlenanlage eine Gefährdung seiner Rechte fürchtet, mufs den Widerspruch binnen acht Wochen prä- clusivischer Frist, vom Tage der vorgedachten Bekanntmachung an, sowohl bei der Landespolizeybehörde, als bei dem Bauherrn cinlegen. Ed. vom 28, Oct. 1810 §. 6. 7. cf. Rescr. des 307 Minist, des Handels und des Innern vom 11. Mai 1825. v. Kamptz Ann. Bd. 9 S. 450. 451. Die Landespolizeybehörde kann die Erlaubnifs versagen, wenn ein solcher Widerspruch gegründet befunden wird, oder die Anlage in allgemeiner landespoli- zeylicher Hinsicht oder aus überwiegenden Gründen des allgemeinen Besten unzulässig ist, z. B. bei einer Wassermühle wegen eines der Landescullur hinderlichen Wasserslandes. Ebenso auch, wenn die vor der Erlheilung der Erlaubnifs jedesmal zu veranlassende polizeyliche Ermittelung ergibt, dafs die in der Gegend schon vorhandenen Mühlen hinreichen, um das Bedürfnifs der Anwohner vollständig zu befriedigen (d. i. jedoch nur von Mahlmühlen zu verstehen). Gegen eine solche Entscheidung kann der Weg Rechtens nicht ergriffen werden. a. a. 0. §. 8. Cabinets-Ordre vom 23. Oct. 1826. Ges. S. von 1826. S. 108. Rescr. des Minist, des Innern vom 15. Dec. 1826. von Kamplz Ann. Bd. 10 S. 1119 — 1121. Das Edikt vom 28. Oct. 1810 und die Cabin. Ordre vom 23. Oct. 1826 können nur für diejenigen Lan- deslheile der Monarchie als gültig angesehen werden, welche im Jahre 1810 zum preufsischen Staate gehörten. In den wiedereroberten und neuen Provinzen, für welche das Allgemeine Landrecht gilt, mufs wegen der Mühlen anlagen auf die Vorschrift des letztem zurückgegangen werden. Verordn, vom. 15. Sept. 1818 §. 12. Rescr. des Minist, des Innern vom 30. Dec. 1826. von Kamplz Ann. Bd. 10 S. 1122, Das Allgcm. Landrecht verordnet, dafs, unter der 20 * 308 Voraussetzung der vorhergegangenen Anzeige bei der Landespolizeybehörde und der von dieser, nach erfolgter Vernehmung der benachbarten Mühlenberechtigten und sonstigen Interessenten, erlheilten Approbation' jeder Eigenthümer auf seinem Grunde und Boden Mühlen an Privatflüssen und Windmühlen in Provinzen an- legen darf, wo nicht das Gegenlheil durch besondere Gesetze bestimmt ist; sobald dies ohne Schmälerung der Befugnisse eines Dritten geschehen kann. A. L. R. a. a. 0. §. 233 — 236. Einer schon vorhandenen Mühle darf ein Nachbar, durch dessen Grundstücke das zu ihrem Betriebe nö- thige Wasser fliefst, dasselbe nicht entziehen. A. L. R. a. a. 0. §. 246. Th. I. tit. 22. §. 3. Auch darf Niemand einer Windmühle durch Anpflanzung hoher Bäume da, wo dergleichen vorher nicht gewesen sind, den nülhigen Wind benehmen. A. L. R. a. a. 0. $. 247. ß. Rechte des Staats auf herrenlose Güter und Sachen. §. 264. Der Staat hat ein vorzügliches Recht auf Sachen, die noch in keines Menschen Eigenthum gewesen sind. Sachen dieser Art, welche sich der Staat ausdrücklich Vorbehalten hat, können, ohne Einwilligung desselben, von keinem Andern in Besitz genommen werden «). Dies gilt von unbeweglichen Gütern, auf welche noch Niemand ein Recht erlangt hat, oder die von ihren vorigen Eigenthümern wieder verlassen worden sind. A. L. R. Th. II. tit. 16 §. 1 u. f. Die Parcellen, welche sich hei den Catasterverfassungen in den westlichen Provinzen und den dadurch bewirkten Aufnahmen des Grundeigenthums ergeben, 309 sind mit allen Lasten und Vortheilen den Gemeinden, in deren Feldmark sie liegen, überlassen, insofern die Gemeinden sie unter dieser Bedingung annehmen wollen. Cab. Ordre vom 14. März 1S25. v. Kainptz Ann. Bd. 5). S. 605. 606. Ein Vorbehalt des Staats sind ferner: Verlassen- schaften, auf welche keinem Andern ein Erbrecht zusteht, nutzbare Landlhiere, die noch in ihrer natürlichen Freiheit leben, und unterirdische Schätze der Natur, auf welche noch Niemandem ein besonderes Beeilt verliehen worden. A. L. R. a. a. 0. §. 4 — 6. Andere von Anfang an herrenlose oder in der Folge herrenlos gewordene Sachen, die sich der Staat nicht ausdrücklich Vorbehalten hat, können, auch ohne besondere Einwilligung desselben, von Privatpersonen in Besitz genommen -werden. A. L. R. a. a. 0. §. 7. oi) Ueberhaupt gehört cs zur Sorge für das öffentliche Wohl, dafs Sachen, welche sich zum Privatbesitze qualifi- circn, auch wirklich in (Lemsclhcri sich befinden und genutzt werden. Wollte man einem Jeden das Recht der Besitzergreifung nach seiner Willkühr gestalten, so würde daraus die schädlichste Unordnung entstehen. Aus diesem Grunde erklärte man schon von langen Zeiten her das Recht auf herrenlose Sachen für ein Regal. 21. Rechte des Staats auf herrenlose Grundstücke. §. 265. Grundstücke, welche noch Niemandes Eigenthum gewesen, kann der Staat für sich selbst in Besitz nehmen, oder auch Anderen, sowohl zum Eigenthum als zur Nutzung überlassen. A. L. R. a. a. 0. §. S. Behauptet Jemand das Eigenthum solcher Grund- 310 slücke durch stillschweigende Einwilligung des Staates erlangt zu haben, so mufs er einen vier und vierzigjährigen ruhigen Besitz oder den Besitzstand des Jahres 1740 nachwcisen. Wer die Nutzungen auch nur während einer kurzem Zeit gezogen hat, behält dieselben, so weit dies ohne Widerspruch des Staats geschehen ist, er kann aber auch keinen Ersatz der auf die Cullur des Grundstücks verwendeten Kosten verlangen. A. L. B. a. a. 0. §. 9 — 11. Einer Stadt gebührt, vermöge ihres Weichbildrechts, das Eigenthum an den, innerhalb ihres Weichbildes belegenen Gütern, welche nicht Andern aus einem bc- sondern Titel gehören. Der Fiscus nimmt daher dergleichen Güter nicht als ihm zuständig in Anspruch. Einem ursprünglich herrenlosen Grundstücke gilt, in der hier erwähnten Beziehung, dasjenige gleich, welches der Eigenlhiimcr, unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Erklärung sich desselben begeben zu wollen, verlassen hat. Kann eine solche V. illensäu- fserung nicht nachgewiesen werden, so mufs 1) wenn der Aufenthalt des bisherigen Eigenlhümers bekannt ist, derselbe auf Amneiden des Fiscus durch den Richter zu einer bestimmten Erklärung: ob er sich seines Eigenthums an dem Grundstücke begeben wolle, binnen einer nach den Umständen festzusetzenden Frist aufgefordert werden. Verzögert oder verweigert er die Erklärung beharrlich, so mufs das Grundstück dem Fiscus, als herrenloses Gut, durch rechtliches Erkennt- nifs zugeschlagen werden. A. L. B. a. a. 0. §. 13. 14. Th. 1 tit. 9 §. 16. 17. 2) Ist der Aufenthalt des bisherigen Eigenlhümers unbekannt, so findet hinsichtlich des verlassenen Grund Stücks dasselbe Statt, was wegen des Vermögens eines - 311 — Abwesenden oder Verschollenen überhaupt verordnet ist. A. L. R. a. a. 0. §. 15. tit. 18 §. 19 u. f. $5. Von den Rechten des Staats auf erblose Verlassenscliaften. §. 266. Wenn ein Verstorbener Niemanden hinterläfst, dem aus rechtsgültigen Willenserklärungen, oder vermöge der Gesetze, ein Erbrecht auf sein Vermögen zukömmt, so fällt sein Nachlafs dem Staate zu. Dasselbe findet Statt, wenn der durch gültige Willenserklärungen ernannte Erbe nicht Erbe scyn will, oder seines Erbrechts, als dessen unwürdig, verlustig wird, und Niemand vorhanden ist, der nach der Verfügung des Erblassers, oder nach Vorschrift der Gesetze, an seine Stelle treten könnte. Im Criminalrecht ist verordnet, in welchen Fällen der Nachlafs eines Verbrechers, mit Ausscldiefsung seiner Erben, vom Staate cingezogcn wird. A. L. R. Th. II. tit. 16 §. 16 — 19. Moralischen oder andern Privatpersonen gebührt das dem Staate zustehende Erbrecht auf erledigte Verlas- senschaften nur insofern, als sic nacliweisen können, dasselbe vom Staate auf eine rechtsgültige Weise erworben zu haben. Nach den allgemeinen Grundsätzen der fiscalischen Verjährung ist es zu beurlheilen, in wiefern Jemand das Eigenthum einer solchen Verlassenschaft mittelst der Verjährung durch Besitz gegen den Fiscus erwerben kann. A. L. R. a. a. O. §. 20. 21. Milde Stiftungen können ihr Succcssionsrecht auf den erblosen Nachlafs der darin erzogenen, oder bis — 31 2 — an ihren Tod verpflegten Personen auch gegen den Fiscus geltend machen. A. L. R. a. a. 0. §. 22 cf. tit. 19. Bevor sich der Staat eine Erbschaft als erledigt zueignet, werden alle diejenigen, denen daran ein Recht zustehen könnte, zu dessen Nachweisung öffentlich aufgefordert. A. L. R. a. a. 0. §. 24. cf. Th. 1 tit. 9 §. 471 u. f. In Beziehung auf einen solchen Nachlafs hat der Fiscus alle Rechte und Pflichten anderer Erben. A. L. R. a. a. 0. §. 25. (L Vom Forst- und Jagdregal. §. 267. Jagdgerechtigkeit nennt man das Recht, wilde jagdbare Thiere aufzusuchen und sich zuzucignen. A. L. R. Th. II. tit. 16 §. 30. cf. Th. 1. tit. 9 §. 