V o r w o r t.
Der Zweck des gegenwärtigen Versuches solltekein anderer seyn, als eine systematische Ueber-sicht des Wichtigsten der in der Preufsischen Mo-narchie bestehenden staatsrechtlichen Grundsätze.Die vorhandenen gesetzlichen Bestimmungenmufsten eben deshalb durch die, der preufsischenLegislation correspondirenden, allgemeinen staats-rechtlichen Begriffe verbunden, und durch einehistorische Einleitung ihre Entwickelung im All-gemeinen dargestellt werden. In jedem positi-ven Staatsrechte beruhet das Vorhandene aufdem Vergangenen. Das historische Element, alsHaupt-Norm, führt hier zu dem Bestehenden,und wo nur von diesem die Rede seyn soll,bleibt jede Aufstellung von Idealen ausgeschlos-sen. Es haben daher diese Blätter eine rein