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G. Von den Rechten und Pflichten derStaatsdiener.
§. 154.
Militair- und Civil-Beamte sind vorzugsweisezur Aul’rcchlhaltung der Sicherheit und des Wohlstan-des im Staate bestimmt, und daher dem Landesherrn,aufser den allgemeinen Unterthanenpflichten, beson-dere Treue und Gehorsam schuldig.
A. L. R. Th. II. Tit. 10. §. 1. 2.
Jeder Staatsdiener ist nach seiner Instruction demStaate zu besondern Diensten eidlich verpflichtet.
1. Militair - Beamte.
§. 155.
Besondere Kriegs - Artikel und Verordnungenbestimmen die Pflichten des Soldatenstandes.
Die Landwehr steht, wenn sie versammelt ist,unter den Kriegsgesetzen. Aufserdem können die Orts-gerichte die Landwehrmänner nur mit solchen Strafenbelegen, die in den Kriegsgesetzen verordnet sind. Här-tere Strafen ziehen zugleich die Ausstofsung aus derLandwehr nach sich.
Landwehrordnung v. 21. Nov. 1S15 §. 74. Ges.S. v. 1816 §. 89.
Landwehroffiziere haben, wenn sie in ihrer Ilei-math sind, den Gerichtsstand der Eximirten.
a. a. 0. §. 75.
§. 156.
Die Invaliden theilen sich in zwei Hauptklassen,nämlich:
a) in die der Halbinvaliden, welche vermöge ih-rer körperlichen Beschaffenheit zwar zur Ertragung derBeschwerden des Fclddienstes nicht mehr geeignet,zum Dienst in der Garnison aber noch brauchbar; und