380
§. 338.
Aufser den allgemeinen Verpflichtungen der Bun-desglieder zur Erhaltung eines gemeinschaftlichenInteresses, und zur Gestaltung der Bundes-Con-tingente haben sich dieselben durch besondere Be-stimmungen verbindlich gemacht:
A) hinsichtlich der Verfassung und Verwaltung derStaaten mehrere gleichmäfsige Einrichtungen zutreffen. Hierher gehört namentlich der Art. 13 der B.A., nach welchem in allen Bundesstaaten eine land-ständische o) Verfassung Statt finden wird.
Nach Art. 12 der B. A. sollen sich diejenigen Bun-desglieder, deren Besitzungen eine Volkszahl von 300,000Seelen nicht erreichen, mit den ihnen verwandtenHäusern oder andern Bundesgliedern, mit welchen siewenigstens eine solche Volkszahl ausmachen, zur Bil-dung eines gemeinschaftlichen obersten Ge-richts S) vereinigen. In den Staaten, wo dergleichenGerichte dritter Instanz schon vorhanden sind, werdendieselben in ihrer bisherigen Eigenschaft erhalten, wennnur die Volkszahl, über welche sie sich erstrecken,nicht unter 150,000 Seelen ist.
Ferner gehören hierher: das am 20. Sept. 1819auf 5 Jahre gegebene provisorische Prefsgesetz,welehes jedoch am 16. Aug. 1824 bis zur Beschliefsungeines definitiven Gesetzes verlängert ist c), (§. 207),und der ebenfalls verlängerte Beschlufs in Ansehung derUniversitäten, (§. 230).
a) Nach dem öffentlichen Protokoll der 22. Sitzungder D. B. V. vom 28. Juni 1832 Art. IV. soll, um dieWürde und Gerechtsame des Bundes und der den Bund re-präsentirenden Versammlung gegen Eingriffe aller Art sicherzu stellen, zugleich aber iu den einzelnen Bundesstaatendie Handhabung der zwischen den Regierungen und ihrenStänden bestehenden verfassungsmäfsigen Verhältnisse zuerleichtern, am Bundestage eine mit diesem Geschäfte be-sonders beauftragte Commission, vor der Hand auf sechs