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corps; und Hannover mit Holstein, Braunscliweig, Mek-lenburg - Schwerin, Meklenburg - Slrelitz, Oldenb urg,Waldeck, Scliaumburg, Lippe, Lübeck, Bremen undHamburg ebenfalls 1 Armeecorps.
Prot. d. B. V. v. 12. April 1821 §. 102.
$. 335.
Die Conlingente der Bundesstaaten sollen auch iinFrieden stets marschfertig seyn.
Prot. d. B. V. vom 12. April 1821. §. 102.
§. 336.
Unbeschadet des Rechts der einzelnen Souveränewerden die drei Festungen: Mainz, Luxemburg undLandau vom Bunde unterhalten und besetzt, (Bun-desfestungen). Die Aufsicht über dieselben, so wiedie Besorgung sonstiger militairiseber Angelegenheiten,hat eine Militair-Commission.
§. 337.
Bei einmal erklärtem Bundeskriege darf kein Mit-glied einseitige Unterhandlungen mit dem Feinde ein-gehen, noch einseitig Waffenstillstand oder Friedenschliefsen. Die Bundesglieder haben sich auch verbind-lich gemacht, einander unter keinerlei Vorwand zu be-kriegen, noch ihre Streitigkeiten mit Gewalt zu verfol-gen, sondern sie bei der Bundesversammlung anzubrin-gen. Dieser liegt es alsdann ob, die Vermittelung durcheinen Ausschuß zu versuchen • falls dieser Versuch aberfehlschlagen sollte, und demnach eine richterliche Ent-scheidung nothwendig würde, solche durch eine Au-strägal-Instanz zu bewirken, deren Ausspruch diestreitenden Theile sich sofort zu unterwerfen haben.
D. B. A. Art. 11.
Beginnt ein Bundesstaat, der zugleich aufserhalbdes Bundesgebietes Besitzungen hat, in seiner Eigen-schaft als europäische Macht einen Krieg, so ist ein sol-cher Krieg für die Verhältnisse des Bundes ohne Einllufs.W. Schlufs-A, Art. 46.
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