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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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Fällen schuldig, der geistlichen Vorgesetzten Behördedavon Anzeige zu machen. Beträgt das Quantum nur500 Thlr. oder weniger, so erfolgt die Bestätigung so-fort ohne weitere Rückfrage; aufscr diesen Fällen abermufs darüber an das Geistliche Departement berichtet,und in keinem Falle die Schenkung oder das Vermächt-nis ohne vorgängige Irnmcdiatanfrage abgewiesen wer-den. Dergleichen Geschenke und Vermächtnisse vonhöherem Werthe erhalten erst durch die Genehmigungdes Staats ihre Gültigkeit.

A. L. R. a. a. 0. §. 198 u. Anh. §. 125.

Grundstücke und Gerechtigkeiten, die einer Kirchegehören, können ohne ausdrückliche Genehmigung desStaats nicht veräufsert werden. Zu Verpfändungen desunbeweglichen Kirchenvermögens ist die Einwilligungdes Bischofs, und bei protestantischen Kirchen die Ge-nehmigung des Consistorii nolhwcndig.

A. L. R. a. a. O. §. 219 u. f. §. 227.

Die Kirchcngcsellschaften geniefsen, in Ansehungder mit ihnen selbst oder mit ihren Repräsentantenund Vorstehern über ihr Vermögen verhandelten Ge-schäfte und geschlossenen Verträge, die Rechte derMinderjährigen.

A. L. R. a. a. 0. §. 228.

§. 322.

Bei der katholischen Kirche üben die innereKirchengewalt der Pabst, die Erzbischöfe und Bi-schöfe aus. Eine Anzahl Parochien (Pfarreien) bil-den ein Bisthum (Diöcese), in welchem der Bischofdie Rechte der Kirchengewalt ausübt, welche sich derPabst nicht ausdrücklich Vorbehalten hat. Zur Reguli-rung der Verhältnisse der katholischen Kirche in denpreufsischen Staaten sanctionirtc der König die päbst-liche Bulle: de sah/te animartnn vom 16. Juli 1821als Grundgesetz.

Alle päbstlichen Bullen und sonstigen Befehle müs-

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