170—175. Kratt seiner wesentlichen Iloheitsrechte übt der Staat die Forsthoheit im eigentlichen Sinne aus, welche man von dem niedern Forstregal trennt, und dieses in Bezug darauf schlechthin: Forstregal nennt. Schon früh bestrafte eine eigene Jurisdiction die widerrechtliche Benutzung der Waldungen. Allmähiig bildete sich daraus ein Regal, welches indessen auch an Privatpersonen verliehen wurde. Dem SLaate steht die Oberaufsicht über alle Forsten und über die Berechtigungen, welche Privatpersonen etwa an öffentlichen Forsten haben, zu. Für die allgemeine Regalität der Jagd spricht der Umstand, dafs die wilden Thiere zu den herrenlosen Sachen gehören. Der Staat kann Kraft seiner wesentlichen Iloheitsrechte Jagdordnungen, namentlich über die offenen und geschlossenen Zeiten der Jagd, gehen, nach denen sich jeder Jagdberech- ligte achten mufs. 313 §. 268.. Was zu den jagdbaren Thicrcn gehört, oder ein Gegenstand des freien Tinerfanges ist, wird in den Gesetzen einer jeden Provinz bestimmt. In Ermangelung anderer Bestimmungen gehören vier- füfsige wilde Tliiere und wildes Geflügel, insofern beide zur Speise gebraucht zu werden pflegen, zur ausschlie- fsenden Jagdgerechtigkeit. Andere wilde Tliiere sind in der Hegel ein Gegenstand des freien Thierfanges. Dahin gehören auch Wölfe, Bären und andere dergleichen schädliche Raub tliiere. Doch dürfen auch solche Tliiere in Wäldern und Jagdrevieren von solchen, denen daselbst keine Jagdgerechtigkeit zusicht, nicht aufgesucht, und noch viel weniger Jagden darauf angestellt werden. A. L. R. a. a. 0. §. 31 — 35. Wolfsjagden dürfen von den Forslbedientcn nur in Verabredung mit den Kreispolizeybehörden angeordnet werden. Alle ackerbautreibende Einsassen, desgleichen diejenigen, welche zwar keinen Acker besitzen, jedoch Pferde, Rindvieh oder Schaafe halten, sollen, insofern sie nicht über eine und eine halbe Meile von der Gegend, in welcher die Wolfsjagd gehalten wird, entfernt wohnen, hei derselben Hülle leisten, und es erfolgt die Verlhcilung dieser Last nach der Anzahl der Einsassen. Verordn, v. 15. Januar 1814. Ges. S. v. 1814 S. 2. Behufs der Vertilgung der Wölfe sind Prämien für deren Erlegung ausgesetzt. Rescr. des Finanzmin. vom 17. Jan. 1817. v. Kamplz Ann. Bd. 1. II. 1. S. 213. Welche Arten von wilden Thicrcn weder gejagt noch sonst cingefangen werden dürfen, mufs durch besondere Gesetze ausdrücklich bestimmt seyn. 314 Zur hohen Jagd rechnet inan gewöhnlich nur: Hirsche, wilde Schweine, Auerochsen, Elcndthiere, Fasanen, Auerhälme und Hennen. Alles übrige Wild gehört, wo die Provinzialgeselze keine mittlere Jagd °) bestimmen, zur niedern Jagd. Unter der Jagdgerechtigkeit, welche den Rittergütern beigelegt zu seyn pflegt, wird in der Regel nur die niedere Jagd verstanden. Wer die hohe Jagd ausüben will, mufs die rechtsgültige Erwerbung besonders nachwciscn, da jeder der nur mit der Jagd überhaupt belieben ist, nur ein Recht zur niedern Jagd hat. Wer aber mit allen Jagden, oder mit allen Arten der Jagden, oder auch nur mit Jagden in der meinem Zahl belieben worden, der hat auch auf die hohe Jagd gegründeten Anspruch. A. L. R. a. a. 0. §. 39 — 43. Die Setz-, Schon- und Hegezeit mufs von jedem .Tagdbcrechliglen genau beobachtet werden. Die nähern Bestimmungen darüber enthalten die Provinzial-Forst- und Jagdordnungen. A. L. R. a. a. 0. §. 45. 46. Dcclar. vom 26. Juli 1796. Ediktensamml. von 1796 Nr. 77 S. 571. 572. Im Mangel anderer Bestimmungen dauert die allgemeine Schonzeit vom ersten März bis zum vier und zwanzigsten August. A. L. R. a. a. 0. §. 48—57. Auch ein Jagdberechtigter darf kein Selbstgeschofs anlegen. Fuchseisen und Schlingen dürfen nur an abgelegenen Orten und mit solcher Vorsicht, dafs dadurch weder Menschen noch Vieh, ohne eignes grobes Versehen der erstem, zu Schaden kommen können, gelegt werden. Ohne besondere Erlaubnis des Staats darf Niemand 315 vcrzäuntc Gehege, zum Schaden dev Nachbarschaft und Hemmung des Wildwechsels errichten. A. L. R. a. a. 0. §. 58 n. f. Die Bestrafung der Jagdeontraventionen ist im C’ri- minalrecht und den Provinzial- Jagdordnungen bestimmt. a) In der Clmrmark Brandenburg gehört nur die hohe Jagd zu den Regalien, die Mittcljagd (welche Schweine und Rehe zum Gegenstände hat) und die kleine oder niedere Jagd gehört den Städten und Rittergütern auf allen dazu gehörigen Grundstücken, sic mögen Feld, Bruch oder Haide seyn, und zwar jure dominii ohne besondere Belehnung. Es bedarf also nur hinsichtlich der hohen Jagd einer besondern Belehnung. Stengel Bcitr. Bd. 1 S. 97 Nr. 29. SD. Von der Fischereigerechligkeit. §. 269. Der Fischfang in öffentlichen Ströhmen gehört zu den Regalien. Die ohne Bestimmung gewisser Gränzen vom Staate verliehene Fischereigerechtigkeit kann nur nach Vcrliältnifs des Besitzes am Ufer ausgeübt werden. A. L. R. Th. II. tit. 15 §. 73. 74. Wem die Fischerei blofs zum häuslichen Gebrauche verliehen ist, der kann sie -weder verpachten noch mit den gefangenen Fischen Handel treiben. Wenn indessen der Fischfang zum Hausgebräuche nicht bestimmten Personen, sondern einem Grundstücke und dessen Besitzern bcigelegt ist, so kann jenes Recht dem Pächter des Grundstückes mit diesem zugleich überlassen werden. A. L. R. a. a. 0. §. 75 u. f. So weit jemand mit der Fischereigerechtigkeit versehen ist, hat er ein ausschlicfscndes Recht sich alle in diesen Gewässern lebende Thicre zuzueignen. Der Fang solcher Thicre, die zugleich auf dem Wasser und 316 auf dem Lande leben (Amphibien) gehört zur Jagd, wenn er mit Schiefsgewehr, Fallen oder Selilageisen geschieht Der Fang der Fischottern, Biber und Was- scrvögcl ist ein Gegenstand des Jagdrechts, ausgenommen wenn jagdbare Zugvögel aufs er der Hegezeit mit Fischernetzen unter dem Wasser gefangen werdenkönnen. A. L. R. Th. I. tit. 9. §. 170 u. f. Die Fische in Privatgewässern gehören, wie diese, dem Eigenthümer des Grundstückes. A- L. R. Th. 1. tit. 9. §. 177 u. f. Jeder Eigenthümer kann, unter Beobachtung der Landespolizeygeselze, auf seinem Grunde und Boden Fischteiche anlegen, und in denselben, so wie in cin- gescldossenen Privatgewässern, die Fischerei nach eigenem Gutbefinden ausüben. In öffentlichen aber, so wie in nicht eingeschlossenen Privatgewässern, müssen, bei Ausübung derselben, die Vorschriften der Polizcy- gesetze wegen der Laichzeit, des verbotenen Fischerzeuges u. s. w. genau befolgt werden. A. L. R. Th. 1. tit. 9. §. 184 u. f. Niemand, der nicht etwa ein besonderes Recht dazu erworben hat, darf in Privatflüssen, worin Mehrere die Fischereigerechtigkeit haben, durch Versetzung des Flusses ober- oder unterhalb, den freien Gang der Fische hindern. A. L. R. Th. I. tit. 9. §. 187. Auf öffentlichen Gewässern dürfen zum Nachtheile der Fischereiberechtigten keine Enten gehalten werden. Enten, welche die Besitzer der an Privatflüsse und Teiche stofsenden Grundstücke ohne ausdrückliche Erlaubnis des Fischereiberechtigten halten, kann dieser, wenn sie auf dem Wasser befunden werden, pfänden oder tödten. A. L. R. Th. I. tit. 9. §. 188. 189. 317 Wer blofs die Fisclicreigerechtigkeit hat, darf sieh defswegen in dem Strohme andere Rechte des Grundei- genthümers nicht anmaafsen; dies gilt namentlich für den Fall, dafs bei Gelegenheit des Fischfangs andere Sachen gefunden werden. A. L. R. Th. I. tit. 9. §. 191. eit dem Jahre 1824 das Seehandlungs-Comtoir in Stettin. Jene bildet mit diesem ein von den Ministerien unabhängiges Geld- und Handlungs-Institut des Staats. Die Leitung der Geschäfte, unter der O'ber-Aufsicht des Staats, liegt dem Chef, welcher zugleich königlicher Commissarius ist, mit unumschränkter Vollmacht und persönlicher Verantwortlichkeit ob. Das Institut ist besonders verpflichtet, alle im Auslande für Rechnung des Staats und dessen Kassen erforderliche Geldgeschäfte, und seihst die im Inlande, wo eine kaufmännische Mitwirkung nicht entbehrt werden kann, gegen Erstattung der Kosten zu besorgen. 4) Von den Provinzialbehörden. §. 302. Von den Provinzial-Justiz-Behörden war, des Zusammenhanges wegen, bereits bei der Justiz-Hoheit die Rede. Die Grundlage zu der glcichmäfsigen neuen Einrichtung der Provinzial - Verwaltungsbehörden bildet die Verordnung vom 26. Dcc. 1808, durch welche die frühem Kriegs- und Domainen-Kammern, unter Beilegung des Namens: Regierungen, zum Ilaupt- vereinigungspunkt der gesannuten innern Slaatsverwal- 351 lung bestimmt wurden, und der Geschäftskreis der Ober-Landes-Gerichte (d. s. die frühem sogenannten Regierungen) dagegen alles, was zur Justiz gehört, mit Einschlufs der von den ehemaligen Krieges- und Domainen-Kammcrn geübten Kamcral-Justiz, umlafst. Durch die Verordnung vom 30. April 1815 wegen verbesserter Einrichtung der Provinzialbehörden, wurde im Wesentlichen jene Verfassung bcibehalten, und zugleich die geographische Eintheilung des Landes in zehn Provinzen festgesetzt, deren jede in zwei oder mehrere Regierungsbezirke zerfällt. Für jede Provinz wurde ein Ober-Präsident ernannt. §. 