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Der König hat das Begnadigungsrecht.
E) Von der Regierung.
§• 140 .
Der preufsische Staat ist eine uneingeschränkteMonarchie, und es concenlriren sicli alle Regierungs-rechte in der heiligen und unverletzlichen Person desKönigs. Dem Souverän allein, welcher durch Ausübungder obersten Gewalt (Majestät) regiert, steht dieSorge für die äufscre und innere Ruhe und Sicherheitzu, so wie er einen Jeden bei dem Scinigcn gegenGewalt und Stöhrungen schützt. Ilnn kommt es zu,für Anstalten zu sorgen, wodurch den EinwohnernMittel und Gelegenheit verschafft werden, ihre Fähig-keiten und Kräfte auszubilden, und dieselben zur Be-förderung ihres Wohlstandes auzuwenden. Es gebüh-ren daher dem Oberhaupte im Staalc alle Vorzüge undRechte, welche zur Erreichung dieser Zwecke erfor-derlich sind.
A. L. R. Th. II. lit. 13. §. 2. 3. 4.
So wie der Zweck der Regierung Schulz der Unler-thanen ist, und in dem alleinigen Rechte des Souve-räns denselben zu gewähren auch zugleich dessen hei-ligste Pflicht liegt, so unbedingt ist dagegen auch diePflicht des Gehorsams von Seiten der Untcrthanen.Das allgemeine Beste und die Sicherheit des Staatskann nur bei gewissenhafter und unveränderlicher Er-füllung dieser Pflicht bestehen. Die Geschichte derneuesten Zeiten hat es gelehrt, dal’s in Staaten, derenUnteiihanen, von verderblichen Irrlhümern befangen,die Pflicht des Gehorsams verläugnctcn, sich dies Ver-gehen schwer rächte, dals gerade bei ihnen der Wahn,eine Verbesserung ihrer Lage auf illegalem Wege her-beiführen zu können, bittere Reue und Klagen über