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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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C. 1J n tert h a n e n.

§ « 3 .

1) Uebcrhaupt.

Im Allgemeinen nennen wir alle der Staatsgewaltunterworfenen Individuen: Untertbanen. Dies Ver-hältniis kann vorübergehend, in welcher Art esauch bei den Fremden Statt; findet, und dauerndsevn. Fremde Regenten und die auswärtigen Gesand-ten geniefsen nebst ihrer Familie und ihrem Gefolgedie Exterritorialität, sind indessen den allgemeinenpolizeylichen Verordnungen unterworfen. Von der ding-lich und persönlichen Unterthanenschaft ist dieblos dingliche (Landsassial) zu unterscheiden, wel-che bei Auswärtigen Statt tindet, die im Staate Grund-stücke besitzen. Man nennt dieselben auch zmveilenLandsassen im engem Sinne. (Landsassialusminus plenus und plcnm).

Im engern Sinne sind Unterthanen des preu-fsiscli en Staates diejenigen, w'clchc aus demselbengebürtig sind, ferner diejenigen, welche zwar nicht ausdemselben gebürtig sind, aber seit zehn Jahren ihrengewöhnlichen Wohnsitz in den preufsischen Landengehabt, und entweder ein Grundstück eigenlhümlich er-worben oder ein bürgerliches Gewerbe getrieben ha-ben, so wie auch diejenigen, welche nicht aus demStaate gebürtig sind, aber ein mit einem Diensteide ver-bundenes Amt bekleidet haben, insofern sic nicht mitunumschränkter Erlaubnifs der Behörde die königlichenStaaten verliefsen.

Verordnung vom 2. Juli 1812. Declaration vom.9. Juli 1812. Gesetz-Sammlung von 1812. S. 114,115, 123.

Die Unterthanen bleiben auch in Handlungen undGeschäften, welche sie außerhalb des Staates vorucli-