303. Unterm 23. Oclober IS17 erhielten die Ober-Präsidenten und Regierungen eine neue Instruction, so wie durch eine Verordnung vom 31. Dec. 1825 die Regierungenein unabhängigeres Verhältnifs erhielten, und der Geschäftsgang bei denselben erleichtert wurde. Die Ober-Präsidenten stehen an der Spitze der gc- sammten Provinzial-Verwaltung hinsichtlich des den Regierungen nach Verordnung vom 30. April 1815 beigelegten Wirkungskreises. Letztere, so wie deren Unlerbehörden, sind ihnen daher untergeordnet. Aufser der den Ober-Präsidenten beigelegten Einwirkung auf die ständischen Angelegenheiten (s. oben) und ihrer Befugnisse als Präsidenten des Provinzial-Consisto- riums und des Medieinal-Collegiums, müssen sie alle Gegenstände der ihnen übertragenen Provinzialverwaltung durch die betreffenden Regierungen zur Ausführung bringen lassen, und es darf die den letztem beigelegle Selbstständigkeit nicht geschmälert werden. Die Obcrpräsidenlcn haben daher hinsichtlich derjenigen Gegenstände, worüber den Regierungen eine selbstständige Verfügung zusieht, nur darauf zu sehen, dafs die Verwaltung den bestehenden Gesetzen gcmäfs geschehe; und Mängeln, welche sie bemerken, abzuhclfen, so w r ie Beschwerden, welche wider einzelne Verfiigun- 352 gen der Regierungen bei ihnen angebracht werden, wenn sie gesetzlich begründet sind, zu erledigen. Zu diesem Behüte sind sie verpflichtet, jährlich wenigstens einmal die ganze Provinz zu bereisen. Für besondere Fälle (s. die Instr. §.5) ist ihnen jedoch die Befugnifs erlheilt, Namens der betreffenden Ministerien, ohne besondere Anfrage bei ihnen, die Regierungen mit den nöthigen Anweisungen und Genehmigungen zu versehen. Ebenso steht den Ober-Präsidenten frei, einzelne der ihnen untergeordneten Beamten wegen Pflichtwidrigkeiten vom Dienste zu suspendiren, oder die Einleitung der gerichtlichen Untersuchung wider sie zu veranlassen. Betrifft dies jedoch Mitglieder der Regierungs-Collegien, so müssen sie zuvor die Genehmigung der Ministerien einholen. Auch von dem Gange der Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse (s. oben General-Commissionen etc.) sind sie befugt Kcnntnifs zu nehmen, und gegründeten Beschwerden über Verzögerungen u. s. w r . abzuhelfen. Dasselbe ist der Fall hinsichtlich der Post-, Bergwerks-, Iliilten-, Salz-, Lotterie-, Münz-, und Gestüts-Angele, genheiten. Die Oberpräsidenten müssen jedoch von ihren Verfügungen die für die gedachten Verwallungs- zweige angestcllten obersten Behörden jedesmal in Kenntnifs setzen. In die innere und technische Verwaltung jener Angelegenheiten steht ihnen keine Einmischung zu. Die Ober-Präsidenten reichen jährlich jedem Minister für sein Ressort einen Verwaltungs- plan für das nächste Jahr ein, so wie nach Ablauf eines jeden Jahres einen Hauptbericht über die Resultate des vorjährigen Verwallungsplans und den Zustand der Provinzialverwallung. Im Fall eines Krieges sind sie, sobald der Feind die Gränzen betritt, und bis die nähern Allerhöchsten Befehle eingehen, befugt und verpflichtet, in Beziehung auf die gesammte Civil- Verwallung, alles auf ihre Verantwortlichkeit zu verfügen, 353 gen, was die Lage der Umstände erfordert. Sie müssen in einem solchen Falle im Einverständnifs mit dem commnndircnden General verfahren, und die Ministerien stets, wenigstens in einer allgemeinen Kenntnifs der von ihnen getroffenen Maafsregeln halten. §. 304. Unmittelbar unter dem Ober-Präsidenten stehende Behörden sind: a) die Consistorien und Provinzial-Schul- Collegien. Dieselben sind vorzüglich dazu bestimmt, in reingeistlicher und wissenschaftlicher Hinsicht die allgemeine Leitung des Kivchenwesens und der Schul- angclcgcnheiten zu besorgen. cf. Dienst-Instruction für die Provinzial-Consistorien vom 23. Oct. 1817. Präsidenten derselben sind die Oberpräsidenten. Von diesen Behörden ressortiren: die evangelischen geistlichen Superintendenten, die wissenschaftlichen Prüfungs-Commissionen, die Dirccloren oder Rectoren der Gymnasien und hohem Erziehungs-Anstalten, die Directoren der Schulleh- rer-Seminarien. b) Die katholische Geistlichkeit. Die Angelegenheiten der landesherrlichen Rechte circa scicra der römisch-katholischen Kirche verwaltet, insofern sie die interna betreffen, der Ober-Präsident, unbeschadet der gesetz- und verlassungsmäfsigen Amlsbefugnisse der dieser Kirche unmittelbar Vorgesetzten Bischöfe. c) Die Medicinal-Collegia, deren Chefs ebenfalls die Ober-Präsidenten sind. cf. Dienst-Anweisung für die Medicinal-Collegien vom 23. Oct. 1817. Dieselben sind rein wissenschaftliche und teehnisch- ralhgebende Behörden für die Regierungen und Gerichte im Fache der polizeylichen und gerichtlichen Medizin, und haben daher keine Verwaltung. 23 354 d) Provinzial-Archive, Ständische Landarme n-Direct io neu (in der Kurmark zu Berlin, in der ISeumark zu Landsberg a. d. W.), die Forst-Exa- minations - Commissionen , die Navigationsschule zu Danzig u. s. w. §• 305. In der Provinz Brandenburg sind besondere Pro- vinzialbchürden: die Mililair- und Ministerial-Bau- Coirimission in Berlin. Beide Commissionen rcs- sortiren von den Ministerien des Innern und der Finanzen, und sind für die Militair- und Bau-Angelegenheiten an die Stelle der aufgelösten Regierung zu Berlin getreten. §. 306. Die Regierungen <>) bestehen unter der Leitung eines Präsidenten aus Ab theilungen, denen besondere Dirigenten vorgeselzt sind. cf. Instruction zur Geschäftsführung der Regierungen in den königl. preufsischen Staaten vom 23. Oct. 1817. und Cabinels-Ordre vom 31. Dec. 1825. Der Geschäftskreis der Regierungen erstreckt sich auf alle Gegenstände der innern Landes-Verwaltung, welche von den Ministern der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern für Handels- und Gewerbe-Angelegenheiten, des Innern und der Polizey, der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten, des Krieges und der Finanzen abhängen, insoweit diese Gegenstände überhaupt von einer Territorialbehörde verwaltet werden können, und für dieselben nicht besondere Verwaltungsbehörden angeordnet, oder sie andern Behörden ausdrücklich übertragen sind. Statt der frühem Bearbeitung der Geschäfte in zwei Abtheilungen, erfolgt dieselbe jetzt in drei oder vier Ablheilungen, d. s. 1) die Abtheilung des Innern, 2) die Abth. für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen, 355 3) die Ablh. für die Verwaltung der directen Steil ern, Domainen und Forsten, 4) die Ablli. für die Verwaltung der indirecten Slcu- ern — welche jedoch da wegfällt, wo Provinzial- Steucr-Directionen angeordnet sind. Aufser dem Präsidenten, den Dirigenten der Abtheilungen und den Mitgliedern hat jede Regierung einen oder mehrere Justitiarien und die erforderlichen technischen Räthe (Schnlrälhe, Banrälhe, Forsträthe, Medicinalräthe, Consistorialräthe), denen nur in den Sachen ihres Ressorts ein Votum zusteht. Bei den Versammlungen entscheidet Stimmenmehrheit. Welche Angelegenheiten in den Plenar-Sitzungen vor- getragen werden müssen, ist besonders bestimmt. Die Provinzial-Steuer-Direct,oren sind belügt an den Plenarsitzungen Theil zu nehmen. Auch ist der Präsident berechtigt, einzelne Landräthe zu den Sitzungen der Regierung zuzulassen, und es gebührt ihnen, wenn dies geschieht, ein Votum. a) Es bestellen in den zehn Provinzen der preufs. Monarchie 25 Regierungen, nachdem die zu Rciclicnbach, Berlin und Cleve aufgelöst sind. §. 307. Von den Regierungen ressortiren: a) die Landraths-Aemter. Jeder Regierungsbezirk zerfällt in Kreise, in denen Landräthe als unmittelbare Unterbehörde die Verwaltung leiten, (s. oben Landstände). Die Funktionen des Landraths erstrecken sich über alle seinen Kreis betreffenden Administrations- Gegenstände. Er mufs namentlich auch für Alles Sorge tragen, was dem ihm anvertrauten Kreise zuträglich seyn kann, und wenn seine Verfügungen dazu nicht hinreichen, der Regierung davon Anzeige machen. Es sind ihm in diesen Beziehungen sämmtliche Orts- und Kommunal-Vorsteher der Städte, mit Ausnahme derer, wo besondere Polizey-Präsidien und Directionen sind, die 23 * 356 Schulzen der Dörfer, der Kreis - Physikus und der Kreis - Chirurgus untergeordnet, b) die directe Steuerverwaltung (Kreiskassen), c) die indirectc Steuervcrwaltung (Haupt-Zoll- Aemter und Haupt-Steuer-Acmter), (s. oben), d) die Kreis-Physiker und Kreis-Wundärzte, e) die Kreis-Thierärzte, f) die Domainen-Pacht-Aemter, g) die Rent-Aemter, h) die Forst-Beamten. Die Forstbezirke und Forstkassen werden verwaltet durch Forst-Inspectoren oder Forstmeister, Oberförster und Rendanten. Der Ober- Forstmeister und die Forsträlhe gehören zum Regierungs - Collegium, i) die Bau-Beamten. Dieselben sind «) Land-Bau-Beamte (jedem Baukreise steht ein Bauinspector vor), ß) Wasser-Bau-Beamte (für bestimmte Geschäftsbezirke ), y) Chaussee-Bau-Beamte; Bau-Inspectoren und unter ihnen Wegebaumeister leiten die hier einschlagenden Geschäfte. Die Land- und Wasser Bau-Räthe gehören als technische Räthe zum Regierungs-Collegium. k) Die besondern Polizey-Behörden, l) die Magisträte, m) die Provinzial-Aichungs-Commissionen, n) öffentliche Anstalten (Armenhäuser, Straf- und Besserungs-Anstalten u. s. w.), o) die noch bestehenden Stifter, p) die approbirten Aerzte. §. 