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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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II) Von den Iloheilsrechlen.

1) Im Allgemeinen.

(Obcraufsehcndc, gesetzgebende, vollzie-hende Gewalt.)

§. 174.

Dem Regenten gebühren alle Rechte, welche zurErreichung des Slantszwcckes erforderlich sind. Die-selben bestehen in der oberaufschendcn, gesetz-gebenden und vollziehenden Gewalt. Jede dieserGewalten gehört zum Wesen des Staates und eineTrennung derselben ist nicht möglich.

§. 175 -

Die oberaufsehende Gewalt ist die Bcfugnilsvon Allem Erkundigung cinzuziebcn, was mit demZwecke des Staats in irgend einer Verbindung stellt.So wie dem Rechte der Unterthanen auf den Schutzder Regierung die Pflicht derselben zur Treue und zumGehorsam gegenübersicht; so correspondirt jenemRechle,über Dinge, welche den Zweck des Staats betreffen,Erkundigung einzuziehen, die Pflicht der Unterthanen,jeder hierauf Bezug habenden allgemeinen oder spe-cieilcn Aufforderung Genüge zu leisten.

$. 176.

Die gesetzgebende Gewalt besteht in der Be-fugnifs im Betreff der Mittel, welche zur Erreichungder Zwecke des Staats dienen können, Vorschriftenzu geben und Anordnungen zu treffen.

Das Recht, Gesetze und allgemeine Polizeyverord-nungen zu geben, dieselben wieder aufzuheben, undErklärungen darüber mit gesetzlicher Kraft zu crlhei-lcn, ist ein Majestätsrecht.

A. L. R. Th. II. lit. 13. §. 6.

Wir nennen Gesetze: allgemeine Vorschriften derhöchsten Gewalt, welche auf Fälle einer bestimmten