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Innern als eine Gemeinschaft selbstständiger, unter sichunabhängiger, Staaten, mit wechselseitigen gleichen Ver-trags-Rechten und Vertrags-Obliegenheiten, in seinenäufs er n Verhältnissen aber als einein politischer Hin-sicht verbundene Gesammtmacbt. Der Zweck dersel-ben ist die Erhaltung der äufsern und innern SicherheitDeutschlands, und der Unabhängigkeit und Unverletz-barkeit der einzelnen deutschen Staaten. Alle Bundes-glieder haben, als solche, gleiche Rechte, und sindalle gleichmäfsig verpflichtet, die Bundes-Akte unver-brüchlich zu halten. Der Austritt aus dem Bundekann ihnen nicht frei stehen, da der Bund als einunauflöslicher Verein gegründet ist. Die Auf-nahme eines neuen Mitgliedes kann nur Statt haben,wenn die Gesammtheit der Bundesglieder solche mitden bestehenden Verhältnissen vereinbar und dem Vor-theile des Ganzen angemessen findet a).
D. B. A. Art. 2. 3. Wien. Schlufs-A. Art. 2. 5. 6.
a) Veränderungen in dem gegenwärtigen Besitzständeder Bundesglicdcr können keine Veränderungen in den Rech-ten und Verpflichtungen derselben in Bezug auf den Bund,ohne ausdrückliche Zustimmung der Gesammtheit, bewirken.Eine freiwillige Abtretung auf einem Bundesgebiete haften-der Souveränilätsrechte kann ohne solche Zustimmung nurzu Gunsten eines Mitverbündeten geschehen (§.331). W.Sehlufs A. Art. 6.
333.
Alle Mitglieder des Bundes sind als solche ver-pflichtet, sowohl ganz Deutschland, als jeden einzelnenBundesstaat gegen jeden Angriff in Schutz zu nehmen,und garantiren sich gegenseitig ihre sämmtlichen unterdem Bunde begriffenen Besitzungen. Die Bundesver-sammlung ist verpflichtet, die auf das Militairwesendes Bundes Bezug habenden organischen Einrichtun-gen, und die zur Sicherstellung seines Gebiets erfor-derlichen Vertheidigungs-Anstalten zu beschliefsen.
Im Falle eines Krieges wird, nach einer Matrikel,
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