308 . In Betreff der Censur hat in den Provinzen die Polizeybehörde die nächste Aufsicht. Die Oberaufsicht führen die Ober-Präsidenten, welche die zweite Instanz für Bestimmungen der Censoren bilden. Die Be- 357 schwerden wegen verweigerten Druckes in letzter Instanz zu untersuchen und darüber zu entscheiden, ist das Hauptgeschäft des Ober-Censur-Collegiums. K) Von den äufsern Iloheitsrechten. 1) Ueberhaupt. §. 309. Dem Souverän gebühren sämmtliche Befugnisse, welche aus den, die anerkannten Staaten vereinigenden, völkerrechtlichen Beziehungen hervorgehen. Es gehört ferner hierher das Recht für die äufsere Ruhe und Sicherheit zu sorgen. Endlich mufs auch die höchste Gewalt in kirchlichen Angelegenheiten deshalb zu den äufsern Iloheitsrechten gerechnet werden, weil die Kirche eine vom Staate ganz verschiedene Gesellschaft ist. Dieselbe ist indessen zum Gehorsam gegen den Staat verpflichtet, weil sie dessen Schutz verlangt. 2) Vom Gesandschaftsrechte, dem Rechte Bündnisse zu schli efsen, von Retorsionen u. s. w. §. 310. Der Souverän hat das Gesandschaftsrccht. Ihm allein kommt es zu, an fremde Mächte Gesandte, als seine Stellvertreter, zu schicken; denselben müssen alle Vorrechte gesichert seyn, welche ihnen das Völkerrecht zugesteht, namentlich die üblichen Ehrenrechte, die Unverletzlichkeit und die Exterritorialität (s. oben). §. 311. Der König allein hat das Recht mit fremden Staaten Bündnisse und Verträge zu errichten. A. L. R. Th. II. tit. 13. §. 5. Es darf jedoch ein solcher Vertrag die Rechte des deutschen Bundes nicht beeinträchtigen, oder gegen denselben gerichtet seyn (s. III.). Wiener Schlufsakte v. 15. Mai 1820 Art. 36. 358 §. 312. In gewissen Fällen findet das Retorsionsrecht Statt, wenn fremde Staaten zum ISachLheile der Fremden überhaupt, oder der hiesigen Untcrlhanen insbesondere, beschwerende Verordnungen machen, oder dergleichen Mifsbräuche wissentlich gegen diesseitige Uu- terlhanen dulden. Einl. zum A. L. R. §. 43. Die oben ausgesprochene Handelsfreiheit soll den Verhandlungen mit andern Staaten in der Regel zur Grundlage dienen. Erleichterungen, welche die Unterthanen des Staats in andern Ländern bei ihrem Verkehr geniefsen, sollen, so weit es die Verschiedenheit der Verhältnisse gestattet, erwiedert, und zur Beförderung des wechselseitigen Verkehrs, sollen, wo es erforderlich und zulässig, besondere Handelsverträge geschlossen werden. Dagegen hlcihl es auch Vorbehalten, Beschränkungen, wodurch der Verkehr der Unler- thanen des Staats in fremden Ländern wesentlich leidet, durch angemessene Maafsregcln zu vergelten. Ges. über den Zoll und die Verbrauchssteuer von ausländischen Waaren und über den Verkehr zwischen den Provinzen des Staats vom 26. Mai 1818 §. 5. Ges. S. v. 1S18 S. 66. Wie bereits oben (pag. 134) erwähnt worden, kommt gegen Staaten, wo kein Abschofs- oder Abfahrtsgeld mehr genommen wird, das jus detraclus nicht in Anwendung. Mit Schweden ist dasselbe auf 10 Procent bestimmt. Rescr. des Minist, d. Innern vom 11. Oct. 1S25. v. Kamptz Ann. Bd. 9. S. 879. Gegen fremde Nationen, welche das Strandrecht noch ausüben, behält sich der Staat eben dieses Recht zur Schadloshaltung seiner verunglückten Unterthanen ausdrücklich vor. A. L. R. Th. II. tit. 15. §. 87. In Strandungssachen ist, wenn die Provinzialbehör- 359 den über die Zulässigkeit einer aus dem Retorsionsrechte zu entnehmenden Quote zweifelhaft sind, an das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten zu berichten. Cabin. Ordre vom 26. Mai 1819. v. Kamplz Ann. Bd. 13. S. 249. 250. Gegen Schweden wird preufsischer Seits so viel Bergelohn oder strandrechtliche Quote erhoben, als schwedischer Seits nach den Sätzen des jetzt in Schweden geltenden Reglements Tür die Taucherei- und Ber- gungscompagnie vom 22. December 1802 erhoben wird, jedoch müssen, wenn die Bergungskosten (auch in den Fällen, wo in Schweden 10 Procenl erhoben werden) mehr betragen, disscits die sammtlichen zu berechnenden Bergungskosten erhoben werden. Rescr. des Minist, der ausw. Angeleg. u. des Innern v. 30. April 1819. v. Kamplz Ann. Bd. 3 S. 322. Fremde können sich durch Abtretung ihrer Rechte an hiesige oder andere mehr begünstigte Unterthanen, dem Retorsionsrechte nicht entziehen. A. L. R. a. a. 0. §. 45. §. 313. Auf besondere Verträge können sich Staats-Servituten gründen, d. h. die Befugnifs von einem andern Staate gewisse dauernde Leistungen zu fordern, oder in demselben ein llohcitsrecht auszuüben, oder dem fremden Souverän die Ausübung eines solchen in seinem Gebiete zu untersagen. 3) Vom Rechte der Bewaffnung uud des Krieges, (Militairpflichtigkeit"). §. 314. Dem Oberhaupte des StaaLs allein kommt es zu die Vertheidigung gegen auswärtige Feinde anzuordnen, Kriege zu führen und Frieden zu schliefsen. A. L. R. Th. II. tit. 13 §. 5. §. 315. Aus dem Rechte des Souveräns Krieg zu führen folgt natürlich das Recht der Bewaffnung und die Befugnifs alle sonst zum Schutze seiner Staaten dienlichen Maafsregeln zu ergreifen. Der Staat bedarf einer bewaffneten Macht, um seine Rechte gegen andere Staaten behaupten zu können. Hierauf gründet sich das Recht, von seinen Unterthancn Militair - Dienste und die Uebernahme anderer im Betreff des Militairwesens nöthigen Lasten zu verlangen. Nach dem Edikte vom 3. September 1814 ist jeder preufsische Unterthan militairpflichtig. Die Kriegesmacht besteht aus dem stehenden Heere, der Landwehr ersten und zweiten Aufgebots, und dem Lan dsturm. Die preufsische Armee d. i. das stehende Militair und die zur Kriegszeit oder während der Dauer der Uebungen versammelte Landwehr, von welcher ein besoldeter Stamm auch aufser denselben beibehalten wird, zerfällt in das Gardecorps und acht Armeecorps, deren jedes zwei Divisionen hat. Es besteht: a) die Infanterie aus: 2 Regimentern Garde 2 Reg. Grenadiere 1 Garde-Reserve Reg. 32 Infanterie-Reg. zu 3 Bataillons 8 Infanterie Reserve-Reg. zu 2 Bat. 1 Garde-Jäger- und 1 Garde-Schützen - Bataillon 4 Jäger-Abtheilungen 4 Schü tzen - Abtheilungen (jede Abtheilung zu 2 Compagnien) 4 Gardc-Landwchr-Regimenter zu 3 Bat. 12 32 Provinz. Landw. Regimenter zu 3 Bat. 96 6 6 2 96 16 2 2 2 Bataillons. 4 Ilomb. Res. Landw. Regina, zu 2 Bat. 54 Comp. Garnison-Truppen 8 13 |: 261 Bataillons 361 b) die Cavallerie aus: 8 Compagnien Garde du Corps 1 Garde-Ciirassier-Regiment 1 Garde-Dragoncr-Reg. 1 Garde-Husaren-Reg. 2 Garde-Landwehr-Ulanen-Reg. 8 Ciirassier-Reg. zu 4 Escadrons 4 Drngoner-Reg. „ „ 12 Husaren-Reg. „ „ 8 Ulanen-Reg. „ „ der Landwehr-Cavallerie 256 Escadrons c.) die Artillerie aus: der Garde-Artillerie 15 Compagnien. 8 Feld-Artillerie-Brigaden zu 15 Comp. 120 — 9 Handwerks-Comp. 9 — 144 Compagnien. Dazu kommen: 1 Garde Pionier-Abth. und 8 Pionier-Abtheilungen zu 2 Comp. — 18 Compagnien. Die Invaliden machen 24 Compagnien aus. Die Landwehr des zweiten Aufgebots hat 104 Bataillons. Es ergibt sich mit der Kriegsreserve und' der Landwehr ersten und zweiten Aufgebots eine disponible Macht von ungefähr 540,000 Mann. Die ausgehobene Mannschaft (zwischen dem 20. und 25. Jahre) ist zu einem dreijährigen Dienste verpflichtet. Nach demselben wird sie zur Kriegsreserve entlassen, mit der Verpflichtung bei entstehendem Kriege wieder zum Regimente zurückzukehren. Junge Männer, die durch ihre Bildung darauf Anspruch haben, genügen ihrer Militairpflicht durch einjährige Dienstzeit bei einem von ihnen selbst gewählten Trup- penlheile. cf. Verordnung vom 16. Mai 1816. 4 Escadrons 4 — 4 — 4 — 8 — 32 — 16 — 48 — 32 — 104 — 362 Die Landwehr ersten Aufgebots besteht aus solchen, welche zwischen dem 20. und 25. Jahre nicht im stehenden Heere gedient haben, denjenigen, welche ihrer Militairpflicht durch einjährigen Dienst genügt haben, und denen, welche im Alter von 26 — 32 Jahren sind. Sie zieht bei ausbrechendem Kriege gleichfalls ins Feld. Die Landwehr zweiten'Aufgebots (vom 32 — 50 Jahre) ist zur Verstärkung der Garnisontruppen, zum Dienst in Festungen u. s. w. bestimmt, rückt jedoch erforderlichen Falls auch zur Verstärkung des stehenden Heeres ins Feld. Der Landsturm besteht aus allen übrigen waffenfähigen Männern, und tritt nur auf ausdrücklichen Befehl des Königs zusammen. Zu einem jeden Armee-Corps (Gencral-Com- mando) gehört ein kommandirender General, ein Generalstab, eine Adjutantur, eine Intendantur, ein Corps-Auditeur und ein General-Arzt des Corps. Jede Division wird von einem Divisions-General befehligt, und es gehören dazu: eine Adjutantur, ein Divisions-Auditeur und ein Divisions-Prediger. Jede Brigade commandirt ein General oder Oberst. Drei Brigaden (mit Einschlufs einer Landwehrbrigade) machen eine Division aus; zwei Regimenter bilden eine Brigade. Der grofse Generalstab besteht theils aus wirklichen Generalstabs-Ofiizieren, theils aus Offizieren, welche ihm, mit Beibehalt ihres Verhältnisses zu den Truppentheilen, zur Dienstleistung zugetheilt sind, um später dem Corps einverleibt zu werden. Unter dem Chef des Ingenieur-Corps, welcher zugleich General-Inspecteur sämmtlicher Festungen und der Pioniere ist, stehen drei Ingenieur-Inspectionen. §. 