II.
Uebersicht des preufsischen Staatsrechts.
A. Quellen des preufsischen Staatsrechts.
§. 73 .
Jeder Staat hat, wie bereits entwickelt worden,sein eigenes Staatsrecht, so wie er seine innere Ver-fassung und Verwaltung frei ordnen kann. Dies istnun namentlich auch der Fall mit den Staaten des ehe-maligen deutschen Reiches, welche bei dessen Auflö-sung die Souveränität erhielten. Es bildet indessen dieVerpflichtung, nichts gegen das Interesse des deutschenBundes anzuordnen, unter den zu demselben gehörigenRegenten in staatsrechtlicher Beziehung eine Vereini-gung, welcher auch der preufsische Staat hinsicht-lich der Provinzen, mit welchen er dem Bunde beige-treten ist, angehört.
§. 74 .
Der preufsische Staat hat hinsichtlich seiner Be-standtheile früher grofsentheils zum deutschen Reichegehört, es ist also hier das deutsche Staatsrecht «)historisch von grofser Wichtigkeit und als Quelle be-sonders zu berücksichtigen. Auch die Sammlungender Reichstagsschlüsse, Reichsabschiede £), so wiedie Staatsrechte einzelner deutschen Ländersind von W T erth, um die Entwickelung der jetzigenVerhältnisse zu verfolgen. Es sind ferner zu erwäh-