I
— 376 —
38) Die freie Stadt Bremen erhalt 1 Stimme
39) Die freie Stadt Hamburg _ 1 —
70 Stimmen
D. B. A. Art. 5. 6. Wien. Schlufs-Akte Art. 12. 13.
Inwiefern ein Gegenstand für das Plenum geeignetsey, wird in der engem Versammlung durch Stimmcn-Mehrheit entschieden, wenn darüber Zweifel obwalten.D. B. A. Art. 7. W. Schlufs-A. Art. 12.
Sowohl in der engern Versammlung als im Plenumwerden die Beschlüsse nach der Mehrheit derStimmen ahgefafst. In der ersten entscheidet die ab-solute, im letztem nur eine auf \ der Abstimmung be-ruhende Mehrheit. Bei Stimmengleichheit in der engernVersammlung stehet dem Vorsitzenden die Entscheidungzu. Einstimmigkeit wird erfordert:
1) bei der Annahme neuer oder Abänderung der be-stehenden Grundgesetze;
2) bei organischen Einrichtungen d. h. bleibendenAnstalten als Mittel zur Erfüllung der Bundeszwecke;
3) bei der Aufnahme neuer Mitglieder in den Bund,
4) bei Beligions-Angelegenheiten,
5) bei Abtretung von Souveränitätsrechlen auf einBundes-Gebiet an eine nicht verbündete Macht,
6) wenn die Besitzungen eines souveränen deutschenHauses durch Erbfolge auf ein anderes übergehen unddie Frage entsteht: ob und inwiefern die auf jenen Be-sitzungen haftenden Stimmen im Plenum, da im en-gern Bath kein Bundesglied mehr als eine Stimmeführen kann, dem neuen Besitzer beigelegt werden sollen.
D. B. A. Art. 7. W. Schlufs-A. Art. 11. 13. 6. 16.
«) Aufser diesen förmlichen Versammlungen hält manzu vorläufigen Mittheilungen und Erörterungen auch nochvertrauliche Sitzungen, in welchen auch die Abfassungeines Protokolls wegfällt.
b) Ilesscn-IIomburg hat das Recht sich einer der Curiat-stimmen im engern Rathe anzuschlicfsen.
§. 332.
Der Verein dieser Milglieder besteht in seinem