316. Das Recht im Kriege Beute zu machen, kann nur 363 mit Genehmigung des Staats erlangt werden. Wem der Staat dies Recht ertheilt hat, der erwirbt durch die blofse Besitzergreifung das Eigenthum der erbeuteten Sache. A. L. R. Th. 1. tit. 9. $. 193. 194. Wer Kriegs- oder Mundvorräthe erbeutet, mufs die- seihen zum Gebrauche des Staats abliefern. Unbewegliches Eigenthum ist niemals ein Gegenstand der Beute. Alle andern Sachen, welche bei dem feindlichen Kriegsheere, oder bei den unter Waffen befindlichen Feinden und feindlichen Marketendern und Lieferanten getroffen werden, sind als Beute zu betrachten. A. L. R. a. a. 0. §. 195. 196. 198. Die Beute ist erst dann für erobert zu achten, wenn sie von den Truppen, welche sie gemacht haben, bis in ihr Lager, Nachtquartier, oder sonst in völlige Sicherheit gebracht worden. Den Truppen, welche dem Feinde die Beute wieder abnehmen, soll vom Kriegsgerichte eine den Umständen angemessene Belohnung ausgesetzt werden, welche die Eigenthümer bei der Zurücknahme entrichten müssen. A. L. R. a. a. 0. §. 201. 203. 4) Von der Staats- Kirchen-Hoheit. §. 317. Die Rechte, welche dem Souverän in allen kirchlichen Angelegenheiten zustehen, nennt man Staats- Kirchengewalt (jusmnjestaticmn circa sacraj. Dieselbe umfafst die Anordnung aller Einrichtungen, welche als äufsere Verhältnisse der Kirche mit den bürgerlichen in Berührung kommen. Nach der evangelischen Kirchenverfassung steht dem Könige, als summus epis- copus, auch das jus sacrorum zu, welches sowohl die Gesetzgebung als auch die Entscheidung in rebus mere ecclesiasticis umfafst. Die Rechtsverhältnisse zwischen Kirche und Staat sind höchst wichtig, und die Functionen beider von so 364 verschiedener Art, dafs sie als zwei besondere Gesellschaften neben einander stehen. Deutschland und besonders Preufscn ist ein Beispiel der wöhlthätigslen Toleranz hinsichtlich des Bestehens mehrerer Confessio- nen. In den Preufsischen Gesetzen ist vollkommene religiöse Freiheit ausgesprochen. Die Begriffe der Einwohner des Staats von Gott und göttlichen Dingen, der Glaube und der innere Gottesdienst können kein Gegenstand von Zwangsgesetzen seyn. Jedem Einwohner des Staats ist eine vollkommene Glaubens- und Gewissensfreiheit gestattet. A. L. R. Th. II. tit. 11. §. 1. 2. Niemand soll wegen seiner Religionsmeinungen beunruhigt, zur Rechenschaft gezogen, verspottet oder gar verfolgt werden. Auch fordert der Staat von einem einzelnen Unterlhan die Angabe: zu welcher Religionspartei sich derselbe bekenne, nur alsdann, wenn die Kraft und Gültigkeit gewisser bürgerlicher Handlungen davon abhängt; aber selbst in diesem Falle können mit dem Geständnisse abweichender Meinungen nur diejenigen nachtheiligen Folgen für den Gestehenden verbunden werden, welche aus seiner dadurch gesetzlich begründeten Unfähigkeit zu gewissen bürgerlichen Handlungen oder Rechten von selbst fliefsen. A. L. R. a. a. 0. §. 4. u. f. Jeder Hausvater kann seinen häuslichen Gottesdienst nach Gutbefindcn anordnen. Heimliche Zusammenkünfte, welche der Ordnung und Sicherheit des Staats gefährlich werden könnten, sollen aber auch unter dem Vorwände des häuslichen Gottesdienstes nicht geduldet werden. Es können sich indessen mehrere Einwohner des Staats, mit dessen Genehmigung, zu Reli- gionsübungen verbinden (geistliche Gesellschaften). Kirchengesellschaften sind solche Religionsgesellschaften, welche sich zur öffentlichen Feier des Gottesdienstes verbunden haben. A. L R. a. a. 0. §. 7 u. f. 365 §. 318. Jode Kirchengesellschaft «) ist verbunden, ihren Mitgliedern Ehrfurcht gegen Gott, Gehorsam gegen die Gesetze, Treue gegen den König und sittlich gute Gesinnungen gegen ihre Mitglieder einzuflöfsen. Religions- jrrundsätze, welche diesem zuwider sind, sollen im Staate nicht gelehrt und verbreitet werden, (unerlaubte Kirchengesellschaften). Das Recht Beides, nach angestcllter Prüfung zu untersagen, hat nur der Staat. Die vom Staate ausdrücklich aufgenommenen Kirchengesellschaflen haben die Rechte privilegirter Cor- porationen, und die bei ihnen zur Feier des Gottesdienstes und zum Religionsunterrichte bestellten Personen haben mit andern Beamten im Staate gleiche Rechte. A. L. R. a. a. a. 0. §. 17 — 19. Eine vom Staate genehmigte Religionsgesellschaft, der aber die Rechte öffentlich aufgenommener Reli- gionsgcsellschaften nicht beigelegt sind, geniefst nur die Befugnisse geduldeter Gesellschaften. Es ist denselben zwar die freie Ausübung ihres Privat-Gottesdienstes gestattet, sie können aber das Eigenthum der dazu bestimmten Gebäude ohne besondere Erlaubnifs des Staats nicht erwerben, auch geniefsen die von ihnen zur Feier ihrer Religionshandlungen bestellten Personen, als solche, keine besondern persönlichen Rechte. A. L. R. a. a. 0. §. 20 u. f. a) Schutz- oder Schirmreclit heifst das Recht, die erlaubten Rcligionsgesellschaften zu schützen, (advocatio majcstatica). §. 319. Alle aufgenommenen oder blofs geduldeten Reli- gions- und Kirchengesellschaften müssen sich, in allen Angelegenheiten, die sie mit andern bürgerlichen Gesellschaften gemein haben, nach den Gesetzen des Slaats richten. Der Souverän hat das Recht, dafür zu sorgen, dafs in den im Staate aufgenommeneu oder ge- 366 duldeten Kirchen nichts geschehe, was der Wohlfahrt des Staats zuwider ist, (jus inspeclionis saecularis.) Die Privat-, und öffentliche Religionsübung einer jeder Kirchengesellschaft ist daher der Oberaufsicht des Staats unterworfen. Derselbe ist berechtigt, von demjenigen, was in dergleichen Versammlungen gelehrt und verhandelt wird, Kenntnifs zu nehmen. A. L. R. a. a. 0. §. 27. Die Anordnung öffentlicher Bet-, Dank- und anderer aufserordentlieher Festtage hängt allein vom Staate ab. A. L. R. a. a. 0. §. 34. Jedem Bürger des Staats, welchen die Gesetze fähig erkennen, für sich selbst zu uriheilen, soll die Wahl der Religionspartei, zu welcher er sich halten will, frei stehen. Keine Religionspartei soll die Mitglieder der andern, durch Zwang oder listige Ueberredungen, zum Uebergange zu verleiten sich anmaafsen. Keine Kirchengesellschaft darf ihren Mitgliedern Glaubensgeselze wider ihre Ueberzeugung aufdringen. A. L. R. a. a. O. §. 40. 43. 45. Die Ordnungen wegen der äufsern Form und Feier des Gottesdienstes müssen von den Kirchengesellschaften dem Staate zur Prüfung vorgelegt werden. Sie haben, nach erfolgter Genehmigung, mit den andern Polizeygesetzen gleiche Kraft, dürfen aber auch ohne Genehmigung des Staats nicht verändert, oder wieder aufgehoben werden. A. L. R. a. a. 0. §. 46 u. f. Keine Kirchengesellschaft darf ihre Mitglieder an Leib, Ehre oder Vermögen strafen. Sind dergleichen Strafen zur Aufreclilhaltung der Ordnung, Ruhe und Sicherheit der Kirchengesellschaft nothwendig, so mufs die Verfügung der vom Staate gesetzten Obrigkeit überlassen bleiben. Wenn indessen einzelne Mitglieder durch öffent- liehe Handlungen eine Verachtung des Gottesdienstes und der Religionsgebräuche zu erkennen geben, oder Andere in ihrer Andacht stöliren, so ist die Kirchengesellschaft befugt, dergleichen Mitgliedern, so lange sie sich nicht bessern, den Zutritt zu ihren Versammlungen zu versagen (Excommunication). Entsteht darüber Streit, so gebührt die Entscheidung dem Staate, dessen Genehmigung auch dann erforderlich ist, wenn mit einer solchen Ausschliefsung nachtheilige Folgen für die bürgerliche Ehre des Ausgeschlossenen verbunden sind. A. L. R. a. a. 0. §. 54. 57. §. 320. Pfarrer, d. s. die Geistlichen, welche zur Direc- tion und Verwaltung des Gottesdienstes in einer bestimmten Parochie o) angestellt sind, müssen die von den Geistlichen überhaupt erforderten Eigenschaften in einem vorzüglichen Grade besitzen, und sich den Wohlstand der Kirche, den Unterricht der Gemeine, und die Beförderung des moralischen Verhaltens ihrer sämmllichen Mitglieder vorzüglich angelegen seyn lassen. A. L. R. a. a. §. 