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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
Entstehung
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38) Die freie Stadt Bremen erhalt 1 Stimme

39) Die freie Stadt Hamburg _ 1

70 Stimmen

D. B. A. Art. 5. 6. Wien. Schlufs-Akte Art. 12. 13.

Inwiefern ein Gegenstand für das Plenum geeignetsey, wird in der engem Versammlung durch Stimmcn-Mehrheit entschieden, wenn darüber Zweifel obwalten.D. B. A. Art. 7. W. Schlufs-A. Art. 12.

Sowohl in der engern Versammlung als im Plenumwerden die Beschlüsse nach der Mehrheit derStimmen ahgefafst. In der ersten entscheidet die ab-solute, im letztem nur eine auf \ der Abstimmung be-ruhende Mehrheit. Bei Stimmengleichheit in der engernVersammlung stehet dem Vorsitzenden die Entscheidungzu. Einstimmigkeit wird erfordert:

1) bei der Annahme neuer oder Abänderung der be-stehenden Grundgesetze;

2) bei organischen Einrichtungen d. h. bleibendenAnstalten als Mittel zur Erfüllung der Bundeszwecke;

3) bei der Aufnahme neuer Mitglieder in den Bund,

4) bei Beligions-Angelegenheiten,

5) bei Abtretung von Souveränitätsrechlen auf einBundes-Gebiet an eine nicht verbündete Macht,

6) wenn die Besitzungen eines souveränen deutschenHauses durch Erbfolge auf ein anderes übergehen unddie Frage entsteht: ob und inwiefern die auf jenen Be-sitzungen haftenden Stimmen im Plenum, da im en-gern Bath kein Bundesglied mehr als eine Stimmeführen kann, dem neuen Besitzer beigelegt werden sollen.

D. B. A. Art. 7. W. Schlufs-A. Art. 11. 13. 6. 16.

«) Aufser diesen förmlichen Versammlungen hält manzu vorläufigen Mittheilungen und Erörterungen auch nochvertrauliche Sitzungen, in welchen auch die Abfassungeines Protokolls wegfällt.

b) Ilesscn-IIomburg hat das Recht sich einer der Curiat-stimmen im engern Rathe anzuschlicfsen.

§. 332.

Der Verein dieser Milglieder besteht in seinem