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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
Entstehung
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eine Bundeskasse für die gemeinen Ausgaben zu-sammengebracht, -wobei die Seelen/,abl in den einzel-

nen Bundesstaaten als Maalsslab dient,dem Simplum von 30,000 FI. zahlen:

So soll zu je-

Kr.

Oeslrcich 9,430 Fl. 50

Preufscn 7,SSO 30

Sachsen 1,193 30

Baiern 3,540 42 £

Hannover 1,298 15 u. s. w.

0. B. A. Art. 11. W. Schh.Cs-A. Art. 52. Prot,der B. V. vom 7. Dec. 1821.

§. 334.

Die Contingenle, aus denen das Bundesheer be-steht, hat. jeder deutsche Bundesstaat in dem Verhält-nisse von seiner Bevölkerung zu stellen. Die Ca-vallerie soll *, die Pioniere und Pontoniere sollen dieJäger oder Scharfschützen - 1 7 0 des Heeres ausmachen,und auf jede 1000 Mann 2 Geschütze kommen. Au-fserdem soll ein Artilleriepark von 100 schweren Ka-nonen, 30 Belagerungs-Haubitzen und 70 Mörsern zu-sammengebracht werden. Das Contingent eines jedenBundesstaats richtet sich ebenfalls nach seiner Bevöl-

kerung und beträgt:

für Oestreich 94,822 Mann,

für Prcufsen 79,234

für Baiern 35,600 u. s. w.

Das Heer zerfällt in zehn Armeecorps, von die-sen stellt Oestreich 3, Preufsen 3, Baiern 1, die übri-gen sind aus den verhältnifsmäfsigen Contingentenmehrerer Staaten zusammengesetzt. Es stellt nämlich:Würtemberg mit Baden, Gr. Ilerzogthum Hessen,Ilohenzollern - Ilechingen, Lichtenstein, Ilohenzollcrn-Siegmaringen, Hessen-Homburg und Frankfurt 1 Arinee-covps; Sachsen mit Kurhessen, Luxemburg, Nassau,Weimar, Gotha, Koburg, Meinungen, Hildburghausen,Dessau, Bernburg, Köthen, Sondershausen, Rudolstadt,Reufs ältere Linie und Reufs jüngere Linie 1 Armee-