318 u. f. Die Verordnungen vom 27. Mai und 27. Nov. 1816 (publ. durch die Ministerial-Verf. vom 2. Jan. 1S17) bezwecken die Verbesserung des evangelischen Kirchenwesens durch Synoden. Die Kreis-Synoden, welche, unter dem Vorsitze des Superintendenten, aus den evangelischen Geistlichen eines jeden Superinten- dentur-Sprengels gebildet werden, sind dazu bestimmt, die fortschreitende Ausbildung der Geistlichen zu befördern, über ihr Betragen, Einigkeit in der Lehre und Liturgie zu wachen u. s. w. Die Provinzial - Sy no- den sollen aus sämmtlichenSuperintendenten, unter dem Vorsitz des Generalsuperintendenten, bestehen, und die inneren Angelegenheiten der Kirche der ganzen Provinz beralhen. Durch die besondern Verfassungen jeder Provinz 368 und jedes Orts wird es näher bestimmt, ob die Wald des Pfarrers von dem Bischöfe, dem Consistorio, einem Privatpatrone oder den Gliedern der Gemeinde abhänge. In allen Fällen mufs derjenige, welcher zum Pfarrer bestellt werden soll, der Gemeinde zuvor bekannt gemacht werden, und es soll derselben ein Geistlicher, welcher mit ihr in Feindschaft lebt, oder gegen dessen Grundsätze oder moralisches Verhalten sie erhebliche Einwendungen hat, niemals aufgedrängt werden. A. L. R. a. a. 0. §. 324 u. f. Durch die Ordination wird das Recht zur Ausübung aller geistlichen Verrichtungen erlangt. A. L. R. a. a. 0. §. 403 u. f. Geistliche dürfen keine bürgerlichen Gewerbe treiben, jedoch den Acker zu ihrem Unterhalt bauen. Wegen ihrer Befreiung von persönlichen Lasten und Pflichten der Gemeinde s. Rescr. v. 2S. Februar 1817. ci ) Parocliie nennt man denjenigen Distrikt, in welchem Glaubensverwandte einer vom Staate öffentlich auf- genommeuen Religionspartei zu einer gemeinschaftlichen Kirche angewiesen sind. §. 321. Das gesammte Kirchenvermögen steht unter der Oberaufsicht und Direclion des Staats, welcher berechtigt ist, darauf zu sehen, dafs die Einkünfte der Kirchen zweckmäfsig verwendet werden. Kirchen, welche gleich andern Gesellschaften im Staate, den Schutz desselben für ihr Vermögen geniefsen, müssen davon, so weit ihnen nicht aus besondern Gesetzen und Verfassungen gewisse Freiheiten zu Statten kommen, zu den Lasten des Staats beitragen. Die Verwaltung des Kirchenvermögens liegt, unter Aufsicht der geistlichen Obern, den Kirchencollegien ob. A. L. R. a. a. 0. §. 161 u. f. §. 217 u. f. Wenn einer Kirche ein Geschenk oder Vermächt- nifs zugewendet wird, so sind die Vorsteher in allen Fäl- 369 Fällen schuldig, der geistlichen Vorgesetzten Behörde davon Anzeige zu machen. Beträgt das Quantum nur 500 Thlr. oder weniger, so erfolgt die Bestätigung sofort ohne weitere Rückfrage; aufscr diesen Fällen aber mufs darüber an das Geistliche Departement berichtet, und in keinem Falle die Schenkung oder das Vermächtnis ohne vorgängige Irnmcdiatanfrage abgewiesen werden. Dergleichen Geschenke und Vermächtnisse von höherem Werthe erhalten erst durch die Genehmigung des Staats ihre Gültigkeit. A. L. R. a. a. 0. §. 198 u. Anh. §. 125. Grundstücke und Gerechtigkeiten, die einer Kirche gehören, können ohne ausdrückliche Genehmigung des Staats nicht veräufsert werden. Zu Verpfändungen des unbeweglichen Kirchenvermögens ist die Einwilligung des Bischofs, und bei protestantischen Kirchen die Genehmigung des Consistorii nolhwcndig. A. L. R. a. a. O. §. 219 u. f. §. 227. Die Kirchcngcsellschaften geniefsen, in Ansehung der mit ihnen selbst oder mit ihren Repräsentanten und Vorstehern über ihr Vermögen verhandelten Geschäfte und geschlossenen Verträge, die Rechte der Minderjährigen. A. L. R. a. a. 0. §. 228. §. 322. Bei der katholischen Kirche üben die innere Kirchengewalt der Pabst, die Erzbischöfe und Bischöfe aus. Eine Anzahl Parochien (Pfarreien) bilden ein Bisthum (Diöcese), in welchem der Bischof die Rechte der Kirchengewalt ausübt, welche sich der Pabst nicht ausdrücklich Vorbehalten hat. Zur Regulirung der Verhältnisse der katholischen Kirche in den preufsischen Staaten sanctionirtc der König die päbst- liche Bulle: de sah/te animartnn vom 16. Juli 1821 als Grundgesetz. Alle päbstlichen Bullen und sonstigen Befehle müs- 24 370 Ken erst dem Staate zur Prüfung vorgelegt werden. Es ist den katholischen Unterlhanen verstauet, sieh in Rc- Jigions- und Gewissens-Angelegenheiten an den Pabst zu wenden, alle dergleichen Gesuche müssen aber zuvor dem Bischöfe und von diesem dem Ober-Präsidenten vorgelegt werden. cf, Puhl. v. 6. Mai 1817. v. Kamptz Ann. Bd. 1. S. 126. Jedem Erzbischöfe und Bischöfe steht ein Domca- pitel zur Seile, welchem auch die Wahlen jener obliegen, wobei es jedoch auf die vom Staate vor geschlagenen Subjekte Rücksicht nehmen mufs. Nachdem die Ereignisse zu Anfänge des jetzigen Jahrhunderts die Einziehung der Güter der Bischöfe, Domcapitel u. s. tv. zum Staatsvermögen herbeigeführt hatten, ist deren Erhaltung dem Staate anheimgefallen, und es sind in der erwähnten päbsllichen Bulle die nähern Bestimmungen darüber enthalten. §. 323. Es ist bereits erwähnt worden, dafs in der evangelischen Kirche dem Könige, aufser dem, mit der Souveränität zusammenhängenden, jus circa sacra, auch das jus sacrorum (jus episcopale) d. h. die eigentliche Kirchengewalt zusteht. Dieselbe umfafst aufser den oben genannten einzelnen Befugnissen auch alle diejenigen positiven Rechte, welche dem Pabsle und den Bischöfen in der katholischen Kirche zustehen. Von den geistlichen Behörden ist schon bei der Verwaltung des Staats die Rede gewesen. Preufscu als Glied des deutschen Bundes. §. 324. Naclidoin die wachsende Macht Friedrich II., der Revolutionskrieg, die Vorlhcile, welche Buonaparle iiher Ocslreich errang, und der Frieden zu Prclsburg das deutsche Reich nur noch dem Namen nach bestehen liefsen, vereinigte der rheinische Bund alle diejenigen Staaten mit Frankreich, welche zu jener Zeit sich weder gegen dessen Ucbermacht halten, noch Unterstützung von andern Machten hollen konnten. Franz II. legte am 6. August 1S06 die deutsche Kaiserkrone nieder, und das tausendjährige Reich bestand nicht mehr. §• 325. Der rheinische Bund, dessen siebenjährige Dauer ihn, bei den Absichten seines Protektors, zu keinem Anselm und zu keiner Entwicklung führen konnte, fiel mit Napoleon. Seine Auflösung wurde durch die siegenden Mächte ausgesprochen, und von dem Könige von Frankreich anerkannt"). Der preu- l'sischen Monarchie war, selbst während der drückendsten Anmaal’sungen Napoleons, ihre Selbstständigkeit dadurch erhallen, dal's der König nicht zum Rheinbünde trat. u ) Pariser Frieden vom 30. Mai 1814. Art. 6. §. 326. Der deutsche Bund "), dessen NothWendigkeit schon im) Pariser Frieden ausgesprochen war, trat an die Stelle des Rheinbundes. Er wurde aut' den Trümmern des deutschen Reichs und des Rheinbundes errichtet, und die zu demselben gehörenden Staaten machen jetzt Deutschland im staatsrechtlichen Sinne aus. 24 * a) Als Hauptquellcn des deutschen Bundesrechts sind zu nennen: die deutsche Bundes-Akte, ausgefertigt zu Wien am 8. Juni 1815, die Sclilufs-Akte des Wiener Con grosses vom 15. Mai 1820, der Pariser Frieden vom 30. Mai 1814, der Pariser Hauptvcrtrag v. 20. Nov. 1S15, die Rlicinbunds-Alcte vom 12. Juli 1806, der Lüneviller Frieden v. 9. Februar 1801, der Reichs-Deputations-Hauptschlufs v. 25. Febr. 1803, der allgemeine Abschied der zu Frankfurt versammelten Territorial-Commission vom 20. Juli 1819, die Beschlüsse der Bundesversammlung. Bei fehlenden positiven Bestimmungen müssen Herkommen und Analogie bei der Festsetzung der zweifelhaften Verhältnisse zu Hülfe genommen werden. cf. Fr. Willi. Tittmann Darstellung der Verfassung des deutschen Bundes, Leipzig 1818. Aug. Brunnquell, Staatsrecht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten, Erfurt 1824. Th. Schmalz, das teutsche Staatsrecht. Berlin 1825. §. 327. Das Grundgesetz des deutschen Bundes ist die deutsche Bundes-Akte vom 8. Juni 1815 »), welche durch die Schlufs-Akle des Wiener Congresses vom 15. Mai 1S20 £) vervollständigt wird. a) S. Klübers Staatsarchiv des teutschen Bundes. Heft 1. S. 11 u. f. Erlangen 1816. — Ges. Samml. von 1818. Anh. S. 143 u. f. b) S. Martens Supplement au recueil des princi- paux traites d'Alliance de paix etc. Tom. IX. p. 466. u. f. — Ges. Samml. v. 1820 pag. 113'u. f. §. 328. Der deutsche Bund ist ein unauflöslicher «) völkerrechtlicher Verein der souveränen Fürsten und freien Städte Deutschlands, dem Preufsen mit seinen sämmtlichen vormals zum deutschen Reiche gehörenden Besitzungen beigetreten ist. Der König erklärte unterm 4. Mai 1818 ö) durch seinen Gesandten an dem, den 5. Nov. 1316 eröffneten, Bundestage zu Frankfurt a. M., dafs die Provinzen Brandenburg, Schlesien, Pommern, Sachsen, Westplialen, Cleve-Jülich-Berg und Niederrhein zum deutschen Bunde gehören sollten. a) D. Bundes -Akte Alt. 1. Wiener Schlufs-Akte Art. 1. Protokoll der B. V. v. 27. April 1818 §. 105. §. 329. Die Mitglieder des deutschen Bundes sind die 34 souverainen Fürsten, welche demselben hei der Errichtung heigetreten sind, die 4 freien Städte, und der unterm 17. Juli 1817 aufgenommene Landgraf von Hessen - Homburg. §. 