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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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mufs in diesem Plane zugleich bestimmt seyn, wie 1'iirtlie Sicherheit der Interessenten bei diesem Geschaltegesorgt worden.

A. L. K. Th. I. tit. 11 §. 547 u. f.

Zwischen dem Unternehmer und Einsetzer vertrittdas Loos die Stelle des schriftlichen Vertrags. Es gel-ten dabei alle wegen der auf den blofsen Inhaber lau-tenden Papiere erlassenen Verordnungen.

A. L. R. a. a. O. §. 554 u. f. oh tit. 15 §. 45 53.

a) Nur in England ist dies in neuerer Zeit geschehen.

I) Von der Verwaltung des Staatsund den Behörden.

1) Ueberhaupt.

§. 281 .

In vielen Staaten tritt der Gegensatz von Verwal-tung und Verfassung nicht streng gesondert hervor.Das Extrem, nach welchem gar kein Zusammenhangzwischen beiden Statt findet, ist ebenso irrig als das-jenige , welches beide identisch darstellt. In der Ver-fassung waltet die Gesetzgebung, in der Verwaltungdie Anwendung der Gesetze vor; jene hat auf dieseden gröfsten Einflufs.

§. 282.

Die Geschäfte sind in neuerer Zeit den Behördennach Gleichartigkeit der Gegenstände übertragen. Dieobersten Vorgesetzten dieser einzelnen Departementssind in gröfsern Staaten die Minister, denen Käthezur Seite stehen, welche jedoch nur ein volum consul-iaiivum (kein voimn decmvinn) haben. Unter derAufsicht der Minister stehen die Provinzialbehörden.§. 283.

Alle Staatsgeschäfte concentriren sich in der preu-fsischcn Monarchie im Cabinet des Königs (s. obenHofstaat), wo die von ihm unmittelbar zu entscheiden-den Angelegenheiten vorgelragen und bearbeitet werden.

Den Grund zur neuen Behördeordnung legte-