330. Die Angelegenheiten des Bundes werden durch eine Bundes-Versammlung besorgt, in welcher alle Glieder desselben, durch ihre Bevollmächtigten, tlieils einzelne tlieils Gesammt-Stirn men folgendermaafsen, jedoch unbeschadet ihres Ranges, führen. Es haben in diesem engern Rathe o); 1) Oestreich S) 1 Virilstimme 2) Preufsen 1 — 3) Baiern 1 — 4) Sachsen 1 — 5) Hannover 1 — 6) Würtemberg 1 — 7) Baden 1 — 8) Kur-Hessen 1 — 9) Grofsherzogthum Hessen 1 — 10) Dänemark wegen Holstein 1 — 11) Die Niederlande wegen des Grofs- herzogthums Luxemburg 1 — 12) Die grofsherzoglich und herzoglich sächsischen Häuser 1 Curiatstimmc 13) Braunschweig und Nassau 1 — 14) Meklcnburg-Schwerin und Mc- klenburg-Strelitz 1 — 15) Holstein-Oldenburg, die anhall- schen und schwarzburgschcn Häuser 1 Curialsliinine 16) Ilohenzollern,Lichtenstein, Reufs, Schaumburg-Lippe, Lippe und Waldek 1 — 17) Die freien Städte: Lübeck, Frankfurt, Bremen und Hamburg 1 17 Stimmen a ) D. B. A. Art. 4. b) Ocstreicli ist dem deutschen Bunde für alle seine früher zum deutschen Reiche gehörigen Länder beigelrclen, nämlich für das Erzherzogthum Ocstrcich, für die Ucrzog- thümer Steiermark, Kärnlhcn und Krain, für Friaul, Triest, die gefürstete Grafschaft Tyrol, das Ilerzogthum Salzburg, das Königreich Böhmen, das Markgrafthum Mähren, das östreichische Schlesien mit Ausschwitz und Zabor, und für Hollen - Gcroldsek. Protokoll der Bundes-Yers. v. 6. April 1818 §. 77. §. 331. Der kaiserlich östreichische Gesandte hat hei der Bundesversammlung den Vorsitz. Jedes Bundcsglied hat das Recht Vorschläge zu machen, welche der Vorsitzende in einer zu bestimmenden Frist der Beratlumg zu übergeben verpflichtet ist. Der Bundestag versammelt sich in der Regel im engem Ilathe (§. 320); wo cs indessen auf Abfassung und Abänderung von Grundgesetzen des Bundes, auf Beschlüsse, welche die Bund es akte selbst betreffen, auf organische Bundes-Einrichtungen und auf gemeinnützige Anordnungen sonstiger Art, auf Kriegserklärung oder Friedensschlufs-Bestätigung oder Aufnahme eines neuen Mitglieds in den Bund ankommt, bildet sich die Versammlung zu einem Plenum «). In diesem findet, mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der Gröfsc der Bundesstaaten folgende Berechnung und Vcrlhciluug der Stimmen Statt: 375 l) Oes (.reich erhält 4 Stimmen 2) Preufsen 4 — 3) Sachsen 4 — 4) Baiern 4 — 5) Hannover 4 — 6) Wiirtemberg 4 — 7) Baden 3 — 8) Kurhessen O o — 9) Grofsherzoglhum Hessen o o — 10) Holstein 3 — 11) Luxemburg 3 — 12) Braunschweig 2 — 13) Meklenburg-Schwerin 2 — 14) Nassau 2 _ 15) Sachsen-Weimar 1. Stimme 16) Sachsen-Gotha 1 — 17) Sachsen - Coburg 1 — 18) Sachsen-Meinungen 1 — 19) Sachsen-Hildburghausen 1 20) Meklenburg-Strclilz 1 — 21) Holstein-Oldenburg 1 — 22) Anhalt-Dessau 1 — 23) Anhalt-Bernburg 1 — 24) Anhalt-Köthen 1 — 25) Schwarzburg - Sondershausen 1 — 26) Schwarzburg - Rudolstad t 1 — 27) Hohenzollern-IIechingen 1 — 28) Lichtenstein 1 29) Ilohenzollern- Siegmaringen t — 30) Waklek l — 31) Reufs ältere Linie 1 — 32) Reufs jüngere Linie 1 — 33) Schaumburg-Lippe 1 — 34) Lippe 1 — 35) Hessen-Homburg b) 1 — 36) Die freie Stadt Lübeck 1 — 37) Die freie Stadt Frankfurt 1 — I — 376 — 38) Die freie Stadt Bremen erhalt 1 Stimme 39) Die freie Stadt Hamburg _ 1 — 70 Stimmen D. B. A. Art. 5. 6. Wien. Schlufs-Akte Art. 12. 13. Inwiefern ein Gegenstand für das Plenum geeignet sey, wird in der engem Versammlung durch Stimmcn- Mehrheit entschieden, wenn darüber Zweifel obwalten. D. B. A. Art. 7. W. Schlufs-A. Art. 12. Sowohl in der engern Versammlung als im Plenum werden die Beschlüsse nach der Mehrheit der Stimmen ahgefafst. In der ersten entscheidet die absolute, im letztem nur eine auf \ der Abstimmung beruhende Mehrheit. Bei Stimmengleichheit in der engern Versammlung stehet dem Vorsitzenden die Entscheidung zu. Einstimmigkeit wird erfordert: 1) bei der Annahme neuer oder Abänderung der bestehenden Grundgesetze; 2) bei organischen Einrichtungen d. h. bleibenden Anstalten als Mittel zur Erfüllung der Bundeszwecke; 3) bei der Aufnahme neuer Mitglieder in den Bund, 4) bei Beligions-Angelegenheiten, 5) bei Abtretung von Souveränitätsrechlen auf ein Bundes-Gebiet an eine nicht verbündete Macht, 6) wenn die Besitzungen eines souveränen deutschen Hauses durch Erbfolge auf ein anderes übergehen und die Frage entsteht: ob und inwiefern die auf jenen Besitzungen haftenden Stimmen im Plenum, da im engern Bath kein Bundesglied mehr als eine Stimme führen kann, dem neuen Besitzer beigelegt werden sollen. D. B. A. Art. 7. W. Schlufs-A. Art. 11. 13. 6. 16. «) Aufser diesen förmlichen Versammlungen hält man zu vorläufigen Mittheilungen und Erörterungen auch noch vertrauliche Sitzungen, in welchen auch die Abfassung eines Protokolls wegfällt. b) Ilesscn-IIomburg hat das Recht sich einer der Curiat- stimmen im engern Rathe anzuschlicfsen. §. 332. Der Verein dieser Milglieder besteht in seinem 377 Innern als eine Gemeinschaft selbstständiger, unter sich unabhängiger, Staaten, mit wechselseitigen gleichen Vertrags-Rechten und Vertrags-Obliegenheiten, in seinen äufs er n Verhältnissen aber als einein politischer Hinsicht verbundene Gesammtmacbt. Der Zweck derselben ist die Erhaltung der äufsern und innern Sicherheit Deutschlands, und der Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit der einzelnen deutschen Staaten. Alle Bundesglieder haben, als solche, gleiche Rechte, und sind alle gleichmäfsig verpflichtet, die Bundes-Akte unverbrüchlich zu halten. Der Austritt aus dem Bunde kann ihnen nicht frei stehen, da der Bund als ein unauflöslicher Verein gegründet ist. Die Aufnahme eines neuen Mitgliedes kann nur Statt haben, wenn die Gesammtheit der Bundesglieder solche mit den bestehenden Verhältnissen vereinbar und dem Vortheile des Ganzen angemessen findet a). D. B. A. Art. 2. 3. Wien. Schlufs-A. Art. 2. 5. 6. a) Veränderungen in dem gegenwärtigen Besitzstände der Bundesglicdcr können keine Veränderungen in den Rechten und Verpflichtungen derselben in Bezug auf den Bund, ohne ausdrückliche Zustimmung der Gesammtheit, bewirken. Eine freiwillige Abtretung auf einem Bundesgebiete haftender Souveränilätsrechte kann ohne solche Zustimmung nur zu Gunsten eines Mitverbündeten geschehen (§.331). W. Sehlufs A. Art. 6. 333. Alle Mitglieder des Bundes sind als solche verpflichtet, sowohl ganz Deutschland, als jeden einzelnen Bundesstaat gegen jeden Angriff in Schutz zu nehmen, und garantiren sich gegenseitig ihre sämmtlichen unter dem Bunde begriffenen Besitzungen. Die Bundesversammlung ist verpflichtet, die auf das Militairwesen des Bundes Bezug habenden organischen Einrichtungen, und die zur Sicherstellung seines Gebiets erforderlichen Vertheidigungs-Anstalten zu beschliefsen. Im Falle eines Krieges wird, nach einer Matrikel, 25 378 eine Bundeskasse für die gemeinen Ausgaben zu- sammengebracht, -wobei die Seelen/,abl in den einzelnen Bundesstaaten als Maal’sslab dient, dem Simplum von 30,000 FI. zahlen: So soll zu je- Kr. Oeslrcich — 9,430 Fl. 50 Preufscn — 7,SSO — 30 — Sachsen — 1,193 — 30 — Baiern — 3,540 — 42 £ — Hannover — 1,298 — 15 — u. s. w. 0. B. A. Art. 11. W. Schh.Cs-A. Art. 52. Prot, der B. V. vom 7. Dec. 1821. §. 334. Die Contingenle, aus denen das Bundesheer besteht, hat. jeder deutsche Bundesstaat in dem Verhältnisse von seiner Bevölkerung zu stellen. Die Ca- vallerie soll *, die Pioniere und Pontoniere sollen die Jäger oder Scharfschützen - 1 7 0 des Heeres ausmachen, und auf jede 1000 Mann 2 Geschütze kommen. Au- fserdem soll ein Artilleriepark von 100 schweren Kanonen, 30 Belagerungs-Haubitzen und 70 Mörsern zu- sammengebracht werden. Das Contingent eines jeden Bundesstaats richtet sich ebenfalls nach seiner Bevölkerung und beträgt: für Oestreich — 94,822 Mann, für Prcufsen — 79,234 — für Baiern — 35,600 — u. s. w. Das Heer zerfällt in zehn Armeecorps, von diesen stellt Oestreich 3, Preufsen 3, Baiern 1, die übrigen sind aus den verhältnifsmäfsigen Contingenten mehrerer Staaten zusammengesetzt. Es stellt nämlich: Würtemberg mit Baden, Gr. Ilerzogthum Hessen, Ilohenzollern - Ilechingen, Lichtenstein, Ilohenzollcrn- Siegmaringen, Hessen-Homburg und Frankfurt 1 Arinee- covps; Sachsen mit Kurhessen, Luxemburg, Nassau, Weimar, Gotha, Koburg, Meinungen, Hildburghausen, Dessau, Bernburg, Köthen, Sondershausen, Rudolstadt, Reufs ältere Linie und Reufs jüngere Linie 1 Armee- 37 ü corps; und Hannover mit Holstein, Braunscliweig, Mek- lenburg - Schwerin, Meklenburg - Slrelitz, Oldenb urg, Waldeck, Scliaumburg, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg ebenfalls 1 Armeecorps. Prot. d. B. V. v. 12. April 1821 §. 102. $. 335. Die Conlingente der Bundesstaaten sollen auch iin Frieden stets marschfertig seyn. Prot. d. B. V. vom 12. April 1821. §. 102. §. 336. Unbeschadet des Rechts der einzelnen Souveräne werden die drei Festungen: Mainz, Luxemburg und Landau vom Bunde unterhalten und besetzt, (Bundesfestungen). Die Aufsicht über dieselben, so wie die Besorgung sonstiger militairiseber Angelegenheiten, hat eine Militair-Commission. §. 337. Bei einmal erklärtem Bundeskriege darf kein Mitglied einseitige Unterhandlungen mit dem Feinde ein- gehen, noch einseitig Waffenstillstand oder Frieden schliefsen. Die Bundesglieder haben sich auch verbindlich gemacht, einander unter keinerlei Vorwand zu bekriegen, noch ihre Streitigkeiten mit Gewalt zu verfolgen, sondern sie bei der Bundesversammlung anzubringen. Dieser liegt es alsdann ob, die Vermittelung durch einen Ausschuß zu versuchen • falls dieser Versuch aber fehlschlagen sollte, und demnach eine richterliche Entscheidung nothwendig würde, solche durch eine Au- strägal-Instanz zu bewirken, deren Ausspruch die streitenden Theile sich sofort zu unterwerfen haben. D. B. A. Art. 11. Beginnt ein Bundesstaat, der zugleich aufserhalb des Bundesgebietes Besitzungen hat, in seiner Eigenschaft als europäische Macht einen Krieg, so ist ein solcher Krieg für die Verhältnisse des Bundes ohne Einllufs. W. Schlufs-A, Art. 46. 25 380 §. 338. Aufser den allgemeinen Verpflichtungen der Bundesglieder zur Erhaltung eines gemeinschaftlichen Interesses, und zur Gestaltung der Bundes-Con- tingente haben sich dieselben durch besondere Bestimmungen verbindlich gemacht: A) hinsichtlich der Verfassung und Verwaltung der Staaten mehrere gleichmäfsige Einrichtungen zu treffen. Hierher gehört namentlich der Art. 13 der B. A., nach welchem in allen Bundesstaaten eine landständische o) Verfassung Statt finden wird. Nach Art. 12 der B. A. sollen sich diejenigen Bundesglieder, deren Besitzungen eine Volkszahl von 300,000 Seelen nicht erreichen, mit den ihnen verwandten Häusern oder andern Bundesgliedern, mit welchen sie wenigstens eine solche Volkszahl ausmachen, zur Bildung eines gemeinschaftlichen obersten Gerichts S) vereinigen. In den Staaten, wo dergleichen Gerichte dritter Instanz schon vorhanden sind, werden dieselben in ihrer bisherigen Eigenschaft erhalten, wenn nur die Volkszahl, über welche sie sich erstrecken, nicht unter 150,000 Seelen ist. Ferner gehören hierher: das am 20. Sept. 1819 auf 5 Jahre gegebene provisorische Prefsgesetz, welehes jedoch am 16. Aug. 1824 bis zur Beschliefsung eines definitiven Gesetzes verlängert ist c), (§. 207), und der ebenfalls verlängerte Beschlufs in Ansehung der Universitäten, (§. 230). a) Nach dem öffentlichen Protokoll der 22. Sitzung der D. B. V. vom 28. Juni 1832 Art. IV. soll, um die Würde und Gerechtsame des Bundes und der den Bund re- präsentirenden Versammlung gegen Eingriffe aller Art sicher zu stellen, zugleich aber iu den einzelnen Bundesstaaten die Handhabung der zwischen den Regierungen und ihren Ständen bestehenden verfassungsmäfsigen Verhältnisse zu erleichtern, am Bundestage eine mit diesem Geschäfte besonders beauftragte Commission, vor der Hand auf sechs 381 Jahre, ernannt werden, deren Bestimmung seyn wird, insbesondere auch von den ständischen Verhandlungen in den deutschen Bundesstaaten fortdauernd Kenntnifs zu nehmen; die mit den Verpflichtungen gegen den Bund, oder mit den durch die Bundesverlräge garantirten Regierungsrechten in Widerspruch stehenden Anträge und Beschlüsse zum Gegenstand ihrer Aufmerksamkeit zu machen, und der Bundesversammlung davon Anzeige zu thun, welche demnächst, wenn sie die Sache zu weitem Erörterungen geeignet findet, solche mit den dabei betheiligten Regierungen zu veranlassen hat. b) Es sind errichtet worden: die Ober-Appellations- Gerichte: 1) zuParchim für die beiden Meklenburg; 2) zu Jena für Weimar, Gotha, Coburg, Meinungen, Ilildburg- liausen, und die beiden Reufsischen Linien; 3) zu Wolfenbüttel für Braunschweig, Waldek, Lippe-Schaumburg und Lippe-Detmold; 4) zu Zerbst für Anhalt-Dessau, Bernburg, Köthen, Schwarzburg - Sondershausen und Rudolstadt; 5) zu Lübeck für die freien Städte Jjübeck, Frankfurt, Bremen und Hamburg. Lichtenstein hat sich an das östrcichischc Appellationsgcricht für Tyrol, Hohcnzollern- Ilechingen und Siegmaringen an das grofsherzoglich hessische Appellationsgericht angeschlosseu. c) In der 14. Sitzung im Jahre 1832 ist von der Bundesversammlung eine Commission erwählt, welche wegen Einführung gleichförmiger Verfügungen hinsichtlich der Presse sich berathen und Vortrag halten soll. cf. Oeflentl. Prot, der 22. Sitzung d. D. B. V. vom 28. Juni 1832. Art. VI. §. 339. Die Bundesglieder haben sich ferner: B) zur Gewährung gewisser Vergünstigungen für die Unterthanen der verbundenen Staaten verpflichtet. Hierher gehören folgende Bestimmungen: 1) die Festsetzung der Rechte der im Jahre 1806 und seitdem mittelbar gewordenen ehemaligen Reichsstände und Reichsangehörigen. (§. 87.) 1) . B. A. Art. 14. 2) Die Fortdauer der auf die Rheinschifffahrts- Oclroi angewiesenen direclcn und subsidiarischen Ren- 382 len, die durch den Rcichs-Deputations-Schlufs vom 25. Febr. 1803 getroffenen Verfügungen in Betreff des Schn Iden wese ns der Länder, ■welche durch jenen Rccefs ihre Herren wechselten, und der Pensionen, welche dadurch für die bei jener Gelegenheit entlassenen Beamten festgesetzt sind, werden von dem Bunde garantirt I). B. A. Art. 15. R. Dcp. Ree. v. 1803. §. 77. 3) Hinsichtlich des Handels und der Schifffahrt auf dem Rheine ist festgesetzt, dafs die Schifffahrt auf dem ganzen Rheine, von dem Punkte an, wo er schiffbar wird, bis an das Meer, zum Zwecke des Handels jedermann frei scyn soll. Für den ganzen Lauf des Rheines ist in dieser Hinsicht ein gleichförmiges Polizei-System angeordnet. Die Octroi-Gebühren l>), (Abgaben von Waaren und Lebensmitteln nach Verschiedenheit ihrer Quantität) dürfen im Ganzen von Strafsburg bis -zur niederländischen Gränze nicht mehr betragen, als bei Waaren, die abwärts gehen, 1 Franken 33 Centimen; bei denen, die aufwärts gehen, 2 Franken für den Centner. Die Recognitions-Gebühren werden so erhoben, wie es in der Oclroi-Convention vom 15. August 1804 Art. 94 festgesetzt ist. — Schiffe unter 50 Cenlnern sind davon frei. — Zur Erhebung dieser beiden Arten von Gebühren sollen von Slrafsburg bis zur niederländischen Gränze nicht mehr als 12 Büreaus bestehen. Jede Vermehrung derselben, so wie jede Veränderung hinsichtlich ihres einmal bestimmten Sitzes, kann nur durch gemeinsame Uebcr- einkunft aller Uferstaalen geschehen; es steht jedoch denselben zu, die Zahl der ihnen ausschliefslich zu- stelienden Erhebungsbürcaus zu vermindern. Die Erhebung geschieht in jedem Ufcrslaatc auf seine Rechnung und durch seine Beamten. Bei jedem Erhe- bungs-Büreau entscheiden Tribunale über alle Streitigkeiten hinsichtlich der Schifffahrts - Ordnung. Zur Conlrolle derselben, und zu den Verhandlungen über das Interesse des Handels und der Schifffahrt versam- 383 mein sich am 1. Nov. jeden Jahrs, und, wenn es nölhig ist, im Frühjahre nochmals, Commissaire der verschiedenen Uferstaaten (Central - Commission) zu Mainz, unter Vorsitz eines, jeden Monat durch das Loos neu zu wählenden, Präsidenten. Zur beständigen Aufsicht werden auf Lebenszeit ein Ober-Inspector und drei Unter-Inspectoren ernannt. Die Freiheit des Handels, wie sie für den Rhein festgesetzt ist, ist auch auf den Neckar, den Main, die Mosel, die Maas und die Schelde ausgedehnt. Arlicles concerncint la navigation du Rhin. Klübcrs Akten, Bd. III. S. 257—275. 4) Die Verschiedenheit der christlichen Re ligio ns - parteien soll in den Ländern und Gebieten des deutschen Bundes keinen Unterschied in dem Genüsse der bürgerlichen und politischen Rechte begründen. D. B.-A. Art. 16. 5) Die Unterthanen der deutschen Bundesstaaten haben das Recht, in denselben Grundeigenthum au- lserhalb des Staats, den sie bewohnen, zu erwerben und zu besitzen, ohne deshalb in dem fremden Staate mehreren Abgaben und Kosten unterworfen zu seyn, als dessen eigene Unterthanen. D. B. A. Art. 18. 6) Sie haben ferner die Befugnifs des freien Wegziehens aus einem deutschen Bundesstaat in den andern, der erweislich sie zu Unterthanen annehmen will; auch in Dienste desselben zu treten, insofern keine Verbindlichkeit zu Militärdiensten für das bisherige Vaterland im Wege steht. D. B. A. Art. 18. 7) Es stehet ihnen die Freiheit von aller Nachsteuer (Jus detractus) zu, insofern das Vermögen in einen andern deutschen Bundesstaat übergeht, und mit diesem nicht besondere Bestimmungen durch Freizügigkeits-Verträge bestehen. D. B. A. Art. 18. 384 a) Wegen der dem Hause Thurn und Taxis hinsichtlich des demselben -verliehenen Reichspostinstituls garantir- len Rechte s. §. 255. b ) Die Oclroi-SchiiFe führen die Flagge des Ufer-Staa- les, dem sie angehören, und zu ihrer Legitimation für den Oetroi-Dicnst das Wort: Rhenus. §. 340. Die Bundesversammlung zu Frankfurt am Main ist eine, von den vereinigten Staaten zur Besorgung sämmt- licher Angelegenheiten des Bundes anerkannte, Behörde, von welcher die nöthigen Maafsregeln zur Ausführung der grundgesetzlichen und spätem Festsetzungen getroffen werden. Die Executions-Ordnung vom 3. August 1820 bestimmt die Art der Execution der Bundesbeschlüsse. W. Schlafs-A. Art. 31. 32. 33. Gedruckt bei Brandes und Kiewerl in Berlin.